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RG, 30.01.1880 - III 486/79
1. Bewilligung der Nachfrist, Art. 356 H.G.B.
2. Begriff der Fixgeschäfte, Art. 357 H.G.B.
3. Anwendung des Art. 357 Abs. 3 H.G.B. auf Nichtfixgeschäfte.
Gründe
In Anschluß an die Rechtsprechung des R.O.H.G.'s ist angenommen:
- Der Art. 356 H.G.B. will den nichtsäumigen Teil nicht zum Anbieten einer Nachfrist, sondern nur zur Gewährung einer nachgesuchten Nachfrist verpflichten (Entsch. des R.O.H.G.'s Bd. 8 Nr. 30 S. 127; Bd. 9 Nr. 38 S. 126; Bd. 12 Nr. 18 S. 62);
- Fixgeschäfte im Sinne des Art. 357 H.G.B. sind nicht alle Kaufgeschäfte, in welchen dem Verkäufer zur Erfüllung eine bestimmte Zeit oder Frist gesetzt ist, sondern nur diejenigen, für welche die Innehaltung dieser Zeit oder Frist einen wesentlichen Bestandteil seiner Leistung bilden soll (das. u. a. Bd. 9 Nr. 112 S. 406; Bd. 13 Nr. 60 S. 168);
- Das Schadensersatzprincip des Art. 357 Abs. 3 ist, obwohl nur für die Fixgeschäfte vorgeschrieben, doch, weil dasselbe aus einer allgemeineren Natur der Sache folgt, den Umständen nach auch auf Nichtfixgeschäfte anwendbar (daselbst u. a. Bd. 14 Nr. 42 S. 142; Bd. 21 Nr. 80 S. 248).
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