RG, 07.03.1919 - III 534/18

Daten
Fall: 
Kosten der Anschlussrevision
Fundstellen: 
RGZ 95, 121
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
07.03.1919
Aktenzeichen: 
III 534/18
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Hildesheim
  • OLG Celle

Hat, wenn die Revision wegen Nichtleistung des Gebührenvorschusses als unzulässig verworfen wird, der Revisionskläger die Kosten der nach Ablauf der Revisionsfrist eingelegten Anschlußrevision zu tragen?

Tatbestand

Die Frage ist bejaht worden aus folgenden Gründen.

Gründe

"Der Revisionskläger hat den ihm auferlegten Gerichtsgebührenvorschuß innerhalb der gesetzten Frist nicht geleistet und dazu erklärt, er sehe davon ab, die Revision förmlich zurückzunehmen, um die nutzlosen Mehrkosten eines Verlustigkeitsurteils zu vermeiden. Er lasse die Revision vielmehr durch Nichtzahlung des Vorschusses einfach verfallen und gewärtige den sie als unzulässig verwerfenden Beschluß; die Kosten der Revisionsinstanz dürften gegeneinander aufzuheben sein, da die von der Beklagten nach Ablauf der Revisionsfrist erhobene Anschlußrevision ein ohne Erfolg eingelegtes Rechtsmittel darstelle (vgl. RGZ. Bd. 44 S. 377).

In diesem Sinne kann jedoch die Lösung der Kostenfrage nicht erfolgen, es sind vielmehr dem Revisionskläger die sämtlichen Kosten der Revisionsinstanz aufzuerlegen.

Die von der Beklagten nach Ablauf der Revisionsfrist eingelegte und in der Anschlußschrift begründete Anschlußrevision verliert ihre Wirkung dadurch, daß im gegenwärtigen Beschluß die Revision wegen Nichtleistung des Gebührenvorschusses (§ 554 Abs. 7 ZPO.) als unzulässig verworfen wird (§ 522 Abs. 1, § 556 Abs. 2 ZPO). In dem RGZ. Bd. 44 S. 377 behandelten Falle aber hatte die Anschlußrevision ihre Wirkung behalten und es war, wie über die Revision, so auch über sie sachlich und zwar gleichfalls auf Zurückweisung entschieden worden; die Sachlage war also eine völlig andere. Bei formeller Hinfälligkeit der Anschlußrevision kann die Kostenfrage verschiedene Erledigung finden. War z. B. schon die Revision wegen Mangels der Revisionssumme unzulässig, so war auch die nach Ablauf der Revisionsfrist eingelegte Anschlußrevision schon von vornherein unzulässig, sie war bei genauem Betracht nicht erst gemäß § 522 Abs. 1, § 556 Abs. 2 wirkungslos geworden; darum hat der Anschlußrevisionskläger einen entsprechenden Teil der Revisionskosten selbst zu tragen (vgl. die Entscheidungen VI 133/07 v. 9. Januar 1908. V 299/08 v. 19. September 1908 und V 80/14 v. 12. März 1914). Wird aber die von vornherein und an sich zulässig erhobene Anschlußrevision wirkungslos erst durch Zurücknahme der Revision vor Beginn der mündlichen Verhandlung, so sind dem Revisionskläger die Kosten auch der Anschlußrevision aufzuerlegen (RGZ. Bd. 7 S. 345. Warneyer 1914 Nr. 97). Dem steht gleich, wenn, wie hier, der Revisionskläger die Revision durch Nichtleistung des Gebührenvorschusses verfallen läßt. In beiden Fällen ist es eine willkürliche Prozeßmaßnahme des Revisionsklägers, welche die Revisionsinstanz abschließt und damit der Anschlußrevision jede Wirksamkeit und jeden Erfolg entzieht."