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RG, 02.11.1917 - II 168/17

Daten
Fall: 
Entmündigte Ehefrau
Fundstellen: 
RGZ 91, 40
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
02.11.1917
Aktenzeichen: 
II 168/17
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Elberfeld
  • OLG Düsseldorf

Kann für eine entmündigte Ehefrau der Vormund die Einwilligung zu einer Schenkung des Mannes aus dem Gesamtgut erklären?

Tatbestand

Der auf Zahlung eines Kaufpreises belangte Beklagte berief sich darauf, daß ihm die Schuld von dem verstorbenen Ehemann und Erblasser der Klägerin, Fabrikant M., durch Vertrag vom Januar 1913 schenkweise erlassen sei. W. war Vormund der wegen Geisteskrankheit entmündigten Klägerin gewesen; die Kaufpreisforderung hatte zum Gesamtgut der Ehegatten gehört.

Gründe

... "Wohl aber würde der Vertrag aus güterrechtlichen Gründen nichtig sein. Freilich verfehlt die Revision den richtigen Gesichtspunkt, wenn sie die Zuziehung eines vom Vormundschaftsgerichte zu ernennenden Pflegers vermißt. Gehörte die Kaufpreisforderung zum Gesamtgute der Errungenschaftsgemeinschaft und stand die Ehefrau M. unter Vormundschaft, so war ihre nach §§ 1448, 1519 BGB. unentbehrliche Einwilligung überhaupt nicht, auch nicht durch einen Pfleger zu beschaffen. Wenn nach § 1804 BGB. der Vormund nicht in Vertretung des Mündels Schenkungen machen kann, so bezieht sich das auch auf die Einwilligung der Frau in eine Schenkung aus dem Gesamtgute. Da das Gesamtgut gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten ist, stellt sich die Einwilligung selber als Schenkung dar. Sie kann daher durch einen Vormund, mithin auch durch einen Pfleger (§§ 1909, 1915 BGB.) nicht erklärt werden. Sieht man von Pflicht- und Anstandschenkungen ab (vgl. § 1446 Abs. 2), so ist der Ehemann einer entmündigten Frau schlechthin verhindert, Schenkungen aus dem Gesamtgute vorzunehmen.