RG, 15.10.1920 - III 97/20
Werden von dem den Bundesstaaten in § 24 der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher eingeräumten Vorbehalte sämtliche Gebühren und Auslagen, insbesondere auch die Auslagen in Armensachen betroffen?
Tatbestand
Der beklagte Staat hat von dem in § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVGebO. den Bundesstaaten eingeräumten Vorbehalte, den Gerichtsvollziehern an Stelle der reichsgesetzlichen Gebühren und Auslagen eine anderweite Vergütung zu gewähren, Gebrauch gemacht und in der preuß. Gerichtsvollzieherordnung vom 2. September 1879 und einer weiteren die Gerichtsvollzieher in Gera betreffenden Verordnung vom 29. Dezember 1880 bestimmt, daß die Gerichtsvollzieher ein festes Gehalt, einen Gebührenanteil sowie die ihnen gesetzlich zukommenden Schreibgebühren, Reisekosten und baren Auslagen erhalten sollen, soweit dieselben eingehen. Durch die weitere preußische Ministerialverfügung vom 23. Februar 1918 ist den Gerichtsvollziehern in Armensachen der Ersatz ihrer baren, vom Ersatzpflichtigen nicht beitreibbaren Auslagen aus der Staatskasse eingeräumt worden, jedoch nur vom 1. April 1913 an und mit dem Vorbehalt anderer Verfügung.
Der Kläger ist der Auffassung, daß ihm ein unbeschränkter Anspruch auf diesen Auslagenersatz in Armensachen auf Grund des Reichsrechts (§ 21 GVGebO.) und im Sinne der Ablösung der reichsgesetzlichen Bezüge durch den Beklagten zustehe, und verlangt die Feststellung dieses Anspruchs. Die Klage ist in beiden Rechtszügen abgewiesen worden. Die Revision wurde zurückgewiesen aus folgenden Gründen:
Gründe
Eine Verletzung reichsgesetzlicher Normen läßt das angefochtene Urteil nicht erkennen, § 24 Abs. 2 Nr. 2 GVGebO. räumt den Bundesstaaten die Befugnis ein, an Stelle von Gebühren und Auslagen, die die Gerichtsvollzieher auf Grund dieses Gesetzes zu beanspruchen haben, ihnen eine anderweite Vergütung zu gewähren. Die Revision ist der Auffassung, daß sich diese Vorschrift nur auf die Auslagen beziehe, die die Gerichtsvollzieher von den Parteien zu fordern haben, nicht aber auf die Auslagen, die ihnen gegenüber der Staatskasse zukommen, und daß deshalb der Auslagenersatz in Armensachen, wie er in § 21 geregelt ist, von § 24 nicht betroffen werde. Diese Auffassung ist unzutreffend. Nach dem unzweideutigen Wortlaute des § 24 betrifft der Vorbehalt die Gebühren und Auslagen, die die Gerichtsvollzieher "auf Grund dieses Gesetzes" zu beanspruchen haben.
Er ist also ganz allgemeiner Art und umfaßt sämtliche in der Deutschen Gebührenordnung behandelten Gebühren und Auslagen. An dieser klaren Gesetzesfassung scheitert der durchaus willkürliche und dem Wortlaute widersprechende Versuch der Revision, die Auslagen in Armensachen von dem Vorbehalt auszunehmen. Eine solche Einschränkung des § 24 ist auch weder durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes noch durch innere Gründe gerechtfertigt.