RG, 11.03.1913 - II 587/12

Daten
Fall: 
Begriff der gemeinschaftlichen Firma
Fundstellen: 
RGZ 82, 24
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
11.03.1913
Aktenzeichen: 
II 587/12
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG I Berlin
  • KG Berlin

Zum Begriffe der gemeinschaftlichen Firma in § 105 HGB.

Tatbestand

Der Kaufmann B. und der Beklagte Emb. schlossen einen Gesellschaftsvertrag zum Betrieb eines Hotels. Als Firma wurde vereinbart "Hotel Der Königshof für Offiziere und Beamte Fritz Emb." . Eine Eintragung im Handelsregister erfolgte nicht. Das Kammergericht erklärte die Gesellschaft für eine offene Handelsgesellschaft. Dies wurde vom Reichsgericht mißbilligt aus folgenden Gründen:

Gründe

... "Die Meinung des Kammergerichts über das Vorliegen einer offenen Handelsgesellschaft verletzt den § 105 HGB. Die Gesellschaft zwischen B. und dem Beklagten ist nicht im Handelsregister eingetragen. Die Zimmervermietung allein bildete kein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 HGB. ; über den Umfang des Restaurationsbetriebs und sein Verhältnis zu dem Hotel sind irgend welche Feststellungen nicht getroffen. Vor allem aber kann der Annahme einer gemeinschaftlichen Firma nicht beigetreten werden. Gemeinschaftlich kann eine neue Firma nicht sein, Wenn sie sich nach außen hin als Firma eines einzelnen darstellt. Das Kammergericht beruft sich für seine Auffassung auf ein Urteil des Reichsgerichts Entsch. in Strafs. Bd. 24 S. 261. Indes mit Unrecht, es hat das Urteil mißverstanden. In dem dortigen Falle, wo drei Gesellschafter unter dem Namen eines von ihnen ein Handelsgewerbe eröffneten, wurde gerade erkannt, daß in Ermangelung einer gemeinschaftlichen Firma eine offene Handelsgesellschaft nicht bestehe. Die Bemerkung der Entscheidungsgründe, das Vorhandensein einer solchen Gesellschaft hänge von der Beobachtung der Formvorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Firmen nicht ab, ist insoweit durchaus zu billigen, als es der Annahme einer offenen Handelsgesellschaft nicht unbedingt schadet, wenn entgegen § 19 HGB. eine Sachfirma gewählt wird. Eine derartige Firma kann, obwohl bei der Neugründung einer offenen Handelsgesellschaft unzulässig, mit dem Begriffe der Gesellschaft doch vereinbar sein, so daß sie als unter den Gesellschaftern gemeinschaftlich angesehen werden kann. Dagegen ist dies unmöglich, wenn ein Personenname, und zwar nur der Name eines der Gesellschafter ohne einen das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz, als Firma angenommen wird. In solchem Falle bedarf es nicht noch einer Erforschung der Willensmeinung der Gesellschafter, um das Erfordernis der gemeinschaftlichen Firma zu verneinen." ...