RG, 20.03.1917 - VII 399/16

Daten
Fall: 
Unmittelbare Gläubigerbenachteiligung
Fundstellen: 
RGZ 90, 69
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
20.03.1917
Aktenzeichen: 
VII 399/16
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG III Berlin
  • KG Berlin

Zum Begriff der unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung im Sinne des ersten Halbsatzes und der Befriedigung eines Konkursgläubigers im Sinne des zweiten Halbsatzes des § 30 Nr. 1 KO.

Tatbestand

Die W. Bank verpfändete am 23. Dezember 1912 der beklagten Gemeinde für alle dieser aus ihrer beiderseitigen Geschäftsverbindung zustehenden und noch erwachsenden Forderungen Hypotheken, löste aber im Oktober 1913 drei dieser Hypotheken durch Barzahlungen ein. Am 12. Januar 1914 wurde über das Vermögen der Bank das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Konkursverwalter ernannt. Der Konkursverwalter focht die erwähnten Zahlungen auf Grund des § 30 Nr. 1 KO. an.

Die Klage wurde abgewiesen, die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auch die Revision blieb ohne Erfolg.

Gründe

"Die W. Bank hatte von dreien ihrer Geschäftskunden. B., T. u. Sch., zur Sicherheit für Darlehnsforderungen Hypotheken abgetreten erhalten und vertragswidrig der gutgläubigen Beklagten für die dieser gegen sie erwachsenden Ansprüche verpfändet. Die genannten drei Schuldner der Bank forderten, nachdem sie ihre Darlehnsschulden berichtigt hatten, von der Bank Herausgabe der Hypotheken. Um diesem Verlangen nachzukommen und lediglich zu diesem Zwecke verlangte nun die Bank von der Beklagten, deren Forderung inzwischen fällig geworden war, gemäß § 1223 Abs. 1 BGB. Rückgabe der verpfändeten Hypotheken gegen Befriedigung der Beklagten. Die Beklagte leistete diesem Verlangen Folge und gab die Hypotheken gegen Empfang der Zahlung an die Bank zurück, obwohl die Bank, wie der Beklagten bekannt war, bereits ihre Zahlungen eingestellt hatte. Hiergegen richtet sich die auf § 30 Nr. 1 KO. gestützte Anfechtungsfrage des Konkursverwalters.

Beide Vorinstanzen sind zur Abweisung der Klage gelangt. Der Berufungsrichter sieht zwar für erwiesen an, daß durch die angefochtene Rechtshandlung die Konkursgläubiger benachteiligt worden sind. Er hält aber diese Benachteiligung lediglich für eine mittelbare, nicht für eine unmittelbar durch die Eingehung des Rechtsgeschäfts hervorgerufene im Sinne des ersten Halbsatzes des § 30 Nr. 1 KO., dessen Voraussetzungen er im übrigen für gegeben erachtet. Er begründet dies damit, daß durch die Herausgabe der verpfändeten Hypotheken an die Bank Zug um Zug gegen Zahlungsleistung in deren Vermögen ein gleichwertiger Gegenstand zurückgelangt und hierdurch eine unmittelbare Benachteiligung der Gläubiger der Bank ausgeschlossen worden sei, diese Benachteiligung vielmehr erst dadurch hervorgerufen worden sei, daß später andere, nämlich die drei genannten Personen, die Hypotheken für sich in Anspruch nahmen. Die Anwendung des zweiten Halbsatzes des § 30 Nr. 1 KO. hält der Berufungsrichter aus dem Grunde für ausgeschlossen, weil die Bank gemäß § 1223 Abs. 2 BGB. einen auf dem Pfandvertrage beruhenden erzwingbaren Anspruch auf Rückgabe der verpfändeten Hypotheken gehabt, die Beklagte aber mit der Rückgabe der Hypotheken gegen Empfangnahme der Zahlung lediglich ihre Vertragspflicht erfüllt habe und auch durch Verwertung der Hypotheken im Wege des Pfandverlaufs volle Deckung ihrer Forderung erhalten haben würde.

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. Die Revision führt aus, für die Anfechtbarkeit der Zahlung nach dem zweiten Halbsatze des § 30 Nr. 1 KO. mache es keinen Unterschied, ob der Rückerwerb der Hypotheken die Hauptsache für die Bank gewesen sei. Deshalb sei auch die Annahme des Berufungsrichters rechtsirrig, daß nur der erste Halbsatz des § 30 Nr. 1 in Frage kommen könne. Endlich könne die Annahme, daß es sich nicht um eine unmittelbare Benachteiligung der Gläubiger handle, nicht darauf gestützt werden, daß die drei Berechtigten erst später die Hypotheken für sich in Anspruch genommen hätten, denn die Hypotheken hätten, da schon im Augenblick ihres Rückerwerbs die Verpflichtung der Bank zu ihrer Zurückgabe an die Berechtigten bestanden habe, kein Aktivum der Bank gebildet, es könne mithin für die Frage, ob eine mittelbare oder unmittelbare Benachteiligung der Gläubiger vorliege, nicht der Zeitpunkt entscheidend sein, zu dem die Rückgabe von den Berechtigten verlangt und ihnen gewährt wurde.

Den Gründen des Berufungsrichters ist jedoch zunächst darin zuzustimmen, daß unter den gegebenen Voraussetzungen die Zahlungsleistung an die Beklagte nicht als Befriedigung eines Konkursgläubigers im Sinne des zweiten Halbsatzes des § 30 Nr. 1 KO. angesehen werden kann. Hat die Bank, wie der Berufungsrichter feststellt, von dem ihr als Verpfänderin der Hypotheken nach § 1223 Abs. 2 BGB. zustehenden Einlösungsrechte Gebrauch gemacht, so lag in der zu diesem Zwecke von ihr an die Beklagte geleisteten Zahlung ihrer fälligen Schuld nicht eine einfache Befriedigung eines Konkursgläubigers im Sinne des zweiten Halbsatzes des § 30 Nr. 1 KO., sondern es handelte sich dann um ein auf pfandrechtlichem Gebiete liegendes Rechtsgeschäft, bei dem die Bank als Verpfänderin und die Beklagte als Pfandgläubigerin, mithin als absonderungsberechtigte Gläubigerin beteiligt war. Der Fall lag dann rechtlich nicht anders, als wenn die Bank lediglich Verpfänderin der Hypotheken und nicht zugleich persönliche Schuldnerin der Beklagten gewesen wäre und ihr Einlösungsrecht geltend gemacht hätte. Daß die Bank tatsächlich zugleich die persönliche Schuldnerin der Beklagten war, schloß die Anwendung des § 1223 Abs. 2 BGB. nicht aus (Jur. Wochenschr. 1910 S. 391, Recht 1911 Nr. 3190, RechtsprOLG. Bd. 26 Nr. 203). Aus diesem Grunde muß die Anfechtung, soweit sie auf den zweiten Halbsatz des § 30 Nr. 1 KO. gestützt ist, versagen.

Was sodann die Frage der Anwendbarkeit des ersten Halbsatzes dieser Vorschrift betrifft, so erscheint es zunächst zum mindesten zweifelhaft, ob die angefochtene Rechtshandlung sich als ein Rechtsgeschäft im Sinne des Gesetzes ansehen läßt. Ein Rechtsgeschäft stellt begrifflich eine die Beteiligung mehrerer Personen erfordernde und durch ihr Zusammenwirken zustande kommende Rechtshandlung dar im Gegensätze zu der einfachen, von einer einzelnen Person ausgehenden Rechtshandlung, wie z. B. Mahnung. Kündigung. Widerruf. Auch eine Geldzahlung ist ein Rechtsgeschäft im gewöhnlichen Sinne des Wortes, da sie, ebenso wie die Übergabe, die Mitwirkung zweier Personen, die Hingabe des Geldes von der einen und dessen Annahme von der anderen Seite erfordert. Es handelt sich aber darum, was in dem ersten Halbsatze des § 30 Nr. 1 unter Rechtsgeschäft zu verstehen ist. Daß darunter auch Zahlungen an Gläubiger zu verstehen seien, ist im Hinblick darauf, daß solche im § 30 Nr. 1 und 2 KO. eine gesonderte Regelung erfahren haben, wenig wahrscheinlich (vgl. Jaeger, Konkursordn. 5. Aufl., § 30 Anm. 24). Im vorliegenden Falle liegt zudem, wie schon oben erwähnt wurde, nicht eine einfache Zahlung vor, sondern die Bank machte von ihrem Einlösungsrechte Gebrauch und nötigte dadurch die Beklagte, die Hypotheken gegen Empfangnahme der Zahlung herauszugeben. Die Handlung in ihrer Gesamtheit stellt sich mithin rechtlich als ein Ausfluß einer ausschließlich von der Bank kraft der ihr zustehenden freien Entschließung vorgenommenen Rechtshandlung dar, nämlich der Geltendmachung ihres Einlösungsrechts; der an und für sich rechtsgeschäftliche Charakter der Zahlungsleistung tritt hierbei, da sie zur Erreichung des von der Bank erstrebten Zweckes diente, wesentlich in den Hintergrund.

Hiervon aber abgesehen, so ist dem Berufungsrichter unbedenklich darin beizupflichten, daß eine unmittelbare, durch die Eingehung des fraglichen Rechtsgeschäfts bewirkte Gläubigerbenachteiligung, wie sie der erste Halbsatz des § 30 Nr. 1 erfordert, nicht vorliegt. Dem der Beklagten gegenüber stellte die Einlösung der Hypotheken durch die Bank ein Rechtsgeschäft dar, bei welchem auf der einen Seite eine Barzahlung geleistet und dafür auf der anderen Seite eine mindestens gleichwertige Leistung, nämlich die Herausgabe der, wie beim Mangel einer gegenteiligen Behauptung und Feststellung anzunehmen ist, vollwertigen Hypotheken bewirkt wurde. Die die Konkursgläubiger benachteiligenden Wirkungen dieses Rechtsgeschäfts hatten ihre Ursache nicht in dessen Eingehung, sondern in anderen Umständen, die mit dem Rechtsgeschäfte selbst und dessen Eingehung nicht unmittelbar in Zusammenhang standen und die der Beklagten gegenüber deshalb auch nicht zu deren Nachteil berücksichtigt werden dürfen.

Auch sonst läßt die Begründung des angefochtenen Urteils einen Rechtsverstoß nicht erkennen. Die Revision war hiernach zurückzuweisen.