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RG, 11.06.1920 - VII 50/20

Daten
Fall: 
Berechtigung des Konkursverwalters zur Verweigerung der Herausgabe von Gegenständen
Fundstellen: 
RGZ 99, 210
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
11.06.1920
Aktenzeichen: 
VII 50/20
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Hanau
  • OLG Kassel

Ist der Konkursverwalter berechtigt, die Herausgabe von zur Konkursmasse nicht gehörigen Gegenständen deshalb zu verweigern, weil diese gemäß § 1121 BGB. absonderungsberechtigten Hypothekengläubigern noch haften?

Tatbestand

Die Beklagte hat von dem Gemeinschuldner vor der am 19. Juni 1918 erfolgten Konkurseröffnung Maschinen und sonstige zum Betriebe seiner Fabrik erforderliche Gegenstände gekauft und alsbald einen Teil des Kaufgeldes bezahlt. Da die Beklagte von dem Konkursverwalter die Herausgabe der gekauften Sachen forderte, klagte dieser auf Feststellung, daß er zur Herausgabe nicht verpflichtet sei. Zur Begründung der Klage hat er geltend gemacht, daß eine Eigentumsübertragung nicht stattgefunden habe, er aber jedenfalls berechtigt sei, in Wahrung der Rechte der Hypothekengläubiger die mithaftenden Sachen zurückzuhalten. Das Landgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies sie ab. Die Revision hatte keinen Erfolg.

Gründe

"Dem Berufungsrichter ist darin beizutreten, daß der Konkursverwalter nicht berechtigt ist, die Herausgabe von zur Konkursmasse nicht gehörigen Gegenständen deshalb zu verweigern, weil diese als Zubehör eines im Eigentum des Gemeinschuldners stehenden Grundstücks gemäß § 1121 BGB. infolge ihrer Nichtentfernung von dem Grundstücke trotz ihrer bereits erfolgten Veräußerung solchen absonderungsberechtigten Hypothekengläubigern noch verhaftet sind, die wegen eines etwaigen Ausfalls anteilige Befriedigung aus der Konkursmasse beanspruchen können. Auf Gegenstände, die zur Zeit der Konkurseröffnung aus dem Vermögen des Gemeinschuldners bereits unanfechtbar ausgeschieden waren, erstreckt sich das Recht und die Pflicht des Konkursverwalters zur Verwaltung und Besitzergreifung überhaupt nicht. Gegenüber den in den §§ 1, 6 KO. gegebenen Vorschriften, nach denen das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Gemeinschuldners nur an dem zur Zeit der Konkurseröffnung diesem gehörigen Vermögen (Konkursmasse) auf den Konkursverwalter übergeht, reicht das Interesse der Konkursgläubiger daran, daß der Ausfall, den ein absonderungsberechtigter Hypothekengläubiger möglicherweise im Konkursverfahren geltend machen kann, sich möglichst gering gestaltet, nicht aus, um dem Konkursverwalter ein Zurückbehaltungsrecht an zur Konkursmasse nicht gehörigen Gegenständen zu geben. Es fehlt an einer Bestimmung, die den Konkursverwalter berechtigte, das dem Hypothekengläubiger noch zustehende Recht an einem nicht zur Konkursmasse gehörigen Zubehörstück auszuüben. Zu Unrecht glaubt die Revision sich für ihre abweichende Ansicht auf die Vorschriften der §§ 126, 127, 134 KO. berufen zu können, denn diese Vorschriften betreffen gleichfalls nur "zur Konkursmasse" gehörige Gegenstände." ...