RG, 15.03.1884 - I 29/84
Welche Bedeutung hat das Wort "Zusammenhang" im §. 33 Abs. 1 C.P.O. ?
Aus den Gründen
... "Der §. 33 Abs. 1 C.P.O. muß dahin ausgelegt werden, daß das Wort "Zusammenhang" in demselben dasselbe bedeutet, wie das Wort "Konnexität" in dem §. 22 des ersten hannoverschen Entwurfes einer Allgem. deutschen Civilprozeßordnung, in welchem es heißt:
"Eine Widerklage kann bei dem Gerichte der Klage angestellt werden, wenn der Gegenanspruch mit dem Klaganspruche in rechtlichem Zusammenhange steht (Konnexität)."
Mit Ausnahme des Entwurfes einer Prozeßordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für den Norddeutschen Bund (welcher in den §§. 65. 206. 208 konnexe und nicht konnexe Widerklagen zuläßt und nur ihre prozessuale Behandlung verschieden regelt), fordern nicht nur der Entwurf einer Prozeßordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für den preußischen Staat von 1864 §. 30, sondern auch der 1. hannoversche Entwurf einer Allgem. deutschen Civilprozeßordnung im §. 22, der 2. hannoversche Entwurf in §. 23, der Entwurf einer deutschen Civilprozeßordnung von 1871 in §. 32, von 1872 in §. 33, von 1874 in §. 33 (in Text und Begründung) einen rechtlichen Zusammenhang als Vorbedingung der Widerklage. Die Fassung des §. 33 in dem Entwürfe von 1874 lautete:
"Bei dem Gerichte der Klage kann auch eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch auch als Einrede geltend gemacht werden kann, oder mit dem in der Klage geltend gemachten Ansprüche in rechtlichem Zusammenhange steht."
Ausweislich der Protokolle der Kommission des Reichstages zur Beratung dieses Entwurfes S. 12. 15. 55. 508 schlug der Abgeordnete Dr. Bähr folgende Fassung vor:
"Bei dem Gerichte der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit der Klage oder der dagegen vorgebrachten Verteidigung im Zusammenhange steht."
Diese Fassung ist im Gesetze selbst nur redaktionell dahin geändert, daß statt der hinter dem Worte "oder" folgenden Worte gesagt ist:
"mit den dagegen vorgebrachten Verteidigungsmitteln im Zusammenhange steht."
Der Abgeordnete Dr. Bähr hat zur Begründung seines Antrages nur bemerkt:
"Er glaube, daß sein Antrag dem Sinne des Regierungsentwurfes entspreche und nur dessen Klarstellung bewirke."
Sonst ist bis zur definitiven Feststellung des, Gesetzestextes von keiner Seite etwas bemerkt. Daraus folgt, daß die in dem Regierungsentwurfe von 1874 und in den vorhergehenden Entwürfen stets mit voller Klarheit festgehaltene Voraussetzung des rechtlichen Zusammenhanges auch in der Gesetzesfassung der Civilprozeßordnung hat festgehalten werden sollen und festgehalten, M. daß das Wort "Zusammenhang" nur der kürzere prozessual-technische Ausdruck für die Worte "rechtlicher Zusammenhang" ist, und dem Worte "Konnexität" in §. 22 des 1. hannoverschen Entwurfes in der Bedeutung gleichsteht. Unter dem sogenannten thatsächlichen Zusammenhange läßt sich auch gar nichts Klares und Scharfes denken. Ein vernünftiger legislativer Grund, eine Widerklage wegen einer bloßen Übereinstimmung faktischer Momente, welche ihren Grund bilden, mit faktischen Momenten, welche dem Klaganspruche oder einem vorgebrachten Verteidigungsmittel zu Grunde liegen, aber für ein rechtliches Verhältnis der betreffenden Rechtsbehelfe nicht relevieren, ist nicht erfindlich."