RG, 20.06.1917 - V 70/17

Daten
Fall: 
Veräußerungsverbot bei einer Briefhypothek
Fundstellen: 
RGZ 90, 335
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
20.06.1917
Aktenzeichen: 
V 70/17
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • Landgericht Bonn
  • Oberlandesgericht Köln

1. Wird der Erwerb eines auf einem Grundstück eingetragenen Rechtes, der gegen ein Veräußerungsverbot verstößt, durch die Regeln vom guten Glauben auch dann geschützt, wenn der Erwerb im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt?
2. Tritt ein im Wege einer einstweiligen Verfügung erlassenes, eine Briefhypothek betreffendes Veräußerungsverbot erst dann in Wirkung, wenn der durch das Verbot Begünstigte den Besitz des Hypothekenbriefs erlangt hat?

Tatbestand

Durch notarielle Akte vom 1. Juni 1913 und 16. August 1914 übertrug der Fabrikant B. verschiedene Vermögensstücke, darunter drei auf dem Grundstücke des K. eingetragene Briefhypotheken von zusammen 13.000 M an seine Frau. Der beklagte Zollfiskus focht wegen Steuerhinterziehungen des B. die Vermögensübertragungen an und erwirkte am 26. Januar 1915 eine einstweilige Verfügung, durch die der Ehefrau B. verboten wurde, über die ihr übertragenen Vermögensstücke durch Veräußerung oder in anderer Weise zu versagen. Frau B. erhob dagegen (in einem Nebenprozesse) Widerspruch, aber durch Urteil vom 9. Juli 1915 wurde die einstweilige Verfügung aufrechterhalten.

B. verschuldete der Klägerin für Miete und Verpflegung in ihrem Hotel Mitte September 1914 mehr als 20.000 M. Die Klägerin erwirkte gegen Frau B., die sich zur Zahlung der Schuld verpflichtet haben sollte, über einen Teil der Schuld von 13.000 M am 20. Oktober 1915 ein Anerkenntnisurteil und am 18. Dezember 1915 auf Grund dieses Urteils einen Beschluß, durch den die vorbezeichneten drei Hypotheken für sie gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen wurden. Der Hypothekenschuldner K. aber lehnte die Auszahlung der Hypotheken mit Rücksicht auf das vom Beklagten gegen Frau B. erlassene Verfügungsverbot ab.

Mit der Klage verlangte die Klägerin Verurteilung des Beklagten zur Einwilligung, daß sie die drei Hypotheken von dem Schuldner K. einziehe. Sie machte in erster Linie geltend, es seien ihr durch Schreiben vom 17. September 1914 und Übergabe der drei Hypothekenbriefe schon damals die Hypotheken rechtswirksam abgetreten worden. In zweiter Linie berief sie sich auf die von ihr erwirkte Pfändung und Überweisung der Hypotheken und erklärte das Verfügungsverbot ihr gegenüber für nicht wirksam, weil die einstweilige Verfügung weder im Grundbuch eingetragen noch ihr bekannt gewesen sei. Der Beklagte erhob Widerklage mit dem Antrage,

festzustellen, daß das von der Klägerin am 18. Dezember 1915 erworbene Pfändungspfandrecht ihm gegenüber unwirksam und unzulässig sei.

Er stellte in Abrede, daß in dem Schreiben vom 17. September 1914 eine Abtretung der Hypotheken enthalten sei, und erachtete die Pfändung wegen Verstoßes gegen das durch die einstweilige Verfügung vom 26. Januar 1915 ausgesprochene Verfügungsverbot für unzulässig.

Der erste Richter verurteilte den Beklagten nach dem Klagantrag und wies die Widerklage ab. Auf die Berufung des Beklagten wurde dagegen vom Berufungsrichter die Klage abgewiesen und nach dem Widerklagantrag erkannt. Der Revision der Klägerin wurde stattgegeben und die Sache au das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe

(Es wird zunächst dargelegt, daß die Ausführungen, mit denen der Berufungsrichter verneint, daß in dem Schreiben vom 17. September 1914 eine Abtretungserklärung für die drei Hypotheken enthalten sei, zu beanstanden seien.) Sodann wird fortgefahren:

"Der Berufungsrichter erachtet von seiner Annahme aus, daß der Erwerb der drei Hypotheken für die Klägerin am 17. September 1914 durch Abtretung nicht dargetan sei, die Klage auf Einwilligung in die Einziehung der Hypotheken durch die Klägerin auch insoweit, als sie auf die von der Klägerin am 18. Dezember 1915 erwirkte Pfändung und Überweisung der Hypotheken gestützt ist, für unbegründet und die Widerklage auf Zustellung, daß die von der Klägerin erwirkte Pfändung der Hypotheken unzulässig sei, für gerechtfertigt; denn es sei der Ehefrau B., der Gläubigerin der Hypotheken, bereits vor der Pfändung durch die vom Beklagten am 26. Januar 1915 erwirkte, nebst einem Nachtrag am 5. und 6. Februar 1915 der Ehefrau B. zugestellte einstweilige Verfügung verboten worden, über die Hypotheken durch Veräußerung oder in anderer Weise zu verfügen. Dabei führt der Berufungsrichter aus, es komme für die Frage der Unwirksamkeit der Pfändung nicht darauf an, ob die Klägerin hinsichtlich des Nichtbestehens des Verfügungsverbots in gutem Glauben gewesen sei, und weiter, zur Wirksamkeit des Verfügungsverbots sei der Besitz der Hypothekenbriefe für den Beklagten nicht erforderlich gewesen. Die Revision sucht diese beiden Auffassungen als rechtsirrtümliche zu bekämpfen. Es ist jedoch dem Berufungsrichter nach beiden Richtungen beizutreten.

Nach §135 Abs. 1, § 136 BGB. ist eine Verfügung über einen Gegenstand, die gegen ein von einem Gericht erlassenes Veräußerungsverbot verstößt, den Personen gegenüber, deren Schutz das Veräußerungsverbot bezweckt, unwirksam und steht in dieser Beziehung einer rechtsgeschäftlichen Verfügung eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt. Daraus ergibt sich, daß, wenn die vom Beklagten gegen die Ehefrau B. erwirkte einstweilige Verfügung wirksam war und noch zu Recht besteht, die für die Klägerin gegen die Ehefrau B. im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgte Pfändung und Überweisung der drei Hypotheken, da sie gegen das vorherige in der einstweiligen Verfügung enthaltene Verbot der Veräußerung der Hypotheken verstießen, dem Beklagten gegenüber unwirksam sind. Auf die Bestimmung des § 135 Abs. 2 BGB., wonach die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entsprechende Anwendung finden, kann sich die Klägerin für die Wirksamkeit der Pfändung und Überweisung nicht berufen. Diese Bestimmung hat die Bedeutung, daß Vorschriften, die den Erwerb von einem Nichtberechtigten, wenn der Erwerber über die Berechtigung seines Rechtsurhebers in gutem Glauben war, schützen, im Falle einer gegen ein Veräußerungsverbot verstoßenden Verfügung entsprechend dahin anzuwenden sind, daß die Verfügung wirksam ist, wenn der durch sie Begünstigte über das Nichtbestehen des Veräußerungsverbots in gutem Glauben war. Zur entsprechenden Anwendung aber ist zu erfordern, daß es sich um eine Vorschrift handelt, die sich auf gleiche Gegenstände wie die von einer Verfügung im Sinne des § 135 Abs. 1 betroffenen bezieht, und die ferner einen solchen Rechtserwerb von einem Nichtberichtigten betrifft, dessen Rechtsgrund gleichgeartet ist dem Rechtsgrunde für das durch eine Verfügung im Sinne des § 135 Abs. 1 erlangte Recht. Für den Rechtserwerb an einer Hypothek als einem Rechte an einem Grundstücke kommen in dieser Hinsicht nur die Vorschriften des § 892 BGB. in Betracht. Diese Vorschriften beziehen sich aber lediglich auf einen solchen Rechtserwerb, dessen Rechtsgrund ein Rechtsgeschäft ist, nicht dagegen auf einen Rechtserwerb im Wege der Zwangsvollstreckung (RGZ. Bd. 54 S. 105, Bd. 59 S. 315, Bd. 68 S. 153, Bd. 72 S. 271). Dies gilt insbesondere auch von der Vorschrift des § 892 Abs. 1 Satz 2, wonach, wenn der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt ist, die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam ist, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist. Hier ist unter dem "Erwerber", wie sich aus Abs. 1 Satz 1 ergibt, nur ein solcher Erwerber zu verstehen, der durch Rechtsgeschäft erworben hat. Daher ist die Vorschrift nicht nach § 135 Abs. 2 auf einen Erwerb, der sich auf eine im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgte Verfügung im Sinne des § 135 Abs. 1 Satz 2 BGB. gründet, anwendbar.

Nach dem I. Entwurf hatte die Bestimmung des § 135 Abs. 2, die dort im § 107 Abs. 1 Satz 2 enthalten war, allerdings eine andere Bedeutung. Denn der dem § 892 BGB. entsprechende § 837 des I. Entwurfs schützte nicht nur den "durch Rechtsgeschäft", sondern auch den "im Wege der Zwangsvollstreckung sich vollziehenden Erwerb". Der II. Entwurf (§ 810) aber hat den Schutz des guten Glaubens an die Richtigkeit des Grundbuchs auf den Rechtsgeschäftlichen Erwerb beschränkt (Prot. Bd. III S. 77 flg. S. 707). Daraus ergab sich von selbst, daß die mit § 107 Abs. 1 Satz 2 des I. Entwurfs und § 135 Abs. 2 BGB. übereinstimmende Bestimmung des § 101 Abs. 2 des II. Entwurfs, dessen §§ 101, 102 den §§ 135, 136 BGB. entsprechen, nur noch für rechtsgeschäftliche Verfügungen Bedeutung hatte. Zu bemerken ist, daß von der II. Kommission erwogen worden ist, ob nicht im II. Entwurf, dessen § 810 Abs. 1 Satz 2 zunächst lautete:

"Ein Veräußerungsverbot der in den §§ 101, 102 bezeichneten Art ist dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn es aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist"

und später erst mit Rücksicht auf die Rechte der Testamentsvollstrecker und Nacherben die erweiterte Fassung des § 892 Abs. 1 Satz 2 BGB. erhalten hat (Prot. Bd. VI S. 386), diese Vorschrift als überflüssig zu streichen sei, weil, wenn nach § 810 Abs. 1 Satz 1 (§ 837 Abs. 1 Satz 1 Entw. I, § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB.) sogar derjenige, welcher von dem als Berechtigter Eingetragenen, aber materiell Nichtberechtigten sein Recht herleite, durch den öffentlichen Glauben des Grundbuchs geschützt sei, aus der sich aus § 101 Abs. 2 ergebenden entsprechenden Anwendung des § 810 Abs. 1 Satz 1 notwendig folge, daß der gleiche Schutz auch demjenigen zuteil werden müsse, der von dem eingetragenen wirklich Berechtigten sein Recht, aber auf Grund einer Verfügung ableite, die gegen ein aus dem Grundbuche nicht ersichtliches relatives Veräußerungsverbot verstoße. Dies ist verneint worden, weil, wenn im § 810 Abs. 1 die auf die Veräußerungsverbote bezügliche Bestimmung gestrichen werden würde, es an einer Vorschrift im Gesetzbuche fehlen würde, aus der gemäß § 101 Abs. 2 hergeleitet werden könnte, daß Veräußerungsverbote, die zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung nicht bedürften, zugunsten des auf das Grundbuch vertrauenden Erwerbers als nichtbestehend gälten, falls sie nicht eingetragen seien (Protok. Bd. III S. 76, 77). Daraus erhellt, daß § 892 Abs. 1 Satz 2 BGB. in der Bestimmung des § 135 Abs. 2 eine besondere Bedeutung hat, und daß, wenn nach dieser Bestimmung die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entsprechende Anwendung finden, hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit eines Erwerbes an Rechten an einem Grundstücke, der sich auf eine Verfügung im Sinne des § 135 Abs. 1 gründet, nicht sowohl § 892 Abs. 1 Satz 1 als vielmehr § 892 Abs. 1 Satz 2 BGB. zur Anwendung zu bringen ist. Da aber Satz 2 ebenso wie Satz 1 des § 892 Abs. 1 nur demjenigen gutgläubigen Erwerber, dessen Erwerb sich auf Rechtsgeschäft gründet, Schutz gewährt, ist aus der Vorschrift in Verbindung mit § 185 Abs. 2 nicht herzuleiten, daß, wer an Rechten an einem Grundstück auf Grund einer im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgenden Verfügung im Sinne des § 135 Abs. 1 Satz 2 ein Recht erlangt, in diesem Rechte durch den öffentlichen Glauben des Grundbuchs geschützt ist.

Der erkennende Senat hat auch bereits in dem Urteile RGZ. Bd. 84 S. 265 auf S. 279, 281 ausgesprochen, daß, wenn nach einer zum Zwecke der Zwangsversteigerung erfolgten Beschlagnahme eines Grundstücks, die nach § 23 Abs. 1 ZwBG. die Wirkung eines Veräußerungsverbots im Sinne der §§ 135, 136 BGB. habe, eine Zwangshypothek eingetragen worden sei, der Erwerber sich deswegen, weil die Beschlagnahme aus dem Grundbuche nicht ersichtlich gewesen und ihm auch zur Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung nicht bekannt gewesen sei, für die Wirksamkeit der Eintragung der Zwangshypothek nicht auf § 892 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB. berufen könne, weil diese Vorschriften sich nur auf Rechtserwerb durch Rechtsgeschäft bezögen.

Das Ergebnis ist hiernach, daß, soweit § 135 Abs. 1 Satz 1 den Grundsatz der Unwirksamkeit einer gegen ein Veräußerungsverbot verstoßenden Verfügung aufstellt, nach § 135 Abs. 1 Satz 2 eine Verfügung, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt, einer rechtsgeschäftlichen Beifügung gleichsteht, daß aber, soweit als Ausnahme von jenem Grundsatze sich aus den nach § 135 Abs. 2 entsprechend anzuwendenden Vorschriften die Wirksamkeit des Rechtserwerbes auf Grund einer Verfügung ergibt, eine rechtsgeschäftliche Verfügung und eine im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgende Verfügung sich nicht gleichstehen, wenigstens nicht, wenn die durch sie betroffenen Gegenstände Rechte an einem Grundstücke sind; für die solche Rechte betreffenden, im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgenden Verfügungen gilt der Grundsatz der Unwirksamkeit unbedingt, da Vorschriften, welche nach § 135 Abs. 2 auf sie entsprechend anzuwenden wären, nicht bestehen, während ein auf eine rechtsgeschäftliche Verfügung gegründeter Erwerb an solchen Rechten nach Maßgabe des § 892 Abs. 1 Satz 2 BGB. wirksam sein kann. Demnach kann die Klägerin sich für die Wirksamkeit der für sie bewirkten Pfändung und Überweisung der fraglichen drei Hypotheken nicht darauf berufen, daß das gegen die Hypothekengläubigerin Ehefrau B. zugunsten des Beklagten erlassene Verbot der Veräußerung der Hypotheken zur Zeit der Pfändung nicht im Grundbuch eingetragen und ihr auch nicht bekannt gewesen sei.

Ferner bedurfte es zur Wirksamkeit des Veräußerungsverbots nicht der Erlangung des Besitzes der Hypothekenbriefe durch den Beklagten. Die einstweilige Verfügung, durch die nach Maßgabe des § 938 Ws. 2 ZPO. das Veräußerungsverbot erlassen worden war, ist durch ihre Zustellung an die Hypothekengläubigerin Ehefrau B., gegen die sich das Verbot richtete, vollzogen worden, und damit ist das Verbot ohne daß es eines weiteren bedurfte, wirksam geworden (RGZ. Bd. 21 S. 418, Bd. 51 S. 132). Sollte allerdings die Eintragung des Veräußerungsverbots in das Grundbuch erfolgen, so waren nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GBO. die Hypothekenbriefe dem Grundbuchamte vorzulegen (KGJahrb. Bd. 38 S. A.. 296). Aber eine Eintragung des Veräußerungsverbots hätte nach obigen Ausführungen nur für den Fall eines späteren rechtsgeschäftlichen Erwerbes an den Hypotheken hinsichtlich der Ungültigkeit dieses Erwerbes Bedeutung gehabt; im übrigen war das Verbot auch ohne Eintragung wirksam. Daß der Beklagte im Besitze der Hypothekenbriefe sich befand, war zur Wirksamkeit des Verbots ebensowenig erforderlich, wie bei einem andere Vermögensstücke betreffenden Veräußerungsverbote zur Wirksamkeit des Verbots notwendig ist, daß der durch das Verbot Begünstigte sich in den Besitz der Vermögensstücke gesetzt hat. Nach § 830 Abs. 1 Satz 1 ZPO. ist zwar zur Pfändung einer Forderung, für welche eine Briefhypothek besteht, außer dem Pfändungsbeschlusse die Übergabe des Hypothekenbriefs an den Gläubiger erforderlich. Aber aus dieser Vorschrift ist ebenfalls nicht zu folgern, daß ein im Wege der einstweiligen Verfügung erlassenes, eine Briefhypothek betreffendes Veräußerungsverbot erst dann in Wirkung trete, wenn der durch das Verbot Begünstigte den Besitz des Hypothekenbriefs erlangt habe; denn die einstweilige Verfügung folgt hinsichtlich der Erfordernisse ihrer Vollziehung und Wirksamkeit ihren eigenen Regeln.

Danach sind die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsrichters, daß die von der Klägerin erwirkte Pfändung und Überweisung der Hypotheken dem Beklagten gegenüber wegen Verstoßes gegen das Veräußerungsverbot unwirksam seien, unbegründet." ...

(Aufgehoben ist das Berufungsurteil wegen Verneinung der Abtretung der drei Hypotheken.)