RG, 23.05.1917 - V 96/17
Schadensersatz wegen Beschränkungen des Grundeigentums, die auf Grund des preußischen Quellenschutzgesetzes angeordnet werden.
Begriff des "Erschließens" einer Quelle.
Tatbestand
Die Klägerin, die Eigentümerin des Hotels "Zum großen Monarchen" in A. ist, hat im Jahre 1906 in dem Keller ihres Hotelanwesens eine warme Quelle entdeckt und Arbeiten ausgeführt zur Erbohrung der Quelle und zu ihrer Einfassung in einem Rohre. Nach dem Inkrafttreten des preußischen Quellenschutzgesetzes vom 14. Mai 1908 wurde durch Beschluß des Regierungspräsidenten vom 7. Dezember 1911 für die Heilquellen der Badestadt A.. ein Schutzbezirk gebildet, der das ganze Gemeindegebiet umfaßt, nachdem bereits im Januar 1909 eine vorläufige Anordnung des gleichen Inhalts gemäß § 10 des Gesetzes ergangen war. Auf den von der Klägerin gestellten Antrag wurde ihr durch Beschluß des Regierungspräsidenten vom 30. Dezember 1911 die Genehmigung zur Entnahme von Thermalwasser aus der auf ihrem Grundstücke belegenen Quelle unter gewissen einschränkenden Bedingungen erteilt.
Die Klägerin verlangt von der Stadt A., die Eigentümerin einer durch die Errichtung des Schutzbezirkes geschützten Quelle ist, gemäß § 19 des Quellenschutzgesetzes Schadenersatz wegen Minderwert ihres Grundstücks infolge der durch den Beschluß des Regierungspräsidenten ihr auferlegten Beschränkungen, und zwar in Gestalt einer Rente, und sie erhob, nachdem das gesetzlich vorgeschriebene Anmeldungs- und Einigungsverfahren ohne Ergebnis stattgefunden hatte, Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrags von 10.000 M, als der ersten Jahresrate der beanspruchten Rente. Das Landgericht erklärte den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt. Die von der Beklagten eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß bei der Schadensberechnung der entgangene Gewinn außer Betracht zu bleiben habe. Auf die Revision der Beklagten ist das Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.
Gründe
1.
"Das preußische Quellenschutzgesetz vom 14. Mai 1908, auf welches die Klägerin ihren Entschädigungsanspruch stützt, hat zum Gegenstande den Schutz von natürlichen oder künstlich erschlossenen Mineral- und Thermalquellen, deren Erhaltung ihrer Heilwirkung wegen aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohles notwendig erscheint (gemeinnützige Quellen, § 1 des Gesetzes). Um diesen Schutz zu erreichen, legt es den Eigentümern von Grundstücken, welche in den festzusetzenden Schutzbezirk einer gemeinnützigen Quelle fallen, gewisse Beschränkungen in der Ausübung der ihnen nach den §§ 903 flg. BGB. kraft ihres Eigentums zustehenden Rechte auf, indem es bestimmt, daß innerhalb des Schutzbezirkes Bohrungen, Ausgrabungen und andere Arbeiten, welche auf den gewachsenen Boden einwirken, sowie auch alle sonstige Arbeiten, welche die Ergiebigkeit oder die Zusammensetzung der gemeinnützigen Quelle beeinflussen können, nur mit vorheriger Genehmigung des Oberbergamts und des Regierungspräsidenten vorgenommen werden dürfen (§ 3 des Gesetzes). Die Befugnis der Landesgesetzgebung, derartige Vorschriften zu erlassen, ist in der Begründung zu dem Gesetzentwurfe (S. 21) aus Art. 111 des EG. z. BGB. hergeleitet worden, weil es sich um Vorschriften handele, welche im öffentlichen Interesse das Eigentum in Ansehung tatsächlicher Verfügungen beschränken. Angesichts des gesetzgeberischen Zweckes und der an die Spitze gestellten Begriffsbestimmung der zu schützenden Quellen stellt sich die Annahme, daß die in Frage kommenden Vorschriften auf Grund des Art. 111 a. a. O. erlassen werden durften, als unbedenklich dar. Unerörtert kann deshalb bleiben, ob, was in der Begründung (S. 21) als zweifelhaft bezeichnet wird, es sich auch um Vorschriften handelt, welche im Sinne des Art. 65 EG. z. BGB. dem Wasserrecht angehören.
2.
Das Gesetz stellt (in § 19 Abs. 1) als Regel auf, daß der Grundstückseigentümer, dem die zu einer Arbeit nach den Bestimmungen des Gesetzes erforderliche Genehmigung versagt oder unter erschwerenden Bedingungen erteilt ist, für die durch die Unzulässigkeit oder die Erschwerung der Arbeit herbeigeführte Minderung des Wertes des Grundstücks unter Ausschluß des entgangenen Gewinn von dem Quelleneigentümer zu entschädigen ist. Von dieser Regel macht es aber zwei Ausnahmen, von denen die hier in Betracht kommende dahin geht, daß (nach Abs. 2 Nr. 2 des § 19) die Entschädigung nicht stattfindet: "wenn die Genehmigung zu einer Bohrung, Ausgrabung oder sonstigen Erdarbeit versagt wird, welche unternommen wird, um eine der zu schützenden Quelle gleichartige Quelle zu erschließen, und geeignet ist, die erstere zu gefährden". Die Beklagte hat dem Entschädigungsansprüche der Klägerin den Einwand entgegengesetzt, daß im vorliegenden Falle die Entschädigung nach der Bestimmung des § 19 Abs. 2 Nr. 2 nicht stattfinde. Es könnte zunächst in Frage kommen, ob nicht die Anwendbarkeit dieser Bestimmung hier schon um deswillen ausgeschlossen sei, weil sie ihrem Wortlaute nach erfordert, daß die Genehmigung zu einer Arbeit versagt worden ist, während im vorliegenden Falle die Genehmigung nur an gewisse erschwerende Bedingungen geknüpft worden ist. Indessen kam nicht angenommen werden, daß ein Grundstückseigentümer, dem die Genehmigung zu einer Arbeit unter gewissen Bedingungen erteilt ist, Anspruch auf Entschädigung haben soll, während ein solcher Anspruch ausgeschlossen sein würde, wenn ihm die Genehmigung versagt, sein Eigentumsrecht also in weiterem Maße beschränkt worden wäre. Ein Grund, der eine solche Unterscheidung als im Sinne des Gesetzes gelegen erscheinen lassen konnte, ist nicht ersichtlich. Es muß deshalb angenommen werden, daß nur eine ungenaue Fassung des Gesetzes vorliegt, das unterlassen hat, die Eingangsworte des § 19 Abs. 1 "versagt oder unter erschwerenden Bedingungen erteilt", im Abs. 2 Nr. 2 ausführlich zu wiederholen. Eine erweiternde Auslegung des Wortlauts mittels des Schlusses von dem Mehr auf das Mindere ( arg. a potiori) scheint sonach als geboten und um so weniger bedenklich, als die Genehmigung unter erschwerenden Bedingungen eine teilweise Verfügung begrifflich in sich schließt.
Die Vorinstanzen haben aber den Einwand der Beklagten aus § 19 Abs. 2 Nr. 2 aus einem anderen Grunde zurückgewiesen. Sie nehmen nämlich an, daß es sich nicht um Arbeiten handele, welche unternommen wurden, um eine Quelle zu erschließen, weil die Quelle bereits erschlossen gewesen sei, als die beschränkende Verfügung erging. Das Landgericht hat diese Annahme ohne weiteres "aus dem beiderseits nicht bestrittenen Sachverhalt" entnommen. Der Berufungsrichter erklärt das für irrig, kommt aber zu dem gleichen Ergebnis, indem er ausführt, es sei, um eine Quelle als erschlossen bezeichnen zu können, nicht etwa erforderlich, daß alle "Bade- usw. Anlagen" bereits errichtet seien; es genüge vielmehr, daß die Quelle erbohrt, entdeckt und so gefaßt sei, um Wasser aus ihr entnehmen zu können. Daß diese Voraussetzungen, insbesondere auch das Erschlossensein der Quelle hier zuträfen, ergebe sich aus der Beschwerde der Klägerin vom 19. Oktober 1906 und dem darauf ergangenen Beschlusse des Regierungspräsidenten vom 14. Januar 1907, der die Bemerkung enthalte, die Beschwerde sei, soweit sie sich gegen die Anordnung der Polizeibehörde, daß die begonnenen "Teufungsarbeiten" eingestellt würden, richte, gegenstandslos geworden, nachdem die Fassung der Quelle erfolgt sei. Dies bezeuge, daß die Quelle bereits damals "gefaßt" und damit "erschlossen" gewesen sei.
Die Revision bekämpft diese Auffassung, indem sie darzulegen sucht, daß mit Rücksicht auf den Zweck des Gesetzes, Abbohrungen und Abgrabungen einer gemeinnützigen Quelle zu verhüten, der Begriff des "Erschließens" nicht als ein absoluter, sondern als ein relativer verstanden werden müsse in dem Sinne, daß auch die Versagung und Beschränkung einer weiteren Erschließung einer bereits gefaßten und erschlossenen Quelle durch Bohrungen, Grabungen oder irgendwelche Einrichtungen zu einer Entschädigungspflicht nicht führen könnten, wenn die Entnahme einer größeren Wassermenge in der Zeiteinheit ermöglicht werden sollte und dadurch die geschützte gemeinnützige Quelle gefährdet werden würde. Allein es wäre nicht unbedenklich, die Ausnahmebestimmung, welche die Entschädigungspflicht ausschließt, in einem so weit über ihren Wortlaut hinausgehenden Sinne auszulegen, daß sie auch auf bereits erschlossene und zur Wasserentnahme benützte Quellen Anwendung fände, insbesondere bei solchen Arbeiten, welche (wie im vorliegenden Falle) nicht ein weiteres Ausgraben oder Tieferbohren der Quelle, zur Erschließung weiterer Wasseradern, sondern nur die Wasserförderung durch Aufstellen von Pumpeinrichtungen zum Gegenstände haben. Der Berufungsrichter weist nicht mit Unrecht darauf hin, daß das Gesetz für den Ausschluß des Entschädigungsanspruchs die Gefährdung einer gemeinnützigen Quelle für sich allein nicht als genügend ansieht, sondern als weitere selbständige Voraussetzung außerdem noch erfordert, daß es sich um Erschließung einer Quelle handeln müsse; als solche kann aber nur die Eröffnung einer neuen, nicht die bessere Ausnutzung einer bereits bestehenden und ausgenützten Quelle gelten. Die Frage kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn die Annahme des Berufungsrichters, daß im vorliegenden Falle die Quelle auf dem Anwesen der Klägerin bereits erschlossen gewesen sei, erweist sich als nicht frei von Rechtsirrtum.
Der Begriff der "Quelle" ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts des öfteren erörtert und unter Billigung der bei Schenkel, Badisches Wasserrecht, und sonst in der Rechtslehre gegebenen Begriffsbestimmungen dahin festgestellt worden, daß als Quelle dasjenige Wasser zu bezeichnen ist, welches aus unterirdischen Wasseradern oder Wasserläufen an einer bestimmten Stelle des Erdkörpers nicht nur vorübergehend an die Oberfläche tritt. (Vgl. RGZ. Bd. 73 S. 282 und die dort angeführten älteren Entscheidungen.) Dieser Begriffsbestimmung entsprechend ist in den angeführten Entscheidungen angenommen worden, daß eine Quelle erst da entspringt, wo das Wasser in der bezeichneten Weise an die Oberfläche tritt, und daß, solange es unterirdisch bleibt, eine Quelle nicht vorhanden ist. Insbesondere ist in dem Urteile des erkennenden Senats vom 23. April 1910 (RGZ. Bd. 73 S. 282 flg.) mißbilligt worden, daß das Berufungsgericht der Stelle, an der ein unterirdischer Wasserlauf zutage, d.h. an die Erdoberfläche tritt, "quillt" und dadurch zur "Quelle" wird, den Punkt im Erdinnern gleichgestellt hatte, wo das Wasser in eine von Menschenhand gefertigte Höhlung tritt und einen künstlichen Weiterlauf, eine "Fassung", behufs Beförderung an das Tageslicht erhält. Dabei hat der Senat unentschieden gelassen, ob überhaupt eine "Quelle" dadurch entsteht, daß unterirdische Wasseradern durch eine von Menschen geschaffene Vorrichtung an die Oberfläche geleitet werden, weil in jedem Falle das Entspringen einer so entstandenen Quelle doch nur an der Stelle anzunehmen sein würde, wo die hergestellte Leitung an der Oberfläche mündet. In diesem Urteile hat der Senat auch hervorgehoben, daß das Urteil des II. Zivilsenats vom 29. November 1892 (Jur. Wochenschr. 1893 S. 48) der von ihm vertretenen Auffassung grundsätzlich nicht entgegenstehe, wenn es annehme, daß eine Quelle da entspringe, wo sie im Innern eines Bergwerksstollens infolge äußerer menschlicher Einwirkung zum Vorschein gekommen sei, und nicht erst am Stollenmunde, weil bei einem für Menschen zugänglichen Bergwerksstollen andere tatsächliche Verhältnisse vorlägen, als bei der Einleitung in einen unterirdischen Gußsteintrog; in diesem letzteren Falle könne von einem Zumvorscheinkommen an der unterirdischen Stelle nicht die Rede sein. Auch in dem zum Abdruck bestimmten Urteile vom 1. November 1916, V. 230/161 hat der Senat ausgesprochen, daß unter "Quellen" nur zutage getretenes Wasser zu verstehen ist und daß eine Quelle, und damit der Anfang eines Flusses nicht da schon entsteht, wo Wasser unter der Erde durch ein 3 bis 5 Meter unter der Erdoberfläche liegendes Sickerrohr aufgefangen wird. Von diesen Rechtsgrundsätzen abzugehen besteht keine Veranlassung.
Das Quellenschutzgesetz vom 14. Mai 1908 hat allerdings für seinen Bereich die in dem Urteile des erkennenden Senats vom 23. April 1910 offengelassene Frage bereits dahin entschieden, daß als gemeinnützige "Quellen" nicht nur die natürlichen, sondern auch die "künstlich erschlossenen" Mineral- und Thermalquellen, also die durch eine von Menschenhand hergestellte Vorrichtung an die Oberfläche gebrachten unterirdischen Wasseradern und Wasserläufe dieser Art, zu gelten haben (§ 1 des Gesetzes). Auch im § 19 Abs. 2 Nr. 2 setzt es, indem es von Arbeiten spricht, die zur "Erschließung einer Quelle" vorgenommen werden, ersichtlich voraus, eine Quelle könne dadurch entstehen, daß Wasser durch menschliche Tätigkeit zum Hervortreten an die Oberfläche gebracht wird. Im übrigen hat das Gesetz den Begriff der Quelle nicht selbstständig bestimmt. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß das Quellenschutzgesetz diesen Begriff in einem von anderen Gesetzen sowie von der Rechtslehre und Rechtsprechung abweichenden Sinne gebrauchte. Demnach ist auch im Sinne des Quellenschutzgesetzes eine Quelle erst dann vorhanden, wenn Wasser aus unterirdischen Wasseradern, sei es auf natürliche Weise durch Druckkraft, sei es durch die von Menschenhand hergestellten Vorrichtungen, und zwar nicht nur vorübergehend, an die Oberfläche gelangt ist, und kann die "Fassung" unterirdischer Wasseradern oder eines unterirdischen Wasserlaufs, wenn sie unterirdisch in einer von Menschenhand hergestellten Höhlung (einem Troge) oder einem Rohre erfolgt, ohne daß das Wasser an die Erdoberfläche tritt, für sich allein nicht als "Erschließung einer Quelle" angesehen werden. Diese Annahme rechtfertigt sich um so mehr, als die Begründung zu dem Entwurfe des Quellenschutzgesetzes (S. 31) es als den hauptsächlichsten Zweck des Gesetzes bezeichnet, das Herüberziehen einer gemeinnützigen Quelle auf ein anderes Grundstück verhindern zu können, ohne daß der Eigentümer der gemeinnützigen Quelle deswegen Entschädigung zu leisten hätte. Sonach kann es nicht im Sinne des Gesetzes liegen, daß Entschädigung auch in solchen Fällen gewährt werde, in denen es sich um Beschränkung von Arbeiten handelt, die die Ausnützung und den Betrieb einer Quelle, wodurch eine bisher schon bestehende gemeinnützige Quelle gefährdet werden würde, erst ermöglichen sollen. Das Gesetz hat die Entschädigungsfrage ersichtlich nach dem Grundsatze der Priorität regeln wollen; eine solche liegt aber zugunsten von nur unterirdisch gefaßtem Wasser, das noch nicht an die Oberfläche gebracht worden ist, nicht vor.
Geht man von diesen rechtlichen Gesichtspunkten aus, so sind die Feststellungen des Berufungsrichters nicht geeignet, seine Annahme, daß die Quelle auf dem Anwesen des Klägers bereits durch die im Jahre 1907 beendeten Arbeiten erschlossen gewesen sei, als rechtsirrtumsfrei erscheinen zu lassen. Die damals ausgeführten Arbeiten waren nach dem vom Berufungsrichter wiedergegebenen Inhalte der Verfügung der städtischen Polizeiverwaltung vom 6. Oktober 1906 und des auf die Beschwerde der Klägerin ergangenen Beschlusses des Regierungspräsidenten vom 14. Januar 1907 "Teufungsarbeiten", also (wie angenommen werden muß) Arbeiten, durch welche von der Oberfläche aus in das Erdinnere hinein gegraben oder gebohrt wurde, und zwar bestanden sie darin, daß die in dem Keller der Klägerin "entdeckte" Quelle erbohrt und "in einem Rohre eingefaßt" wurde. Danach ist nicht ausgeschlossen, daß die "Fassung" der Wasseradern lediglich unterirdisch erfolgt war und eine Leitung durch das Rohr an die Oberfläche damals noch nicht stattgefunden hatte. Auch daß durch Herstellung von Pumpeinrichtungen vor den jetzt genehmigten Arbeiten, wegen deren Beschränkung die Entschädigung verlangt wird, bereits ein zutagetreten des Wassers an der Erdoberfläche, und zwar ein nicht lediglich vorübergehendes, herbeigeführt worden wäre, ist bisher nicht festgestellt.
Einem Zutagetreten an die Oberfläche würde es allerdings gleichzustellen sein, wenn das Wasser in dem Keller der Klägerin nicht nur vorübergehend zum Vorschein gekommen oder dorthin geleitet worden wäre, da ein solcher für Menschen zugänglicher Raum, wenn er auch unter der Erde liegt, ebenso wie ein Bergwerksstollen (Jur. Wochenschr. 1893 S. 48) in dieser Beziehung der Oberfläche gleichzustellen ist. Daß dies aber der Fall gewesen wäre, ist aus der Feststellung, daß die Quelle im Jahre 1906 in dem Keller "entdeckt" worden ist, nicht mit Sicherheit zu entnehmen." ...
- 1. S. Bd. 89 S. 34.