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RG, 19.03.1889 - III 8/89

Daten
Fall: 
Klage aus Kontokorrentsaldo
Fundstellen: 
RGZ 23, 138
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
19.03.1889
Aktenzeichen: 
III 8/89
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • Landgericht Lüneburg
  • Oberlandesgericht Celle

Kann der Klage aus einem anerkannten Kontokorrentsaldo der Einwand wirksam entgegengesetzt werden, das Schuldversprechen beruhe auf reinen Differrenzgeschäften?

Gründe

Das Reichsgericht hat die obige Frage bejaht aus folgenden Gründen:

... "Die Annahme der Revisionsklägerin, daß das reine Differenzgeschäft zwar klaglos sei, aber eine natürliche Verbindlichkeit erzeuge, auf welche gültig Zahlung geleistet werde, und welche als Grundlage anderer klagebegründender Verträge genüge, würde nach einzelnen Partikularrechten, wie nach dem Rechte im Königreiche Sachsen zutreffen,1 nach dem hier maßgebenden gemeinen Rechte kann das Differenzgeschäft nur als ein vollgültiger klagbarer Vertrag oder als ein dem verbotenen Spielvertrage rechtlich gleichzustellendes Geschäft beurteilt werden. In dieser in Theorie und Praxis bestrittenen Frage ist bereits in der Entscheidung des Reichsgerichtes vom 19. Oktober 1887 Rep. I. 223/87,2 unter Zurückweisung der entgegenstehenden Ansichten Grünhut's, Endemann's, Stobbe's und anderer Rechtslehrer ausgeführt, daß die Bestimmungen des römischen Rechtes über den Spielvertrag auf der Gefährlichkeit des Glückspieles und dem Umstände beruhen, daß das Spiel nicht der Befriedigung eines sittlichen Zweckes oder eines wirtschaftlichen Bedürfnisses diene, und ihm daher dasjenige fehle, was die innere Bedeutung der vom objektiven Rechte anerkannten Rechtsgeschäfte ausmache; daß das Differenzgeschäft diesen Charakter mit dem Spiele, insonderheit dem Glücksspiele teile, und deshalb in rechtlicher Beziehung zwischen beiden kein Unterschied anzuerkennen sei. Der erkennende Senat stimmt mit dieser Beurteilung der rechtlichen Natur des Differenzgeschäftes überein, und es ergiebt sich aus derselben, daß der verbotene Vertrag Rechtswirkungen zu erzeugen in keiner Richtung geeignet ist. Der Einwand, daß es sich um reine Differenzgeschäfte handele, stand hiernach auch der Klage aus einem anerkannten Kontokorrentsaldo entgegen,3 und mußte, da dessen thatsächliche Grundlagen als erwiesen festgestellt sind, die Revision der Klägerin auch insoweit zurückgewiesen werden."

  • 1. vgl. Entsch. des R.O.H.G.'s Bd. 17 Nr. 68 S. 322.
  • 2. vgl. Seuffert, Archiv Bd. 43 Nr. 111.
  • 3. vgl. auch Entsch. des R.G.'s in Civils. Bd. 5 Nr. 33 S. 126 flg.