RG, 03.10.1918 - VI 154/18

Daten
Fall: 
Wetteinsätze
Fundstellen: 
RGZ 93, 348
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
03.10.1918
Aktenzeichen: 
VI 154/18
Entscheidungstyp: 
Urteil

Sind Wetteinsätze bei behördlich genehmigten Wettunternehmen für öffentlich veranstaltete Pferderennen nach den Regeln des unklagbaren Spieles zu behandeln?

Tatbestand

Der Kläger übergab dem Beklagten am 21. Juni 1917 100 M mit dem Auftrage, das Geld am Totalisator in Strausberg auf das Pferd "Cabale" zu setzen und für den Fall des Sieges dieses Pferdes von dem Gewinne den Betrag von 300 M auf das Pferd "Innsbruck" zu setzen. Dabei will er dem Beklagten versprochen haben, ihm von dem etwaigen Gewinne 10% zu bezahlen. Beide Pferde siegten bei dem Rennen. Von dem Totalisator wurden für "Cabale" 303:10, für "Innsbruck" 171:10 ausgezahlt. Der Beklagte hatte aber auf "Cabale" nicht gesetzt, sondern nur 100 M auf "Innsbruck", und dem Kläger 1700 M als Gewinn ausgezahlt. Mit der Behauptung, der Beklagte habe absichtlich unterlassen, auf "Cabale" zu setzen, um die 100 M Einsatz für sich zu verdienen, beanspruchte der Kläger die Zahlung eines weiteren Betrags von 5370 M, den er erlangt haben würde, wenn jener die übernommene Geschäftsbesorgung ausgeführt hätte.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Auf die Revision wurde das Berufungsurteil aufgehoben.

Gründe

... "Der erste Richter hat unter Billigung des Berufungsgerichts den vertraglichen Anspruch des Klägers zurückgewiesen.

Hierbei haben aber die Vorinstanzen nicht geprüft, ob es sich hier nicht um den Auftrag oder richtiger die Geschäftsbesorgung zur Vornahme einer Wette bei einem Wettunternehmen im Sinne des Gesetzes, betr. die Wetten bei öffentlich veranstalteten Pferderennen, vom 4. Juli 1905 gehandelt hat.

§ 1 dieses Gesetzes schreibt nämlich vor:

"Der Betrieb eines Wettunternehmens für öffentlich veranstaltete Pferderennen ist nur mit Erlaubnis der Landeszentralbehörde oder der von ihr bezeichneten Behörde zulässig."

Handelte es sich nun im vorliegenden Falle, worüber die Vorinstanzen sich bisher nicht geäußert haben, um eine Geschäftsbesorgung zur Vornahme eines Wetteinsatzes bei einem behördlich genehmigten Wettunternehmen für ein öffentlich veranstaltetes Pferderennen, so kann § 762 BGB. nicht zur Anwendung gelangen, wobei bemerkt werden mag, daß die bisherige Rechtsprechung des Reichsgerichts sich ausnahmslos auf Wetteinsätze am Totalisator bezieht, die vor Erlaß des Gesetzes vom 4. Juli 1905 vorgenommen worden sind.

Wie nämlich § 763 BGB. vorschreibt, ist ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag verbindlich, wenn die Lotterie oder Ausspielung staatlich genehmigt ist. Gleichviel nun, ob man annimmt, daß das Wetten an einem staatlich genehmigten Wettunternehmen als ein Lotterie- oder Ausspielvertrag anzusehen ist oder nicht1 – auf alle Fälle ist der Rechtsgedanke, der in § 763 zum Ausdruck kommt, auch dann zur Anwendung zu bringen, wenn es sich um einen Wetteinsatz bei einem staatlich genehmigten Wettunternehmen der hier fraglichen Art handelt. Denn wenn der Gesetzgeber es für zulässig erklärt, den Betrieb eines Wettunternehmens behördlich zu genehmigen, und wenn er von dem Wetteinsatze derartiger Wettunternehmen sogar Stempelabgaben erhebt (§ 4 Ges. v. 4. Juli 1905, §§ 34, 35 RStempG), so erscheint es damit unvereinbar, die Ansprüche, die dem Wettenden gegen den Wettunternehmer eines behördlich genehmigten Wettunternehmens der hier fraglichen Art zustehen, als unklagbare im Sinne des § 762 hinzustellen.

Die Gleichstellung der behördlich genehmigten Wettunternehmen mit den staatlich genehmigten Lotterien oder Ausspielungen im Sinne des § 763 BGB. kommt in den angezogenen Paragraphen des Reichsstempelgesetzes auch dadurch zum deutlichen Ausdruck, daß § 34 des Gesetzes vorschreibt:

"Wer im Bundesgebiete Lotterien und Ausspielungen veranstalten will, hat die Stempelabgabe für die gesamte planmäßige Anzahl der Lose oder Ausweise über Spieleinlagen im voraus zu entrichten";

und § 35 bestimmt:

"Den Spieleinlagen stehen im Sinne der Tarifnr. 5 die Wetteinsätze bei öffentlich veranstalteten Rennen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen gleich."

Mit dieser Auffassung, wonach die Wetteinsätze bei behördlich genehmigten Wettunternehmen für öffentlich veranstaltete Pferderennen nicht unter die Vorschriften des § 762 BGB. fallen, vielmehr gemäß §763 einen klagbaren Anspruch gewähren, steht es auch in Einklang, daß der IV. Strafsenat des Reichsgerichts schon vor Erlaß des Gesetzes vom 4. Juli 1905 in RGSt. Bd. 28 S. 401 das Setzen am Totalisator um deswillen nicht als eine Beteiligung an einem verbotenen strafbaren Spiele bezeichnet hat, weil die Aufstellung des Totalisators auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen polizeilich genehmigt war.

Endlich ist auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes zu entnehmen, daß dann, wenn es sich um einen Wetteinsatz bei einem behördlich genehmigten Wettunternehmen eines öffentlich veranstalteten Pferderennens handelt, eine Anwendung des § 762 ausgeschlossen erscheint. Gegen die Annahme des Gesetzes wurde nämlich mehrfach (Stm. Verh. des Reichstags Bd. 200 S. 2646, 2652, Bd. 204 S. 5993; Drucks. des Reichstags Nr. 785; 11. Leglat.-Per. 1 Sess. 1903/05 S. 5, 6) geltend gemacht, es werde dadurch das gesetzlich verpönte Spiel gefördert. Diese Ansicht fand aber lebhaften Widerspruch, sowohl bei den Vertretern des Bundesrats wie bei der Mehrheit des Reichstags, so daß auch dadurch und durch die Annahme des Gesetzes zum Ausdruck gekommen ist, daß es sich bei den Wetteinsätzen der hier fraglichen Art nicht um ein Spiel im Sinne des § 762 handelt.

Ist dies aber richtig, so ist die von dem Beklagten übernommene Geschäftsbesorgung rechtsverbindlich und klagbar. ..."

  • 1. Die Frage wird vom Kommentar von RGR. Anm. 1 zu § 763 BGB. und Planck Anm. 2a zu § 768 bejaht, von Staudinger (Anm. 1a zu § 763) dagegen verneint. D. E.