RG, 09.07.1880 - III 608/80
1. Rechtsverbindlichkeit des Versprechens der lebenslänglichen Versorgung.
2. Solidarhaft der Teilhaber einer Handelsgesellschaft aus einer von einem Socius übernommenen Verbindlichkeit nach gemeinem deutschen Handelsrechte.
3. Vertrag zu Gunsten Dritter. Haftbarkeit des Rechtsnachfolgers einer Firma bei Übernahme des Geschäftes mit allen Passiven für die Geschäftsschulden des früheren Inhabers?
Aus den Gründen
"Nach dem Thatbestande des Berufungsurteils war Kläger im Jahre 1856 als Arbeiter in der Waggonfabrik der Firma "Th., Egg. & Co." zu K. beschäftigt. Er verunglückte im Mai desselben Jahres bei dem Transporte eines Waggons zur Eisenbahn der Art, daß ihm ein Vorderrad des Transportwagens ein Bein unter dem Knie vollständig abschnitt ... . Während Kläger noch in ärztlicher Behandlung sich befand, hat ihm einer der Mitinhaber jener Firma, G. Sch.-Egg., erklärt:
"Seien Sie unbesorgt; Sie werden von unserer Fabrik lebenslänglich versorgt",
und Kläger dieses Versprechen angenommen. Nach seiner Herstellung und zwar im Jahre 1857 ist Kläger wieder als Arbeiter in die Fabrik eingetreten und dort, ungeachtet der in dem Personalbestand der Firma inzwischen eingetretenen Veränderungen, beschäftigt worden, bis am 3. Oktober 1879 durch den Beklagten, den jetzigen alleinigen Inhaber der Fabrik, seine Entlassung erfolgte.
Mit Unrecht bestreitet der Beklagte zunächst die Rechtsverbindlichkeit und Klagbarkeit jenes Versprechens mit Hinweis darauf, daß dasselbe der Angabe des materiellen Schuldgrundes und der Bestimmtheit des Gegenstandes der Obligation entbehre.
Daß die Thätigkeit des Klägers als Fabrikarbeiter den fraglichen Unfall herbeigeführt und der genannte Teilhaber des Geschäfts dem Kläger gerade mit Rücksicht auf das bestehende Dienstverhältnis jene Zusage erteilt habe, ist durch das Berufungsurteil tatsächlich festgestellt. Nach gemeinem Rechte, bezw. heutiger Rechtsanschauung hat aber der erklärte Wille des Kontrahenten schon für sich allein rechtserzeugende Kraft, vorausgesetzt nur, daß derselbe auf die Begründung einer Obligation gerichtet war. Letzteres ist im vorliegenden Falle nicht zu bezweifeln. Die Umstände, unter denen das Versprechen und dessen Annahme erfolgte, lassen unzweideutig erkennen, daß der Vertrag in Anschluß an jenen Unfall und zur Beruhigung des Klägers wegen der Folgen der erlittenen schweren Verletzung für den künftigen Lebensunterhalt geschlossen wurde. Ob der Versprechende schenken wollte oder glaubte, daß eine rechtlich erzwingbare Verpflichtung zur Schadloshaltung des Klägers für die Fabrik bestehe, ist unter diesem Gesichtspunkte für die Rechtsbeständigkeit des Vertrages gleichgültig.
Im übrigen weichen die Vorinstanzen in der Beurteilung des Vertragsverhältnisses von einander ab. Während die erste Instanz das Versprechen als einen Vorvertrag auffaßt, der erst durch das Arbitrium des Mitkontrahenten zum endgültigen Abschluß komme, findet die zweite Instanz in demselben eine sofort zu erfüllende, bei etwaigem Streite über das Maß des zu gewährenden Lebensunterhaltes durch sachverständiges Ermessen zu ergänzende Übereinkunft.
Daß ein Vertrag der vorliegenden Art den Umfang der Leistung des Promittenten unbestimmt läßt, ist von selbst einleuchtend; daraus würde jedoch die Ungültigkeit der Übereinkunft nur dann folgen, wenn kein objektiver Maßstab für die Festsetzung der Größe der Leistung vorhanden wäre. Andernfalls muß jener Mangel durch richterliches Ermessen, wenn nötig unter Zuziehung von Sachverständigen, ergänzt werden. Dies gilt insbesondere bei der vertragsmäßigen Übernahme der Alimentationsverbindlichkeit. Die rechtlichen Folgen einer solchen Übernahme sind im allgemeinen analog derjenigen Unterhaltungspflicht zu bestimmen, welche durch letzten Willen (Vermächtnis) begründet wird. Danach hat, wenn der Erblasser keine Verfügung über das Maß der zu gewährenden Alimente getroffen, der Richter solches nach den Umständen festzusetzen und hierbei namentlich den mutmaßlichen Willen des Erblassers, sowie den Stand und die Lebensbedürfnisse des Berechtigten zu berücksichtigen.
1. 14. §. 2. I. 22 pr. Dig. de alim. 34, 1.
Nun hatte G. Sch.-Egg. die Bestimmung der dem Kläger zu gewahrenden "Versorgung" nicht seiner Willkür vorbehalten; er ging vielmehr bei der Erteilung seiner Zusage offenbar davon aus, Kläger solle fortan lebenslänglich in der Fabrik beschäftigt werden und den üblichen Arbeitslohn, seinen seitherigen, bis zum Unfälle geleisteten Diensten entsprechend, erhalten. Diese Auslegung des Vertrages allein entspricht den vorausgegangenen und begleitenden Umständen des Falls und zugleich der thatsächlichen Übung während einer Zeit von fast 22 Jahren nach dem Unfälle. Es würde demgemäß über den üblichen - erfahrungsgemäß dem Wechsel unterworfenen - Arbeitslohn zu befinden sein, wenn sich nicht die Parteien eventuell darüber geeinigt hätten.
Der Beklagte bestreitet ferner, daß durch das fragliche Versprechen eine Schuld der Fabrik (Handelsgesellschaft, Firma) begründet worden sei. Die Entscheidung hängt hier thatsächlich davon ab, ob Sch.-Egg. namens der Gesellschaft kontrahierte, und rechtlich davon, ob und in wie weit nach dem 1856 im ehemaligen Kurfürstentum Hessen in Geltung gewesenen Gesetzen eine Handelsgesellschaft durch Rechtsgeschäfte eines Teilhabers verpflichtet wurde.
Die Thatfrage ist durch die Feststellung des Berufungsurteils, daß der genannte Mitinhaber der Fabrik jene Zusage nach den obwaltenden Verhältnissen nicht bloß für seine Person, sondern namens der Gesellschaft gegeben habe, zu Gunsten des Klägers erledigt. Für die Rechtsfrage aber kommt in Betracht, daß vor der durch Gesetz vom 3. Mai 1865 erfolgten Einführung des Allg. Handelsgesetzbuchs in Kurhessen die Rechtsverhältnisse der Handelsgesellschaften teils durch die Verordnung vom 21. November 1788, teils durch Handelsgebrauch, sowie durch die auf beide Rechtsquellen sich stützende und an das gemeine deutsche Handelsrecht sich anschließende Praxis der Gerichte geregelt waren. Jeder Teilhaber einer solchen Societät verpflichtete danach durch seine Handlungsgeschäfte die Gesellschaft, sofern er nur: "im Namen der Societät unterzeichnete oder erweislich für solche traktierte" - und es erstreckte sich die Solidarhaft der Teilhaber für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht bloß auf eigentliche Handelsgesellschaften, sondern auch auf gemeinschaftlich betriebene Fabriken ohne Unterschied, ob die betreffende Firma "protokolliert" war oder nicht. (Verordn. v. 21. Nov. 1788 §§. 1.2. 3.; Böhmer und Bopp, Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtspflege in Hessen, Bd. I. S. 295 flg.; Heuser, Annalen, Bd. VI. S. 47 flg., Bd. X. S. 119; Platner im Archiv für praktische Rechtswissenschaft, N.F. Bd. I. S. 151 §.1., S. 164 §. 3., Bd. N.S. 136. §12.)
Zweifelhaft kann es daher nur noch sein, ob das von Sch.-Egg. dem Kläger erteilte Versprechen in den Bereich derjenigen Geschäfte gehörte, welche ein Teilhaber gültig für die Societät einzugehen befugt war, wie dies nach Art. 114 Abs.-1 H.G.B. der Fall sein würde, wenn der Vertrag unter dessen Herrschaft geschlossen worden wäre. Mag man jedoch vom Standpunkte des gemeinen deutschen oder des ehemaligen kurhessischen Handelsrechts aus die Ansicht vertreten, daß Rechtsgeschäfte eines Gesellschafters, die nichts mit dem Handel gemein hatten, oder gar solche, welche dem Gewerbebetriebe der Gesellschaft fremd waren, für die letztere nicht rechtsverbindlich gewesen seien, so wird man doch das vorliegende Vertragsverhältnis einer anderen Beurteilung unterziehen müssen.
Die streitige Zusage der "lebenslänglichen Versorgung" hat nämlich nur zum Teile den rechtlichen Charakter eines Liberalitätsaktes; insoweit durch deren Annahme und Erfüllung ein fortdauerndes unkündbares Engagementverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeiter herbeigeführt wurde, hatte sie die Natur eines zweiseitigen, entgeltlichen Vertrages, einer Dienstmiete. Zugleich stand sie aber auch in unmittelbarem Zusammenhange mit dem Gewerbebetriebe der Firma "Th., Egg. K Co." Daraus folgt von selbst die Verbindlichkeit der Gesellschaft aus jenem Vertrage, und es ist unerheblich, ob die Mitinhaber der Fabrik von dem Abschlüsse desselben Kenntnis erlangten oder nicht; denn die Wissenschaft eines einzelnen Gesellschafters reicht hin, um die Societät zu verpflichten, wenn es bei einem rechtlichen Verhältnisse auf die Wissenschaft der Gesellschaft ankommt.
Die Veränderungen im Personalbestande der gedachten Handelsgesellschaft bis zu deren Auflösung im Jahre 1864 berührten das fragliche Vertragsverhältnis nicht. Nach dem Sachverhalt besteht die ursprüngliche Firma noch unverändert fort. In 1856 waren drei Inhaber an der Firma beteiligt: Th., Egg. und W. Gegen Ende dieses Jahres starb letzterer, und es traten dessen Erben an seine Stelle. Anfangs 1860 starb Egg. und in 1863 erfolgte das Ausscheiden der W.'schen Erben und der Eintritt des August W. Im Jahre 1864 endlich schied auch der Teilhaber Th. aus, und es blieb nunmehr August W. alleiniger Inhaber des Geschäfts. Nicht festgestellt ist dagegen im Berufungsurteile, welche Verträge die jedesmaligen Inhaber des Fabrikgeschäfts mit den neu eintretenden Gesellschaftern geschlossen haben, ob insbesondere auch die Haftverbindlichkeit der letzteren für die bei ihrem Eintritte in die Societät vorhandenen Geschäftsschulden bedungen wurde. Der Art. 113 H.G.B. leidet auf die bereits vor Einführung dieses Gesetzbuches entstandenen Rechtsverhältnisse keine Anwendung und der §. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 21. Nov. 1788 ist gerade in dieser Richtung von zweifelhafter Auslegung, insofern derselbe seinem Wortlaute nach nur davon redet, daß der neue Gesellschafter "in allen folgenden Negotiis ... der Compagnie in solidumhafte". Indessen kann die Erörterung der Frage, ob schon nach gemeinem Handelsrechte ein ähnlicher Rechtssatz, wie der im Artikel 113 H.G.B. ausgesprochene, in Geltung gewesen sei, auf sich beruhen bleiben. Denn unter allen Umständen begründete die Fortführung des Geschäfts unter unveränderter Beibehaltung der Firma die Vermutung, daß eine Fortsetzung der bestehenden Gesellschaft mit Übernahme der vorhandenen Geschäftsschulden stattgefunden habe; mindestens war die Klage durch Bezugnahme auf jene Thatsache vorläufig genügend substanziiert. Es lag daher dem Beklagten ob, mit bestimmten Einwendungen hervorzutreten, wenn nach Maßgabe der bei dem Eintritte der neuen Gesellschafter abgeschlossenen Verträge die älteren Societätsschulden den ursprünglichen Teilhabern allein überwiesen worden sein sollten.
Ist bei solcher Sachlage davon auszugehen, daß August W. im Jahre 1863 durch Eintritt in die Handelsgesellschaft Solidarschuldner der streitigen Verbindlichkeit geworden sei, so hörte er auch nicht auf, obligiert zu sein, als 1864 der letzte Teilhaber ausschied und damit die Societät ihr Ende erreichte.
Der Übergang des Geschäfts auf den Beklagten, Carl W., endlich fand unbestritten im Jahre 1868 statt, und zwar übernahm es dieser aus dem A. W.'schen Nachlasse mit allen Aktiven und Passiven. Demungeachtet hat die vorige Instanz die erhobene Klage abgewiesen, indem sie erwog:
"Beklagter sei zwar in den zwischen A. W. und den Kläger geschlossenen Dienstmietvertrag, nicht aber auch in einen lebenslänglichen Alimentationsvertrag eingetreten, auf welch letzteren die Klage sich stütze. Die Kenntnis des Beklagten von der Existenz eines solchen Kontraktes sei ebensowenig behauptet, wie diejenige seines Rechtsvorgängers. Es sei deshalb auch nicht vorauszusetzen, daß dieser den Willen gehabt habe, die Verbindlichkeit zur Unterhaltung des Klägers auf den Beklagten zu übertragen."
Gegen diese Argumentation des Berufungsurteils richten sich die materiellen Revisionsangriffe. Sie werden gestützt:
- auf Verletzung der gemeinrechtlichen Grundsätze über die Verträge zu Gunsten Dritter, weil die vorige Instanz die Frage nicht geprüft habe, ob bei der fraglichen Schuldübernahme die Geschäftsgläubiger im allgemeinen als solche, zu deren Vorteil kontrahiert worden, ins Auge gefaßt worden seien;
- auf unrichtige Rechtsanwendung, indem der Berufungsrichter das zwischen dem Kläger und dem Rechtsvorgänger des Beklagten bestandene Rechtsverhältnis nicht als einen einheitlichen gegenseitigen Vertrag behandelt habe.
Diese Angriffe sind nicht gerechtfertigt.
Ein Vertrag zu Gunsten eines Dritten, von dessen Person und Anspruch die Kontrahenten keine Kenntnis haben, ist rechtlich undenkbar. Damit ist allerdings die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß sich in Fällen der vorliegenden Art der Übernehmer eines Handelsgeschäfts verpflichtet, alle Gläubiger desselben, auch die aus den Handelsbüchern nicht ersichtlichen oder den Kontrahenten überhaupt bei dem Vertragsabschlüsse nicht bekannten, zu befriedigen, und daß hierdurch jene Gläubiger aus dem zu ihren Gunsten abgeschlossenen Vertrage durch Beitritt zu demselben ein selbständiges Klagerecht gegen den Erwerber erlangen. Allein immerhin muß feststehen, daß der frühere Inhaber des Geschäftes die Absicht hatte, auch den unbekannten Gläubigern Rechte zu erwerben, und der jetzige Inhaber, diesen Rechte gegen sich einzuräumen. Aus der Thatsache allein, daß das Handelsgeschäft mit den Passiven übergegangen ist, kann nicht hergeleitet werden, daß die Kontrahenten bei dessen Veräußerung eine solche Wirkung vertragsmäßig herbeiführen wollten. (Vgl. Entsch. des Reichsoberhandelsgerichts, Bd. 21 S. 232 flg.)
Überdies enthalten hier Thatbestand und Entscheidungsgründe des Berufungsurteils eine offenbare Lücke. Nicht von August W. hat der Beklagte das Fabrikgeschäft nebst Firma übernommen, sondern aus dessen Nachlaß; nur der Vertragswille der Erben des Verstorbenen konnte also entscheiden. In Bezug auf diesen Vorgang mangelt es aber an einer zureichenden Klagbegründung.
Ob die letztere Erwägung auch dem zweiten Revisionsangriff entgegenstehe, kann dahingestellt bleiben; denn der Beklagte trat dadurch, daß er nach Übernahme des Geschäftes bis zur erfolgten Kündigung des Dienstverhältnisses den Kläger fortdauernd als Arbeiter in der Fabrik beschäftigte, keineswegs in alle Verpflichtungen ein, welche seine Rechtsvorgänger, der frühere Inhaber des Geschäftes und dessen Erben, dem Kläger gegenüber zu erfüllen hatten. Eine solche Sondernachfolge in die Schuld wäre nur möglich, wenn der Wille aller Beteiligten auf den Eintritt des Beklagten in das gesamte streitige Rechtsverhältnis gerichtet gewesen wäre, eine Unterstellung, die nach dem Thatbestande ausgeschlossen ist.
Es bleibt daher nur die Entscheidung der Frage übrig, ob nach den Bestimmungen des Allg. D. Handelsgesetzbuchs der Rechtsnachfolger einer Firma durch Übernahme des Geschäftes mit allen Passiven für die Geschäftsschulden des früheren Inhabers verhaftet wird.
Das Handelsgesetzbuch hat diese Frage offen gelassen, insbesondere nicht in den Artt. 22 und 23 entschieden; die erste Instanz hat solche ohne Angaben von Gründen bejaht, die zweite Instanz dagegen mit Bezug auf die konstante Rechtsprechung des vormaligen Reichsoberhandelsgerichts (Entscheid., Bd. 1. S. 66 flg., Bd. 2. S. 143, Bd. 8. S. 383, Bd. 12. S. 159, Bd. 16. S. 271 und Citate daselbst) verneint. Das Berufungsurteil geht davon aus, daß die Thatsache der Übernahme der Passiva aus dem Nachlasse des Einzelkaufmannes A. W. allein dem Kläger noch kein Forderungsrecht gegen den Beklagten gewähre, im übrigen aber Kläger nicht zu behaupten vermöge, daß er selbst oder durch den übertragenden Veräußerer an jenem Vertrage teilgenommen habe.
So gewichtig indessen die Gründe sind, welche für diese Ansicht sprechen, so ist derselben doch für den - hier zu entscheidenden - Fall nicht beizupflichten, daß der Erwerber eines bestehenden Handelsgeschäftes durch Vertrag mit dem bisherigen Inhaber oder dessen Erben unter Übernahme der vorhandenen Aktiven und Passiven in alle geschäftlichen Beziehungen desselben eintritt und nun das Geschäft unter Beibehaltung der früheren Firma fortsetzt. In einem solchen Vorgange liegt für den kaufmännischen Verkehr ein wirksames Angebot des Erwerbers an die Geschäftsgläubiger, denselben für ihre Forderungen an den früheren Inhaber des Geschäfts gerecht zu werden, eine Offerte, welche der besonderen Zustimmung, der ausdrücklichen Annahme dieser Gläubiger um so weniger bedarf, als sie nur Rechte für dieselben begründet. Es muß vom Standpunkte der Handelssitte und des praktischen Bedürfnisses, sowie nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Handelsverkehre der Fortführung des Geschäftes unter derartigen Umständen dieselbe Wirkung beigelegt werden, wie der öffentlichen handelsüblichen Bekanntmachung des Erwerbers, daß er die Passiva des Geschäfts mitübernommen habe.
Dazu kommt noch, daß das Verhältnis, in welches Kläger durch Abschluß des streitigen Vertrages zu der Handelsgesellschaft Th., Egg. H Co. getreten war, auch dem jetzigen Inhaber dieser Firma gegenüber bis Oktober 1879 thatsächlich fortgesetzt wurde und erst nach der Dienstentlassung des Klägers und der dadurch herbeigeführten Einstellung der Alimentationsleistungen die Notwendigkeit der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung der Forderung sich ergab ... .
Hiernach erscheint die Revisionsbeschwerde des Klägers gerechtfertigt, und es mußte das Erkenntnis erster Instanz wiederhergestellt werden."