danke-sagen-unterstützen

Unveröffentlichte Gerichtsentscheidung hinzufügen: Mehr erfahren...

RG, 02.07.1915 - III 30/15

Daten
Fall: 
Haftung für Benutzung des Frauen-Abortes
Fundstellen: 
RGZ 87, 128
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
02.07.1915
Aktenzeichen: 
III 30/15
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Hamburg
  • OLG Hamburg

Haftet der Wirt männlichen Gästen für die ungefährdete Benutzung des Frauen-Abortes?

Tatbestand

Der Kläger besuchte in der Nacht vom 18. zum 19. Juni 1913 auf Einladung des Beklagten dessen Wirtschaftsräume, um dort ein Glas Bier zu trinken, und fiel gegen 12 1/2 Uhr die zum "Damen"-Abort führende Treppe hinab. Er macht geltend, der Beklagte habe nicht für einen Hinweis auf das Vorhandensein der Treppe und nicht für genügende Beleuchtung gesorgt, und erhob Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten. Diese Ansprüche wurden in der ersten Instanz dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. Auf die Revision des Beklagten wurde die Klage abgewiesen.

Gründe

"Der Beklagte hatte den Kläger als Gast in seine Wirtschaft aufgenommen und war deshalb verpflichtet, dafür zu sorgen, daß er sich in den Wirtschaftsräumen ungefährdet bewegen könne. Diese Verpflichtung beschränkt sich aber in der Regel auf diejenigen Räume, die zur Benutzung des Gastes bestimmt sind. Der Kläger verunglückte, als er den "Damen"-Abort betreten wollte. Dort hatte er nichts zu suchen. Er war nicht befugt, diesen nach der Aufschrift erkennbar nur für "Damen" bestimmten Ort zu benutzen, und der Beklagte brauchte auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht damit zu rechnen, daß der Kläger diesen Ort betreten werde, statt den unmittelbar daneben befindlichen, ebenso bequem zu erreichenden, für Männer bestimmten Raum aufzusuchen. Für eine gefahrfreie Beschaffenheit des "Damen"-Abortes hatte daher der Beklagte dem Kläger nicht einzustehen. Daß, wie das Berufungsgericht bemerkt, bei dem Eingange zu dem für Männer bestimmten Raume die gleiche Gefahr drohte, ist belanglos. Denn der Kläger ist tatsächlich nicht dort, sondern am Eingange zum "Damen"-Abort verunglückt, wo er nichts zu suchen hatte." ...