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RG, 11.03.1884 - II 396/83

Daten
Fall: 
Austritt und Wiedereintritt in die e.G.
Fundstellen: 
RGZ
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
11.03.1884
Aktenzeichen: 
II 396/83
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Stuttgart
  • OLG Stuttgart

Austritt aus der Genossenschaft, Wiedereintritt in dieselbe.

Tatbestand

Kläger war Mitglied der Volksbank Stuttgart, eingetr. Gen.

Am 18. September 1877 hat er seinen Austritt aus der Genossenschaft angezeigt. Der auf 31. Dezember 1377 berechnete Geschäftsanteil des Klägers ist demselben nicht ausbezahlt worden. Als nämlich Kläger im März, April oder Mai sein Guthaben erheben wollte, fand zwischen ihm und den Direktoren der Bank eine Besprechung statt, bei welcher der Kläger auf die Aufforderung, die Bank jetzt nicht zu verlassen, erklärte, er wolle sein Geld jetzt nicht zurückziehen, wolle es stehen lassen. Kläger "betrachtete sich", wie er sagt, "infolge dieser Besprechung noch als Mitglied der Bank" und ließ sich, ohne übrigens weitere Einzahlungen zu machen, in seinem "Einlagebüchlein" unter der Rubrik "Zins und Dividende" gewisse Beträge gutschreiben.

In dem am 30. März 1882 eröffneten Konkurse über das Vermögen der Volksbank hat Kläger den Anspruch auf seinen Geschäftsanteil pro 31. März 1873 angemeldet und, nachdem der Konkursverwalter Widerspruch erhoben, Feststellungsklage erhoben. Diese Klage ist in zweiter Instanz zugesprochen, die eingelegte Revision zurückgewiesen worden, und zwar aus folgenden Gründen.

Gründe

"Das Statut der beklagten Bank bestimmt in Übereinstimmung mit §. 38 des Genossenschaftsgesetzes, daß der Austritt aus der Genossenschaft mit dem Schlüsse des Geschäftsjahres nach vorgängiger dreimonatlicher Kündigung geschehen könne. Am 18. September 1877 hat Kläger seinen Austritt, aus der Genossenschaft angezeigt; infolge hiervon ist Kläger mit dem Ablaufe des Geschäftsjahres, also mit dem 31. Dezember 1877 aus der Genossenschaft ausgetreten. Es bedurfte hierzu weder einer Anzeige an das Handelsgericht, noch eines Eintrages in dem Genossenschaftsregister. Mit Unrecht wird dies unter Bezugnahme auf §§. 25 und 39 des Genossenschaftsgesetzes bestritten. Nach §. 39 a. a. O. bleibt zwar der ausgetretene Genossenschafter für die bis zu seinem Ausscheiden von der Genossenschaft eingegangenen Verbindlichkeiten den Gläubigern gegenüber bis zum Ablaufe der Verjährung verhaftet, und diese Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Ausscheiden dem Handelsgerichte angezeigt worden ist (§. 63 a. a. O.). Das Ausscheiden des Genossenschafters ist jedoch weder durch diese Anzeige, noch durch den Eintrag im Register bedingt. Dies ergiebt sich nicht nur aus §. 38, sondern auch aus §§. 39. 63 des Gesetzes; der §. 25 ist reglementärer Natur.

Ferner kommt es auch darauf nicht an, ob der Geschäftsanteil des ausscheidenden Mitgliedes bereits ausbezahlt ist oder nicht; auch wenn dies nicht der Fall und die dreimonatliche Frist des §. 39 Abs. 2 des Gesetzes noch im Laufe ist, kann der Ausgetretene doch nicht mehr als Mitglied der Genossenschaft gelten, sondern nur noch als Gläubiger derselben.

Eine Zurücknahme der Kündigung vom 18. September 1877 ist vor dem 1. Januar 1878 nicht erfolgt. Da der Austritt des Klägers nicht die unmittelbare Folge der Kündigung war, vielmehr erst mit dem 31. Dezember 1877 erfolgte, so wäre, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, bis zu diesem Zeitpunkte unter Zustimmung der Organe der Gesellschaft eine Zurücknahme der Kündigung mit der Wirkung, daß dadurch das Ausscheiden des Klägers abgewendet worden wäre, rechtlich möglich gewesen; der Kläger blieb trotz der Kündigung bis zum Ablaufe des Geschäftsjahres Mitglied der Genossenschaft, und falls die Kündigung vor dem 1. Januar in Wegfall gekommen wäre, so wäre das Rechtsverhältnis, wie es bis dahin bestand, auch für die Folgezeit in Wirksamkeit geblieben. Nachdem aber dieses Rechtsverhältnis infolge rechtzeitiger Kündigung mit dem 31. Dezember 1877 aufgehoben war, konnte dasselbe nunmehr nur dadurch wieder ins Leben gerufen werden, daß es von neuem begründet wurde. Dies ist nicht geschehen; der Kläger ist in rechtsgültiger Weise der Genossenschaft nach seinem Austritte nicht wieder beigetreten.

Wie die Vorinstanz, in Übereinstimmung mit Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichtes, und des Reichsgerichtes, ausführt, ist nach §. 2 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes der Beitritt zu einer Genossenschaft durch schriftliche Erklärung bedingt. Diese Formvorschrift trifft ihrem Wortlaute nach jede Art des Beitrittes. Eine einschränkende Auslegung, wonach die Vorschrift in dem Falle, wenn der Beitretende früher schon der Genossenschaft angehört hat, nicht zur Anwendung käme, erscheint nicht gerechtfertigt; denn es fehlt an jedem Anhaltspunkte für die Annahme, daß nach der Absicht des Gesetzgebers in diesem Falle die Anwendbarkeit ausgeschlossen sein soll. Das im Frühjahre 1878 mündlich getroffene Übereinkommen war daher nicht geeignet, die Mitgliedschaft des Klägers zu begründen, ebensowenig der Umstand, daß infolge dieses Übereinkommens thatsächlich der Kläger sich als Mitglied der Gesellschaft geriert hat."