RG, 30.04.1889 - III 32/89

Daten
Fall: 
Einrede der Feuerversicherungsgesellschaft
Fundstellen: 
RGZ 23, 138
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
30.04.1889
Aktenzeichen: 
III 32/89
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • Landgericht Greiz
  • Oberlandesgericht Jena

Verteilung der Beweislast bei der Einrede der Feuerversicherungsgesellschaft auf Grund der statutarischen Bestimmung: "Den Teilhabern an dem Vereine ist es verboten, ihre bei dem Vereine versicherten Gebäude auch noch anderwärts gegen Feuersgefahr zu versichern. Dazuwiderhandelnde verlieren den Anspruch auf Entschädigung."

Aus den Gründen

"Der Berufungsrichter legt den §. 9 der Statuten des beklagten Brandversicherungsvereines in irrevisibler Weise dahin aus, daß die Vereinsmitglieder ihren Entschädigungsanspruch durch Eingehung einer zweiten Versicherung nur in dem Falle verwirken, daß sie die letztere mit der Kenntnis von dem Bestande der ersten Versicherung eingegangen sind. Bildet diese Kenntnis ebenso wie die Doppelversicherung selbst eine Voraussetzung der Verwirkung, so hat, wer letztere geltend macht, auch die erstere zu erweisen. Der Fall liegt anders als die in den Entsch. des R.O.H.G.'s Bd.1 S.112. Bd. 2 S. 247 und Bd. 11 S.133 und in Entsch. des R.G.'s in Civils. Bd. 1 S. 304 entschiedenen Falle. In diesen Entscheidungen wird ausgeführt, daß diejenige Partei, welche behauptet, das, was ihr nach dem Versicherungsverträge zu thun oblag, gethan zu haben, für diese Behauptung im Falle der Bestreitung auch dann beweispflichtig ist, wenn die Nichterfüllung der Obliegenheit eine Strafe oder einen Rechtsverlust nach sich zieht. Gegenwärtig handelt es sich aber nicht um eine Leistung, zu welcher der Vertrag verpflichtet und deren Erfüllung zur Abwendung eines Rechtsverlustes erwiesen werden mußte, wie etwa, wenn eine Anzeigepflicht zu erfüllen gewesen wäre, sondern es handelt sich umgekehrt darum, daß eine Handlung vorgenommen worden ist, deren Vornahme mit dem Bewußtsein von ihrer Unstatthaftigkeit den Verlust des Rechtes nach sich zieht. Den Beweis hierfür hat der Beklagte, der sich darauf beruft, zu erbringen, und mit Unrecht wirft also der Revisionskläger dem Berufungsrichter vor, daß er die Grundsätze über die Beweislast verkannt, indem er ihn für beweispflichtig erachtet habe." ...