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EuGH, 25.10.2005 - C-229/04

Daten
Fall: 
Crailsheimer Volksbank
Fundstellen: 
EuGH Slg. 2005, I-9273 NJW 2005, 3555 ZIP 2005, 1965 DNotZ 2006, 273 WM 2005, 2086 BB 2005, 2712 BB 2005, 938 NZM 2005, 877 EuZW 2005, 726 IBR 2006, 1028
Gericht: 
Europäischer Gerichtshof
Datum: 
25.10.2005
Aktenzeichen: 
C-229/04
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Bremen, 04.12.2001 - 8 O 2274/00
  • OLG Bremen, 27.05.2004 - 2 U 20/02
  • LG Bremen, 12.05.2005 - 8 O 2272/02
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2005 - C-229/04
  • EuGH, 25.10.2005 - C-229/04
  • OLG Bremen, 06.04.2006 - 2 U 20/02
  • BGH, 26.02.2008 - XI ZR 74/06
Stichwörter: 
  • Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge - Als Haustürgeschäft in Verbindung mit dem Erwerb einer Immobilie geschlossener Darlehensvertrag - Widerrufsrecht.

Leitsätze

1. Die Artikel 1 und 2 der Richtlinie 85/577 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sind dahin auszulegen, dass die Anwendung der Richtlinie, wenn ein Dritter im Namen oder für Rechnung eines Gewerbetreibenden in die Aushandlung oder den Abschluss eines Vertrages eingeschaltet wird, nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass der Gewerbetreibende wusste oder hätte wissen müssen, dass der Vertrag in einer Haustürsituation im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie geschlossen wurde. Der Wortlaut der Richtlinie bietet nämlich für eine solche zusätzliche Voraussetzung keine Grundlage, und sie würde der Zielsetzung der Richtlinie zuwiderlaufen, die darin besteht, den Verbraucher vor dem mit dem Haustürgeschäft verbundenen Überraschungsmoment zu schützen.
(vgl. Randnrn. 42-43, 45, Tenor 1)

2. Die Richtlinie 85/577 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, insbesondere ihr Artikel 5 Absatz 2, verbietet es nicht, dass bei einem zum Erwerb einer Immobilie dienenden Darlehensvertrag

– ein Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht nach der Richtlinie Gebrauch gemacht hat, die Darlehensvaluta an den Darlehensgeber zurückzahlen muss, obwohl das Darlehen nach dem für die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließlich zur Finanzierung des Erwerbs der Immobilie dient und unmittelbar an deren Verkäufer ausbezahlt wird;

– die sofortige Rückzahlung der Darlehensvaluta verlangt wird;

– nationale Rechtsvorschriften vorsehen, dass der Verbraucher im Fall des Widerrufs eines Realkreditvertrags nicht nur die aufgrund dieses Vertrages erhaltenen Beträge zurückzahlen, sondern dem Darlehensgeber auch noch die marktüblichen Zinsen zahlen muss. In einem Fall, in dem der Verbraucher, wenn das Kreditinstitut seiner Verpflichtung, ihn über sein Widerrufsrecht zu belehren, nachgekommen wäre, es hätte vermeiden können, sich den Risiken auszusetzen, die mit Kapitalanlagen verbunden sind, verpflichtet Artikel 4 der Richtlinie jedoch die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass ihre Rechtsvorschriften die Verbraucher schützen, die es nicht vermeiden konnten, sich solchen Risiken auszusetzen, indem sie Maßnahmen treffen, die verhindern, dass die Verbraucher die Folgen der Verwirklichung dieser Risiken tragen.
(vgl. Randnr. 49, Tenor 2)

Parteien

In der Rechtssache C‑229/04
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen (Deutschland) mit Entscheidung vom 27. Mai 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Juni 2004, in den Verfahren

Crailsheimer Volksbank eG
gegen
Klaus Conrads,
Frank Schulzke und Petra Schulzke-Lösche,
Joachim Nitschke

erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter J. Makarczyk und C. Gulmann (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta und des Richters P. Kūris,
Generalanwalt: P. Léger,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2005,

unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Crailsheimer Volksbank eG, vertreten durch die Rechtsanwälte M. Siegmann und N. Polt,
– von Herrn Conrads, Herrn Schulzke und Frau Schulzke-Lösche sowie Herrn Nitschke, vertreten durch die Rechtsanwälte E. Ahr und K.‑O. Knops,
– der deutschen Regierung, vertreten durch A. Dittrich und C.‑D. Quassowski als Bevollmächtigte,
– der französischen Regierung, vertreten durch R. Loosli-Surrans als Bevollmächtigte,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Aresu, H. Kreppel und S. Gruenheid als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Juni 2005
folgendes
Urteil

Entscheidungsgründe

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372, S. 31, im Folgenden: Richtlinie) und insbesondere ihrer Artikel 1, 2 und 5 Absatz 2.

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen von drei Rechtsstreitigkeiten der Crailsheimer Volksbank eG (im Folgenden: Volksbank) gegen Herrn Conrads, die Eheleute Schulzke und Schulzke-Lösche und Herrn Nitschke (im Folgenden: Darlehensnehmer) wegen des Widerrufs der von den Darlehensnehmern zur Finanzierung des Erwerbs von Immobilien bei der Volksbank geschlossenen Kreditverträge nach dem anwendbaren nationalen Recht über Haustürgeschäfte.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3. Die Richtlinie soll den Verbrauchern der Mitgliedstaaten bei Haustürgeschäften ein Mindestmaß an Schutz vor den Gefahren bieten, die sich aus den besonderen Umständen des Abschlusses eines Vertrages außerhalb der Geschäftsräume des Gewerbetreibenden ergeben. In der vierten und der fünften Begründungserwägung der Richtlinie heißt es:

„Verträge, die außerhalb der Geschäftsräume eines Gewerbetreibenden abgeschlossen werden, sind dadurch gekennzeichnet, dass die Initiative zu den Vertragsverhandlungen in der Regel vom Gewerbetreibenden ausgeht und der Verbraucher auf die Vertragsverhandlungen nicht vorbereitet ist. Letzterer hat häufig keine Möglichkeit, Qualität und Preis des Angebots mit anderen Angeboten zu vergleichen. …

Um dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, die Verpflichtungen aus dem Vertrag noch einmal zu überdenken, sollte ihm das Recht eingeräumt werden, innerhalb von mindestens sieben Tagen vom Vertrag zurückzutreten.“

4. Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt:

„Diese Richtlinie gilt für Verträge, die zwischen einem Gewerbetreibenden, der Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt, und einem Verbraucher geschlossen werden:

– anlässlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden
i) beim Verbraucher in seiner oder in der Wohnung eines anderen Verbrauchers,

sofern der Besuch nicht auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers erfolgt.“

5. In Artikel 2 der Richtlinie heißt es:

„Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet

– ‚Gewerbetreibender‘ eine natürliche oder juristische Person, die beim Abschluss des betreffenden Geschäfts im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, sowie eine Person, die im Namen und für Rechnung eines Gewerbetreibenden handelt.“

6. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie lautet:

„Diese Richtlinie gilt nicht für
a) Verträge über den Bau, den Verkauf und die Miete von Immobilien sowie Verträge über andere Rechte an Immobilien;
…“

7. In Artikel 4 der Richtlinie heißt es:

„Der Gewerbetreibende hat den Verbraucher bei Geschäften im Sinne des Artikels 1 schriftlich über sein Widerrufsrecht innerhalb der in Artikel 5 festgelegten Fristen zu belehren und dabei den Namen und die Anschrift einer Person anzugeben, der gegenüber das Widerrufsrecht ausgeübt werden kann.

Diese Belehrung ist zu datieren und hat Angaben zu enthalten, die eine Identifizierung des Vertrages ermöglichen. Sie ist dem Verbraucher auszuhändigen
a) im Fall von Artikel 1 Absatz 1 zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses;

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers vorsehen, wenn die in diesem Artikel vorgesehene Belehrung nicht erfolgt.“

8. Artikel 5 der Richtlinie bestimmt:

„(1) Der Verbraucher besitzt das Recht, von der eingegangenen Verpflichtung zurückzutreten, indem er dies innerhalb von mindestens sieben Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem ihm die in Artikel 4 genannte Belehrung erteilt wurde, entsprechend dem Verfahren und unter Beachtung der Bedingungen, die im einzelstaatlichen Recht festgelegt sind, anzeigt.

(2) Die Anzeige bewirkt, dass der Verbraucher aus allen aus dem widerrufenen Vertrag erwachsenden Verpflichtungen entlassen ist.“

9. Artikel 7 der Richtlinie sieht vor:

„Übt der Verbraucher sein Rücktrittsrecht aus, so regeln sich die Rechtsfolgen des Widerrufs nach einzelstaatlichem Recht, insbesondere bezüglich der Rückerstattung von Zahlungen für Waren oder Dienstleistungen und der Rückgabe empfangener Waren.“

10. Artikel 8 der Richtlinie lautet:

„Die vorliegende Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, noch günstigere Verbraucherschutzbestimmungen auf dem Gebiet dieser Richtlinie zu erlassen oder beizubehalten.“

Rechtsprechung des Gerichtshofes

11. In seinem Urteil vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C‑481/99 (Heininger, Slg. 2001, I‑9945) hat der Gerichtshof die Richtlinie in drei Punkten ausgelegt.

12. Er hat zunächst entschieden, dass die Richtlinie auf Realkreditverträge, d. h. auf Kreditverträge, die zur Finanzierung eines Immobilienkaufs geschlossen wurden, anwendbar ist. In Randnummer 32 des genannten Urteils hat er ausgeführt, dass, auch wenn ein solcher Vertrag an ein Recht an einer Immobilie anknüpft, weil das gewährte Darlehen durch ein Grundpfandrecht abgesichert sein muss, dieser Gesichtspunkt des Vertrages nicht dafür ausreicht, den Vertrag als Vertrag über ein Recht an einer Immobilie im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie anzusehen.

13. Sodann hat er darauf hingewiesen, dass der Verbraucher, der einen Realkreditvertrag in einer Haustürsituation geschlossen hat, über das Widerrufsrecht nach Artikel 5 der Richtlinie verfügt. In Randnummer 35 des Urteils hat er hinzugefügt, dass sich die Folgen eines gemäß der Richtlinie erfolgten etwaigen Widerrufs des Realkreditvertrags für den Kaufvertrag über die Immobilie und für die Bestellung des Grundpfandrechts nach dem nationalen Recht richten.

14. Schließlich hat der Gerichtshof darauf verwiesen, dass die Frist von sieben Tagen für die Ausübung des Widerrufs ab dem Zeitpunkt zu berechnen ist, zu dem der Verbraucher vom Gewerbetreibenden über sein Widerrufsrecht belehrt wird. In Randnummer 48 des Urteils Heininger hat er entschieden, dass der nationale Gesetzgeber durch die Richtlinie daran gehindert ist, das Widerrufsrecht nach Artikel 5 der Richtlinie für den Fall, dass der Verbraucher nicht gemäß Artikel 4 der Richtlinie belehrt wurde, auf ein Jahr ab Vertragsschluss zu befristen.

Nationales Recht

15. Die Richtlinie wurde durch das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften vom 16. Januar 1986 (BGBl. 1986 I S. 122) (im Folgenden: HWiG) in deutsches Recht umgesetzt.

16. § 1 Absatz 1 HWiG sieht in der zur Zeit der Ereignisse des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung vor:

„Eine auf den Abschluss eines Vertrags über eine entgeltliche Leistung gerichtete Willenserklärung, zu der der Erklärende (Kunde)
1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung …

bestimmt worden ist, wird erst wirksam, wenn der Kunde sie nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerruft.“

17. § 3 HWiG bestimmt:

„(1) Im Falle des Widerrufs ist jeder Teil verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der Widerruf wird durch eine Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe des empfangenen Gegenstands nicht ausgeschlossen. Hat der Kunde die Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit zu vertreten, so hat er der anderen Vertragspartei die Wertminderung oder den Wert zu ersetzen.

(2) Ist der Kunde nicht nach § 2 belehrt worden und hat er auch nicht anderweitig Kenntnis von seinem Recht zum Widerruf erlangt, so hat er eine Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit nur dann zu vertreten, wenn er diejenige Sorgfalt nicht beachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

(3) Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung einer Sache sowie für sonstige Leistungen bis zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs ist deren Wert zu vergüten; die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme einer Sache oder Inanspruchnahme einer sonstigen Leistung eingetretene Wertminderung bleibt außer Betracht.

(4) Der Kunde kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Aufwendungen Ersatz von der anderen Vertragspartei verlangen.“

18. In § 123 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung regelt, heißt es:

„(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. …“

Die Ausgangsverfahren

19. Eine Bauträgerfirma ließ Anfang der neunziger Jahre in der Nähe von Stuttgart einen Komplex von Appartements errichten, die insbesondere an Geschäftsreisende vermietet werden sollten. Der Appartement-Komplex sollte von einer als Pächterin handelnden Betreiberfirma als Hotel betrieben werden.

20. Die Appartements wurden in Form von Wohnungseigentum an Privatpersonen als steuerlich vorteilhafte Kapitalanlage veräußert. Hierzu bediente sich der Bauträger einer von ihm beherrschten Vertriebsfirma, die u. a. einen „Fahrplan“ der einzelnen zur Verwirklichung des Erwerbsgeschäfts und seiner Finanzierung notwendigen Schritte konzipierte. Diese Vertriebsfirma schaltete wiederum selbständige Anlagevermittler ein, darunter den Vermittler W. (im Folgenden: Vermittler), der die Erwerbsgeschäfte vermittelte, die Gegenstand der Ausgangsverfahren sind. Die Finanzierung des Kaufes der Appartements vollzog sich in der Mehrzahl der Fälle so, dass ein erstrangig gesicherter Teilbetrag von einer anderen Bank (der DSL-Bank) und der zweitrangig gesicherte Restbetrag von der Volksbank finanziert wurde, die bereits die Errichtung des Objekts durch den Bauträger finanziert hatte.

21. In den drei Ausgangsverfahren ging der Vermittler so vor, dass er ein oder mehrere Gespräche in der Privatwohnung der Darlehensnehmer führte, um ihnen „Berechnungsbeispiele“ vorzulegen und die zur Beantragung der Finanzierung erforderlichen persönlichen Angaben und Bonitätsunterlagen zu sammeln. Einige Wochen später erschien der Vermittler erneut und legte die in der Zwischenzeit von der Volksbank ausgefertigten Darlehensverträge zur Unterschrift vor. Parallel dazu wurden die jeweiligen Immobilienkaufverträge oder eine zum Abschluss eines derartigen Vertrages ermächtigende Vollmacht notariell beurkundet.

22. Im Februar 1993 wurde das Gebäude fertig gestellt. Fünf Monate später stellte die Betreiberfirma die Pachtzahlungen ein, und Anfang 1994 wurde sie insolvent. Bis Ende 1993 zahlte die Bauträgerfirma den vorgesehenen Pachtzins; 1995 ging sie in Konkurs. Die geplante Auslastung wurde nie erreicht.

23. Die anschließend mit der Anlage erzielten Einnahmen waren unzureichend. Die Wohnungseinheiten waren aufgrund von Beschränkungen in der Teilungserklärung praktisch nicht gesondert verwertbar, da eine Eigennutzung oder Einzelvermietung ausgeschlossen war.

24. Auch die Darlehensnehmer stellten ihre Zahlungen an die Volksbank ein.

25. Nach der Kündigung der Darlehensverträge durch die Darlehensnehmer klagte die Volksbank auf Begleichung ihrer Forderungen nebst Verzugszinsen.

26. Der Klage der Volksbank gegen Herrn Conrads gab das Landgericht Bremen durch Urteil vom 4. Dezember 2001 statt.

27. Auf die Berufung des Darlehensnehmers gegen dieses Urteil erhob das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen Beweis darüber, ob der Darlehensvertrag in einer Haustürsituation geschlossen worden war. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme trat der Vermittler von sich aus an den Darlehensnehmer heran und vereinbarte mit ihm in einer Haustürsituation die Beteiligung an dem Steuersparmodell der Bauträgerfirma. Mit Urteil vom 16. Januar 2003 hob das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts auf und wies die Klage ab.

28. Das Oberlandesgericht begründete die Klageabweisung erstens damit, dass die Volksbank für falsche Informationen über die Kontrolle der Mittelverwendung und über andere Punkte hafte, zweitens damit, dass die gegen den Bauträger bestehenden Einwendungen auch dem Anspruch auf Darlehensrückzahlung entgegengehalten werden könnten, und drittens damit, dass der Darlehensvertrag nach dem HWiG wirksam widerrufen worden sei.

29. Insoweit bejahte das Gericht das Vorliegen einer Haustürsituation. Zur Frage der Zurechnung dieser Situation zitierte es die vom 11. Senat des Bundesgerichtshofes hierzu aufgestellten Grundsätze und wandte sie an. Auf dieser Grundlage vertrat es die Ansicht, dass sich die Volksbank fahrlässig in Unkenntnis der Haustürsituation befunden habe und rechnete ihr diese Situation mit dem Argument zu, dass die sehr kurzen Fristen im „Fahrplan“ sie hätten veranlassen müssen, nähere Informationen über die Umstände der Vertragsanbahnung zu verlangen. Einen Rückzahlungsanspruch der Bank nach § 3 HWiG verneinte das Gericht, da zwischen Kredit- und Erwerbsgeschäft eine wirtschaftliche Einheit bestehe.

30. Auf die von der Volksbank eingelegte Revision hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts mit Urteil vom 27. Januar 2004 auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an dieses Gericht zurück.

31. Der Klage der Volksbank gegen Herrn Schulzke und Frau Schulzke-Lösche gab das Landgericht Bremen mit Urteil vom 27. November 2001 statt.

32. Auf die Berufung dieser Darlehensnehmer erhob das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen Beweis durch Vernehmung einer Zeugin. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kam der Darlehensvertrag ebenfalls aufgrund eines Besuchs des Vermittlers in der Wohnung der Darlehensnehmer zustande. Der Rechtsstreit wurde mit Rücksicht auf das Revisionsverfahren in der Rechtssache Conrads ausgesetzt.

33. Die Klage der Volksbank auf Rückforderung des Darlehens von Herrn Nitschke wies das Landgericht Bremen ab. Die Volksbank legte dagegen beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen Berufung ein.

Die Vorlagefragen

34. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen führt zunächst aus, dass seit dem Erlass des Urteils Heininger in Deutschland eine Kontroverse zwischen dem 11. Senat des Bundesgerichtshofes und einer Reihe von Instanzgerichten über die Rechtsfolgen dieses Urteils bestehe.

35. Schon die Voraussetzungen des Widerrufsrechts nach § 1 HWiG seien streitig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes komme es für das Widerrufsrecht nicht allein auf das Vorliegen einer Haustürsituation, sondern auf deren Zurechenbarkeit an. Diese Rechtsprechung knüpfe an die amtliche Begründung zum HWiG an, in der zur Auslegung des § 1 HWiG auf die Rechtsgrundsätze zur arglistigen Täuschung in § 123 Absatz 2 BGB verwiesen werde; danach seien Täuschungshandlungen eines Dritten einem Vertragspartner nur zuzurechnen, wenn dieser die Handlungen des Dritten gekannt habe oder hätte kennen müssen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes solle derjenige, der in einer Haustürsituation überrumpelt und zur Zustimmung zu einem Vertrag veranlasst worden sei, nicht besser gestellt werden als ein arglistig Getäuschter. Das Oberlandesgericht ist dagegen der Auffassung, dass die Richtlinie 85/577 keinen Ansatzpunkt für eine derartige Beschränkung des Widerrufsrechts biete, da sie lediglich an die Haustürsituation anknüpfe. Die erste Vorlagefrage betrifft daher die Voraussetzungen, unter denen eine Haustürsituation dem Kreditgeber zuzurechnen ist.

36. Das Oberlandesgericht wirft außerdem die Frage auf, ob ein Widerruf in einer Haustürsituation zwingend eine Rückzahlungspflicht zur Folge hat. Seine zweite, dritte und vierte Frage beziehen sich daher auf die Rechtsfolgen des Widerrufs.

37. Hierzu führt es aus, der Bundesgerichtshof gehe davon aus, dass der Darlehensnehmer in Fällen wie denen der Ausgangsverfahren die Darlehensvaluta auch dann an das Kreditinstitut zurückzahlen müsse, wenn sie unmittelbar an einen Dritten, hier an den Bauträger, ausgezahlt worden sei. Der Bundesgerichtshof lege § 3 Absatz 1 Nummer 1 HWiG dahin aus, dass der Darlehensnehmer die Darlehensvaluta nach dem Widerruf des Darlehens nicht in den vertraglich vorgesehenen Raten, sondern sofort und in einer Summe zurückzuzahlen habe.

38. Das Oberlandesgericht nimmt auf das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Bochum in der Rechtssache C‑350/03 (Schulte, Urteil vom heutigen Tag, Slg. 2005, I-0000 Bezug, in dem der Gerichtshof ebenfalls nach den Rechtsfolgen des Widerrufs eines in einer Haustürsituation geschlossenen Realkreditvertrags gefragt wird.

39. In Bezug auf seine zweite Frage, die wie die dritte Frage des Landgerichts Bochum in der genannten Rechtssache die Rückzahlungspflicht betrifft, führt das vorlegende Gericht aus, damit die praktische Wirksamkeit der Richtlinie und insbesondere ihres Artikels 5 Absatz 2 gewahrt bleibe, dürfe der Darlehensnehmer nicht zur Rückzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet sein, wenn er in einer Haustürsituation nicht nur zum Abschluss des Darlehensvertrags, sondern zugleich in irreversibler Weise dazu bewogen worden sei, der Auszahlung der Darlehensvaluta an einen Dritten zuzustimmen und auf sein eigenes Verfügungsrecht zu verzichten. Aus dieser Anweisung des überrumpelten Verbrauchers könne sich keine Rückzahlungspflicht ergeben. Zur dritten und zur vierten Vorlagefrage führt das Oberlandesgericht aus, dass sie der vierten Frage des Landgerichts Bochum in der Rechtssache Schulte entsprächen.

40. Unter diesen Umständen hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist es mit Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 85/577/EWG vereinbar, die Rechte des Verbrauchers, insbesondere sein Widerrufsrecht, nicht nur vom Vorliegen einer Haustürsituation nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie abhängig zu machen, sondern auch von zusätzlichen Zurechnungskriterien wie der vom Gewerbetreibenden bewusst herbeigeführten Einschaltung eines Dritten in den Vertragsabschluss oder von einer Fahrlässigkeit des Gewerbetreibenden hinsichtlich des Handelns des Dritten beim Vertrieb mittels Haustürgeschäft?

2. Ist es mit Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 85/577 vereinbar, dass ein Immobiliardarlehensnehmer, der nicht nur den Darlehensvertrag in einer Haustürsituation geschlossen, sondern zugleich auch die Auszahlung der Valuta auf ein praktisch nicht mehr seiner Disposition unterliegendes Konto in der Haustürsituation veranlasst hat, die Valuta im Fall des Widerrufs an den Darlehensgeber zurückzahlen muss?

3. Ist es mit Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 85/577 vereinbar, dass der Immobiliardarlehensnehmer, falls er nach dem Widerruf zur Rückzahlung der Valuta verpflichtet ist, diese nicht zu den im Vertrag vorgesehenen Ratenterminen, sondern sofort in einer Summe zurückzahlen muss?

4. Ist es mit Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 85/577 vereinbar, dass der Immobiliardarlehensnehmer, falls er auch im Fall des Widerrufs zur Rückzahlung der Valuta verpflichtet ist, das Darlehen marktüblich zu verzinsen hat?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

41. Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Artikel 1 und 2 der Richtlinie dahin auszulegen sind, dass die Anwendung der Richtlinie, wenn ein Dritter im Namen oder für Rechnung eines Gewerbetreibenden in die Aushandlung oder den Abschluss eines Vertrages eingeschaltet wird, nicht nur davon abhängig gemacht werden kann, dass der Vertrag in einer Haustürsituation im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie geschlossen wurde, sondern auch davon, dass der Gewerbetreibende wusste oder hätte wissen müssen, dass der Vertrag in einer solchen Situation geschlossen wurde.

42. Hierzu genügt die Feststellung, dass der Wortlaut der Richtlinie für eine solche zusätzliche Voraussetzung keine Grundlage bietet. Nach ihrem Artikel 1 gilt sie für Verträge, die zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher in einer Haustürsituation geschlossen werden, und nach Artikel 2 fallen unter den Begriff „Gewerbetreibender“ im Sinne der Richtlinie auch Personen, die im Namen und für Rechnung eines Gewerbetreibenden handeln.

43. Im Übrigen würde eine solche zusätzliche Voraussetzung der Zielsetzung der Richtlinie zuwiderlaufen, die darin besteht, den Verbraucher vor dem mit dem Haustürgeschäft verbundenen Überraschungsmoment zu schützen.

44. Diese Auslegung wird durch Randnummer 43 des Urteils vom 22. April 1999 in der Rechtssache C‑423/97 (Travel Vac, Slg. 1999, I‑2195) bestätigt, wonach das Widerrufsrecht dem Verbraucher schon dann zusteht, wenn der objektive Tatbestand des Artikels 1 der Richtlinie erfüllt ist, ohne dass nachgewiesen zu werden braucht, dass er vom Gewerbetreibenden beeinflusst oder manipuliert worden ist.

45. Auf die erste Frage ist daher zu antworten, dass die Artikel 1 und 2 der Richtlinie dahin auszulegen sind, dass die Anwendung der Richtlinie, wenn ein Dritter im Namen oder für Rechnung eines Gewerbetreibenden in die Aushandlung oder den Abschluss eines Vertrages eingeschaltet wird, nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass der Gewerbetreibende wusste oder hätte wissen müssen, dass der Vertrag in einer Haustürsituation im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie geschlossen wurde.

Zur zweiten, dritten und vierten Frage

46. Mit diesen Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob es mit der Richtlinie und insbesondere ihrem Artikel 5 Absatz 2 vereinbar ist, dass ein Immobiliardarlehensnehmer, der nicht nur den Darlehensvertrag in einer Haustürsituation geschlossen, sondern zugleich auch die Auszahlung der Valuta auf ein praktisch nicht mehr seiner Disposition unterliegendes Konto in der Haustürsituation veranlasst hat, die Valuta im Fall des Widerrufs an den Darlehensgeber zurückzahlen muss, und, wenn ja, ob es mit der Richtlinie vereinbar ist, dass der Darlehensnehmer das Darlehen nicht zu den im Vertrag vorgesehenen Ratenterminen, sondern sofort in einer Summe nebst marktüblichen Zinsen zurückzahlen muss.

47. Übereinstimmend mit der Volksbank, den Darlehensnehmern, der deutschen und der französischen Regierung sowie der Kommission ist festzustellen, dass – wie auch das vorlegende Gericht bestätigt hat – die zweite, die dritte und die vierte Frage im Wesentlichen der dritten und der vierten Frage in der Rechtssache entsprechen, die zum Urteil Schulte geführt hat.

48. In Beantwortung dieser Fragen hat der Gerichtshof in diesem Urteil entschieden, dass die Richtlinie, insbesondere ihr Artikel 5 Absatz 2, es nicht verbietet, dass

– ein Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht nach der Richtlinie Gebrauch gemacht hat, die Darlehensvaluta an den Darlehensgeber zurückzahlen muss, obwohl das Darlehen nach dem für die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließlich zur Finanzierung des Erwerbs der Immobilie dient und unmittelbar an deren Verkäufer ausbezahlt wird;

– die sofortige Rückzahlung der Darlehensvaluta verlangt wird;

– nationale Rechtsvorschriften vorsehen, dass der Verbraucher im Fall des Widerrufs eines Realkreditvertrags nicht nur die aufgrund dieses Vertrages erhaltenen Beträge zurückzahlen, sondern dem Darlehensgeber auch noch die marktüblichen Zinsen zahlen muss.

In einem Fall, in dem der Verbraucher, wenn das Kreditinstitut seiner Verpflichtung, ihn über sein Widerrufsrecht zu belehren, nachgekommen wäre, es hätte vermeiden können, sich den Risiken auszusetzen, die mit Kapitalanlagen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art verbunden sind, verpflichtet Artikel 4 der Richtlinie jedoch die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass ihre Rechtsvorschriften die Verbraucher schützen, die es nicht vermeiden konnten, sich solchen Risiken auszusetzen, indem sie Maßnahmen treffen, die verhindern, dass die Verbraucher die Folgen der Verwirklichung dieser Risiken tragen.

49. Folglich ist auf die vorgelegten Fragen ebenso wie im Urteil Schulte zu antworten, dass die Richtlinie, insbesondere ihr Artikel 5 Absatz 2, es nicht verbietet, dass

– ein Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht nach der Richtlinie Gebrauch gemacht hat, die Darlehensvaluta an den Darlehensgeber zurückzahlen muss, obwohl das Darlehen nach dem für die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließlich zur Finanzierung des Erwerbs der Immobilie dient und unmittelbar an deren Verkäufer ausbezahlt wird;

– die sofortige Rückzahlung der Darlehensvaluta verlangt wird;

– nationale Rechtsvorschriften vorsehen, dass der Verbraucher im Fall des Widerrufs eines Realkreditvertrags nicht nur die aufgrund dieses Vertrages erhaltenen Beträge zurückzahlen, sondern dem Darlehensgeber auch noch die marktüblichen Zinsen zahlen muss.

In einem Fall, in dem der Verbraucher, wenn das Kreditinstitut seiner Verpflichtung, ihn über sein Widerrufsrecht zu belehren, nachgekommen wäre, es hätte vermeiden können, sich den Risiken auszusetzen, die mit Kapitalanlagen der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art verbunden sind, verpflichtet Artikel 4 der Richtlinie jedoch die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass ihre Rechtsvorschriften die Verbraucher schützen, die es nicht vermeiden konnten, sich solchen Risiken auszusetzen, indem sie Maßnahmen treffen, die verhindern, dass die Verbraucher die Folgen der Verwirklichung dieser Risiken tragen.

Kosten

50. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:
1. Die Artikel 1 und 2 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sind dahin auszulegen, dass die Anwendung der Richtlinie, wenn ein Dritter im Namen oder für Rechnung eines Gewerbetreibenden in die Aushandlung oder den Abschluss eines Vertrages eingeschaltet wird, nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass der Gewerbetreibende wusste oder hätte wissen müssen, dass der Vertrag in einer Haustürsituation im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie geschlossen wurde.

2. Die Richtlinie 85/577, insbesondere ihr Artikel 5 Absatz 2, verbietet es nicht, dass

– ein Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht nach der Richtlinie Gebrauch gemacht hat, die Darlehensvaluta an den Darlehensgeber zurückzahlen muss, obwohl das Darlehen nach dem für die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließlich zur Finanzierung des Erwerbs der Immobilie dient und unmittelbar an deren Verkäufer ausbezahlt wird;

– die sofortige Rückzahlung der Darlehensvaluta verlangt wird;

– nationale Rechtsvorschriften vorsehen, dass der Verbraucher im Fall des Widerrufs eines Realkreditvertrags nicht nur die aufgrund dieses Vertrages erhaltenen Beträge zurückzahlen, sondern dem Darlehensgeber auch noch die marktüblichen Zinsen zahlen muss.

In einem Fall, in dem der Verbraucher, wenn das Kreditinstitut seiner Verpflichtung, ihn über sein Widerrufsrecht zu belehren, nachgekommen wäre, es hätte vermeiden können, sich den Risiken auszusetzen, die mit Kapitalanlagen der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art verbunden sind, verpflichtet Artikel 4 der Richtlinie 85/577 jedoch die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass ihre Rechtsvorschriften die Verbraucher schützen, die es nicht vermeiden konnten, sich solchen Risiken auszusetzen, indem sie Maßnahmen treffen, die verhindern, dass die Verbraucher die Folgen der Verwirklichung dieser Risiken tragen.