RG, 23.12.1879 - III 403/79

Daten
Fall: 
Protestkosten
Fundstellen: 
RGZ 1, 228
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
23.12.1879
Aktenzeichen: 
III 403/79
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • Landgericht Bromberg.
  • Oberlandesgericht Posen.
Stichwörter: 
  • Berücksichtigung der Protestkosten und der Forderung von Provision und Porto bei der Berechung der Revisionssumme

Sind bei Berechnung der Revisionssumme (§. 508 vgl. mit §. 4 C.P.O.) die Protestkosten und die Forderung von Provision und Porto zu berücksichtigen?

Sach- und Streitstand

Am 25. Oktober 1879 hat das Landgericht zu Bromberg den Beklagten verurteilt, an die Kläger zu bezahlen: die Wechselsumme von 1500 M. nebst 6 Proz. Zinsen seit dem 1. Juni 1879, 5 M. Provision, 10 M. 55 Pf. Protestkosten und 55 Pf. Porto.

Auf Berufung des Beklagten wurde dieses Urteil durch Urteil des Oberlandesgerichtes zu Posen vom 17. November 1879 dahin abgeändert, daß die Kläger mit ihrer Wechselklage als in der gewählten Prozeßart unzulässig abzuweisen und ihnen die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen seien.

Hiergegen haben die Kläger rechtzeitig Revision eingelegt. Im . . . Termine hat der Vertreter der Revisionskläger den im vorbereitende Schriftsatze gestellten Antrag wiederholt und gebeten, den vom Revisionsbeklagten in erster Linie gestellten Antrag, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, zu verwerfen.

Auf Anordnung des Vorsitzenden wurde zunächst nur über die Frage der Zulässigkeit verhandelt.

Entscheidungsgründe

"Zufolge des für Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes in Anwendung kommenden §. 11 C.P.O. bleiben Früchte, Nutzungen, Zinsen, Schäden und Kosten unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

Unzweifelhaft sind im vorliegenden Falle die Provision, die Protestkosten und Porti geradeso wie die Zinsen nicht als selbständige Ansprüche, sondern nur neben der Wechselsumme eingeklagt, sodaß die letztere Voraussetzung des §. 4 gegeben ist.

Die Provision muß aber zu den Schäden gerechnet werden, denn diese begreifen jeden Vermögensnachteil in sich, welchen der Kläger, sei es als positiven Schaden, sei es als entgangenen Gewinn, dadurch erlitten zu haben behauptet, daß seinem Hauptanspruche nicht Genüge geleistet worden ist; hierzu gehört also auch der Schaden durch Zeitversäumnis und die Mühewaltung, welche durch den erfolglosen Versuch der Beibringung der Wechselsumme verursacht worden sind. Die Provision stellt aber den vom Gesetze fixierten Betrag fest, welcher für diese Zeitversäumnis und eigene Mühe gefordert werden darf.

Die Auslagen für Protesterhebung und Porto fallen unter den Begriff der Kosten und haben mit den Prozeßkosten das gemein, daß sie wie diese durch die Zahlungsverweigerung des Schuldners entstanden sind, und dieser sie demnach zu erstatten hat, weil und sofern er mit Unrecht die Erfüllung der Hauptverbindlichkeit verweigert hat.

Dafür, die Bestimmung auf die Kosten eines früheren Prozesses zu beschränken, fehlt es an jedem inneren Grunde; dagegen spricht die allgemeine Fassung des Gesetzes und dessen Absicht, für die Wertsermittelung einfache und klare Regeln festzusetzen, welche die Ausschließung der Kosten beider Arten gleichmäßig rechtfertigt.

Daraus, daß der sogenannte hannoverische Entwurf einer Prozeßordnung nur die Prozeßkosten aufführte, kann nicht das Gegenteil, sondern es müßte eher aus der späteren Erweiterung des Ausdruckes gefolgert werden, daß eine etwa beabsichtigte Beschränkung auf Prozeßkosten fallen gelassen worden sei.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt demnach den Betrag von 1500 M. nicht, und erscheint zufolge des §. 508 der Prozeßordnung die Revision unzulässig."