RG, 20.11.1890 - VI 127/90
Ist es in dem Falle des §. 657 C.P.O. auch gestattet, die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung von einer höheren Sicherheitsleistung, als in dem angefochtenen Urteile geschehen, abhängig zu machen?
Gründe
"Die erste Instanz hat den Beklagten zur Zahlung von 7500 M nebst Zinsen und Kosten verurteilt. Das Urteil ist gegen Hinterlegung in Höhe des jedesmal beizutreibenden Betrages für vorläufig vollstreckbar erklärt. Beklagter hat Berufung eingelegt. Er hat dann bei dem Berufungsgerichte eine Abänderung der Bestimmung des Urteiles erster Instanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit beantragt. Darauf hat das Berufungsgericht beschlossen, daß die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteile nur gegen eine von dem Kläger zu leistende Sicherheit durch Hinterlegung des ganzen zugesprochenen Betrages von 7500 M stattfinden dürfe. Gegen diesen Beschluß hat Kläger Beschwerde erhoben. Er meint, daß diese Beschwerde, ungeachtet der Bestimmung im letzten Satze des §.647 C.P.O., statthaft sei, da die Entscheidung des Berufungsgerichtes sich nicht in dem durch die §§. 657. 647 C.P.O. vorgezeichneten Rahmen bewege. Allein man muß diese Paragraphen dahin auslegen, daß es der Rechtsmittelinstanz nicht hat verwehrt werden sollen, die Zulässigkeit der vorläufigen Zwangsvollstreckung auch von einer anderen und höheren Sicherheitsleistung, als in der Vorinstanz geschehen, abhängig zu machen. Danach ist die Beschwerde unstatthaft."