RG, 24.01.1919 - VII 243/18

Daten
Fall: 
Lehre von dem Privatbergregal und von der Potestativbedingung
Fundstellen: 
RGZ 94, 291
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
24.01.1919
Aktenzeichen: 
VII 243/18
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Cöln
  • OLG Cöln

1. Zur Lehre von dem Privatbergregal, insbesondere unter der Herrschaft der preußischen Berggesetznovelle.
2. Zur Lehre von der Potestativbedingung.

Tatbestand

Der Herzog von C. ist Besitzer der Standesherrschaft D. und als solcher Inhaber des Bergregals in dem standesherrlichen Gebiet. Am 9. April 1914 hat er allein und ohne Zuziehung von Agnaten, aber für sich und seine Rechtsnachfolger mit der Klägerin den Vertrag geschlossen, um dessen Versteuerung, es sich gegenwärtig handelt. Der Vertrag betrifft einen 60 Maximalfelder großen Teil der Herrschaft und lautet in seinem § 1:

"Seine Durchlaucht der Herzog K. von C. verpflichtet sich und seine Rechtsnachfolger der F. K. Aktiengesellschaft in E. und deren Rechtsnachfolgern gegenüber, für das eingangs bezeichnete Gebiet

  1. bei Mutungen auf Steinkohle, welche von der F. K. Aktiengesellschaft in E. oder deren Rechtsnachfolgern eingelegt oder erworben werden, auf die nach Maßgabe des vorstehend genannten Regulativs - d.i. des Regulativs vom 11. Dezember 1839 - "ihm zustehenden Rechte der Aufschließung und Nutzung für eigene Rechnung zu verzichten;
  2. von jeder im Vertragsgebiet auftretenden Mutung oder Feldesstreckung eines Dritten der F. K. Aktiengesellschaft oder deren Rechtsnachfolgern ohne Verzug Anzeige zu erstatten und auf Verlangen und Kosten der Firma oder deren Rechtsnachfolger das Recht der Ausschließung und der Nutzung für eigene Rechnung sowie den Anspruch auf Distriktsverleihung im Verwaltungs- und Rechtsweg geltend zu machen und das betreffende Feld der Firma oder deren Rechtsnachfolgern zur Ausnutzung der erstrittenen Rechte zu überlassen, jedoch ohne irgendwelche Gewähr für den Ausgang des Verfahrens;
  3. dem zu 1 und 2 Gesagten entsprechend von jetzt ab mit anderen im Vertragsgebiet auftretenden Mutern auf Steinkohle wegen Überlassung seiner Rechte zur Benutzung ober wegen Nichtausübung der Ausschließungs- oder Selbstnutzungsrechte Abmachungen nicht zu treffen.

Die Überlassung der Nutzung der Steinkohle erfolgt ohne Gewähr für das Vorhandensein dieses Minerals, für dessen Menge und Beschaffenheit."

Die Gegenleistung ist im § 2 auf 10,8 Millionen Mark vereinbart und bis zum 1. Mai 1925 in bestimmten Raten zahlbar. § 3 betrifft den Bergzehnten. Er ist vom 1. Mai 1929 ab ohne Rücksicht auf etwaige Kohlenförderung in einer Mindesthöhe von jährlich 30000 M zu zahlen. § 5 enthält Vorschriften über Steinsalze, Solquellen und andere dem Regal unterliegende Mineralien.

Der Notar hat den Vertrag mit 3 M verstempelt. Der Beklagte verlangt außerdem Verwendung des Reichs- und Landesstempels für die Veräußerung unbeweglicher Sachen nach Tarifnr. 11 RStempG. und Tarifst. 32 LStG. mit 72000 und 108000 M. Die Klägerin hat den Stempel unter Vorbehalt bezahlt und Klage auf Zurückzahlung erhoben.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin wurde das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe

"Das Oberlandesgericht unterwirft den Vertrag vom 9. April 1914 aus zwei Gründen den Grundstücksumsatzstempeln des Reichs und Preußens. Einmal nimmt es an, daß durch den Vertrag der "privatrechtliche Inhalt des Bergregals, ein grundstücksgleiches Recht" auf die Klägerin übertragen sei; sodann erblickt es in § 1 Nr. 2 des Vertrags ein lästiges Veräußerungsgeschäft, das künftig entstehendes Bergwerkseigentum zum Gegenstande hat. Der erste Grund ist in mehrfacher Hinsicht von Rechtsirrtum beeinflußt. Unzutreffend ist schon der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, daß das Privatbergregal des Herzogs von C. nicht frei veräußerlich sei. Das Regal ist ihm gewährleistet durch Nr. 5 der Verordnung, betr. die Verhältnisse der vormals unmittelbaren teutschen Reichsstände in den preußischen Staaten vom 21. Juni 1815 und durch § 23 der zur Ausführung dieses Edikts erlassenen Instruktion vom 30. Mai 1820. In § 62 der genannten Instruktion heißt es weiter:

"Veräußern kann ein Standesherr seine Eigentumsrechte und die davon herrührenden Einkünfte, namentlich seine Domänen und Privatgüter, seine Bergwerke, Hütten und Hammerwerke, seine Jagd- und Fischereigerechtigkeit. ... alles dies mit Beobachtung derjenigen Förmlichkeiten, welche seine Familienverfassung ... vorschreiben."

Mit den "Bergwerken, Hütten und Hammerwerken" ist hier wie in den oben angeführten Bestimmungen nach dem Vorgange der Rheinbundakte vom 12. Juli 1806 - le droit des mines et usines - das Privatbergregal bezeichnet. Das ist in der Rechtslehre und der Rechtsprechung unstreitig (vgl. Brassert-Gottschalk, Preuß. Berggesetz S. 956 flg., Urt. des OLG. Hamm vom 2. November 1898 in der Zeitschr. f. Bergrecht Bd. 40 S. 337). Das Privatbergregal ist also unbeschränkt veräußerlich. Die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften stehen dem nicht entgegen, denn nach § 106 ALR. II, 16 und § 26 ALR. II, 14 darf das Bergwerkslegat auf einen gewissen Distrikt oder auf ein bestimmtes Objekt gleich anderen niederen Regalien von Privatpersonen und Kommunen erworben und besessen werden.

Es kann auch nicht anerkannt werden, daß der Herzog von C. durch den Vertrag vom 9. April 1914 die aus seinem Bergregale sich ergebenden Privatrechte auf die Klägerin übertragen hat. Der Inhalt des Vertrags ergibt dafür nichts. Die Auslegung des Oberlandesgerichts setzt sich mit ihm geradezu in Widerspruch und verletzt dadurch die Grundsätze der §§ 133, 157 BGB. Den Inhalt des Rechtes des Herzogs von C. bildet nach dem Regulative für die Ausübung des Bergregals in der Herrschaft D. vom 11. Dezember 1839 außer dem Anspruch auf den Bergzehnten, § 9 das., das Recht, alle dem Bergregal unterworfenen Gegenstände und Gerechtsame sowohl selbst zu benutzen als auch andern zur Benutzung zu überlassen, § 1 das. Aus dem Rechte der Selbstbenutzung ergibt sich das in dem Vertrage vom 8. April 1914 vornehmlich behandelte Recht des Regalherrn, jeden dritten Muter auszuschließen und das Bergwerkseigentum für sich selbst zu erwerben (vgl. Klostermann, Lehrb. des preuß. Bergrechts S. 402 flg.). Dies Recht wird aber durch den Vertrag nicht auf die Klägerin übertragen. Der Herzog von C. verzichtet nur darauf, das Recht zum Nachteil der Klägerin zu verfolgen (§ 1 Nr. 1 des Vertrags), er verpflichtet sich, auf Verlangen der Klägerin sein Recht zu ihrem Vorteil auszuüben (§1 N. 2), und er verpflichtet sich endlich, mit andern im Vertragsgebiet auftretenden Mutern keine Abreden wegen Überlassung oder Nichtausübung seiner Rechte zu treffen (§ 1 Nr. 3). Der Herzog von C. bleibt also nach dem Vertrag im Besitze seiner Rechte, er darf sie nur nicht mehr nach freiem Belieben ausüben, sondern er muß sie ausüben oder er darf sie nicht ausüben je nach den Vorschriften der Klägerin, und um hierbei Streitfällen vorzubeugen, darf er mit dritten Mutern keine entgegenstehenden Vereinbarungen treffen. Grade diese letztere Bestimmung zeigt, daß der Herzog von C. trotz des Vertrages Inhaber seiner Rechte verbleibt, im Vertrage nicht dinglich darüber verfügt, sondern sich nur schuldrechtlich bindet. Es sind auch Fälle denkbar, in denen er seine Rechte unabhängig von den Weisungen der Klägerin und zu seinem eigenen Vorteil ausüben kann. Wenn ein Dritter in Zukunft in die Lage kommt, im Bezirke des Regals eine Mutung auf Steinkohle einzulegen, und die Klägerin nicht verlangt, daß der Herzog von C. ihn zu ihren Gunsten ausschließe, so kann er das Feld kraft seines Ausschließungsrechtes selbst erwerben und für sich behalten.

Verletzt ist endlich auch der Art. 40 preuß. AG. z. BGB. Es ist richtig, daß das Reichsgericht das Privatbergregal als ein dingliches Recht angesehen hat, sei es am Grundeigentum, sei es an den darin befindlichen Mineralien (vgl. Urt. vom 27. Mai 1893 in der Zeitschr. f. Bergrecht Bd. 34 S. 489). Das Oberlandesgericht will daraufhin das, was es den privatrechtlichen Inhalt des Bergregals nennt, ebenfalls als ein dingliches Recht ansehen. Schon das ist bedenklich, kann aber unerörtert bleiben. Auch wenn darin dem Oberlandesgerichte zu folgen wäre, wenn man also den privatrechtlichen Inhalt des Bergregals als eine sogenannte selbständige Gerechtigkeit, anzusehen hätte, so würden doch die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs dafür nur dann gelten, wenn die Gerechtigkeit ein Grundbuchblatt erhalten hätte (vgl. Art. 40 a. a. O. und RGZ. Bd. 74 S. 318). Wie in dieser Entscheidung näher ausgeführt ist, können selbständige Gerechtigkeiten ohne Grundbuch auch im Sinne der Stempelgesetze nicht als den unbeweglichen Sachen gleichgeachtete Rechte gelten. Es ist aber von keiner Seite behauptet worden, daß für das Privatbergregal des Herzogs von C. oder für seinen "privatrechtlichen Inhalt" ein Grundbuchblatt angelegt worden sei.

Der zweite Grund des Oberlandesgerichts kann an sich gebilligt werden. In dem § 1 Nr. 2 des Vertrags hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum eine zwar bedingte, aber beiderseits bindende lästige Veräußerung künftigen Bergwerkseigentums gefunden, und für dieses gelten nach § 50 Abs. 2 ABG., Fassung des Art. 37 I preuß. AG. z. BGB., die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Unerheblich ist dabei, daß das Oberlandesgericht, ebenso wie anscheinend auch der Vertrag vom 9. April 1914, die neuere Gestaltung des den Steinkohlenbergbau betreffenden Bergrechts nicht in Betracht gezogen hat. Der Anspruch auf Distriktsverleihung, von dem § 1 Nr. 2 des Vertrags spricht, bestand in dem Rechte des Regalherrn, sich ohne Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen des Findens und des Mutens Felder von beliebigem Umfange verleihen zu lassen (Völkel, Grundzüge des preuß. Bergrechts S. 33 flg.). Diesem Rechte wurde nach der herrschenden Meinung (vgl. Brassert-Gottschalk a. a. O. S. 958 flg.), bereits durch § 250 Abs. 2 ABG. ein Ende gemacht. Danach unterliegt auch der Bergbau in den Regalbezirken den Bestimmungen des Allgemeinen Berggesetzes. Auch der Regalherr konnte nach diesem Gesetze nur durch Mutung und Verleihung Bergwerkseigentum erwerben, aber sein Ausschließungsrecht gab ihm die Befugnis, Mutung auf solche in seinem Regalbezirke belegenen Funde Dritter einzulegen, die noch nicht zur Verleihung, wenn auch schon zur Mutung, geführt hatten. Wurde auf einen Fund außerhalb des Regalbezirks das Feld in diesen hinein erstreckt - Feldesstreckung im Sinne des § 1 Nr. 2 des Vertrags - so bedurfte der Regalherr, um muten zu können, eines entsprechenden Fundes in seinem Bezirke (vgl. Brassert-Gottschalk, a. a. O.). Dieser nach dem Allgemeinen Berggesetze sich ergebende und in dem Vertrage vom 9. April 1914 offenbar vorausgesetzte Rechtszustand ist durch das Gesetz, betr. die Abänderung des Allgemeinen Berggesetzes, vom 18. Juni 1907 ebenfalls geändert worden. Nach § 2 Abs. 1 ABG. in seiner neuen Fassung steht die Aufsuchung und Gewinnung der Steinkohle und gewisser Salze und Solquellen dem Staat allein zu. Die ihm nach Abs. 3 a. a. O. vorbehaltenen 250 Maximalfelder sind ihm inzwischen verliehen worden (Brassert-Gottschalk a. a. O. S. 30). Nach Abs. 4 soll der Staat im übrigen das Recht der Aufsuchung und Gewinnung der Steinkohle an andere übertragen. Das Gesetz, das die Übertragung ordnen soll, ist noch nicht erlassen. An den Rechten der früher reichsunmittelbaren Standesherrn soll nach Art. VIII Abs. 3 des Ges. vom 18. Juni 1907 nichts geändert werden. Es ist aber klar, daß ihr Ausschließungsrecht als solches zurzeit gegenstandslos ist, da heute im Regalbezirke des Herzogs von C. außer ihm selbst niemand eine Mutung auf die dem Staate vorbehaltenen Mineralien, also auch auf die den Gegenstand des Vertrags vom 9. April 1914 bildende Steinkohle, einlegen kann. Gleichwohl verbleibt dem Vertrage seine Bedeutung für die Beteiligten. Wenn Preußen das vorbehaltene Gesetz erlassen und das Recht der Aufsuchung und Gewinnung der Steinkohle im Regalbezirke des Herzogs von C. und den daran angrenzenden Gebieten bestimmten Personen übertragen hat, so kann es sich dabei entweder um die Klägerin oder um beliebige dritte Personen handeln. Wird das Recht der Klägerin übertragen, so steht ihr § 1 Nr. 1 des Vertrags zur Seite; wird es beliebigen dritten Personen übertragen, so kann sich die Klägerin auf § 1 Nr. 2 und 3 des Vertrags stützen. In dem Falle der Nr. 2 kommt es, wenn im Vertragsgebiet eine Mutung oder Feldesstreckung eines Dritten auftritt, wenn die Klägerin das Verlangen äußert, der Herzog von C. möge sein Ausschließungsrecht geltend machen, wenn der Herzog von C. dies tut und das betreffende Feld ihm verliehen wird, schließlich dazu, daß der Herzog von C. das betreffende Feld der Klägerin oder deren Rechtsnachfolgern zur Ausnutzung der erstrittenen Rechte zu überlassen hat. Unter diesem im Vertrage gebrauchten Ausdrucke verstehen beide Parteien übereinstimmend die Übertragung des Bergwerkseigentums.

Es kann also unter den oben angeführten Umständen dazu kommen, daß Bergwerkseigentum durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch aus einer Hand in die andere übergeht. Das leugnet auch die Klägerin nicht. Sie meint nur, daß ihr etwaiges künftiges Verlangen, der Herzog von C. möge sein Ausschließungsrecht geltend machen, sich rechtlich als Auftrag darstelle, daß auf Grund dieses Auftrags der Herzog von C. werde tätig werden und der Klägerin schließlich das Bergwerkseigentum werde übertragen müssen. So betrachtet werde es sich bei der künftigen Übereignung des Feldes um ein sogenanntes Abwickelungsgeschäft handeln, und diese Geschäfte seien dem Grundstücksumsatzstempel nicht unterworfen, weil sie nicht "freiwillige Veräußerungen" im Sinne der Stempelgesetze darstellten. Die Klägerin greift auf diese Weise einen der in den drei obigen Bedingungssätzen aufgeführten Umstände heraus, macht ihn zu einem selbständigen Rechtsgeschäfte - Auftrag - und leitet auf diese Weise die künftige Übereignungspflicht des Herzogs von C. nur mittelbar aus dem Vertrage vom 9. April 1914 her. Es ist aber kein Grund abzusehen, warum sie sich nicht bereits unmittelbar aus dem Vertrag ergeben, warum die in den obigen drei Bedingungssätzen aufgeführten Umstände nicht eine wirkliche Bedingung im Rechtssinne sein sollten. Die Revision führt aus, daß es im freien Belieben der Klägerin stehe, oh sie das "Verlangen" im Sinne des § 1 Nr. 2 des Vertrags äußern wolle, daß insoweit also überhaupt keine Bedingung vorliege. Nach den Vertragsabreden ist die Klägerin bei der künftigen Übereignung von Bergwerkseigentum die Berechtigte, und es ist anerkannt Rechtens, daß ein Vertrag, unter einer Bedingung geschlossen werden kann, die in dem bloßen Wollen des Berechtigten, besteht, RGZ. Bd. 72 S. 385 (VZS.), Bd. 77 S. 417. Außerdem aber - und das wird sich noch an anderer Stelle als bedeutsam erweisen - ist vorliegend die Vertragsbedingung nicht auf das bloße Wollen der Klägerin abgestellt. Erst muß durch das Handeln eines Dritten ein gewisser Tatbestand geschaffen werden, dann muß die Klägerin eine - allerdings von ihrem Belieben abhängige - Handlung vornehmen, nämlich das "Verlangen" im Sinne des § 1 Nr. 2 des Vertrags äußern, und endlich muß noch der Herzog von C. in der vereinbarten Weise tätig werden und damit Erfolg erzielen. Erst dann ist seine Übereignungspflicht gegeben. Es liegt hier "keine rein potestative, sondern eine in ihrer Wirkung der kasuellen gleichstehende sogenannte gemischte Bedingung vor." RGZ. Bd. 72 S. 385. Das von der Revision angeregte Bedenken greift also nicht durch. Wenn das Oberlandesgericht dazu gelangt ist, die Übereignungspflicht des Herzogs von C. unmittelbar aus dem - bedingten - Vertrag abzuleiten, so kann darin ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden.

Die Revision bekämpft weiter die vom Oberlandesgerichte getroffene und zur Annahme eines Veräußerungsvertrages auch notwendige Feststellung, daß, wenn die Klägerin einmal ihr mehrerwähntes Verlangen geäußert hätte, der Herzog von C. dann auch berechtigt sei, von der Klägerin die Übernahme des in seiner Hand entstandenen Bergwerkseigentums zu fordern. Die Revision sucht darzulegen, daß es bei der von ihr ausführlich geschilderten Sach- und Interessenlage keineswegs Treu und Glauben entspreche, vielmehr durchaus dem Sinne des Vertrags widerstrebe, der Klägerin eine Erwerbspflicht aufzuerlegen. Mit diesen Angriffen kann die Revision nicht gehört werden, sie bewegen sich ersichtlich auf dem Boden der Vertragsauslegung, diese aber ist vom Revisionsrichter in der Regel nicht nachzuprüfen. Ausnahmevorschriften kommen vorliegend nicht in Frage. Rechtliche Bedenken sind gegen die Feststellung des Berufungsrichters nicht zu erheben. Er sieht die Verpflichtung der Klägerin in derselben Weise als bedingt an wie die Übereignungspflicht des Herzogs von C. Es hängt also die Verpflichtung auch der Klägerin von ihrem "Verlangen" ab. Daß sie damit nicht in unzulässiger Weise auf das bloße Wollen der Klägerin abgestellt ist, wurde schon oben dargelegt.

Die Revision sucht äußerstenfalls noch den Nachweis zu führen, daß § 1 Nr. 2 des Vertrags überhaupt nur auf einen bestimmten, örtlich abzugrenzenden Teil des Vertragsgebietes zur Anwendung gelangen könne, und sie wirft dem Berufungsrichter vor, daß er das Fragerecht hätte ausüben müssen, um diese Verhältnisse hinreichend klarzustellen. Auch diese Rüge ist unbegründet, schon ihr Ausgangspunkt ist falsch. Die von der Revision angezogenen Sätze des Schriftsatzes der Klägerin ... kranken daran, daß den vom Herzog von C. im Vertrage vom 9. April 1914 übernommenen Vertragspflichten eine absolute Wirkung beigelegt wird, und an dem weiteren Rechtsirrtum, daß zum Schürfen besondere Schürfscheine des Regalinhabers nötig seien. Das war vor dem Allgemeinen Berggesetze der Fall, ist durch dieses aber bereits abgeschafft worden (Brassert-Gottschalk, Anm. 1 zu § 8, S. 52). Die Vorschrift des § 2 des Regulativs vom 11. Dezember 1839, auf die sich die Klägerin beruft, ist durch das Allgemeine Berggesetz überholt. Der Vertrag vom 9. April 1914, der, wie erwähnt, den durch die Berggesetznovelle vom 18. Juni 1907 geschaffenen Rechtszustand noch nicht berücksichtigt, rechnet ja denn auch selbst damit, daß trotz der in § 1 unter Nr. 3 vom Herzog von C. übernommenen Vertragspflichten Mutungen Dritter, nicht bloß Feldesstreckungen, auftreten könnten, und trifft gerade auch für diesen Fall die Abrede des § 1 Nr. 2. über deren Wesen die Parteien streiten. Die von der Klägerin in den Vordergrund gerückten praktischen Gesichtspunkte können nicht entscheiden, wo es sich um rechtliche Möglichkeiten handelt. Denkbar bleibt auch nach dem Vertrag und auch bei der gegenwärtigen Gestalt des den Steinkohlenbergbau betreffenden Rechtes, daß die Klägerin das Bergwerkseigentum an den sämtlichen Feldern des Vertragsgebiets auf dem Wege des § 1 Nr. 2 des Vertrags erwirbt. Damit erledigen sich die von der Revision angeregten Bedenken.

Sollte der soeben als möglich unterstellte Fall eintreten, daß das Bergwerkseigentum an den sämtlichen Feldern des Vertragsgebiets durch Auflassung und Eintragung im Grundbuche von dem Herzog von C. auf die Klägerin übertragen wird, so würde nach der Auffassung der Klägerin, ebenso wie jetzt kein Vertragsstempel nach Tarifst. 32 a LStG. und Tarifnr. 11 a RStempG. zu erheben wäre, so auch später kein Auflassungsstempel nach Tarifst. 6 LStG. und Tarifnr. 11 b RStempG. zu erheben sein. Das würde, wie nebenbei bemerkt sein mag, ein auffälliges Ergebnis sein, da dann der ganze Umsatz des grundstücksgleichen Bergwerkseigentums in dem vorliegenden Falle steuerfrei bliebe. Wenn sonst Abwickelungsgeschäfte auf Grund von Aufträgen oder auch die in der Tarifst. 32 Abs. 6 LStG. und der Tarifnr. 11 a Abs. 2 RStempG. aufgeführten Beurkundungen, sofern ein Vollmachtsauftrag zugrunde liegt, von dem Grundstücksumsatzstempel frei bleiben, so ist regelmäßig für einen Umsatz der Stempel bereits bezahlt. Daran wird es aber in dem gegenwärtigen Falle fehlen. Der Herzog von C. erwirbt das Bergwerkseigentum, das er der Klägerin überträgt, nicht von einem Dritten, er erwirbt es eigentlich überhaupt nicht. Er besitzt es in seinem Bergregal bereits im Keime, und dieser Keim entwickelt sich auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Wege der Mutung und Verleihung zu wirklichem Bergwerkseigentum. Im § 1 Nr. 2 des Vertrags verpflichtet sich der Herzog von C., sein im Keime bereits vorhandenes Bergwerkseigentum an die Klägerin zu übertragen. Es ist kein innerer Grund ersichtlich, der hier gegen den Ansatz des Grundstücksumsatzstempels spräche.

Der oben als möglich unterstellte Fall, daß nämlich sämtliche Felder des Vertragsgebietes durch Auflassung und Eintragung vom Herzog von C. auf die Klägerin übertragen werden, läßt auch kein Bedenken dagegen aufkommen, daß das Oberlandesgericht die Stempel von dem ganzen Entgelt berechnet hat. Mit Recht hat es sich übrigens dafür auch auf § 10 Abs. 1 LStG. berufen. Ebenso zutreffend hat es den bedingten Vertrag in Ansehung seiner Stempelpflichtigkeit einem unbedingten gleichgeachtet (§ 3 Abs. 2 LStG., § 85 Abs. 1 RStempG.).

Wenn nun auch in allen den angeführten Punkten dem Oberlandesgerichte beigetreten werden kann, so bleibt doch die Frage noch offen, ob der Herzog von C. den Vertrag vom 9. April 1914 einschließlich der Abrede des § 1 Nr. 2 das. allein und ohne Zuziehung von Agnaten wirksam schließen konnte, wie er das in § 6 des Vertrages allerdings versichert. War die Zustimmung der Agnaten erforderlich, so liegt der Fall des § 16 Abs. 3 LStG. vor, und die Stempelpflichtigkeit des Vertrags tritt dann erst ein, wenn die noch ausstehende Genehmigung erteilt ist, RGZ. Bd. 90 S. 113. Für das Reichsstempelgesetz ergibt sich derselbe Rechtssatz aus dem im § 84 das. aufgestellten Erfordernis, daß die freiwillige Veräußerung eines Grundstücks rechtswirksam beurkundet sein muß, ehe die Abgabe der Tarifnr. 11 das. zu entrichten ist".