RG, 31.05.1899 - V 449/98
Sind mit der Außerhebungsetzung der staatlichen Bergwerksabgabe durch das Gesetz vom 14. Juli 1893 auch die Bergwerksabgaben an diejenigen Privatregalbesitzer außer Hebung getreten, deren Recht durch Regulativ dahin beschränkt ist, daß die von den Bergbautreibenden an sie zu entrichtenden Abgaben den Betrag der gesetzlich bestimmten landesherrlichen Abgaben nicht übersteigen dürfen?
Tatbestand
Die vorstehende Frage ist, in Übereinstimmung mit den Instanzgerichten, in Beziehung auf das von dem Herzog v. A. in der vormaligen Grafschaft Recklinghausen ausgeübte Bergregal verneint worden, aus folgenden Gründen:
Gründe
... "Hinsichtlich der Anwendung des Gesetzes vom 14. Juli 1893 hat die Revision nur zur Erwägung gestellt, ob die bei der Beratung des Gesetzes seitens der Kommission und des Finanzministers ausgesprochene Absicht, daß durch dieses Gesetz die Abgabenrechte der Privatregalinhaber, und zwar auch derjenigen, deren Abgaben nach den Regulativen den Betrag der gesetzlich bestimmten landesherrlichen Abgaben nicht überschreiten dürfen, nicht berührt werden sollen, in den beschlossenen Änderungen des Gesetzentwurfes genügend zum Ausdrucke gekommen sei. Es kann indes in dieser Beziehung ein wesentliches Bedenken nicht obwalten. Die Ersetzung der Worte " Aufgehoben werden" im § 2 des Entwurfes durch die Worte "ferner werden außer Hebung gesetzt" läßt keine andere Deutung zu, als die, daß die staatliche Bergwerksabgabe - obwohl zur Zeit außer Hebung gesetzt - als gesetzlich fortbestehend angesehen werden und damit auch ferner als Norm für die von den durch Regulative, wie das hier in Rede stehende, beschränkten Privatregalbesitzern zu erhebenden Abgaben dienen soll. Dieser Wille des Gesetzgebers spricht sich auch im § 3 des Gesetzes durch Aufrechthaltung der im § 2 erwähnten Gesetze über die Bergwerksabgaben vom 12. Mai 1851 und 20. Oktober 1862 unzweideutig aus. Hiernach handelt es sich in der von dem Berufungsrichter mitgeteilten Entstehungsgeschichte des Gesetzes vom 14. Juli 1893 nicht bloß um Willens- und Meinungsäußerungen einzelner Personen und gesetzgeberischer Organe, sondern es hat auch der in den Verhandlungen übereinstimmend kundgegebene Wille in der demgemäß beschlossenen Fassung des Gesetzes einen erkennbaren Ausdruck gefunden." ...