RG, 11.03.1890 - II 14/90

Daten
Fall: 
Anfechtung im Konkursverfahren
Fundstellen: 
RGZ 25, 63
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
11.03.1890
Aktenzeichen: 
II 14/90
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Mannheim
  • OLG Karlsruhe

Kann ein Gläubiger zur Geltendmachung eines Rechtes auf abgesonderte Befriedigung aus einer zu seinen Gunsten gepfändeten Forderung seines nachher in Konkurs geratenen Schuldners sich darauf berufen, daß der Konkursverwalter die vor dieser Pfändung von dem Schuldner vorgenommene Cession jener Forderung auf Grund der Konkursordnung mit Erfolg als unwirksam angefochten hat ?

Aus den Gründen

"Mit Recht gehen die vorderen Gerichte, im Einklange mit der Rechtsprechung des Reichsgerichtes, vgl. Entsch. des R.G.'s in Civils. Bd. 20 S. 29 flg., davon aus, daß die von seiten des Konkursverwalters mittels Anfechtung auf Grund der Konkursordnung erstrittene Unwirksamkeitserklärung einer Rechtshandlung des Gemeinschuldners nur zu Gunsten der Konkursmasse wirke, daher zu Gunsten eines Gläubigers des Gemeinschuldners nur in dessen Eigenschaft als Konkursgläubigers, nicht auch, soweit er in der Eigenschaft eines Absonderungsberechtigten abgesonderte Befriedigung geltend machen will, wirke, daß daher auch die von dem Konkursverwalter in dem Rechtsstreite gegen die Firma G. & O. in M. erstrittene Unwirksamkeitserklärung der am 11. Dezember 1886 von dem (nachherigen) Gemeinschuldner G. H. an die genannte Firma erfolgte Forderungscession nur in der bezeichneten Weise wirke. Hiernach muß aber - wie die vorderen Gerichte ebenfalls mit Recht weiter gefolgert haben - die Klägerin, welche auf Grund der von ihr am 18. Februar 1887 erwirkten Pfändung der bezeichneten (wie erwähnt bereits am 11. Dezember 1886 von dem Gemeinschuldner an die Firma G. & O. in M. cedierten) Forderung ein Absonderungsrecht geltend machen will, die Sachlage in der Weise gegen sich gelten lassen, daß in dem Zeitpunkte, in welchem sie die Pfändung einer Forderung des G. H. erwirkte, ein solches Forderungsrecht des G. H. gar nicht mehr bestand (weil die den Gegenstand der Pfändung bildende Forderung bereits zuvor einem Anderen, der Firma G. & O. in M., übertragen war), daß sonach von Anfang an wegen Nichtvorhandenseins einer dem G. H. zustehenden Forderung ein Absonderungsrecht gar nicht entstand."