RG, 18.02.1889 - VI 313/88

Daten
Fall: 
Rechtliches Interesse als Bedingung eines Klagantrages
Fundstellen: 
RGZ 23, 346
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
18.02.1889
Aktenzeichen: 
VI 313/88
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Magdeburg
  • OLG Naumburg

Rechtliches Interesse als Bedingung eines Klagantrages auf Vorabentscheidung über die Verpflichtung zum Schadensersatze ohne gleichzeitige Substanziierung des Schadens. Nachträgliche Ausdehnung des Antrages auf Zuerkennung eines Schadensbetrages.

Aus den Gründen

"Die Klägerin, welche Eigentümerin des Hausgrundstückes Nr. 34 der Friedrichstraße in S. ist, will in dem Rechte, die Abwasser desselben durch eine Abflußrinne dem Straßengraben zuzuführen, von der Beklagten durch die 1886 auf dem Bürgersteige vor ihrem Hause angelegte Straßenbahn verletzt sein, weil infolge dieser Anlage auf polizeiliche Anordnung die bisherige Abflußrinne habe beseitigt werden müssen, und beantragt, die Beklagte zum Ersatz des in einem besonderen Verfahren zu ermittelnden Schadens zu verurteilen, welcher ihr hierdurch bereits entstanden sei und noch entstehen werde.

Bezüglich des bereits entstandenen Schadens bemerkt sie: Abgesehen von den Kosten der Entfernung und Wiederanlage einer Gosse (30 M) habe sie etwa 310 M an Mietzins dadurch verloren, daß einzelne Mieter ihres Hauses wegen des ungenügenden Ausgusses desselben ausgezogen und nicht zu ersetzen gewesen seien, wofür zur Zeit hinsichtlich der ganzen Summe kein Beweis erbracht werden könne, weil die Mieter teils verzogen, teils verstorben seien. Der Wert ihres Grundstückes sei zur Zeit der Klagerhebung durch die Beseitigung des Abflusses mindestens um 4-5000 M gemindert.

Der Berufungsrichter hat die Klage abgewiesen, indem er ausführt: In Ansehung des angeblich bereits entstandenen Schadens sei dieselbe nicht in Gemäßheit des §. 231 C.P.O. als Feststellungsklage substanziiert; denn dadurch, daß sich die Klägerin zum Erweise desselben zur Zeit außer stande erkläre, werde ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung der Ersatzpflicht nicht begründet. Wegen des künftigen Schadens erscheine die Klage ungerechtfertigt, weil nicht die Unmöglichkeit einer solchen auf Beseitigung der Straßenbahn dargelegt sei.

Die Revision ist begründet.

Nach §. 231 C.P.O. kann wegen künftigen Schadens, also schon vor der rechtlichen Möglichkeit einer Leistungsklage auf Ersatz desselben, unter der Voraussetzung eines rechtlichen Interesses auf alsbaldige Feststellung der Ersatzpflicht geklagt werden. An dieselbe Voraussetzung ist der Antrag auf Vorabentscheidung über die letztere gebunden, wenn wegen eines bereits entstandenen Schadens ohne dessen gleichzeitige Substanziierung geklagt wird. Vgl. den Beschluß der vereinigten Civilsenate des Reichsgerichtes vom 28. Juni 1888 in Entsch. des R.G.'s in Civils. Bd. 21 S. 382.

Ein rechtliches Interesse der Klägerin an Vorabentscheidung über die Ersatzpflicht läßt sich jedoch im vorliegenden Falle nicht vermissen.

Dem Berufungsrichter kann darin beigestimmt werden, daß sich dasselbe aus der behaupteten augenblicklichen Schwierigkeit des Beweises des bisher entstandenen Schadens allein nicht hinreichend ergiebt. Namentlich ist nicht ersichtlich, weshalb dieser Schwierigkeit nicht bei sofortiger Einklagung einer Schadenssumme schon nach §. 321 C.P.O. in genügender Weise Rechnung getragen werden könnte.1

Allein die Klägerin ist an Einfachheit des Verfahrens interessiert. Nun kann zwar diese unter Umständen gerade durch eine abgesonderte Verhandlung über die Ersatzpflicht beeinträchtigt werden. Aber das letztere würde bei der in der Zukunft fortdauernden Entwicklung des hier in Frage stehenden Schadens voraussichtlich in höherem Grade dadurch geschehen, daß die Klägerin genötigt wäre, ihren Schaden vorläufig nur teilweise - soweit er bis zur Klagerhebung entstanden ist - zu substanziieren und der richterlichen Prüfung zu unterbreiten, während die thunlichst einheitliche Substanziierung und Beurteilung des entstandenen und künftig entstehenden Schadens in einem und demselben Verfahren ebenfalls sich empfiehlt.

An der baldigen Entscheidung über die Ersatzpflicht hat aber die Klägerin wegen der drohenden Verjährung ein Interesse.2

So wesentlich es ist, daß dem Mißbrauche einer Trennung der Verhandlung über Ersatzpflicht und Schaden vorgebeugt wird, insbesondere, wenn nicht von vornherein die Existenz eines Schadens mindestens als wahrscheinlich sich darstellt, so wenig darf die Anwendung des in dem gedachten Reichsgerichtsbeschlusse ausgesprochenen Grundsatzes den Erfolg haben, daß der Beschädigte durch Erschwerung seines Klagerechtes von Nachteilen bedroht wird. Ist dieses der Fall, so fehlt es eben nicht an dem fraglichen Interesse.

In dem vorliegenden Falle ist der bezeichnete Grundsatz zu streng angewendet. Der Berufungsrichter irrt ferner, wenn er die erhobene Klage bezüglich des künftigen Schadens von der Unmöglichkeit einer Klage auf Beseitigung der beschädigenden Anlage abhängig macht.

Der §. 59 A.L.R. I. 6 bestimmt zwar unter dem Marginale, wie der Schadensersatz zu leisten sei, daß, wenn ein Schaden geschehen, alles soviel als möglich wieder in den Zustand vor der Beschädigung gesetzt werden muß.

Allein damit ist nicht gesagt, daß der Beschädigte bis zur Feststellung der Unmöglichkeit einer Wiederherstellung des früheren Zustandes nur diese verlangen könne.

Vielmehr kann derselbe seinen Anspruch auch sofort auf Geldentschädigung richten; nur muß er in diesem Falle nach §. 79 a. a. O. dem Beklagten die Wahl lassen, den entstandenen Schaden durch Wiederherstellung des früheren Zustandes zu beseitigen und hierdurch den erhobenen Anspruch für die Zukunft auszuschließen.

Die Klägerin würde sich in einer völlig unsicheren Lage befinden, wenn sie genötigt wäre, zunächst auf Beseitigung der fraglichen Anlage zu klagen, auf die Gefahr, daß die Beklagte demnächst außer stände wäre, dieselbe zu beschaffen, oder selbst vorzöge, eine Entschädigung in Gelde zu leisten.

Übrigens erledigt sich das bezügliche Bedenken des Berufungsrichters schon dadurch, daß es sich für jetzt eben nur um die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatze handelt, also noch nicht um die Art und Weise, wie derselbe zu leisten ist, worauf der §. 79 a. a. O. nach dem Vorstehenden sich allein bezieht.

Schließlich ist bezüglich des eventuellen Antrages der Klägerin auf Vertagung der Verhandlung behufs Beibringung von Beweisen für eine Schadenssumme der Ausführung des Berufungsrichters gegenüber hervorzuheben, daß dieser Antrag zwar erst dann vor ihr hätte gestellt werden können, wenn sie die erhobene Klage auf Zahlung einer solchen Summe ausgedehnt hätte, daß aber in dieser Ausdehnung eine unzulässige Änderung der Klage nicht zu finden sein würde, da die Erstreckung des Antrages, die Ersatzpflicht festzustellen, auf Zuerkennung eines Schadensbetrages nur als zulässige Erweiterung desselben im Sinne des §. 240 Nr. 2 C.P.O. sich darstellt."

  • 1. Vgl. Struckmann und Koch, Kommentar Anm. 1 zu §. 321.
  • 2. Vgl. §. 54 A.L.R. I. 6, Entsch. des preuß. Obertrib. Bd. 13 S. 24.