RG, 31.03.1884 - IV 532/83

Daten
Fall: 
Beweis einer Eheschließung
Fundstellen: 
RGZ 11, 425
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
31.03.1884
Aktenzeichen: 
IV 532/83
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Bielefeld
  • OLG Hamm

Beweis einer Eheschließung durch Indizien.

Aus den Gründen

"Die Klägerin will mit der angestellten Klage den Beklagten den Personenstand als ehelicher Kinder des verstorbenen Kolonen B. H. N. aberkannt wissen, während die Beklagten diesen Personenstand für sich ansprechen und auf Anerkennung desselben Widerklage erhoben haben. Die Parteien streiten über die Frage der Beweispflicht. Den direkten Beweis, daß ihre Eltern eine Ehe miteinander eingegangen seien, haben die Beklagten nicht erbracht. Das Berufungsgericht hat den direkten Beweis der Eheschließung auch nicht für erforderlich erachtet, sondern darauf, daß die in Amerika geborenen Beklagten während eines länger als vierundzwanzigjährigen Aufenthaltes in Europa bisher allseitig als eheliche Kinder des B. H. N. gegolten haben, in Verbindung mit einer Reihe anderer Umstände die Feststellung, daß die Eltern der Parteien Eheleute gewesen und daß die Beklagten daher die ehelichen Kinder des B. H. N. seien, gegründet. Die Klägerin greift diese Entscheidung an, indem sie die tatsächlichen Erwägungen des Berufungsgerichtes als unzureichend für die darauf gegründete Feststellung angesehen wissen will. Bei Prüfung des Angriffes ist folgendes zu erwägen:

Zu Beweismitteln für die Eingehung einer Ehe sind vorzugsweise der Inhalt der Personenstandsregister und die auf diesem Inhalte beruhenden Beurkundungen der Personenstandesbeamten bestimmt. Andere Beweise sind indes nicht ausgeschlossen. Es ist auch nicht abzusehen, aus welchem Grunde ein Indizienbeweis zur Klarlegung einer Eheschließung nicht ebenso zulässig sein soll, wie zum Beweise jeder anderen juristischen Thatsache. Schon die Allgem. preußische Gerichtsordnung deutet im §. 106 des Anhanges zu §. 28 Tl. 1 Tit. 13 auf die Zulässigkeit eines Indizienbeweises zur Liquidestellung der bestrittenen Eingehung einer Ehe hin. Und nach dem Beweisrechte der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich ist ein Zweifel an der Statthaftigkeit eines Indizienbeweises zum Beweise des fraglichen Rechtsvorganges völlig ausgeschlossen. Damit aber ist die Frage, ob die von den Beklagten vorgeführten Beweise ohne Verletzung von Rechtsnormen zur Klarstellung der von der Klägerin bestrittenen Verheiratung der Eltern der Beklagten als geeignet angesehen werden können, noch nicht entschieden. Die Beklagten haben nämlich die Eheschließung ihrer Eltern nicht als eine konkrete juristische Thatsache zu behaupten vermocht. Über Zeit, Ort, Form der Eheschließung fehlen Angaben der Beklagten. Die Formen der Eheschließung sind in den verschiedenen Staaten verschieden. Wäre die zur Eheschließung erforderliche Willensübereinstimmung auch an irgend einem Orte in irgend einer Form erklärt worden, so ließe sich nicht beurteilen, ob die gerade für diesen Ort vorgeschriebene Form beobachtet ist. Es läßt sich auch nicht damit argumentieren, daß die Klägerin in bezug auf die Form der Eheschließung Bemängelungen nicht vorgebracht hat. Denn die Beklagten sagen nicht, welche Form beobachtet sein soll. Die Klägerin ist also nicht in der Lage, in bezug auf eine etwa beobachtete Form Rechtsbehelfe vorzubringen.

Diesen Zweifelsgründen stehen indes andere Gründe von größerem Gewichte gegenüber.

Die Frage, wie sich in dem Rechtsstreite über die Eingehung einer Ehe die Beweispflicht dessen, der die Eheschließung behauptet, gestaltet, ist mehrfach Gegenstand der Erörterung in Theorie und Praxis gewesen. Von den kirchenrechtlichen Schriftstellern sagt Walter (Kirchenrecht im §. 328 der älteren Auflagen), nach der Praxis vieler Länder brauche das Kind, wenn beide Eltern tot seien, nicht den Beweis zu führen, daß sie Eheleute gewesen, wenn sie nur öffentlich als Eheleute gegolten haben. Eichhorn (Kirchenrecht Bd. 2 Buch 5 Abschn. 3 Kap. 5 III Note 11) spricht sich unter Bezugnahme auf cap. 11 X qui filii sint legitimi 4, 17 dahin aus, daß die gedachte Praxis sich wohl allgemein rechtfertigen lasse, indem er argumentiert, es sei eine Vermutung für die Eingehung einer Ehe unter den Eltern begründet, wenn die Eltern sich öffentlich als Ehegatten anerkannt haben und auch dafür gehalten worden, mithin keine Thatsachen bekannt gewesen seien, welche die Bündigkeit jenes Schlusses aufheben könnten. Andere Schriftsteller sprechen von einer possessio status in dem Sinne, daß dieselbe den dem fraglichen Zustandsrechte entsprechenden thatsächlichen Zustand bedeute. Einer solchen possessio status wird die Wirkung beigelegt, daß sie in dem Streite über das Zustandsrecht eine Rechtsvermutung für das Vorhandensein des Rechtes selbst begründet.1

In diesem Sinne ist ein dem vorliegenden sehr ähnlicher Rechtfall von dem vormaligen Obertribunale in Stuttgart im Jahre 1858 entschieden worden.2

Auf dem gleichen Standpunkte steht ein unter Anwendung gemeinen Rechtes ergangenes Urteil des vormaligen preußischen Obertribunales aus dem Jahre 1848.3

Vom Besitzstande an einem Personenzustandsrechte ist auch in einem nach altländisch-preußischem Rechte ergangenen, in Striethorst, Arch. Bd. 6 S. 109 flg. abgedruckten Urteile des vormaligen preußischen Obertribunales die Rede. In dem letztgedachten Urteile wird zwar dem Besitzstande in bezug auf Personenzustandsrechte nicht alle Bedeutung abgesprochen. Aber ein Rechtsgrundsatz, nach welchem derjenige, dem ein solcher Besitzstand zur Seite stehe, Anerkennung des von ihm angesprochenen Personenstandes bis zum Beweise des Gegenteiles fordern könne, wird nicht anerkannt. In einem späteren, ebenfalls unter Anwendung altländisch - preußischen Rechtes gesprochenen Urteile des preußischen Obertribunales ( Striethorst, Archiv Bd. 62 S. 47) ist zwar von einem Besitze am Personenstande nicht die Rede. Es wird aber angenommen, daß zum Beweise der ehelichen Kundschaft ein indirekter Beweis dafür, daß die Eltern des Kindes miteinander verheiratet gewesen, genüge, auch wenn eine konkrete Thatsache der Eheschließung nicht behauptet sei. Mit Rücksicht darauf nämlich, daß der Vater bei der Taufe, der Erziehung und der Verheiratung des Kindes fortgesetzt das Kind als sein eheliches bezeichnet und es in allen Lebenslagen wie ein solches behandelt habe, wird dem Kinde ein Ignoranzeid darüber, daß seine Eltern miteinander verheiratet gewesen seien, anvertraut. Die letztgedachte Entscheidung wird von Koch (Kommentar Note 2 zu §. 1 A.L.R. II. 2) angegriffen, wesentlich aus dem Grunde, weil die fraglichen Indizien für die juristische Thatsache einer von den Eltern eingegangenen Ehe, von welcher man nicht wisse, wo, vor wem, nach welchem Ritus sie geschlossen sei, als genügend schlüssig nicht angesehen werden können. Dernburg (Privatrecht Bd. 3 §. 44) bezeichnet in den Fällen, in welchen Beurkundungen eines Personenstandesbeamten nicht beigebracht werden können, Indizien für den Beweis der Eheschließung bis zum Gegenbeweise als beweiskräftig. Als dergleichen Indizien führt er beispielsweise an, wenn der Vater thatsächlich das Vorhandensein einer Ehe anerkannt, wenn er die Mutter für seine Gattin ausgegeben habe, wenn er das Kind als ein eheliches in die Kirchenbücher oder in die Standesregister habe eintragen lassen. Er fügt bei, diesen Thatsachen werde namentlich Gewicht beizulegen sein, wenn die Eltern gestorben, verschollen, in bewußtlosem Zustande seien.

Von diesen Erörterungen läßt sich zwar die besprochene Verwertung des Besitzbegriffes für den vorliegenden Fall nicht nutzbar machen. Auch kann dem thatsächlichen Zustande - ganz abgesehen von der Anwendung des Besitzbegriffes - die Wirkung der Erzeugung einer für das Bestehen einer Ehe bis zum Beweise des Gegenteiles sprechenden Rechtsvermutung nicht beigelegt werden. Eine solche Rechtsvermutung würde eine - wenigstens für das preußische Recht nicht anzuerkennende - Rechtsnorm zur Voraussetzung haben. Allein es bedarf derartiger Hilfsmittel, deren Aufstellung und Anwendung durch die älteren prozessualischen Rechtsnormen, insbesondere die strenge Beweistheorie veranlaßt war, nach dem gegenwärtig geltenden Prozeßrechte nicht mehr. Die freie Beweiswürdigung giebt die prozessualische Möglichkeit an die Hand, das Thatsachen- und Beweismaterial, welches nach der dargestellten Prozeßpraxis für die Frage, ob dem behaupteten Personenzustandsrechte der Besitzstand oder eine Rechtsvermutung zur Seite stand, in Betracht kam, unmittelbar für den Beweis der stattgehabten Eheschließung zu verwerten. Der Mangel der näheren Bezeichnung des Aktes der Eingehung der Ehe schließt diese Verwertung nicht aus, wenn auch als richtig anzuerkennen sein mag, daß in dem Mangel einer konkreten Bezeichnung des rechtsbegründenden Aktes, von welchem das Klagerecht abhängt, eine Beschränkung der Verteidigung gefunden werden könnte, sofern nämlich der Gegenpartei die Möglichkeit genommen wäre, ihre Rechtsbehelfe gegen den fraglichen Akt vorzubringen. Wenn aber das Berufungsgericht, wie es dies im vorliegenden Falle gethan hat, aus dem von den Beklagten und Widerklägern vorgebrachten Thatsachen- und Beweismateriale unter Würdigung der von der Klägerin und Widerbeklagten geltend gemachten Gegenbeweismomente die Überzeugung gewonnen hat, daß die Eltern der Beklagten verheiratet gewesen sind, so kann darin ein Verstoß gegen Rechtsnormen, insbesondere die von der Klägerin als verletzt bezeichneten §§. 259. 513 Nr. 7 C.P.O. nicht gefunden werden."

  • 1. Vgl. Glück, Kommentar Bd. 21 S. 314. 319; Seuffert, Pandekten §. 40 Note 2.
  • 2. Vgl. Seuffert, Archiv Bd. 12 Nr. 244.
  • 3. Vgl. Entsch. des preuß. Obertrib. Bd. 17 S. 299.