RG, 11.07.1892 - VI 110/92

Daten
Fall: 
Nichtvorhandensein der Revisionssumme
Fundstellen: 
RGZ 30, 347
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
11.07.1892
Aktenzeichen: 
VI 110/92
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG I Berlin
  • KG Berlin

Ist die Revision auch bei Nichtvorhandensein der Revisionssumme auf Grund des §. 509 Ziff. 1 C.P.O. insoweit zulässig, als es sich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Berufungsfrist handelt?

Aus den Gründen

"Der Wert des Streitobjektes erreicht nicht die Revisionssumme. Die Revision beschwert sich auch lediglich darüber, daß dem Revisionsbeklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bewilligt ist. Insoweit erscheint die Revision nach §. 509 Ziff. 1 C.P.O. ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig. Der Revisionskläger bestreitet gegenwärtig, wie in der vorigen Instanz, die Zulässigkeit der Berufung, da der Gegner die Berufungsfrist versäumt habe, und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen diese Versäumung unstatthaft gewesen sei." ...