RG, 10.02.1880 - II 330/79

Daten
Fall: 
Betriebe einer Eisenbahn
Fundstellen: 
RGZ 1, 52
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
10.02.1880
Aktenzeichen: 
II 330/79
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • BezirksG Leipzig
  • Appellationsgericht Leipzig

Gehört die Bedienung einer bei einem Eisenbahnübergange befindlichen Signalstange schon an und für sich zum "Betriebe einer Eisenbahn"?

Tatbestand

Kläger ist dadurch schwer verletzt worden, daß an der Signalstange, als er sie richten wollte, die Kette riß, der Hebel derselben umschlug und ihn nach einer Mauer schleuderte. Die auf §. 1 des Ges. vom 7. Juni 1871 gestützte Klage ist abgewiesen worden aus folgenden Gründen:

Aus den Gründen

"Kläger hat seine weitere Berufung nicht gerechtfertigt, und kann deshalb, was die Frage betrifft, ob der §. 1 des Reichsgesetzes vom 7. Juni 1871 auf den gegebenen Fall Anwendung finde, auf die zutreffenden Ausführungen der beiden vorderen Instanzen verwiesen werden. Dieselben gehen von dem aus den Motiven zum Gesetze und den Verhandlungen hierüber zu entnehmenden, auch in der Rechtsprechung anerkannten Principe aus, daß von einem Unfalle nicht schon deshalb angenommen werden könne, er habe sich beim Betriebe einer Eisenbahn zugetragen, weil er bei Benutzung einer Vorrichtung eingetreten ist, welche den besonderen Zwecken der Eisenbahn dient, sondern daß es darauf ankomme, ob mit dieser Vorrichtung oder der Art und Weise der Benutzung derselben auch unmittelbar oder mittelbar die besondere, dem Eisenbahnbetriebe eigentümliche Gefährlichkeit verbunden sei. Die Bedienung einer Signalvorrichtung hängt nun aber weder mit der Beförderung von Personen oder Gütern auf der Bahn, noch mit der unmittelbaren Vorbereitung, noch mit dem Abschlusse dieser Beförderung zusammen, und wenn auch die Vorrichtung an sich geeignet ist, den sie Bedienenden zu gefährden, so ist diese Gefährlichkeit keine von der mit jedem anderen mechanischen Apparate verbundenen wesentlich verschiedene.

Besondere Umstände, wonach im gegebenen Falle der Eisenbahnbetrieb, zu dessen Sicherung die Vorrichtung bestimmt ist, deren Bedienung besonders gefährlich gemacht habe, sind vom Kläger nicht behauptet worden." ...