RG, 31.03.1880 - I 339/79

Daten
Fall: 
Begriff des Handlungsgehilfen
Fundstellen: 
RGZ 1, 268
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
31.03.1880
Aktenzeichen: 
I 339/79
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • Kreis- und Stadtgericht Magdeburg
  • Appellationsgericht Magdeburg

Begriff des Handlungsgehilfen. Unter welchen Voraussetzungen ist die richterliche Feststellung der Natur der Dienste unanfechtbar? Beweislast.

Aus den Gründen

"Die Argumentation des Appellationsrichters ist folgende:
Diejenigen Arbeiten, welche der Kläger seiner Angabe nach für die Beklagten geleistet hat1 können möglicherweise nur technischen Zwecken gedient haben und sind, zumal da der Kläger sich selbst als Techniker bezeichnet, zunächst nur als technische im Gegensatz zu den kaufmännischen, wie dieser Begriff im gewöhnlichen Leben verstanden wird, aufzufassen, Daß die Dienste im Betriebe des Handelsgewerbes der Beklagten geleistet sind, macht dieselben noch nicht zu " kaufmännischen".

So verstanden ist die Ausführung des zweiten Richters mit der Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbar; denn der Begriff des Handelsgewerbes wird nicht bestimmt durch die Auffassung des Handels nach dem Sprachgebrauchs des gewöhnlichen Lebens, sondern durch den Begriff des Kaufmannes, wie das Handelsgesetzbuch denselben in Art. 4 in Verbindung mit den Artt. 271. 272 aufstellt. So ist jeder Fabrikbetrieb Handelsbetrieb, und die Thätigkeit jeder in der Fabrik technische Dienste als Fabrikarbeiter, Werkmeister, Ingenieur etc. leistenden Person gehört zum Handelsbetriebe, das Engagement derselben ist auf Seiten des Prinzipales Handelsgeschäft, und doch sind diese Personen nicht Handlungsgehilfen, ebensowenig wie der Koch eines Restaurateurs, der Berichterstatter einer Zeitung etc. Handlungsgehilfe ist. Vgl. Entscheid, des R.O.H.G.'s Bd. 17 Nr. 66 S. 307 mit Citaten.

... Auch die Rechtssätze über Regelung der Beweislast erscheinen nicht als verletzt. Für die Auffassung einer im Dienste des Prinzipales, der Kaufmann ist, vorgenommenen Thätigkeit als kaufmännischen Dienstes im angegebenen Sinne spricht keine Vermutung. Den allgemeinen Regeln über Beweislast aber entspricht es, daß, wenn nicht genügende Thatsachen vorliegen, aus welchen der Richter die Überzeugung entnehmen kann, daß die fraglichen Leistungen die Natur kaufmännischer Dienste haben, es zunächst Sache derjenigen Partei, welche aus dieser Natur der Dienste Rechte für sich herleiten will, ist, solche Thatsachen darzulegen."

  • 1. Anfertigung von Holzberechnungen, Bauanschlägen, Bauzeichnungen, Aufstellung von Rechnungen.