RG, 24.02.1880 - III 474/79
Formlose Schenkungen; heutiger Wert der 500 solidi. Einfluß einer partikularen Praxis.
Tatbestand
Eine größere Schenkung war wegen des Mangels der gerichtlichen Insinuation von beiden Vorinstanzen unter Berufung auf eine konstante Praxis der oldenburgischen Gerichte und bis zum Betrage von 4200 Mark für gültig erkannt. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde des beschenkten Teiles wurde erkannt, daß dieselbe bis zum Betrage von 4666 Mark 67 Pfennig gültig sei.
Gründe
"In der Abhandlung von Francke im Archiv für civilistische Praxis Bd. 47 Nr. 18 ist überzeugend dargelegt, daß das deutsche Gewohnheitsrecht, welches in dem Rechtssatze über das Erfordernis der gerichtlichen Insinuation bei großen Schenkungen die 500 solidi durch 500 Dukaten ersetzt hat, von den im Werte von 4 Gulden des 18 Guldenfußes ausgeprägten Reichsdukaten zu verstehen ist, und daß daher die 500 Dukaten dem Betrage von 1555 5/9 Thalern im 14 Thalerfuße entsprechen, d. i. in heutiger Münze 4666 2/3 Mark oder 4666 Mark 67 Pfennig. Die partikulare Gerichtspraxis, auf welche die vorige Instanz sich beruft, kann keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung machen, da dieselbe, indem sie, der Ansicht von Savigny, System Bd. 4 S. 210, sich anschließend, das Gewohnheitsrecht auf einen Dukaten im Werte von 4 Gulden des 20 Guldenfußes bezieht, lediglich in einer unrichtigen Auffassung des maßgebenden Rechtssatzes beruht."