RG, 18.02.1890 - III 310/89
Wie ist die im §. 23 Ziff. 2 K.O. erwähnte zehntägige Frist zu berechnen?
Aus den Gründen
"Die vom Beklagten erhobene Revision macht zunächst geltend, es sei zu Unrecht vom Berufungsgerichte angenommen, daß die angefochtene Rechtshandlung in die zehntägige, in §. 23 Ziff. 2 K.O. ermahnte Frist falle. Wenn, wie das Berufungsgericht feststelle, die Zahlungseinstellung am 14. April erfolgt sei, so falle die am 4. April erfolgte Zahlung außerhalb dieser Frist. Der Angriff erscheint unbegründet. Die Reichskonkursordnung enthält keine ausdrückliche Bestimmung, wie diese Frist zu berechnen ist. Erwägt man indes, daß nach den sonstigen Bestimmungen der Reichsgesetze da, wo eine Frist nach Tagen zu berechnen ist, der Tag, auf welchen der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach welchem der Anfang der Frist sich richtet, nicht mitgerechnet meiden soll, 1 so wird man nach den Grundsätzen der Analogie im Sinne der Reichsgesetzgebung auch den hier in Frage stehenden Zeitraum in gleicher Weise, nämlich dahin berechnen müssen, daß der Tag der Zahlungseinstellung, hier der 14. April, nicht mitgerechnet wild. Die Ansicht des Revisionsklägers, daß, wenn der 4. April als erster Tag gerechnet werde, eine Rechtshandlung, die am 14. April, aber noch vor der Zahlungseinstellung, vorgenommen sei, unanfechtbar sein würde, ist nicht richtig. Wäre im vorliegenden Falle eine naturale Komputation vorgeschrieben, und wäre es möglich, die Zahlungseinstellung auf eine bestimmte Stunde des 14. April zu fixieren, so würde diese Stunde als der Zeitpunkt zu betrachten sein, von welchem aus die zehnmal vierundzwanzig Stunden rückwärts zu zählen sein würden. Es würde daher der Endpunkt der Frist in die entsprechende Stunde des 4. April fallen. Bei der civilen Komputation, die nach dem Obigen hier einzutreten hat, wird der ganze Tag, in welchen bei naturaler Berechnung der Endpunkt der Frist, hier also der 4. April, fällt, mit in den Zeitraum hineingerechnet, was thatsächlich einer Verlängerung der Frist um so viel Stunden gleichkommt, als zwischen dem natürlichen Endpunkte der Frist und der zunächst zurückliegenden Mitternacht verstrichen find. Daß die zehntägige Frist in dieser Weise zu berechnen ist, darüber besteht auch in der Litteratur kein Streit.2" ...