RG, 10.02.1880 - IVa 108/79
Hat die Verordnung eines Erblassers, daß die Gläubiger des Erben nicht befugt sein sollen, den Erbteil zum Gegenstande ihrer Befriedigung zu machen, ohne gleichzeitige Einschränkung des Erben in dem Verfügungsrechte über den Erbteil den Gläubigern gegenüber rechtliche Wirkung?
Gründe
"Das Reichsgericht hat die Nichtigkeitsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen, und zwar aus folgenden Gründen:
Nach der Feststellung des Appellationsrichters ist der Kläger als testamentarischer Erbe des Christian J. in der Verfügung über den Nachlaß des Testators nicht eingeschränkt; der Nachlaß kann Gegenstand jeder beliebigen Willenserklärung des Klägers sein, und dieser ihn auch ohne Verletzung des Testamentes zur Befriedigung seiner Gläubiger verwenden; der Bestimmung des §. 2 des Testamentes liegt allein der Wille des Testators zum Grunde, den Gläubigern des Klägers das Recht auf Befriedigung aus dem Nachlasse zu nehmen. Der Appellationsrichter hat diese letztere Anordnung für rechtlich wirkungslos erachtet und deshalb die auf Abwendung der von der Beklagten als Gläubigerin des Klägers veranlaßten Beschlagnahme von Nachlaßeffekten gerichtete Klage zurückgewiesen.
Die hiergegen von dem Kläger eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde, welche die Verletzung der §§. 15 und 16 A.L.R. I. 4 und des §. 424 A.L.R. II. 2. behauptet, entbehrt der Begründung.
Die Vorschriften der §§. 14 flg. A.L.R. I. 4 haben die dem Privatverkehre entzogenen Sachen zum Gegenstande, und es verordnen speciell die §§. 15 und 16:
Nicht nur durch Natur oder Gesetz, sondern auch durch rechtliche, Privatverfügungen können Sachen dem Verkehre entzogen werden.
Dergleichen Privatverfügung bindet einen jeden, welchen der Verfügende zu verpflichten berechtigt war.
Mit Recht hat der Appellationsrichter angenommen, daß es sich hier nicht um eine Sache handelt, welche dem Privatverkehre entzogen ist. Das Landrecht verbindet mit dem Begriffe einer dem Verkehre entzogenen Sache das Bestehen eines Zustandes, welcher, durch die Natur, oder durch Gesetz oder Privatwille hervorgerufen, also physisch oder rechtlich eine Verfügung über die Sache, schlechthin oder unter gewissen Voraussetzungen, unmöglich macht, und deshalb bestimmt §. 14 a. a. O., daß, soweit eine Sache dem Privatverkehre entzogen ist, sie kein Gegenstand einer Willenserklärung sein kann, und es erklären ferner die §§. 58 flg. A.L.R. I. 5 Verträge über Sachen, welche dem Verkehre entzogen sind, für den Fall, daß das Hindernis nicht gehoben werden kann, für ungültig (vgl. A.L.R. I. 11 §§. 28. 29; I. 9 §§. 581. 582). Ein solcher, die freie Verfügung des Berechtigten hindernder Zustand waltet aber im vorliegenden Falle nach der Feststellung des Appellationsrichters nicht ob; der Testator hat im Gegenteile dem Kläger das Eigentum an dem Nachlasse völlig uneingeschränkt zugewendet und der Kläger ist daher zu jeder Verfügung über den letzteren und dessen Teile befugt. Der Appellationsrichter hat also aus tatsächlichen Gründen das Vorhandensein der Voraussetzungen des §. 15 a. a. O. negiert, und diese Entscheidung unterliegt nicht dem Angriffe mit der Nichtigkeitsbeschwerde. Wenn er aber ferner der - nach seiner Feststellung lediglich gegen die Gläubiger des Klägers gerichteten - testamentarischen Bestimmung, wonach die Gläubiger für nicht berechtigt erklärt werden, die Substanz und die Einkünfte des Nachlasses zum Zwecke ihrer Befriedigung in Anspruch zu nehmen, keine rechtliche Bedeutung beigelegt hat, so ist auch in dieser Annahme ein Verstoß gegen die §§. 15 und 16 a. a. O. nicht enthalten. Denn nur durch rechtliche, d. h. rechtsverbindliche Privatverfügungen können Sachen dem Verkehre entzogen werden, und die Rechtsverbindlichkeit der Verfügung ist dadurch bedingt, daß der Verfügende denjenigen, gegen welchen die Verfügung ergeht, zu verpflichten berechtigt ist (A.L.R. I. 4 §. 16; I. 9 §. 582). Daß diese Voraussetzung jedoch auf den Testator J. den Gläubigern des Klägers gegenüber zutrifft, ist nicht festgestellt, und rechtlich keineswegs selbstverständlich. Denn die Gläubiger eines Erben stehen zum Erblasser desselben in keinem Rechtsverhältnisse, welches sie an sich den Verfügungen des Erblassers über das Vermögen des Erben unterwürfe; dem Vermögen des Erben gegenüber haben sie dasselbe Zugriffsrecht, welches ihnen in betreff der Habe anderer Schuldner zusteht, und dieses Recht ist nur durch das Maß der Verfügungsbefugnis des Erben über die Exekutionsobjekte bestimmt; ist letzteres unbeschränkt, so ist auch jenes Recht uneingeschränkt; der Erblasser kann also den Zugriff der Gläubiger des Erben auf das ererbte Vermögen nur dadurch einschränken, daß er den Erben in der Verfügung über letzteres entsprechend verkürzt. Es war deshalb der p. J. nicht für befugt zu erachten, nachdem er seinen Nachlaß dem Kläger als freies, keiner Beschränkung unterworfenes Eigentum zugewendet hatte, die Gläubiger desselben in ihrem Rechte, dieses freie Vermögen zum Gegenstände ihrer Befriedigung zu machen, zu beeinträchtigen (vgl. Bornemann, Preuß, Civilr., 2. Ausg., Bd. 6 S. 195 flg.; Förster, Theorie etc.., Bd. 4 S. 74; Koch, Erbrecht, S. 515 flg.; Gruchot, Erbrecht, Bd. 3 S. 185 flg.; Seuffert, Archiv, Bd. 3 Nr. 86). Mit dieser Auffassung stehen auch die Entscheidungen des preuß. Obertribunals ( Striethorst, Arch., Bd. 35 S. 30; Bd. 85 S. 249; Entsch., Bd. 45 S. 218; Bd. 48 S. 236; Bd. 82 S. 104) nicht im Widerspruche, weil in den, diesen Entscheidungen zum Grunde liegenden Rechtsfällen thatsächlich auch eine Beschränkung des Erben in seinem Verfügungsrechte über den Nachlaß obwaltet.
Ebensowenig liegt eine Verletzung des §. 424 A.L.R. II. 2 vor. Diese Vorschrift bezieht sich auf den Fall der Enterbung aus guter Absicht, - §§. 419 flg. ebenda, und kann deshalb hier unmittelbar nicht entscheidend sein; dieselbe findet aber auch nicht analoge Anwendung. Die Enterbung aus guter Absicht bezweckt die Einschränkung des Pflichtteilsberechtigten in der Verfügung über den Pflichtteil (§. 419). Zur Erreichung dieses Zweckes können, wenn eine gesetzmäßige Ursache vorhanden ist, die Eltern dem Kinde die Verfügung unter Lebendigen in Ansehung des Pflichtteiles gänzlich untersagen (§. 423); sie können anordnen, daß die gegenwärtigen und künftigen Gläubiger des Kindes sich an die Substanz des Erbteiles zu halten nicht berechtigt sein sollen (§. 424); auch können sie das Kind in der Verfügung auf den Todesfall, in Ansehung des Pflichtteiles, zum besten seiner Abkömmlinge einschränken (§. 426). In dieser Weise soll der Pflichtteil dem Kinde und dessen Nachkommen erhalten bleiben. Wie jedoch der §. 419 ausdrücklich ausspricht, besteht das Wesen der Enterbung aus guter Absicht darin, daß der Berechtigte in seinem Verfügungsrechte eingeschränkt wird, und deshalb setzt das Gesetz auch bei der Vorschrift des §. 424 voraus, daß eine solche Beschränkung auf seiten des instituierten Erben eingetreten ist, und entzieht in der weiteren Konsequenz dieser Einschränkung den Gläubigern des Erben das Recht, die Substanz des Pflichtteiles zum Gegenstande ihrer Befriedigung zu machen. - Daß die Vorschrift so zu verstehen ist, ergiebt sich klar aus den §§. 425 und 429 a. a. O. Hier ist verordnet, daß der Nießbrauch des Pflichtteiles dem Kinde nicht entzogen werden darf, und folgeweise das Recht der Gläubiger des Kindes, den Nießbrauch in Anspruch zu nehmen, - vorbehaltlich einer dem Kinde zu bewilligenden Kompetenz - ausdrücklich nachgelassen. - Jene Voraussetzung des Gesetzes fehlt aber nach der Feststellung des Appellationsrichters für den vorliegenden Fall, und aus diesem Grunde kann auch von einer Anwendung des im §. 424 ausgesprochenen Principes hier nicht die Rede sein."