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RG, 24.10.1879 - III 12/79

Daten
Fall: 
Haftung nach dem Hypothekenrecht
Fundstellen: 
RGZ 1, 105
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
24.10.1879
Aktenzeichen: 
III 12/79
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • KG Fulda.
  • Appellationsgericht Cassel.

Haftet nach preußischem Rechte die Hypothek für die Kosten einer von der hypothekarischen Klage getrennt angestellten persönlichen Klage?

Tatbestand

Ein Hypothekgläubiger hatte, nachdem sein Schuldner das zur Hypothek eingesetzte Grundstück veräußert, zunächst die persönliche Klage gegen denselben angestellt. Derselbe war zur Zahlung der Schuld und zum Kostenersatz verurteilt worden, erwies sich jedoch nicht zahlungsfähig.

Der Gläubiger wandte sich nun gegen den Besitzer der Hypothek. Dieser zahlte Kapital und Zinsen, und verlangte danach Löschung. Der Gläubiger weigerte diese, weil er auch Ersatz der Kosten des früheren Prozesses von ihm in Anspruch nahm.

Der Hypothekbesitzer klagte hiernach gegen den Gläubiger auf Löschung. Die erste Instanz verurteilte den Verklagten. Die zweite Instanz wies die Klage zurück. Sie ging davon aus, daß die Hypothek gemeinrechtlich zur Sicherung einer neben ihr bestehenden persönlichen Forderung diene; daß sie demnach auch für die zur Verfolgung dieser persönlichen Klage erforderlichen Kosten hafte; daß diese accessorische Natur der Hypothek für diese auch in der preußischen Grundbuchgesetzgebung aufrecht erhalten sei; und daß demgemäß unter den Worten "Kosten der Klage" in §. 30 des Gesetzes v. 5. Mai 1872 auch die Kosten der persönlichen Klage begriffen seien. Auf erhobene Nichtigkeitsbeschwerde stellte das Reichsgericht durch Urteil vom 24. Oktober 1879 das Urteil erster Instanz wieder her, aus folgenden Gründen:

Gründe

"Die Auslegung, welche das Appellationsgericht dem §. 30 des preußischen Gesetzes vom 5. Mai 1872 giebt, ist nicht zu billigen. Ihr stehen die Gesetzesworte "für die Kosten.... der Klage" nicht zur Seite und der zu ihrer Rechtfertigung ans den gemeinrechtlichen Bestimmungen entlehnte Grund ist nicht zutreffend. Die Hypothek des preußischen Rechtes begründet zwar, gleich wie die gemeinrechtliche Hypothek, kein selbständiges dingliches Forderungsrecht. Aber daraus, daß sie nur zur Sicherung einer neben ihr bestehenden persönlichen Schuld dient, folgt noch nicht, daß sie auch haften müsse für die Prozeßkosten, welche entstanden sind durch eine der hypothekarischen Klage vorausgegangene persönliche Klage. Vielmehr besteht eine innere Notwendigkeit, die Hypothek auch für die Kosten der letzteren haftbar zu machen, jedenfalls da nicht, wo die erfolgreiche Durchführbarkeit der dinglichen Klage unter keinen Umständen abhängig ist von der vorgängigen Erhebung einer Klage gegen den persönlichen Schuldner. Eben darin aber weicht das preußische Recht von dem gemeinen Rechte ab, daß es der hypothekarischen Klage gegenüber die Einrede der Vorausklage ausschließt.

Insbesondere macht sich weiter auch gegen die Ansicht des Appellationsgerichtes die Betrachtung geltend, daß das System, auf welchem die preußische Gesetzgebung beruht, notwendig dahin hat führen müssen, den Umfang der Haft der Hypothek über den Betrag hinaus, welcher durch die Eintragung ersichtlich gemacht wird, möglichst eng zu beschränken, und daß daher um so weniger vorausgesetzt werden darf, es könnte beabsichtigt sein, mit den Worten "für die Kosten der Klage" außer den Kosten der dinglichen Klage, auch Prozeßkosten zu befassen, welche entstanden sind durch den ohne rechtliche Nötigung vorher gemachten Versuch, durch eine Klage gegen den persönlichen Schuldner zur Befriedigung zu gelangen.

Endlich darf auch insofern auf die Überschrift des §. 30 verwiesen werden, als daraus erhellt, daß die Bestimmungen dieses Paragraphen nicht blos für die Hypothek, sondern auch für die Grundschuld gegeben sind. Denn auch eine Grundschuld kann zur Sicherung einer persönlichen Forderung dienen, auch bei ihr ist also die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß der Geltendmachung des Grundschuldrechtes eine Klage aus dem persönlichen Schuldverhältnisse vorausgegangen sein kann. Andererseits aber läßt die rechtliche Natur der Grundschuld darüber keinen Zweifel aufkommen, daß die Worte "Kosten der Klage" nur in dem engeren Sinne als lediglich befassend die Kosten der Klage, welche sich auf die Grundschuld stützt, verstanden sein können."