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EuGH, 24.11.1993 - C-267/91; 268/91

Daten
Fall: 
Keck / Mithouard
Fundstellen: 
EuGH Slg. 1993, I-6097; ZIP 1993, 1813; BB 1994, 76; GRUR 1994, 296
Gericht: 
Europäischer Gerichtshof
Datum: 
24.11.1993
Aktenzeichen: 
C-267/91; 268/91
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • Tribunal de grande instance de Strasbourg (Frankreich), 27.06.1991 - 34 936/90
Stichwörter: 
  • Freier Warenverkehr - Verbot des Weiterverkaufs zum Verlustpreis.

Leitsätze

Eine nach Artikel 30 des Vertrages zwischen den Mitgliedstaaten verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Beschränkung ist jede Maßnahme, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern.

Unter diese Definition fallen Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, daß Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmässig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen (wie etwa hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihrer Form, ihrer Abmessungen, ihres Gewichts, ihrer Zusammensetzung, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung und ihrer Verpackung), selbst dann, wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten, sofern sich die Anwendung dieser Vorschriften nicht durch einen Zweck rechtfertigen lässt, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht.

Demgegenüber ist die Anwendung nationaler Bestimmungen, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten nicht geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne dieser Definition zu behindern, sofern diese Bestimmungen für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren. Sind diese Voraussetzungen nämlich erfuellt, so ist die Anwendung derartiger Regelungen auf den Verkauf von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat, die den von diesem Staat aufgestellten Bestimmungen entsprechen, nicht geeignet, den Marktzugang für diese Erzeugnisse zu versperren oder stärker zu behindern, als sie dies für inländische Erzeugnisse tut. Diese Regelungen fallen daher nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 30 des Vertrages.

Artikel 30 des Vertrages ist folglich dahin auszulegen, daß er keine Anwendung auf Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats findet, die den Weiterverkauf zum Verlustpreis allgemein verbieten.

Entscheidungsgründe

1 Das Tribunal de grande instance Straßburg hat mit zwei Urteilen vom 27. Juni 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Oktober 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Vorschriften des EWG -Vertrags über den Wettbewerb und den freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in Strafverfahren gegen B. Keck und D. Mithouard, denen vorgeworfen wird, unter Verstoß gegen Artikel 1 des französischen Gesetzes Nr. 63-628 vom 2. Juli 1963 in der Fassung des Artikels 32 der Ordonnance Nr. 86-1243 vom 1. Dezember 1986 Erzeugnisse in unverändertem Zustand zu unter ihrem tatsächlichen Einkaufspreis liegenden Preisen weiterverkauft zu haben.

3 Die Angeklagten des Ausgangsverfahrens machen zu ihrer Verteidigung geltend, ein allgemeines Verbot des Weiterverkaufs zum Verlustpreis, wie es diese Vorschriften vorsähen, sei mit Artikel 30 EWG-Vertrag und den Grundsätzen der Freizuegigkeit, des freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs sowie des freien Wettbewerbs innerhalb der Gemeinschaft unvereinbar.

4 Das Tribunal de grande instance Straßburg hält eine Auslegung bestimmter Vorschriften des Gemeinschaftsrechts für erforderlich; es hat deshalb beide Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist das in Frankreich aufgrund von Artikel 32 der Ordonnance Nr. 86-1243 vom 1. Dezember 1986 geltende Verbot des Weiterverkaufs zum Verlustpreis mit den durch den Vertrag vom 25. März 1957 zur Gründung der EWG, insbesondere durch die Artikel 3 und 7 dieses Vertrages, aufgestellten Grundsätzen der Freizuegigkeit, des freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs, der Herstellung freien Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes und der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit vereinbar, obwohl die französische Regelung geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen,

a) indem sie nur den Weiterverkauf zum Verlustpreis unter Strafe stellt und von dem Verbot den Hersteller ausnimmt, dem es freisteht, das von ihm hergestellte oder ° und sei es auch nur in äusserst geringem Umfang ° verarbeitete oder verbesserte Erzeugnis auf dem Markt zu einem unter seinen Gestehungskosten liegenden Preis zu verkaufen,

b) indem sie den Wettbewerbspreis, insbesondere im grenznahen Gebiet, im Verhältnis zwischen den verschiedenen Wirtschaftsteilnehmern je nach ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Niederlassungsort verfälscht?

5 Wegen weiterer Einzelheiten der Ausgangsverfahren, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur wiedergegeben, soweit es die Begründung des Urteils erfordert.

6 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß die Vorschriften des EWG-Vertrags über die Freizuegigkeit sowie den freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehr innerhalb der Gemeinschaft ein allgemeines Verbot des Weiterverkaufs zum Verlustpreis nicht erfassen, da dieses Verbot den Warenabsatz betrifft; sie haben daher mit dem Gegenstand der Ausgangsverfahren nichts zu tun.

7 Wie sich aus den Vorlagebeschlüssen ergibt, hat das vorlegende Gericht ferner Zweifel, ob das Verbot des Weiterverkaufs zum Verlustpreis mit dem in Artikel 7 EWG-Vertrag enthaltenen Grundsatz der Nichtdiskriminierung vereinbar ist, da es die ihm unterliegenden Unternehmen gegenüber ihren Wettbewerbern benachteiligen könnte, die in anderen Mitgliedstaaten tätig sind, wo der Weiterverkauf zum Verlustpreis zulässig ist.

8 Der Umstand, daß Unternehmen mit Verkaufstätigkeit in unterschiedlichen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Rechtsvorschriften unterliegen, nach denen der Weiterverkauf zum Verlustpreis teils verboten, teils zulässig ist, schafft keine Diskriminierung im Sinne von Artikel 7 EWG-Vertrag, da die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden staatlichen Rechtsvorschriften für jede Verkaufstätigkeit im Staatsgebiet ungeachtet der Staatsangehörigkeit der sie ausübenden Personen gelten (vgl. Urteil vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 308/86, Lambert, Slg. 1988, 4369).

9 Wie sich schließlich aus der Vorabentscheidungsfrage ergibt, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die in Rede stehende Regelung wettbewerbswidrige Wirkungen hat; es verweist insoweit auf die in Artikel 3 EWG-Vertrag beschriebenen Grundlagen der Gemeinschaft, ohne jedoch auf die besonderen Vertragsvorschriften Bezug zu nehmen, mit denen diese Grundlagen im Bereich des Wettbewerbs konkretisiert werden.

10 Unter diesen Umständen ist angesichts des Vorbringens der Beteiligten und der Erörterungen vor dem Gerichtshof das Verbot des Weiterverkaufs zum Verlustpreis unter dem Blickwinkel des freien Warenverkehrs zu prüfen, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben.

11 Nach Artikel 30 EWG-Vertrag sind mengenmässige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Beschränkung jede Maßnahme, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern.

12 Nationale Rechtsvorschriften, die den Weiterverkauf zum Verlustpreis allgemein verbieten, bezwecken keine Regelung des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten.

13 Zwar können solche Rechtsvorschriften das Absatzvolumen und damit das Volumen des Absatzes von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten insoweit beschränken, als sie den Wirtschaftsteilnehmern eine Methode der Absatzförderung nehmen. Es ist jedoch fraglich, ob diese Möglichkeit ausreicht, um die in Rede stehenden Rechtsvorschriften als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Einfuhrbeschränkung anzusehen.

14 Da sich die Wirtschaftsteilnehmer immer häufiger auf Artikel 30 EWG-Vertrag berufen, um jedwede Regelung zu beanstanden, die sich als Beschränkung ihrer geschäftlichen Freiheit auswirkt, auch wenn sie nicht auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten gerichtet ist, hält es der Gerichtshof für notwendig, seine Rechtsprechung auf diesem Gebiet zu überprüfen und klarzustellen.

15 Nach dem Urteil Cassis de Dijon (Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78, Rewe-Zentral, Slg. 1979, 649) stellen Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, daß Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmässig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen (wie etwa hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihrer Form, ihrer Abmessungen, ihres Gewichts, ihrer Zusammensetzung, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung und ihrer Verpackung), selbst dann, wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten, nach Artikel 30 verbotene Maßnahmen gleicher Wirkung dar, sofern sich die Anwendung dieser Vorschriften nicht durch einen Zweck rechtfertigen lässt, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht.

16 Demgegenüber ist entgegen der bisherigen Rechtsprechung die Anwendung nationaler Bestimmungen, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten nicht geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne des Urteils Dassonville (Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Slg. 1974, 837) unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, sofern diese Bestimmungen für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren.

17 Sind diese Voraussetzungen nämlich erfuellt, so ist die Anwendung derartiger Regelungen auf den Verkauf von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat, die den von diesem Staat aufgestellten Bestimmungen entsprechen, nicht geeignet, den Marktzugang für diese Erzeugnisse zu versperren oder stärker zu behindern, als sie dies für inländische Erzeugnisse tut. Diese Regelungen fallen daher nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 30 EWG-Vertrag.

18 Dem vorlegenden Gericht ist daher zu antworten, daß Artikel 30 EWG-Vertrag dahin auszulegen ist, daß er keine Anwendung auf Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats findet, die den Weiterverkauf zum Verlustpreis allgemein verbieten.

Kostenentscheidung

Kosten
19 Die Auslagen der französischen und der griechischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil der bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor

Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Tribunal de grande instance Straßburg mit zwei Urteilen vom 27. Juni 1991 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Artikel 30 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß er keine Anwendung auf Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats findet, die den Weiterverkauf zum Verlustpreis allgemein verbieten.