RG, 07.06.1884 - I 80/84
Nach welchem Rechte ist bei Ehen zwischen Protestanten und Katholiken im Gebiete der Geltung des gemeinen Rechtes die Ehescheidung zu beurteilen?
Tatbestand
Die Klägerin, lutherischer Konfession, verlangt wegen böslicher Verlassung von ihrem Ehemanne, welcher katholischer Konfession ist, geschieden zu werden. Es entstand die Frage, ob die Klage zulässig sei, obgleich nach katholischem Eherechte die bösliche Verlassung weder die Trennung des Ehebandes rechtfertigt, noch die beständige Scheidung von Tisch und Bett1 an deren Stelle nach §. 77 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 die Auflösung des Ehebandes zu erkennen sein würde. Die Klage wurde für zulässig erklärt.
Gründe
"Die Frage, nach welchen Grundsätzen die Ehescheidung bei konfessionell gemischten Ehen, insbesondere bei Ehen zwischen Protestanten und Katholiken, zu beurteilen ist, kann nicht nach Reichsrecht beurteilt werden, weil dasselbe hierüber keine Bestimmung enthält. Es ist zwar die Ansicht aufgestellt worden,2 infolge des §. 77 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875, welcher den katholischen Grundsatz der Unauflöslichkeit des Ehebandes verwerfe, finde überall, sogar bei Ehen zwischen Katholiken und um so mehr bei Ehen zwischen Protestanten und Katholiken, fortan das protestantische Ehescheidungsrecht Anwendung. Diese Ansicht beruht auf einer Überschätzung der Tragweite des angeführten §. 77, welcher nur für den darin behandelten Fall der beständigen Trennung der Ehegatten von Tisch und Bett die Auflösung des Ehebandes vorschreibt, während es in allen übrigen Beziehungen hinsichtlich der Ehescheidung bei dem Landesrechte belassen worden ist. Diese eingeschränkte Bedeutung des §. 77 a. a. O. ergiebt sich nicht allein aus dessen Entstehungsgeschichte, sondern auch aus dessen Inhalte, indem bestimmt ist, daß in den Fällen, wo nach dem bisherigen Rechte auf beständige Trennung der Ehegatten von Tisch und Bett zu erkennen sein würde, fortan die Auflösung des Bandes der Ehe ausgesprochen werden soll, wodurch anerkannt ist, daß bezüglich der Voraussetzungen dieses Erkenntnisses das katholische Eherecht, soweit es bisher maßgebend war, auch ferner maßgebend bleiben soll.
Die Zulässigkeit der Ehescheidung bei konfessionell gemischten Ehen ist mithin nach Landesrecht, im vorliegenden Falle nach dem in Bremen, als dem letzten bekannten Wohnsitze des beklagten Ehemannes, geltenden Rechte, und zwar in Ermangelung einer partikularrechtlichen Vorschrift nach gemeinem Rechte zu beurteilen. Welche Grundsätze aber in dieser Hinsicht als gemeinrechtlich anzusehen seien, ist sehr bestritten.
Von den aufgestellten Ansichten scheidet heutigestags jedenfalls diejenige aus, welche das Recht der Konfession des Gerichtes für entscheidend erklärte.3
Diese Ansicht könnte, wenn überhaupt, jedenfalls nur da Anwendung finden, wo die Ehegerichtsbarkeit kirchlichen Behörden oder besonderen nach konfessionellen Rücksichten organisierten staatlichen Gerichten zustände, was jetzt nirgends in Deutschland vorkommt, nachdem die Reichsgesetzgebung (Gesetz vom 6. Februar 1875 §. 76, Gerichtsverfassungsgesetz §. 15 Abs. 3) die streitigen Ehesachen ausschließlich den bürgerlichen Gerichten zugewiesen hat.
Kann es demnach nur auf die Konfession der Parteien ankommen, so ist vorweg die Ansicht abzuweisen, daß die prozessuale Parteirolle entscheidend sei. Eine weitverbreitete Ansicht,4 erklärt das Recht des klagenden Teils für maßgebend, während das sächsische bürgerliche Gesetzbuch §. 1769 - welche Bestimmung übrigens durch §. 9 des Gesetzes vom 5, November 1875 aufgehoben ist - das Recht des beklagten Teiles für entscheidend erklärte. Im allgemeinen hängt die materielle Beurteilung eines Rechtsanspruches nicht davon ab, ob er im Prozesse angriffsweise, durch Klage oder Widerklage, oder verteidigungsweise geltend gemacht wird. Bei der Ehescheidung von diesem allgemeinen Grundsätze abzuweichen, ist kein Grund vorhanden. Insbesondere ist es nicht zu billigen, wenn5 das Recht des Klägers als des unschuldigen Teiles für maßgebend erklärt und dem Beklagten die Berufung auf das Recht seiner Konfession deshalb abgesprochen wird, weil er aus einer von ihm begangenen Rechtsverletzung kein Recht herleiten könne. Abgesehen davon, daß man nicht ohne weiteres die klagende Partei für den unschuldigen, die beklagte für den schuldigen Teil ansehen kann, handelt es sich bei der Frage nach dem maßgebenden Rechte nicht um die Voraussetzungen der Geltendmachung von Berechtigungen, sondern um das Geltungsbereich von Rechtsnormen.
Abzulehnen ist auch die Meinung, das Recht der Konfession, welcher der Ehemann angehört, sei entscheidend. Die überwiegende Stellung, welche der Mann als Haupt der Familie einnimmt, beschränkt sich auf die infolge der Ehe gemeinsamen Angelegenheiten, wie Wohnsitz, Staats- und Gemeindeangehörigkeit, Name und Stand, Kindererziehung und Verwaltung des gemeinsamen oder gemeinsam benutzten Vermögens. Dagegen stehen in dem durch die Ehe selbst unter den Ehegatten begründeten Rechtsverhältnisse beide mit gleichen Rechten einander gegenüber. Während es sich bei jenen Angelegenheiten um gleiche und gemeinsame Interessen der Ehegatten handelt, bei welchen im Falle der Meinungsverschiedenheit der Wille des Mannes als des Familienhauptes den Ausschlag giebt, ist in dem ehelichen Verhältnisse bei entgegengesetztem Interesse der Ehegatten für jeden Teil bezüglich der Verfolgung seines Interesses und Rechtes nur der eigene Wille entscheidend und eine Unterordnung der Frau unter den Mann nicht begründet. Demgemäß ist nur in den erstgedachten Angelegenheiten das Recht, unter welchem der Mann steht, auch für die Ehefrau maßgebend, wogegen in betreff der Ehe selbst, insbesondere wenn es sich um die Gültigkeit der Eheschließung oder um Ehescheidung handelt, jeder Ehegatte unter dem für ihn maßgebenden Rechte steht.
Unerheblich ist endlich, daß die Ehe der Parteien nach dem von der Klägerin beigebrachten Trauscheine am 3. November 1867 vor dem katholischen Geistlichen in Lübeck eingegangen ist. Es ist nicht anzunehmen, daß die Klägerin sich hierdurch hinsichtlich der Ehescheidung den Grundsätzen des katholischen Eherechtes unterworfen habe. Nur in betreff der Form der Eheschließung ist dies geschehen. Daher kann unerörtert bleiben, ob einer Vereinbarung der Ehegatten über das hinsichtlich der Ehescheidung anzuwendende Recht überhaupt irgend welche Wirkung beigemessen werden könnte.
Die Normen des katholischen und protestantischen Eherechtes über die Ehescheidung, soweit sie vom Staate als Rechtsnormen anerkannt sind, bestehen je für die Angehörigen der betreffenden Kirche mit gleicher Kraft nebeneinander. Hieraus folgt in Anwendung auf konfessionell gemischte Ehen, daß die sich widerstreitenden Rechtssätze einander nicht gegenseitig aufheben, sodaß jeder Ehegatte gegenüber dem von dem anderen Ehegatten erhobenen und nach dem Rechte der Konfession desselben begründeten Ansprüche auf Scheidung geltend machen könnte, daß nach dem Rechte seiner Konfession der Anspruch unbegründet sei, was zu dem mit der Rechtsgleichheit der verschiedenen Religionsparteien unvereinbaren Ergebnisse führen würde, daß bei gemischten Ehen niemals das die Auflösung der Ehe unter gewissen Voraussetzungen gestattende protestantische Eherecht, sondern immer der katholische Grundsatz von der Unauflöslichkeit der Ehe zur Anwendung käme. Das Nebeneinanderbestehen beider Eherechtsordnungen führt vielmehr zu dem Schlusse, daß bei gemischten Ehen jeder Ehegatte die Scheidung verlangen kann, wenn der Anspruch nach den Grundsätzen des Eherechtes seiner Konfession gerechtfertigt ist.
Ob etwa der Ehegatte die Scheidung auch dann verlangen könnte, wenn der Scheidungsanspruch zwar nach dem Rechte seiner Konfession unbegründet, nach dem Rechte der Konfession des anderen Ehegatten dagegen begründet erscheint, ist hier nicht zu untersuchen, weil ein solcher Fall nicht vorliegt, da die Klägerin Protestantin ist und nach protestantischem Eherechte die Scheidung wegen böslicher Verlassung verlangt werden kann."
- 1. Vgl. Erkenntnis des Oberappellationsgerichtes Dresden d. 12. Juni 1866 in der Zeitschr. für Rechtspflege und Verwaltung in Sachsen Bd. 30 S. 43 flg. D. N.
- 2. vgl. Erkenntnis des Appellationsgerichtes zu Bamberg in Hauser's Zeitschrift für Reichs- und Landesrecht Bd. 3 S. 296.
- 3. Vgl. Gesterding, Ausbeute von Nachforschungen Teil 5 Abt. 2 S. 250 flg.
- 4. vgl. Schnaubert, Beiträge zum deutschen Staats- und Kirchenrecht Bd. 1 S. 5 flg., Ühlein im Archiv für Kirchenrecht von Weiß Bd. 5 S. 91 flg., 263 flg., Glück, Kommentar Bd. 26 S. 434, Petersen in Hauser's Zeitschrift Bd. 2 S. 424, Hauser a. a. O. Bd. 3 S. 214 flg.
- 5. vgl. Hauser a. a. O.