BGH, 21.12.1954 - I ZR 13/54

Daten
Fall: 
DAF
Fundstellen: 
DB 1955, 284; NJW 1955, 587
Gericht: 
Bundesgerichtshof
Datum: 
21.12.1954
Aktenzeichen: 
I ZR 13/54
Entscheidungstyp: 
Urteil
Richter: 
Wilde, Birnbach, Bock, Nastelski, Nörr
Instanzen: 
  • OLG Celle, 04.01.1954

1. Die Inzidentfeststellungsklage des § 280 ZPO erfordert Abhängigkeit der Hauptentscheidung von dem Rechtsverhältnis, das Gegenstand der Inzidentfeststellungsklage ist. Diese Abhängigkeit muß im Zeitpunkt der Entscheidung über die Inzidentfeststellungsklage vorliegen. Das Gericht kann aus Zweckmäßigkeitsgründen über den Inzidentfeststellungsantrag durch Teilurteil vorab entscheiden, ohne die Entscheidungsreife der Hauptklage und damit die endgültige Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses abzuwarten.
2. Schließt jemand zur Erreichung eines von ihm allein nicht erreichbaren Zieles mit vielen anderen ohne Begründung eines gesellschaftlichen Zusammenschlusses gleich lautende Verträge, die dem Teilnehmer eine in sich selbständige Teilaufgabe im Rahmen der Gesamtaktion zuweisen, so bestimmen sich Rechte und Pflichten des Teilnehmers nach dem von ihm geschlossenen Einzelvertrage. Bei der Auslegung des Inhalts der Einzelverträge ist aber, auch wenn gesellschaftliche Beziehungen unter den Teilnehmern nicht bestehen, das allen bewußte Ziel der Gesamtaktion mit zu berücksichtigen.
3. Schließt jemand in fremdem Namen einen Vertrag, ohne das Vertretungsverhältnis erkennbar hervortreten zu lassen, so können - in Durchbrechung der Grundsätze des § 164 - BGB unmittelbare Vertragsbeziehungen des Vertretenen zu dem Vertragsgegner Zustandekommen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Gegner mit demjenigen abschließen wollte, der die vereinbarte Leistung erbringt, ohne auf die Person des Leistenden Gewicht zu legen. Es ist aber rechtlich nicht möglich, einen zunächst im eigenen Namen geschlossenen Vertrag auf Grund eines einseitigen Willensentschlusses in einen Vertrag umzudeuten, der im Namen eines anderen geschlossen ist, selbst wenn angenommen werden könnte, daß dem Vertragsgegner die Person des Leistungspflichtigen gleichgültig ist.

Tenor

Das Teilurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 4. Januar 1954 wird aufgehoben.

Auf die Widerklage wird festgestellt, daß zwischen den Klägern und der Beklagten ein Vertragsverhältnis nicht entstanden ist.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Tatbestand

Bei der Eröffnung der Automobilausstellung im Jahre 1934 wies Hitler darauf hin, daß der Kraftwagen das Verkehrsmittel aller Bevölkerungsschichten in Deutschland werden müsse. Er beauftragte damals den Professor Dr. P., der sich bereits seit längerer Zeit mit der Konstruktion eines Kleinkraftwagens beschäftigte, seine Konstruktionsarbeiten fortzusetzen. P. tat dies in einem Versuchswerk in St.-Z.. Die Mittel für die Arbeiten stellte die Deutsche Arbeitsfront zur Verfügung. Im Frühjahr 1937 erklärte Hitler, es sei jetzt notwendig, die letzten Voraussetzungen für die Produktion des neuen Volkswagens sicherzustellen und dann mit ihr zu beginnen. Er schaltete, wie es in einem Werbeheft heißt, damals den Reichsorganisationsleiter Dr. L. "mit der ganzen Kraft der hinter ihm stehenden Deutschen Arbeitsfront in das Volkswagenprojekt ein". Am 28. Mai 1937 wurde die "Gesellschaft zur Vorbereitung des deutschen Volkswagens GmbH" mit einem Kapital von 480.000 RM gegründet. Gesellschafter waren

1. die Vermögensverwaltung der DAF GmbH und
2. die Treuhandgesellschaft für die wirtschaftlichen Unternehmungen der DAF GmbH.

Der Zweck der neugegründeten Gesellschaft war nach § 2 ihrer Satzung die Planung und technische Entwicklung des Volkswagens. Am 26. Mai 1938 wurde der Grundstein des Volkswagenwerks in W., in dem die Wagen hergestellt werden sollten, gelegt. Am 16. September 1938 änderte die Gesellschaft ihren Firmennamen in "Volkswagenwerk GmbH". Das Stammkapital wurde damals auf 50 Millionen, später am 31. Oktober 1940 auf 100 Millionen, und schließlich am 1. Juli 1941 auf 150 Millionen RM erhöht. Es wurde von den beiden erwähnten Gesellschaftern übernommen. Als Gegenstand des Unternehmens wurde seit dem 16. September 1938 die Aufgabe bezeichnet, den der Deutschen Arbeitsfront vom Führer und Reichskanzler erteilten Auftrag zur Herstellung, Weiterentwicklung und zum Vertrieb des Volkswagens durchzuführen und andere für die gesamte deutsche Wirtschaft wichtige Erzeugnisse herzustellen und zu vertreiben, und zwar auf gemeinnütziger Grundlage. Das Volkswagenwerk wurde bis zum Kriegsbeginn für die erste Produktionsstufe im Umfange von 120.000 Wagen im wesentlichen fertiggestellt. Die Mittel hierzu stammten aus dem Gesellschaftskapital und aus Krediten der DAF und des Deutschen Rings. Durch die Kriegsereignisse wurden die Werksanlagen erheblich, und zwar nach den Angaben der Beklagten zu 65 % zerstört. Nach dem Zusammenbruch setzte die Besatzungsbehörde zunächst einen Treuhänder ein. Durch das Gesetz Nr. 202 wurde das Land Niedersachsen zum Kontrollorgan bestellt. Es übt zur Zeit die Rechte der Gesellschafter aus.

Im Jahre 1938 war geplant, zwei Wagentypen herzustellen, und zwar eine Limousine zum Preise von 990 RM und eine Cabriolett-Limousine für 1.050 RM. Die Wagen sollten auf zwei Jahre beschränkt gegen Kasko und voll gegen Haftpflicht zu Lasten des Abnehmers versichert werden. Dafür waren 200 RM zu zahlen. Außerdem sollten, falls der Transport vom Werk zur Gauhauptstadt des Käufers gewünscht würde, dafür 60 RM erhoben werden. Es wurde ein besonderes Sparsystem eingerichtet. Der Erwerb eines Wagens war nur durch Beteiligung an dem Sparsystem möglich. Der Antrag auf Ausstellung einer KdF-Wagen-Sparkarte war bei den zuständigen Dienststellen der NS-Gemeinschaft Kraft durch Freude zu stellen, und zwar auf einem Vordruck, den diese den Interessenten zur Verfügung stellte. Dieser Vordruck trug zunächst oben das Wort "Volkswagenwerk" mit dem Zeichen der Deutschen Arbeitsfront. Es wurden aber auch, und zwar nach der Behauptung der Kläger erst späterhin Vordrucke benutzt, bei denen dem Wort "Volkswagenwerk" die weiteren Buchstaben "G.m.b.H." zugesetzt waren. Der Vordruck enthielt einen "Antrag auf Ausstellung einer KdF-Wagen-Sparkarte". Auf dem Vordruck war anschließend vermerkt: "Die Abgabe eines Angebots auf Lieferung durch Aushändigung der Sparkarte hängt vom Ergebnis der Prüfung der nachstehenden Angaben ab". Diese Angaben betrafen vor allem die persönlichen und die Arbeitsverhältnisse des Antragstellers, seine Zahlungsfähigkeit und seine Lieferwünsche hinsichtlich der Type des KdF-Wagens, seiner Farbe, des Lieferungsorts und des Anschaffungszwecks. Der Vordruck enthielt weiter die Verpflichtungserklärung des Sparers zur Leistung der vorgesehenen Sparbeträge. Mit diesem Vordruck war ein "Merkblatt" verbunden, das folgenden Vermerk trug:

1. Die erste KdF-Wagen-Sparkarte wird gegen eine Gebühr von RM 1,- von dem KdF-Wagenwart der Ortsdienststelle des Sparers oder des Betriebes ausgefertigt. Die Karte ist auf den Namen ausgestellt. Sie selbst und die ihr zugrunde liegenden Rechte sind nicht übertragbar. Mit der Entgegennahme der Sparkarte gilt der Auftrag auf Lieferung eines KdF-Wagens im Rahmen der nachstehenden Ausführungen als erteilt.
2. Die laufenden Raten sind bei den DAF- oder KdF-Dienststellen zu entrichten, die Sparmarken für für den KdF-Wagen führen ...
Wöchentlich ist mindestens eine Marke zu RM 5,- zu kleben.
3. Jeder KdF-Wagen wird beim Verlassen des Werkes auf zwei Jahre beschränkt gegen Kasko und gegen Haftpflicht zu Lasten des Abnehmers versichert.
4. ...
5. Jede vollgeklebte Sparkarte ist unverzüglich der zuständigen KdF-Kreisdienststelle zum Umtausch gegen die folgende Anschlußkarte auszuliefern.
Nach Beginn der Produktion wird durch den zuständigen Gau eine Bestellziffer erteilt.
Die letzte Sparkarte ist der zuständigen KdF-Gaudienststelle gegen Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefes einzureichen.
6. Aus Gründen der technischen Fortentwicklung und Verbilligung des KdF-Wagens findet eine Verzinsung der Sparbeträge nicht statt.
7. ...
8. Der Rücktritt vom Lieferungsauftrag eines KdF-Wagens ist ausgeschlossen. Wird er in Ausnahmefällen von der hierfür zuständigen KdF-Gaudienststelle genehmigt, so wird von den eingezahlten Beträgen eine Gebühr von 20 % einbehalten.
9.-10. ...

Wenn einem Antrage stattgegeben wurde, so wurde dem Sparer eine KdF-Wagen-Sparkarte ausgehändigt. Sie trug auf der rechten Seite oben die Aufschrift "Die Deutsche Arbeitsfront", auf ihr stand unten gedruckt "Volkswagen-Werk". Der Bezeichnung "Volkswagen-Werk" wurden auf einem Teil der Karten, und zwar nach der Darstellung der Kläger auf den später ausgegebenen, die Buchstaben "G.m.b.H." zugesetzt. Aufgedruckt war den Karten zunächst das Bildzeichen der KdF, späterhin entweder dieses oder das Zeichen der Beklagten. Auf der Rückseite befanden sich Felder zum Aufkleben der Sparmarken. Diese trugen ihrerseits den Aufdruck "KdF-Wagen. Die Deutsche Arbeitsfront". Auf der linken Vorderseite waren weitere Felder zum Aufkleben der Sparmarken für die Sonderausführungen und die Transportkosten, sowie für einzelne Bemerkungen, die durch die KdF-Kreisdienststellen unterschrieben und gestempelt werden sollten.

Bereits seit dem 2. August 1938 wurde öffentlich zum Erwerb von Volkswagen unter Benutzung des erwähnten Sparsystems aufgefordert. Bis zur Satzungsänderung der Gesellschaft zur Vorbereitung des Volkswagens und Umbenennung in "Volkswagenwerk" waren ca 120.000 Anträge auf Ausstellung einer Sparkarte gestellt und nicht ganz 100.000 Sparkarten ausgegeben worden.

Die Zahl derjenigen Sparer, denen auf Antrag Sparkarten ausgehändigt worden waren und die Beträge ganz oder zum Teil gespart hatten, betrug Ende Dezember 1944 insgesamt 356.638. Die durch die Sparraten eingegangenen Gelder wurden von der DAF auf einem Konto der Bank der Deutschen Arbeit AG. in B., das die Bezeichnung "Die Deutsche Arbeitsfront, Zentralstelle für die Finanzwirtschaft, Nr. 21 706, Sonderkonto "Spargelder KdF-Volkswagen"" trug, eingezahlt. Das Konto wies am 31. Dezember 1944 einen Bestand von 275.786.753,45 RM auf. Darin waren 7.968.057,35 RM Zinsen enthalten. Das Konto wird als Uraltguthaben bei der Bank der Deutschen Arbeit AG in B. geführt. Ein zweites Konto bei dieser Bank wird unter derselben Bezeichnung ebenfalls als Uraltguthaben für inzwischen fällig gewordene Zinsen geführt.

Die beiden Kläger gehören zu den sogenannten Volkswagensparern. Der Kläger zu 1) hat am 30. April 1940 fünf Sparkarten zum Erwerb einer Cabriolett-Limousine einschließlich Versicherung und Transportkosten mit Sparmarken von insgesamt 1.310 RM der DAF eingereicht. Der Kläger zu 2) hat insgesamt 875 RM in Sparmarken zum Erwerb einer Limousine geleistet, wovon 835 RM auf den Grundpreis für den Wagen und 40 RM für die Transportkosten in Marken geklebt worden sind. Die Produktion von Volkswagen für die Sparer ist von der Beklagten bis zum Ende des Krieges nicht aufgenommen worden. Während des Krieges war die Beklagte mit Kriegslieferungen beschäftigt.

Die Beklagte stellt seit dem Jahre 1946 Kraftwagen nach der Konstruktion von P. her, die sie unter der Bezeichnung "Volkswagen" auf den Markt bringt, und zwar seit dem 1. Juli 1949 in zwei verschiedenen Ausführungen. Die Erzeugnisse werden im freien Verkehr vertrieben.

Die Kläger behaupten, sie hätten mit der Beklagten Kaufverträge geschlossen, die diese nunmehr zu erfüllen habe. Sie haben im ersten Rechtszuge beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) eine Cabriolett-Limousine, und an den Kläger zu 2) eine Limousine, und zwar letztere gegen Zahlung von 355 DM zu liefern, und für beide Wagen eine zweijährige Kasko- und Haftpflichtversicherung unentgeltlich zu erwirken, hilfsweise, die Beklagte zu diesen Leistungen gegen Zuzahlung eines durch das Gericht festzusetzenden DM-Betrages zu verurteilen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, die beiden Kläger, ebenso wie die übrigen sogenannten Volkswagensparer, stünden zu ihr, der Beklagten, in keinen Vertragsbeziehungen. Sie hätten lediglich Zwecksparverträge mit der DAF geschlossen. Die Spargelder seien auch nicht ihr, der Beklagten, zugeflossen. Schon deshalb besäßen die Kläger keine Ansprüche gegen sie. Solche stünden ihnen im übrigen selbst dann nicht zu, wenn entgegen ihrer Auffassung zwischen ihr und den Volkswagensparern Kaufverträge getätigt sein sollten. Die Geschäftsgrundlage habe sich vollkommen verändert. Die Herstellungskosten für die Wagen betrügen das Vielfache der im Jahre 1938 festgesetzten Beträge. Die Organisationen der DAF und der KdF, denen die Abwicklung obgelegen hätte, seien weggefallen. Eine Erfüllung der Verträge würde sie, die Beklagte, wirtschaftlich ruinieren.

Das Landgericht in Hildesheim hat, ohne Beweis zu erheben, durch Urteil vom 19. Januar 1950 die Klage abgewiesen. Die Gründe besagen, die DAF habe für die Beklagte auf Grund von deren stillschweigender Vollmachterteilung die Verträge mit den Sparern abgeschlossen. Daher sei die Beklagte aus den Verträgen verpflichtet. Der Haupt- wie der Hilfsanspruch der Kläger seien jedoch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage abzuweisen.

Die Kläger haben gegen das Urteil Berufung eingelegt und im zweiten Rechtszuge beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) einen Volkswagen (Cabriolett-Limousine) der Serienfabrikation ohne Zuzahlung und an den Kläger zu 2) eine Limousine der Serienfabrikation gegen Zahlung von 335 DM zu liefern und bezüglich der beiden Wagen vom Tage der Lieferung ab für die Kläger eine unentgeltliche zweijährige Haftpflichtversicherung und eine zweijährige Teil- und Kaskoversicherung zu erwirken,
2. hilfsweise, die Beklagte zur Lieferung der beiden Wagen gegen Zuzahlung eines der Höhe und den Raten nach vom Gericht festzusetzenden DM-Betrages und zu einem vom Gericht zu bestimmenden Zeitpunkt zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Celle hat die Berufung, ohne Beweis zu erheben, durch Urteil vom 25. Januar 1951 zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die erste Revision der Kläger. Sie beantragten:

das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es den im Berufungsrechtszuge gestellten Hilfsantrag abgewiesen habe, und insoweit nach ihren Anträgen mit der Maßgabe zu erkennen, daß die Lieferung der beiden Wagen der Fertigung zur Zeit der Lieferung zu entsprechen habe.

Die Revision hatte Erfolg.

Der erkennende Senat hob am 23. Oktober 1951 das Urteil des Berufungsgerichts auf, das ohne Prüfung der von der Beklagten bestrittenen Passivlegitimation die Klageabweisung wegen Wegfalles der Geschäftsgrundlage aufrecht erhalten hatte. Der unterzeichnete Senat sah sich außerstande, angesichts fehlender Feststellungen des Berufungsgerichts zur Frage der Passivlegitimation Stellung zu nehmen. Er unterstellte die Passivlegitimation der Beklagten und hielt unter dieser Voraussetzung die Revision für begründet, weil das Berufungsgericht es unterlassen habe, unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände und Beweisanträge die Möglichkeit der Anpassung der Verträge an die veränderten Verhältnisse unter Aufrechterhaltung des wesentlichen Vertragsinhaltes zu prüfen. Dem Berufungsgericht wurde in erster Linie aufgegeben, die Passivlegitimation der Beklagten zu prüfen.

In der erneuten Berufungsverhandlung erhob die Beklagte neben ihrem Klageabweisungsantrag Widerklage mit dem Antrag festzustellen, daß zwischen den Klägern und der Beklagten ein Vertragsverhältnis nicht bestehe. Sie erläuterte diesen Antrag dahin, daß sie die Feststellung begehre, daß ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht entstanden sei.

Die Kläger widersprachen der Zulassung der Widerklage und baten um ihre Zurückweisung wegen Unzulässigkeit, hilfsweise um ihre sachliche Abweisung. Das Berufungsgericht erhob umfangreiche Beweise und wies dann durch Teilurteil vom 4. Januar 1954 die Widerklage unter Zulassung der Revision ab.

Gegen dieses Teilurteil richtet sich die anhängige Revision der Beklagten, mit der sie den Widerklageantrag weiter verfolgt.

Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die von der Beklagten erhobene Widerklage die Voraussetzungen der Inzidentfeststellungsklage im Sinne des § 280 ZPO erfülle, wonach jede Prozeßpartei bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung die richterliche Feststellung eines streitigen Rechtsverhältnisses verlangen kann, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt. Einer solchen Klage würde nur dann das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn durch die Entscheidung zur Hauptsache ohnehin die gegenseitigen Rechtsbeziehungen der Parteien restlos geklärt werden, mit anderen Worten, wenn das streitige Rechtsverhältnis sich mit dem klageweise geltend gemachten Hauptanspruch erschöpft (RGZ 144, 59). Im vorliegenden Falle trifft das, wie das Berufungsgericht ausführt, nicht zu. Denn neben den von den Klägern geltend gemachten Lieferansprüchen sind aus den behaupteten Verträgen andere Ansprüche, z.B. auf Rückzahlung der geleisteten Sparbeträge, denkbar, die von den Klägern möglicherweise im Falle einer Abweisung der Lieferansprüche auf derselben Klagegrundlage verfolgt werden könnten. Das begründet ein Rechtsschutzbedürfnis für eine rechtskräftige Entscheidung über die geltend gemachte Klagegrundlage.

Die Zwischenfeststellungsklage ist aber weiterhin nur zulässig, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von dem Bestehen oder Nichtbestehen des streitigen Rechtsverhältnisses abhängt (§ 280 ZPO). Diese Abhängigkeit der Hauptentscheidung von dem streitigen Rechtsverhältnis muß jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung über die Feststellungsklage vorliegen. Sie wäre nicht gegeben, wenn zu diesem Zeitpunkt die Klage aus irgend einem anderen materiellen Grunde, beispielsweise wegen Erschütterung der Geschäftsgrundlage, abweisungsreif wäre. Das Gericht ist aber nicht genötigt, die Entscheidung über die Feststellungsklage so lange auszusetzen, bis der Verlauf des Rechtsstreits die Entscheidung über den Hauptanspruch und damit die abschließende Beurteilung ermöglicht, ob diese Entscheidung noch von dem Gegenstände der Feststellungsklage abhängig ist. Das würde eine ungerechtfertigte Einschränkung der Anwendung des § 280 ZPO bedeuten und jede Teilentscheidung über das Feststellungsbegehren ausschließen, sofern nicht etwa die Voraussetzungen einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 ZPO gegeben sein sollten. Das Gericht hat es vielmehr in der Hand, über einen entscheidungsreifen Inzidentfeststellungsantrag durch Teilurteil vor endgültiger Klärung des Hauptanspruches zu entscheiden, falls ihm eine solche Vorabentscheidung zweckdienlich erscheint und in diesem Zeitpunkte die Abhängigkeit der Hauptentscheidung von dem festgestellten Rechtsverhältnis noch gegeben ist. Gegen die Zulässigkeit der Widerklage bestehen demnach keine Bedenken (RGZ 102, 174; 170, 330; Rosenberg, Zivilprozeßrecht 5. Aufl. § 92, III 2 b γ).

II.

Die mit der Widerklage aufgeworfene Frage, ob zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis entstanden sei, nötigt, wie auch das Berufungsgericht erkannt hat, zunächst zur Klarstellung des sachlichen Inhalts der klagebegründenden Verträge. Bindende Festlegungen fehlen bisher in dieser Hinsicht. Im ersten Revisionsurteil hatte der Senat das Bestehen von Verträgen zwischen den Prozeßparteien unterstellen müssen und sich unter dieser Voraussetzung über den Inhalt der Verträge nur beiläufig geäußert. Die Gründe der Aufhebung des ersten Berufungsurteils betrafen insbesondere die Beurteilung der Erschütterung der Geschäftsgrundlage, nicht aber den Inhalt der Verträge. Das Berufungsgericht war deshalb, wie es zutreffend annimmt, in der tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung des Inhalts der Verträge frei.

Das Berufungsgericht faßt den Inhalt der von den Klägern geschlossenen Verträge als Kaufverträge auf, die für alle Volkswagensparer einheitlich nach den beim Beginn der Sparaktion vorliegenden Vertragsgrundlagen zu beurteilen seien. Die von der Beklagten vertretene Auffassung, daß es sich um bloße Geschäftsbesorgungsverträge handle, die in die Form kollektiver Zwecksparverträge gekleidet seien und deren Vertragspartnerin allein die DAF gewesen sei, wurde abgelehnt. Die Verträge seien auf den Kauf eines Volkswagens zum Preise von 990,- RM gerichtet und dadurch charakterisiert, daß die Käufer sich zu Vorauszahlungen mindestens in Höhe von drei Vierteln des Preises in Form von Sparraten verpflichteten, während die Lieferung nach Maßgabe der Produktion des im Bau befindlichen Werkes der Beklagten in der Reihenfolge der Einreichung der dritten voll ausgefüllten Sparkarte erfolgen sollte. Das Berufungsgericht hält dabei angesichts der Unklarheit, die hinsichtlich der Rechtslage bei den damals handelnden Personen bestanden habe, nicht deren unterschiedliche Auffassungen für entscheidend, sondern lediglich das, was tatsächlich geschehen ist. Es sieht für die rechtliche Beurteilung bewußt von der Berücksichtigung des mit der Volkswagenaktion von der DAF verfolgten sozialpolitischen Programmes ab und berücksichtigt auch nicht die von dem damaligen Amtswalter der DAF Lafferentz schon im Jahre 1937 verfaßte Denkschrift "Die Verwirklichung des Volkswagens" trotz ihrer Billigung durch die politische Führung, weil die Denkschrift nicht veröffentlicht, die in ihr niedergelegten Gedanken nur zum Teil in den schriftlichen Vertragsunterlagen zum Ausdruck gekommen und auch nicht alle darin enthaltenen Pläne verwirklicht worden seien.

Nach diesen Erörterungen über die rechtliche Natur der Verträge stellt das Berufungsgericht fest, daß für die Verkäufer ausschließlich Dienststellen der KdF bzw. DAF gehandelt hätten, nicht aber Organe der Beklagten selbst. Aus der Annahme jedoch, daß die maßgebenden Vertragserklärungen, insbesondere der "Antrag auf Ausstellung einer Sparkarte" und das damit verbundene "Merkblatt" erkennbar im Namen der Beklagten abgegeben worden seien, folgert das Berufungsgericht, daß die Beklagte Vertragsgegnerin der Volkswagensparer geworden sei. Die Beklagte habe durch ihre Abteilung "Inlandsvertrieb" den unteren Dienststellen der DAF bzw. KdF im Einverständnis mit den zentralen Dienststellen dieser Organisationen den Auftrag und die Vollmacht hierfür gegeben. Demzufolge seien die Verträge mit unmittelbarer Wirkung für und gegen die Beklagte abgeschlossen worden. Die Widerklage sei infolgedessen unbegründet.

Dieser Vertragsauslegung und den sich daran anschließenden weiteren Folgerungen des Berufungsgerichts kann in wesentlichen Teilen nicht zugestimmt werden. Die Würdigung des Berufungsgerichts betrifft keine Individualverträge, deren Auslegung durch den Tatrichter vom Revisionsgericht nur hinsichtlich ihrer Möglichkeit und Vereinbarkeit mit den Denkgesetzen nachgeprüft werden könnte. Es handelt sich vielmehr um Formularverträge, die dazu bestimmt waren, als einheitliche vertragliche Norm einer Vielzahl von Verträgen gleichen Inhalts in allen Teilen des Reiches als Grundlage zu dienen. Sie sind tatsächlich in hunderttausenden von Fällen in ganz Deutschland einheitlich abgeschlossen worden. Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung solche Vertragsbestimmungen für revisibel erklärt und ihre freie Auslegung in Anspruch genommen, um der Möglichkeit vorzubeugen, daß der gleiche Streitstoff von verschiedenen damit befaßten Oberlandesgerichten mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht verschieden beurteilt werden könnte (RGZ 150, 116; 153, 62). Der Bundesgerichtshof ist dieser Rechtsprechung gefolgt (BGHZ 1, 23 [BGH 15.12.1950 - I ZR 60/50] [26]; 5, 111 [114]; 8, 55). Auch der vorliegende Fall bietet keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die schriftlichen Vertragsunterlagen enthalten zwar die Bestimmung: Gerichtsstand Berlin. Damit ist die Gefahr einer verschiedenen Beurteilung des gleichen Sachverhalts durch verschiedene Gerichte jedoch nicht behoben. Der Gerichtsstand Berlin ist nicht als ausschließlicher vereinbart. Die Parteien konnten davon abweichen und sind im vorliegenden Falle durch Erhebung der Klage vor dem Landgericht in Hildesheim davon abgewichen. Die Verträge unterliegen mithin der freien Auslegung durch das Revisionsgericht.

III.

1.

Die bewußte Trennung, die das Berufungsgericht zwischen den von der DAF mit der Volkswagenaktion verfolgten sozialpolitischen Zwecken und den in den schriftlichen Vertragsunterlagen niedergelegten privatrechtlichen Verpflichtungen zieht, wird ebenso wie die Beschränkung der Beurteilung auf diese privatrechtlichen Verpflichtungen der rechtlichen Natur der Verträge nicht gerecht. Das Berufungsgericht erkennt zwar an einigen Stellen des Urteils an (S. 8, 16), daß die Verträge im Rahmen einer großen sozialpolitischen Aktion geschlossen worden sind, hat aber aus diesem Zusammenhange nicht die notwendigen Schlüsse auf den Rechtscharakter der Verträge gezogen. Der Senat hat bereits in seinem ersten Urteil vom 23. Oktober 1951 an mehreren Stellen (S. 15, 18, 23, 26, 30) darauf hingewiesen, daß die von den Klägern vorgelegten Verträge zwar Einzelverträge seien, daß sie aber im Rahmen einer Gesamtaktion abgeschlossen worden sind. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, daß ihre rechtliche Natur nur in diesem Zusammenhang zutreffend und vollständig erfaßt werden kann. Man wird dem Wesen dieser Gesamtaktion nicht gerecht, wenn man sie lediglich als Vielzahl gleichlautender Warenumsatzverträge mit einer eigenartigen Gestaltung der Zahlungsbedingungen auffaßt. Es handelt sich vielmehr um eine groß angelegte Zusammenfassung politischer und privater Kräfte zur Erreichung des Zieles, breiten Volksschichten die Teilnahme am motorisierten Verkehr zu ermöglichen. Mit dieser Zielsetzung wächst aber die Gesamtaktion über den Rahmen privatwirtschaftlicher Unternehmungen und der von ihnen verfolgten normalen Warenumsätze hinaus. Sie nähert sich den in neuerer Zeit häufiger in Erscheinung tretenden Arbeitsgemeinschaften, die - sei es mit oder ohne korporative Zusammenfassung ihrer Teilnehmer - eine über die Gestaltungskraft eines Einzelnen hinausgehende komplexe Aufgabe durch planmäßige Verteilung von Teilaufgaben an solche Verbände oder Einzelpersonen zu erreichen suchen, die an der Durchführung des Gesamtplans interessiert sind. In dieser Hinsicht hätte das Berufungsgericht die Denkschrift Lafferentz "Die Verwirklichung des Volkswagens" nicht so weitgehend aus der Beurteilung ausschalten dürfen, wie es geschehen ist, zumal es selbst der Zeugenaussage des Verfassers entnimmt, daß die Denkschrift die Billigung der politischen Führung erhalten habe und seitdem als maßgebende Richtschnur der Gesamtaktion angesehen worden sei (S. 6 des Urteils). Zwar enthält die Denkschrift nach Art nationalsozialistischer Planungen ein beträchtliches Maß von Propaganda und auch reale Vorschläge, die nicht zur Ausführung gekommen sind, weil schließlich die ganze Aktion im Versuch stecken geblieben ist. Das reicht aber nicht hin, um ihre Ernsthaftigkeit zu bezweifeln. Letzten Endes wohnte dem ganzen Unternehmen ein unverkennbar propagandistisches Moment inne, insofern als die politische Führung bestrebt war, durch Erweckung und Erfüllung von bisher als unerreichbar geltenden Wünschen ihre Macht und ihren Fürsorgewillen unter Beweis zu stellen und sich breite Massen zur Gefolgschaft zu verpflichten. Es ist auch nicht bei der Propagierung geblieben, sondern der Versuch der Ausführung ist in einem Umfange verwirklicht worden, der einen Zweifel an dem Durchführungswillen ausschließt. Deshalb müssen bei Auslegung der Verträge die Grundzüge der Gesamtaktion beachtet werden, die in der Denkschrift Lafferentz festgelegt und in der späteren Gestaltung der formularmäßigen Vertragsordnung erkennbar geblieben sind. Das gilt insbesondere von der Bedeutung, die der Sparaktion im Rahmen des Gesamtunternehmens zukommen sollte, und von dem leitenden Gesichtspunkt, daß das Ziel, also die Motorisierung breiter Volksschichten, unter Abkehr von privatwirtschaftlichen Mitteln im Wege der Gemeinschaftsarbeit erreicht werden sollte. Jeder, der für seine Person an dem Gesamtziel teilhaben wollte, hatte die auf ihn entfallende Teilaufgabe zu erfüllen. Nur unter Berücksichtigung des Gesamtzieles und der leitenden Gesichtspunkte der Denkschrift läßt sich der Inhalt der von den Klägern als Volkswagensparern eingegangenen Verpflichtungen und der von ihnen erworbenen Ansprüche zutreffend beurteilen. Es wird sich dabei ergeben, daß - abweichend vom normalen privatrechtlichen Vertragsrecht - die Eingliederung der Kläger in die Gesamtaktion in einer Form stattgefunden hat, die den verbindlichen Charakter der leitenden Gesichtspunkt der Denkschrift auch dann begründet, wenn den Klägern der Inhalt der Denkschrift nicht voll zur Kenntnis gebracht worden sein sollte und von ihnen nicht ausdrücklich gebilligt worden ist. Denn die Sparer haben im vorliegenden Falle, wie noch nachzuweisen sein wird, ihrer Vertragspartnerin die Gestaltung des Vertragsverhältnisses, soweit es noch nicht festlag, weitgehend überlassen.

Der von der DAF im Auftrage der politischen Führung unternommene Versuch, breite Massen kleiner Lohnempfänger mit einem hochwertigen Verbrauchsgut zu versorgen - und zwar zu einem ohne praktische Produktionserfahrung theoretisch festgelegten Preise, ohne Einschaltung der einschlägigen Industrie und ohne Inanspruchnahme fremder Kredite - ist in der deutschen Wirtschaftsgeschichte ohne Vorgang. Es lag auf der Hand, daß der festgelegte Preis nur bei einer Massenproduktion größten Ausmaßes eingehalten werden konnte. Diese setzte nicht nur eine hohe Produktionskapazität, sondern ein entsprechend hohes Betriebskapital und die Sicherung eines gleichbleibenden laufenden Absatzes voraus. Jeder private Unternehmer hätte diese wirtschaftlichen Voraussetzungen nur durch den allmählichen und organischen Aufbau der Produktion und des entsprechenden Absatzes sichern können, wenn er sich und sein Ziel nicht unübersehbaren Wagnissen aussetzen wollte. Die DAF mußte demgegenüber im Hinblick auf die von der politischen Führung erwarteten und auch von ihr selbst ins Auge gefaßten schnellen und augenscheinlichen Erfolge schon beim Beginn der Aktion diese Voraussetzungen vorwegnehmen. Den Bau einer Produktionsstätte hatte sie durch ihre Untergesellschaften in Form von eigenen Krediten und Gesellschaftereinlagen finanziert, dagegen stand die Sicherstellung eines Betriebskapitals und eines hinreichenden laufenden Absatzes noch aus. Der normale Weg einer zunächst kreditweisen Finanzierung der Produktion und des allmählichen Aufbaues eines eigenen Betriebskapitals aus den Erträgnissen der Produktion verbot sich durch die zu Gunsten eines niedrigen Gestehungspreises beschlossene Ausschaltung jeden Unternehmergewinnes.

Die Denkschrift Lafferentz legte daher unter bewußter Abkehr von privatwirtschaftlicher Organisation und von bisher gebräuchlichen Abzahlungsverträgen die Verwirklichung des Volkswagens im Wege der Gemeinschaftsleistung der an der Gesamtaktion Interessierten fest und sah zu diesem Zweck ein besonderes Sparsystem der Lieferungsanwärter vor (Denkschrift S. 2, 3, 5, 6, 16).

Die auf diesem Wege angesammelten Spargelder sollten - das nimmt auch das Berufungsgericht an (S. 18) - zunächst der Durchführung der Produktion dienen, um dann, sobald der einzelne Sparer in der durch die Ergebnisse der Produktion und die Höhe seiner Sparleistungen bedingten Reihenfolge eine Anwartschaft auf Belieferung erlangt hatte, zur Deckung des Leistungsentgelts herangezogen zu werden. Diese doppelte Funktion der Spargelder brachte es mit sich, daß die Trägerin der Aktion gehalten blieb, laufend im Ausmaß der auszuliefernden Kraftwagen die Fortführung der Produktion durch Bereitstellung neuer Sparverträge zu sichern. Die Sparaktion hatte mithin im Rahmen der Gesamtaktion die in sich geschlossene Teilaufgabe zu erfüllen, sowohl den Beginn der Produktion zu finanzieren wie einen gleichmäßigen laufenden weiteren Absatz zu gewährleisten.

2.

Betrachtet man an Hand dieser sowohl aus der Sache selbst wie aus der Denkschrift Lafferentz folgenden Grundzüge der Gesamtaktion die schriftlichen Vertragsgrundlagen, aus denen allein das Berufungsgericht angesichts der unklaren und miteinander nicht vereinbaren Auffassungen der leitenden Männer der DAF, KdF und der Beklagten den Inhalt der Verträge entnimmt, so ergibt sich als Vertragsinhalt folgendes:

Ausdrückliche schriftliche Anträge und Verpflichtungen sind allein von den einzelnen Sparern unterschrieben worden. Sie zielen auf die Zulassung zur Sparaktion und enthalten die persönliche Verpflichtung zur Einzahlung der festgelegten unverzinslichen Sparraten. Die Anträge richten sich an die DAF, andererseits enthalten aber weder das Antrags- noch das Merkblattformular eine unterschriftlich vollzogene Verpflichtungserklärung der Antragsempfängerin. Unterschriften der DAF-Dienststellen tragen allein die auf Grund der Zulassung ausgegebenen Sparkarten, die keine Verpflichtungserklärungen enthalten. Wenn also den schriftlichen Vertragsunterlagen Verpflichtungen des Antragsgegners entnommen werden sollen, so können sie nur aus der Tatsache gefolgert werden, daß die Unterlagen den Sparern von der DAF in formularmäßiger Fassung zwecks Antragstellung zur Verfügung gestellt worden sind und daß diese Fassung gewisse Ansprüche der Antragsteller erwähnt und voraussetzt.

So finden sich unter den Fragen, von deren Beantwortung die Zulassung zur Sparaktion abhängig war, neben Fragen über die persönlichen Verhältnisse auch Fragen nach den Lieferwünschen des Sparers. Dem Fragebogen ist ein Vermerk vorangestellte wonach in der Aushändigung der Sparkarte die Abgabe eines Angebotes auf Lieferung erblickt werden sollte. Dem entspricht Ziff 1 Abs. 2 des Merkblattes, wonach mit der Entgegennahme der Sparkarte "der Auftrag auf Lieferung eines KdF-Wagens" im Rahmen der nachstehenden Ausführungen als erteilt gelte. Der Rücktritt "vom Lieferungsauftrag" sollte nach Ziff 8 des Merkblattes ausgeschlossen sein und nur in Ausnahmefällen von der zuständigen KdF-Gaudienststelle genehmigt werden dürfen. Ziffer 2, 3, 7 des Merkblattes betreffen die Versicherung und Ausführungsformen des Wagens.

3.

Wenn auch angesichts dieser Wortfassung der Vertragsunterlagen dem Berufungsgericht darin beizutreten ist, daß jeder Sparer nach dem Willen der Beteiligten durch schlüssige Handlungen mit der Teilnahme an der Sparaktion einen wirksamen, wenn auch noch nicht fälligen, Anspruch auf Lieferung eines Volkswagens erhalten sollte, so fällt doch auf, daß die Vertragsformulare jede konkrete Leistungszusage sowie Einzelheiten über die Erfüllung, insbesondere den Zeitpunkt der Lieferung sowie sonstige bei Lieferungen von Kraftwagen üblichen Abreden, vermissen lassen. In Ziff 5 des Merkblattes ist lediglich gesagt, daß nach Beginn der Produktion der zuständige Gau (der DAF oder KdF) eine Bestellziffer erteilen werde. Wann die Produktion beginnen sollte, blieb offen.

Es mag sein, daß - wie die Beklagte vorträgt - für die Nichtaufnahme von ausdrücklichen Lieferungsverpflichtungen in den Vertragstext unter anderem auch steuerliche Gesichtspunkte maßgebend gewesen sind. Das ändert aber nichts daran, daß auf diese Weise der Vertragstext bewußt einen Inhalt erhalten hat, aus dem zu schließen ist, daß eine Reihe von wesentlichen Punkten offen geblieben ist. Insoweit muß aber davon ausgegangen werden, daß jeder Sparer die Gestaltung der nicht geregelten Fragen der Antragsempfängerin überlassen sollte und wollte.

Eine solche Annahme mag für normale privatrechtliche Warenumsatz- oder Besorgungsverträge ungewöhnlich sein. Es darf aber nicht vergessen werden, daß die Vertragsschlüsse nicht in einer individualrechtlichen Sphäre zustande gekommen sind, sondern unter dem beherrschenden Einfluß einer bewußt nach kollektiven Gesichtspunkten gesteuerten Gesamtaktion. Aus dem Geist einer solchen Gesamtaktion heraus, der noch dazu durch den Machtanspruch der politischen Dienststellen des damaligen Staates seine besondere Note erhielt, waren sich diejenigen, die sich als Sparer in die Aktion einreihten, völlig darüber im Klaren, daß sie sich von vornherein den Weisungen unterwarfen, die für die wirtschaftliche und rechtliche Durchführung des Gemeinschaftsplanes von den maßgebenden Führungsstellen ergingen, sofern nur ihr Anspruch auf Lieferung eines Volkswagens gegen Zahlung des festgelegten Betrages unberührt blieb und sofern die in den Urkunden bereits festgelegten Punkte nicht geändert wurden. Man kann auch nicht sagen, daß eine solche Auffassung etwa mit rechtsstaatlichem Denken unvereinbar sei. Denn dasjenige, worauf es dem einzelnen - gesehen von der damaligen Situation aus und nicht in unzulässiger Rückschau aus der späteren Entwicklung - allein ankam, nämlich der Anspruch auf Lieferung des Wagens zum angegebenen Preis, bleibt auch bei dieser Betrachtung dem Sparer erhalten. Daß aber im übrigen die Sparer Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses der DAF überließen, bedeutet keine unzumutbare Auslieferung ihrer Interessen an die Führung der DAF, da ohnehin die Beteiligung an der Aktion ein nicht unbeträchtliches Vertrauen in die Macht- und Finanzmittel der DAF und die Beständigkeit der politischen Verhältnisse voraussetzte.

Da es an einer korporativen Zusammenfassung aller Teilnehmer fehlt, die Verträge vielmehr mit jedem Einzelnen abgeschlossen worden sind, bleiben zwar die aus ihnen fließenden Ansprüche private Einzelansprüche, die keinen öffentlichrechtlichen Charakter tragen. Ihr Inhalt deckt sich aber mit dem verfolgten Gesamtziel, nämlich der Motorisierung breiter und auch minderbemittelter Volksschichten. Dieses Gesamtziel der Aktion schloß die Belieferung des einzelnen Mitgliedes dieser Schichten in sich, sofern es in die Aktion einbezogen wurde. Die Voraussetzung für diese Einbeziehung war aber die Teilnahme an der Sparaktion und es wird damit verständlich, warum die in dem "Antrag" enthaltene Bewerbung um die persönliche Einbeziehung in die Gesamtaktion auf die Zulassung zur Sparaktion beschränkt wurde. Der Anspruch auf Lieferung eines Wagens lag bereits in dieser Einbeziehung in die Gesamtaktion und bedurfte keiner weiteren Konkretisierung. Der stillschweigende "Lieferungsauftrag" und seine Annahme sind deshalb folgerichtig in dem schriftlichen Vertrage nur soweit erwähnt worden, als es erforderlich war, die Bemessung und die Zweckbindung der Sparerverpflichtung zum Ausdruck zu bringen.

Jeder Versuch, die Ansprüche der Sparer unter ein hergebrachtes Schema schuldrechtlicher Individualverträge zu bringen, nimmt diesen Ansprüchen einen wesentlichen Teil ihres eigenartigen Inhalts und würde ihnen einen Charakter geben, den sie bei ihrer Begründung nicht gehabt haben. Hätte die Aktion bei Portbestand ihrer Initiatoren programmgemäß ablaufen können, so wäre der rechtliche Inhalt der Sparverträge kaum diskutiert worden. Erst der Wegfall der DAF als der Trägerin der Aktion, auf der anderen Seite der Portbestand der Erzeugungsstätte als solcher verführt zu dem Versuch, den Ansprüchen ein individuelles Gepräge zu geben, wie es Kaufverträge gewöhnlicher Art aufweisen. Das sind aber nachträgliche Zweckerwägungen, die angesichts des ursprünglichen Zusammenhanges der Verträge keine Berechtigung haben. Es handelte sich nach alledem um ein Rechtsverhältnis eigener Art, das in der Zuteilung eines Volkswagens an jeden Teilnehmer der Aktion gipfelte. Wohl entsprang diesem Rechtsverhältnis entsprechend dem Sinn und Zweck des Ganzen ein unmittelbarer Anspruch auf Lieferung eines Volkswagens, auf welchem Wege aber dieser Anspruch zu befriedigen war, ob durch eigene Lieferung der DAF oder durch Einschaltung eines selbständigen Herstelllers, blieb vollkommen offen. Es liegt also weder so, daß lediglich eine Vielzahl normaler Kaufverträge mit Vorauszahlungspflicht (Sparraten) der Käufer und unbestimmtem Liefertermin geschlossen worden ist, noch kann der Beklagten in der Auffassung zugestimmt werden, daß die Verträge überhaupt noch keinen Lieferanspruch gewährten, sondern sich nur als Geschäftsbesorgungsverträge, gerichtet auf Herbeiführung späterer Kaufverträge mit der Beklagten, darstellten.

4.

Aus diesem Charakter der Verträge und ihrer Einordnung in die Gesamtaktion ergeben sich zwei weitere Folgerungen, zu denen auch das Berufungsgericht, wenn auch mit anderer Begründung, gekommen ist: Die vertragliche Grundlage mußte notwendig für alle Teilnehmer an der Gesamtaktion die gleiche sein. Das war ihre selbstverständliche und erkennbare Voraussetzung. Es ist nicht möglich, daß einzelne Sparer oder Gruppen von ihnen auf Grund von Einzelvereinbarungen anders gestaltete Ansprüche erwarben, als jedes Mitglied der Gesamtheit. Deshalb ist in Ziff 13 des Merkblattes festgelegt, daß Nebenabreden, die über die Bestimmungen des Merkblattes hinausgehen, unverbindlich sein sollten. Dieser Grundsatz hat zur Folge, daß spätere Änderungen der Vertragsformulare keine verbindliche Änderung der Vertragsgrundlage zur Folge haben konnten, solange sie nicht eindeutig für die Gesamtheit aller Sparer festgelegt wurden. Das betrifft vor allem die spätere Änderung der Formulare durch Nennung der Beklagten. Dieser Umstand wird bei Prüfung der Frage der Vertragspartnerschaft näher zu erörtern sein. Gleichermaßen gilt das aber auch für alle rechtlichen Folgerungen, die von den Klägern aus ihrem eigenen Briefwechsel und demjenigen anderer Sparer hergeleitet werden, den sie unter Abweichung von der in Ziff 9 des Merkblattes niedergelegten Verpflichtung nicht mit den Dienststellen der DAF, sondern mit der Beklagten selbst gepflogen haben. Im Rahmen der Gesamtaktion sind alle in solchen Briefen enthaltenen Erklärungen ohne rechtliche Bedeutung, soweit sie sich nicht mit der allgemein festgelegten Vertragsgrundlage deckten.

In richtiger Erkenntnis der Notwendigkeit, eine einheitliche und für alle Sparer gleichmäßig verbindliche Vertragsgrundlage festzustellen, hat das Berufungsgericht den Zeitpunkt ermittelt, von dem bei der Beurteilung der Vertragsansprüche auszugehen ist. Es hat folgerichtig den Beginn der Sparaktion, also den Zeitpunkt der ersten Vertragsschlüsse, als maßgebend bezeichnet und ihn auf den 2. August 1938 festgelegt. Alle Ansprüche sind deshalb nach den in diesem Zeitpunkt verteilten Formularen zu beurteilen und die Allgemeinverbindlichkeit etwaiger späterer Änderungen ist im Vergleich mit diesem Wortlaut der ersten Abschlüsse zu prüfen.

IV.

1.

Die Ermittlung, wer der Vertragspartner der Kläger war, kann nach der Klarstellung des Inhalts der Vertragsansprüche als mittelbar aus dem Gesamtziel der Aktion fließender Einzelansprüche der Aktionsteilnehmer keine besonderen Schwierigkeiten mehr bereiten. Es ist unbestritten, daß die DAF mit der Übernahme der ihr öffentlich erteilten Aufgabe die verantwortliche Trägerin der Aktion war und blieb. Das nimmt auch das Berufungsgericht an (S. 25). Als Schuldner der Lieferungsansprüche kommt deshalb zunächst nur die DAF in Betracht. Sie verhandelte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (S. 29) ausschließlich mit den Teilnehmern, übergab ihnen die Vertragsunterlagen, kassierte die Sparbeträge und übernahm deren Ansammlung ebenso wie die Werbung der Teilnehmer. Das Berufungsgericht spricht allerdings auf S. 45 seines Urteils davon, daß der "Antrag" vom Volkswagenwerk ausgegangen sei. Daraus ergibt sich aber keine Einschränkung der vorher (S. 29) getroffenen Feststellung, daß beim Vertrags Schluß lediglich Dienststellen der DAF den Sparern handelnd gegenübergetreten sind. Vielmehr ist damit nur die Folgerung des Berufungsgerichts zum Ausdruck gebracht, daß der in den Vertragstexten erwähnte "Antrag" nur als Antrag der Beklagten verstanden werden könne. Es ist bereits ausgeführt worden, warum diese Folgerung schon mit Rücksicht auf die Rechtsnatur der Verträge nicht gezogen werden kann.

2.

Das Berufungsgericht ist nun aber der Auffassung, die unteren Dienststellen von DAF oder KdF hätten bei Abschluß der Verträge nicht in eigenem Namen, sondern erkennbar in Vollmacht der Beklagten gehandelt. Diese sei daher aus den Verträgen verpflichtet. Aus mehreren an die KdF-Dienststellen gerichteten Rundschreiben sowie aus Zeugenaussagen folgert das Berufungsgericht, daß die mit dem Vertrieb des Volkswagens befaßten KdF-Dienststellen ihre fachlichen Weisungen von der Beklagten, Abteilung "Inlands-Vertrieb", erhalten sollten und daß dies auch geschehen sei. Das Berufungsgericht fährt dann fort: Bei der eigenartigen wirtschaftlichen Verbundenheit der Beklagten mit der DAF sei es allerdings nicht ausgeschlossen, daß die Abteilung "Inlands-Vertrieb" der Beklagten im Auftrag und in Vollmacht von KdF oder DAF gehandelt habe. Ein solcher Auftrag von maßgeblichen Dienststellen dieser Organisationen lasse sich aber nicht feststellen (S. 32). Bei den damals maßgebenden Persönlichkeiten hätten verschiedene Auffassungen darüber bestanden, ob die DAF oder die Beklagte habe verpflichtet sein sollen. Das Berufungsgericht schließt dann aber aus einer Reihe von tatsächlichen Umständen, insbesondere der Verwendung der Spargelder, der Bilanzierung der Beklagten, der Behandlung der Zinsen, der Umsatzsteuer, der späteren Hinzufügung der Buchstaben G.m.b.H. in den Vertragsurkunden und schließlich aus dem sogenannten kaufmännischen Entschluß vom Oktober 1938, daß die unteren Dienststellen der DAF bzw. KdF im Einverständnis mit den zentralen Dienststellen dieser Organisationen von der Beklagten, damals noch "Gezuvor" genannt, beauftragt worden seien, für die Beklagte auf Grund des Sparsystems die Verträge abzuschließen und die Spargelder in Empfang zu nehmen. Hierin habe zugleich die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht gelegen.

Die Revision greift diese Ausführungen zu Recht an.

a)

Zwar lassen sich durchschlagende Bedenken nicht allein schon daraus herleiten, daß die "unteren Dienststellen" keine Rechtspersönlichkeiten waren, die als rechtsgeschäftliche Vertreter hätten gelten können. Denn die Ausführungen des Berufungsgerichts, in denen das Einverständnis der zentralen Dienststellen der DAF mit dieser Regelung betont wird, könnten immerhin so verstanden werden, daß die DAF selbst bevollmächtigt worden sei, woraus sich dann ergeben würde, daß deren in Volkswagen-Angelegenheiten tätige Mitglieder und Amtswalter Unterbevollmächtigte waren. Indessen scheitert die ganze Konstruktion einer Bevollmächtigung der DAF an der oben gekennzeichneten Verkennung des Wesens der Verträge und beruht daher auf einer rechtlich unzutreffenden Betrachtungsweise.

b)

Die Verträge enthielten, wie erörtert, keine ausdrückliche Lieferverpflichtung, vielmehr setzten sie den Lieferanspruch des Sparers als im Ziel und Zweck der Gesamtaktion liegend gewissermaßen als selbstverständlich voraus. Rechtliche Grundlage war also nicht ein gewöhnlicher Kaufvertrag, bei dem die Frage, wer Verkäufer ist, nach bekannten Rechtsgrundsätzen zu entscheiden ist, sondern der Lieferanspruch erwuchs unmittelbar aus der Teilnahme an einem Gemeinschaftsunternehmen, aus dem naturgemäß in erster Linie nur der Träger dieses Unternehmens - und das war auch nach Auffassung des Berufungsgerichts zweifellos allein die DAF - als Verpflichteter in Betracht kommen konnte. Von diesem Blickpunkt aus verlieren aber alle rein tatsächlichen Vorgänge, in denen das Berufungsgericht rückschauend Beweisanzeichen für eine Bevollmächtigung der DAF durch die Beklagte glaubt erblicken zu können, ihre Beweiskraft. Eine ausdrückliche Bevollmächtigung hat im übrigen auch das Berufungsgericht nicht feststellen können. Soweit es auf die in den Rundschreiben enthaltenen fachlichen Anweisungen Bezug nimmt, will es ersichtlich hieraus allein keine Vollmachterteilung seitens der Beklagten an die genannten Dienststellen erblicken. Das wäre auch in der Tat nicht vertretbar, weil die vom Berufungsgericht festgestellte Gebundenheit der Dienststellen an die fachlichen Weisungen der Beklagten keineswegs zugleich eine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung zum Abschluß der Verträge zu enthalten brauchte, dies umsoweniger als, wie auch das Berufungsgericht annimmt, nach den Vorstellungen der bei der Abteilung "Inlands-Vertrieb" tätigen Personen diese Abteilung eine Zwitterstellung hatte und sich, wie das Berufungsgericht u.a. aus der Gestaltung der Briefbogen der Beklagten entnimmt, auch als eine Unterabteilung der DAF fühlte (S. 31). Andererseits war die DAF in aller Öffentlichkeit als Trägerin des gesamten Unternehmens herausgestellt. Sie entschied aus eigenem Recht darüber, ob sie einem Bewerber die Teilnahme an dem Sparsystem gestattete und ihn demgemäß in die Zahl der Zuteilungsanwärter aufnehmen wollte und wie sie die (spätere) Zuteilung der Wagen steuern würde. Daß dies alles nicht im eigenen Namen der DAF, sondern im Namen einer auf ihre Veranlassung gegründeten GmbH geschehen sein sollte, widerspricht so sehr der autoritären Stellung der DAF im damaligen Staat, daß es schon sehr eindeutiger und ausdrücklicher Erklärungen der Beteiligten bedurft hätte, um eine Vertretungsmacht der DAF zum Handeln für die Beklagte anzunehmen. Daran fehlt es aber durchaus, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt. In diesem Zusammenhang ist die Denkschrift Lafferentz "Das Sparsystem für den KdF-Wagen" (1942) sehr aufschlußreich. Sie enthält eine Art Rechenschaftsbericht über die Bewährung des Sparsystems und kommt auf Seiten 11, 12 zu dem Ergebnis, daß bei der Durchführung der Aktion der industrielle Fertigungssektor und der Absatzsektor streng voneinander getrennt werden müßten. Es sei natürlich und erforderlich, daß die DAF als Gründerin des Werkes sich den Absatzsektor selbst vorbehalte. Sie halte damit die "Schlüsselstellung" in Händen, die Belieferung des Volkes nach sozialpolitischen Grundsätzen durchführen zu können, die dem Sinn und der Aufgabe eines "Volks"-Wagens entspreche. Diese Führung von seiten der Arbeitsfront sei auch "weiterhin" notwendig, weil alle großen Werke (damit ist die Beklagte gemeint) auf längere Sicht den Zug zur Konzentration und damit zur Verselbständigung und zur Unabhängigmachung ihrer Willensbildung zeigten. Die beherrschende Stellung der DAF für den Absatz wird damit klar herausgestellt. Soweit sich die Kläger ihrerseits auf diese Denkschrift, insbesondere Seiten 9, 10 berufen, wo u.a. vom "Sparsystem beim Volkswagenwerk" und der "Vertriebsorganisation des Volkswagenwerks" die Rede ist, kann aus diesen Stellen nichts zugunsten der Auffassung der Kläger entnommen werden. Denn die Denkschrift verwendet das Wort "Volkswagenwerk" ohne klare Unterscheidung sowohl für die Fabrikationsstätte als auch als Bezeichnung der Gesamtaktion, wie der Zusammenhang der betreffenden Stellen ohne weiteres erkennen läßt. Schließlich läßt auch der rein privatrechtliche Charakter der Beklagten als einer GmbH die Annahme, die DAF habe die Durchführung der ihr vom "Führer" gestellten Aufgabe auf die Beklagte übertragen und infolgedessen bei der gesamten Aktion nicht im eigenen Namen, sondern als Bevollmächtigte der Beklagten gehandelt, als gekünstelt erscheinen. Daß die Beklagte wirtschaftlich der DAF gehörte, ändert daran nichts, weil diese Abhängigkeit nicht ohne weiteres erkennbar war und das politische Propagandabedürfnis der damaligen Machthaber es einfach nicht gestattete, einen anderen Träger des Gemeinschaftsunternehmens zuzulassen als die DAF selbst.

c)

Das würde es allerdings nicht ausschließen, daß die Beklagte in einem späteren Zeitpunkt von der DAF in das Vertragsverhältnis einbezogen worden sein könnte, sobald die zivile Produktion mit Hilfe des angesammelten Sparkapitals in Gang gekommen und die Erfüllung der Lieferansprüche der Sparer in greifbare Nähe gerückt war. Im Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge jedoch, um den allein es sich hier handelt, ging es nur darum, die für das Sparsystem notwendige Organisation zu schaffen, die nötige Zahl von Sparern zu werben, die Sparbeträge einzuziehen und die Gaubestellnummer zuzuteilen. Das war aber gerade die der DAF obliegende Aufgabe (vgl. auch die Denkschrift "Das Sparsystem für den KdF-Wagen" Seite 11). In diesem Stadium ist die gesamte Aktion infolge des Krieges stecken geblieben.

3.

Nun wäre es immerhin nicht ausgeschlossen, daß die Beklagte bei Abschluß der Verträge in einer Weise in Erscheinung getreten wäre, daß die Sparer nach Treu und Glauben auf eine Erklärung der Beklagten hätten schließen können, sich neben der DAF zur Lieferung zu verpflichten. Außerdem ist die rechtliche Möglichkeit ins Auge zu fassen, daß durch das Verhalten der Beklagten der Rechtsschein einer Vollmacht entstanden ist, der das Fehlen einer wirklichen Bevollmächtigung ersetzen würde. In beiden Fällen kann es sich, was die Vertragsurkunden anbelangt, insoweit nur darum handeln, ob dem oben auf dem "Antrag" und unten auf der Sparkarte stehenden Wort "Volkswagenwerk" die Bedeutung einer Verpflichtungserklärung der Beklagten zukommen kann. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Frage in dem Zusammenhang auseinandergesetzt, ob die von ihm angenommene Bevollmächtigung der unteren Dienststellen der DAF bzw. KdF nach außen erkennbar hervorgetreten sei. Es hat dazu bemerkt: Es sei allgemein bekannt gewesen, daß KdF kein wirtschaftliches Unternehmen, sondern eine sozialpolitische Organisation gewesen sei, die Veranstaltungen, Erholungsreisen, Seereisen usw. organisiert und vermittelt habe, in allen diesen Fällen aber nicht als eigener Unternehmer in Erscheinung getreten sei. Deshalb sei aus den Vertragsurkunden für den "aufmerksamen Beobachter" erkennbar gewesen, daß KdF hier, wie auch sonst, "nur Vermittler und Vertreter" gewesen, dagegen das "Volkswagenwerk" Lieferant und Vertragspartner habe sein sollen. Diesen Ausführungen vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

a)

Das Wort "Volkswagenwerk" ist angesichts des Fehlens jeder damit in Zusammenhang stehenden ausdrücklichen Erklärung mehrdeutig und konnte beispielsweise als Hinweis auf die Gesamtaktion oder auf die im Bau befindliche Fabrik verstanden werden, ohne daß hieraus entnommen werden konnte, daß hier ein Lieferwerk genannt werde, das selbständig neben der DAF eine Lieferverpflichtung übernahm. Die Möglichkeit einer solchen Deutung wird durch die Erwägung des Berufungsgerichts nicht beseitigt, ein derartiger Hinweis gehöre nicht in einen Liefervertrag (S. 45). Denn einmal ist es auch im privaten Handel durchaus keine Seltenheit, daß ein im eigenen Namen Handelnder Verkäufer beim Angebot einer Lieferung sein Lieferwerk, insbesondere bei Markenartikeln, zu Werbezwecken nennt, zum anderen war aber die DAF in der Öffentlichkeit durch die Propaganda in so markanter Weise als die verantwortliche Trägerin des Volkswagens-Unternehmens herausgestellt worden, daß eine Betrachtungsweise, wie sie vielleicht bei normalen Privatwirtschaftlichen Vorgängen Platz greifen könnte, hier von vornherein fernlag.

b)

Dazu kommt noch eines: Beim Beginn der Sparaktion gab es gar keine eigene Rechtspersönlichkeit "Volkswagenwerk", sondern nur die "Gesellschaft zur Vorbereitung des deutschen Volkswagens GmbH" mit einem Gesellschaftskapital von 480.000 RM, eine Hilfsgesellschaft, die im Hinblick auf ihr kleines Kapital und ihren dem Gegenstande nach vorübergehenden Daseinszweck nicht für eine selbständige Rolle innerhalb der Gesamtaktion geschaffen war, sondern als reine Hilfsorganisation der DAF ihr unselbständiges Werkzeug blieb, mochte auch der Aufbau der Fabrik durch erhebliche Kredite der DAF an diese Hilfsgesellschaft finanziert worden sein. Das nimmt auch das Berufungsgericht an (S. 30/31).

c)

Das wurde erst anders, als Mitte September 1938 diese Hilfsgesellschaft umgegründet wurde, den Namen "Volkswagenwerk" annahm und das eigentliche Produktionsprogramms, gestützt auf ein dieser Aufgabe entsprechendes und laufend vergrößertes Gesellschaftskapital, in ihre Satzung aufnahm. Das Berufungsgericht berücksichtigt nicht, daß diese Entwicklung aber erst Platz gegriffen hat, nachdem ein sehr erheblicher Teil der Sparverträge auf Grund der ersten Vertragsformulare abgeschlossen war. Es ist unstreitig, daß bei Gründung der "Volkswagenwerk GmbH" bereits etwa 120.000 Zulassungsanträge gestellt und nicht ganz 100.000 Sparkarten ausgegeben worden waren. Das Berufungsgericht entnimmt zwar der Aussage des Dr. Lafferentz sowie der Anordnung DG 79/38, der DAF vom 5. August 1938, daß sich der Name "Volkswagenwerk" bereits vor der Umgründungsversammlung vom 16. September 1938 als Bezeichnung für die Vorbereitungsgesellschaft "eingebürgert" habe (S. 46). Darüber aber, daß das Publikum bereits damals allgemein in dem Wort "Volkswagenwerk" einen Hinweis auf die Vorbereitungsgesellschaft, also - worauf es in diesem Zusammenhang allein ankommt - auf eine selbständige juristische Person erblickt hat, enthält das Berufungsurteil keine ausreichenden Feststellungen. Eine solche Annahme hätte auch vom Berufungsgericht auf die Aussage Lafferentz, der gerade an dieser Stelle betont, daß bei der Ausarbeitung der Formulare bewußt kein Unterschied zwischen "KdF" und "Volkswagenwerk" gemacht worden sei, schwerlich gestützt werden können. Die vom Berufungsgericht erwähnte Anordnung DG 79/38, die übrigens das Wort Volkswagen werk nicht enthält, wendete sich nicht an die Allgemeinheit, sondern an die KdF-Dienststellen. Der Umstand aber, daß das Wort "Volkswagenwerk" in den Kreisen der Amtswalter der DAF und bei der Beklagten schon von Mitte September 1938 gebräuchlich gewesen sein mag, ist unerheblich dafür, was die Sparer aus dem Wort "Volkswagenwerk" entnehmen konnten.

Die ersten rund 100.000 Sparer hatten also den Vertragsformularen keinesfalls entnehmen können, daß unter dem Wort "Volkswagenwerk" nicht nur die Bezeichnung der Produktionsstätte zu verstehen war, sondern daß sich darunter eine selbständige juristische Person verbarg, die ihnen als Vertragspartnerin vorgestellt werden und entweder unter Ausschluß der DAF allein oder neben dieser für die Lieferung der Volkswagen einstehen sollte. Diese ersten 100.000 Verträge sind deshalb weder im Wege der Stellvertretung zu Lasten der Beklagten geschlossen worden noch hat sich in ihnen die Beklagte selbst in eigenem Namen verpflichtet.

4.

Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen darüber getroffen, ob die Kläger zu diesen ersten 100.000 Sparern gehören oder nicht. Es bedarf auch einer solchen Feststellung nicht, denn, wie bereits ausgeführt, beruht die Gesamtaktion auf einer gleichmäßigen Vertragsgrundlage für alle Sparer. Jeder spätere Sparer nahm ohne weiteres an der Vertragsgrundlage der ersten Sparer teil, es sei denn, daß die Vertragsgrundlage für alle Sparer nachträglich geändert worden wäre.

Das ist aber nicht geschehen. Die Organisatoren des Volkswagenwerks hatten der klaren Gestaltung der Spareransprüche zunächst wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Sie waren als Nationalsozialisten gewohnt, jede ihnen gestellte Aufgabe in erster Linie mit den unbegrenzten Mitteln der von ihnen eroberten politischen Macht zu meistern und sich in ihrem Zielstreben durch die Rücksichtnahme auf privatrechtliche Beziehungen nicht aufhalten zu lassen. Das zeigt die Denkschrift Lafferentz (1937). Erst als nach Anlaufen der Sparaktion das Rechtsamt im Oktober 1938 mit dem vom Berufungsgericht verwerteten Gutachten Redlich darauf hinwies, daß die bisherigen Vertragstexte zwar eine Lieferverpflichtung der DAF, nicht aber eine solche der Beklagten erkennen ließen, begann man sich innerhalb der DAF Gedanken darüber zu machen, wie man die Beklagte als Vertragspartnerin zu den Sparern in Beziehung setzen könne, und zwar unter Ausscheiden der DAF aus der eigenen Verpflichtung. Von einer Änderung der schriftlichen Vertragsunterlagen riet Redlich in seinem Gutachten ab, da dies Unruhe unter den Sparern zur Folge haben könnte. Er glaubte, einen anderen Weg aufzeigen zu können, indem man die Verträge als solche "für Rechnung dessen, den es angehe" auffassen könne und nunmehr mittels eines einseitigen und nach außen nicht notwendig zu verlautbarenden "kaufmännischen Entschlusses" in der Lage sei, die Verträge als im Namen der Beklagten geschlossen zu behandeln.

Das Berufungsgericht, das die Verbindlichkeit der Verträge für die Beklagte aus der offenen Stellvertretung durch die DAF entnimmt, brauchte von diesem Standpunkt aus nicht zu der von Redlich geäußerten Rechtsauffassung Stellung zu nehmen. Es hat (S. 43) den Ausgangspunkt Redlich's, nämlich die ursprüngliche Verpflichtung der DAF, abgelehnt, dann aber die Möglichkeit zugegeben, daß im Anfang der Sparaktion die Haftung der Beklagten im Zwielicht geblieben sei (S. 32, 33, 43). Für diesen Fall nimmt das Berufungsgericht anscheinend im Wege der Hilfserwägung an, daß "alle maßgebenden Leute" sich an Hand des allseitig gebilligten Gutachtens des Rechtsamts dahin entschieden hätten, daß die Beklagte hafte und daß allseitig nach dieser "Auffassung" gehandelt worden sei. Hierin sieht es den "von Redlich etwas unglücklich als kaufmännischen Entschluß" bezeichneten Akt, der indessen nur bedeute, daß die Meinung aller Beteiligten, daß die Beklagte hafte, zum tatsächlichen Ausdruck gekommen sei, und zwar von Anfang an.

Es ist hiernach nicht klar, ob sich das Berufungsgericht den Rechtsgedanken Redlich's wenigstens hilfsweise zu eigen machen wollte. Da aber die Kläger ihre Klage auch auf diese Grundlage gestützt haben, muß hierauf eingegangen werden.

5.

Das Recht kennt Ausnahmen von dem in § 164 BGB aufgestellten Erfordernis der Erkennbarkeit der direkten Stellvertretung und nimmt an, daß unter besonderen Umständen auch dann unmittelbare vertragliche Beziehungen mit einem Vertretenen zustande kommen können, wenn der Abschluß nicht erkennbar in seinem Namen stattgefunden hat. Voraussetzung dieser Ausnahme ist neben dem Vertretungswillen des Vertreters die Unterstellung des hypothetischen Willens des Vertragsgegners, den Vertrag jedenfalls mit dem abzuschließen, der die gewünschte und vereinbarte Leistung erbringt, ohne daß es ihm dabei auf die Festlegung der Person des Leistenden ankommt. Für diesen hypothetischen Willen des Vertragsgegners müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Das sind die sogenannten Verträge für Rechnung dessen, den es angeht.

Es mag hier unerörtert bleiben, ob eine solche rechtliche Betrachtung für Verträge, die über den Rahmen der Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, überhaupt in Betracht kommen kann. Denn jedenfalls ist es rechtlich nicht möglich, einen zunächst im eigenen Namen geschlossenen Vertrag nachträglich durch einen unkontrollierbaren inneren Akt, durch einen "kaufmännischen Entschluß" in einen Vertrag, der im Namen eines anderen abgeschlossen ist, umzudeuten, selbst wenn berechtigter Anhalt für die Annahme vorläge, dem Vertragsgegner sei die Person des Leistungspflichtigen gleichgültig. Das wäre eine nachträgliche einseitige Einführung eines anderen Vertragspartners und eine Veränderung des Vertragsinhalts, die nur im Wege einer beiderseitigen Einigung möglich ist. Dieser Auffassung Redlich's möchte auch das Berufungsgericht sich ersichtlich nicht anschließen und behandelt die nach Kenntnis des Gutachtens erzielte Übereinstimmung nicht als einseitigen "kaufmännischen Entschluß", sondern gewissermaßen als Läuterung einer Rechtsauffassung. Jedenfalls ist eindeutig klar, daß die ersten 100.000 Verträge nicht durch internen Beschluß der DAF dahin geändert werden konnten, daß an ihrer Stelle nun die Beklagte als Lieferpflichtige in den Vertrag eingeführt wurde.

6.

Das war auch für die folgenden Verträge nur möglich, durch eindeutige und ausdrückliche Veränderung der Vertragsgrundlage für alle Sparer, nicht aber auf Grund einseitigen Beschlusses, für die künftigen Abschlüsse nur als Vertreter der Beklagten zu handeln. Auf diesem Wege wäre einerseits die notwendige Gleichheit der Vertragsgrundlage für alle Sparer unmöglich gemacht worden, während andererseits keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlagen, daß auf der Sparerseite die hypothetische Einwilligung mit einer Stellvertretung gegeben war. Die Kläger haben keinen Beweis dafür erbracht. Alle Umstände sprechen vielmehr dagegen. Die den Sparern in Aussicht gestellte Leistung fiel derart aus dem Rahmen aller wirtschaftlich verfolgbaren Warenumsätze, daß die Erfüllung dieser Versprechungen nur von den damals als allmächtig geltenden Parteistellen, insbesondere von der DAF als der verantwortlichen Trägerin der Aktion, nicht aber von einer bisher in derartiger Produktion nicht erfahrenen und bewährten Herstellungs-GmbH erwartet werden konnte, mag diese auch wirtschaftlich im Eigentum der RAF gestanden haben. Wäre die Entwicklung anders verlaufen, indem etwa die Beklagte heute vermögenslos wäre, dagegen die DAF oder eine Nachfolgeorganisation über ausreichende und dem Zugriff unterliegende Mittel zur Erfüllung der Verträge verfügt, so würden sich die Sparer mit Recht dem Versuch widersetzen, ihnen anstelle der DAF, mit der sie es zunächst allein zu tun hatten, eine ihnen unbekannte GmbH als Vertragsgegner zu unterschieben. Über diese Zusammenhänge war man sich auch in Parteikreisen, wie das Gutachten des Rechtsamtes und seine Warnung vor ausdrücklicher Änderung der Vertragsunterlagen ergibt, völlig klar. Die Tatsache des Unterbleibens einer wesentlichen Änderung der Vertragstexte trotz Kenntnis des Redlich'schen Gutachtens läßt klar erkennen, daß auch die DAF es auf eine Aufklärung der Sparer nicht ankommen lassen wollte.

Infolgedessen kann die nach der Feststellung des Berufungsgerichts nachträglich auf Seiten der DAF erzielte Übereinkunft, daß allein die Beklagte hafte, nur die Änderung einer Rechtsauffassung sein, die nach den vorstehenden Ausführungen nicht einmal zutraf und jedenfalls nicht geeignet war, den Inhalt der Verträge mit allgemeiner Verbindlichkeit für alle Sparer zu ändern.

7.

Die tatsächlich im späteren Verlauf vorgenommenen Änderungen der Formulare, insbesondere die Zufügung der Buchstaben "G.m.b.H." zu dem Wort "Volkswagenwerk" zeigt zunächst die Erkenntnis der DAF, daß die erste Fassung der Formulare nicht genüge, um die von ihr nachträglich gewünschte ausschließliche Vertragshaftung der Beklagten herbeizuführen. Aber auch die Änderung selbst konnte den gewünschten Erfolg nicht zeitigen. Allerdings ergab sich aus der Zufügung der Buchstaben "G.m.b.H.", daß das bis dahin mehrdeutige Wort "Volkswagenwerk" nunmehr als Hinweis auf die Rechtspersönlichkeit der inzwischen umgegründeten Beklagten gelten konnte. Es fehlen aber nach wie vor in den Formularen alle Hinweise auf besondere Erklärungen und Verpflichtungen der Beklagten, so daß die Rolle, die ihr innerhalb der Gesamtaktion zufiel, nach wie vor unausgesprochen blieb. Es blieb offen, ob sie Erfüllungsgehilfin der DAF, Zweitschuldnerin oder gar Alleinschuldnerin der Verträge sein sollte. Angesichts der überragenden Einflußnahme der DAF auf den Vertragsschluß und ihrer unbestreitbaren eigenen Verpflichtung lag allenfalls die erste der angedeuteten drei Möglichkeiten nahe, nicht aber eine der übrigen, die allein zu einer selbständigen Verpflichtung der Beklagten führen konnten. Dazu kommt, daß die Einheit der Vertragsgrundlage für alle Sparer es erfordert hätte, daß nicht nur die späteren Verträge einen anderen Inhalt erhielten, sondern auch die mindestens 100.000 Verträge, die vor der Änderung der Formulare und vor der Umgründung der Vorbereitungsgesellschaft geschlossen worden waren. Eine solche ausdrückliche Änderung der Vertragsgrundlage für alle Sparer ist entsprechend den Empfehlungen des Redlich'schen Gutachtens aber gerade vermieden worden.

V.

1.

Die für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Grundsätze eines Vertragsschlusses für Rechnung dessen, den es angeht, haben nichts zu tun mit der - oben erörterten - aus dem Wesen der Gesamtaktion und den Vertragstexten entnommenen Ermächtigung der DAF zur weiteren Gestaltung der Verträge. Diese Ermächtigung konnte sich nicht auf die in den Vertragstexten bereits geregelten Punkte, insbesondere nicht auf die Lieferverpflichtung der DAF, beziehen. Die DAF war also nicht etwa von den Sparern ermächtigt worden, anstelle ihrer Lieferverpflichtung eine Lieferungspflicht der Beklagten einzuführen. Lediglich die offen gebliebenen Punkte durften von ihr mit verbindlicher Wirkung für die Sparer gestaltet werden, insbesondere hatte es die DAF in der Hand, zu bestimmen, in welcher Form sie ihrer Lieferungspflicht nachkommen wollte, sei es durch eigene Lieferung, sei es durch Anweisung der Beklagten zur Lieferung, sei es durch Erfüllungsübernahme der Beklagten, sei es durch Überlassung eines selbständigen Lieferungsanspruchs gegen die Beklagte an die Sparer.

2.

Daß es zu einer solchen Ergänzung der allgemeinen Vertragsgrundlage gekommen ist, haben die Kläger nicht nachgewiesen. Alle vom Berufungsgericht erwähnten Versuche der DAF, zu einer eigenen Verpflichtung der Beklagten zu kommen, zielten auf ein Ausscheiden der DAF aus der Verpflichtung und eine ausschließliche Haftung der Beklagten. Dieser Weg war aber für die DAF nur gangbar durch eine zweiseitige allgemeine Änderung der Vertragsgrundlage. Sie ist aus den erörterten Gründen unterblieben.

Für eine ausdrückliche Bestellung der Beklagten als Zweitschuldnerin der Lieferung, lag für die DAF zunächst auch gar keine Veranlassung vor, da sie auf diesem Wege ihren nach Meinung des Berufungsgerichts im Vordergrunde stehenden Zweck, nämlich die eigene Entlassung aus der Lieferverpflichtung, nicht erreichte. Schon deshalb geht es nicht an, aus den vom Berufungsgericht festgestellten späteren Versuchen der DAF, die Beklagte an Stelle der DAF in das Vertragsverhältnis einzuführen, nunmehr eine Mithaft der Beklagten neben der DAF zu entnehmen. Das hätte dem festgestellten Willen der DAF widersprochen, selbst aus dem Vertragsverhältnis auszuscheiden.

3.

Es war überdies beim Anlaufen der Sparaktion noch nicht an der Zeit, über die Form der Einfügung der Beklagten in den Rahmen der Gesamtaktion endgültige Beschlüsse zu fassen. Die Fabrik war erst im Bau, ein Betriebskapital stand noch nicht zur Verfügung und würde nach den Schätzungen der Denkschrift zu seiner Bildung in der erforderlichen Höhe eine Reihe von Jahren gebraucht haben. Die DAF hatte sich die Anordnung des Beginns der Produktion vorbehalten und behielt auch einstweilen - wovon noch zu sprechen sein wird - die einkommenden Spargelder allein in ihrer Hand. Vor Erteilung des Auftrages an die Beklagte zum Beginn der Produktion und vor Auskehrung des für diesen Auftrag erforderlichen Betriebskapitals bestand für eine Belastung der Beklagten mit einer eigenverantwortlichen Lieferverpflichtung keine Grundlage. Ihre Belastung war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar vorgesehen, für die Vollziehung dieser Absicht fehlte aber ein hinreichender Anhalt, ja die Beweisfeststellungen des Berufungsgerichts ergeben sogar, daß die DAF der Beklagten die beantragte Auskehrung des angesammelten Betriebskapitals zur selbständigen Finanzierung ihrer Kriegsproduktion vorenthalten hat (S. 35/36).

4.

Alle Erwägungen über die Begründung einer Mithaft der Beklagten durch Vereinbarung zwischen ihr und der DAF müssen bei der Entscheidung über die Widerklage noch aus einem anderen Grunde außer Betracht bleiben. Jede etwa von der DAF zur Erfüllung ihrer Lieferpflicht mit der Beklagten getroffene Vereinbarung auf Übernahme der Erfüllung der Lieferpflicht, ja selbst auf Übernahme der Lieferschuld als eigene würde auch im Falle der Überlassung eines eigenen Lieferanspruches an die Sparer keine direkten Vertragsbeziehungen zwischen der Beklagten und den Sparern herstellen. Ein etwa überlassener Lieferanspruch gegen die Beklagte würde zwar seiner rechtlichen Natur nach ein vertraglicher Anspruch sein (§§ 328, 329 BGB), aber ein Anspruch aus einem Vertrage zwischen der DAF und der Beklagten, nicht dagegen ein Anspruch aus einem Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und den Sparern, wie er allein Gegenstand der Widerklage ist. Denn die Sparer wären auch in diesem Falle nicht Vertragspartei der Beklagten.

Es ist der Beklagten in der Revisionsverhandlung nahe gelegt worden, ihren Antrag auf die Feststellung des Nichtbestehens aller vertraglichen Ansprüche der Kläger auszudehnen, um die Rechtslage erschöpfend zu klären. Die Beklagte hat das abgelehnt und ebenso wie in der Berufungsinstanz ihren Widerklageantrag dahin erläutert, daß sie lediglich das Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen den Sparern und der Beklagten festgestellt zu sehen wünsche.

Die Beklagte ist in der Bemessung ihres Rechtsschutzbegehrens frei und es können daher gegen ihren Willen nicht Rechtsbeziehungen in den Bereich der Entscheidung gezogen werden, die außerhalb der Rechtskraftwirkung der Entscheidung über die Widerklage liegen.

VI.

Erweisen sich auf Grund dieser Erwägungen die rechtlichen Schlüsse des Berufungsgerichts aus dem Inhalt und dem Wortlaut der Verträge als nicht ausreichend für die Annahme einer Vertragspartnerschaft der Beklagten, so bleibt nur übrig, die weiteren tatsächlichen Handhabungen zu überprüfen, aus denen das Berufungsgericht das Bestehen vertraglicher Bindungen zwischen den Parteien folgert. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Behandlung und Verwendung der Spargelder. Das Berufungsgericht hat diese Umstände zwar in erster Linie nur als Beweisanzeichen für die von ihm angenommene Bevollmächtigung der unteren Dienststellen der DAF durch die Beklagte gewertet (S. 32 ff). Insoweit würde es keines weiteren Eingehens hierauf bedürfen, weil dieser Beweiswürdigung, wie oben erörtert, durch die unzutreffende tatsächliche und rechtliche Ausdeutung der Verträge der Boden entzogen ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichts schließen aber die Möglichkeit nicht aus, daß es auch unabhängig von der Frage des Handelns im Namen der Beklagten "aus dem, was damals tatsächlich geschehen ist", Schlüsse hinsichtlich des eigenen Verpflichtungswillens der Beklagten ziehen will.

1.

In dieser Richtung stellt das Berufungsgericht tatsächlich fest, daß alle Spargelder auf zwei Sonderkonten der DAF bei der Bank der Deutschen Arbeit hinterlegt worden sind, die auch heute noch bestehen und die vollzähligen Sparbeträge ausweisen. Diese Beträge sind von der DAF treuhänderisch verwaltet worden. Das Berufungsgericht meint, daß die treuhänderische Verwaltung für die Beklagte erfolgt sei, da ihr eigener Aufsichtsratsvorsitzender, der Amtsleiter Si., entsprechend seiner Zeugenaussage die Begründung dieser Konten in dieser Eigenschaft veranlaßt habe. Aus dieser Tatsache sowie aus der bilanz- und steuermäßigen Behandlung der Spargelder schließt das Berufungsgericht, daß es sich in Wahrheit um Gelder gehandelt habe, die der Beklagten gehörten und den Gegenwert ihrer Lieferungsverpflichtung darstellten.

Mit den festgestellten Tatsachen sind diese Folgerungen aber, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht vereinbar. Sie würden voraussetzen, daß die Sparbeträge nach Einziehung durch die DAF zunächst der Beklagten übereignet und von ihr der DAF zurückgegeben worden sind mit der Bestimmung, sie bis zum Beginn der Produktion für sie treuhänderisch zu verwalten. Einen Eigentumserwerb der Beklagten an den Spargeldern stellt das Berufungsgericht nicht fest. Für die Zeit vor dem 4. November 1938 fehlen dem Berufungsgericht Nachweise über die bankmäßige Behandlung der Gelder und nach diesem Zeitpunkt sind nach seinen Feststellungen alle Spargelder, auch die zunächst vereinnahmten, auf Grund der allgemeinen Weisung des Zeugen Si. laufend von den Dienststellen der DAF direkt an das Sonderkonto der DAF abgeliefert worden. Sie verblieben also in der Verfügungsgewalt der DAF. Das Berufungsgericht äußert sich nicht darüber, auf welchem Wege die Beklagte Eigentümerin dieser Gelder geworden sein sollte, abgesehen von den hier nicht interessierenden Nebeneinnahmen aus dem Verkauf der Sparkartenformulare (1,- RM pro Karte) und der Werbeschriften (S. 35). Die Möglichkeit, daß sich der Eigentumserwerb unmittelbar im Wege der Stellvertretung vollzogen haben könnte, scheidet schon deswegen aus, weil die Annahme einer Bevollmächtigung der DAF durch die Beklagte bzw. durch die Vorbereitungsgesellschaft bislang nicht dargetan ist und gerade durch die tatsächliche Behandlung der Spargelder erst bewiesen werden sollte. Es kann deshalb dahinstehen, ob die einnehmenden Dienststellen der DAF die Spargelder jeweils von den sonstigen Einnahmen der DAF getrennt gehalten und so einen Untergang des Alleineigentums der Beklagten durch Vermischung entsprechend §§ 947, 948 BGB verhindert haben.

Ein Beweis für den Eigentumserwerb der Beklagten an den Spargeldern steht jedenfalls aus und kann auch nicht der Bekundung des Zeugen Si. entnommen werden, er habe in seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsvorsitzender der Beklagten die Begründung der Sonderkonten auf den Namen der DAF und die entsprechende Anweisung an die Dienststellen der DAF zur laufenden Abführung der eingehenden Gelder an die Sonderkonten veranlaßt. Als Organ der Beklagten konnte Simon kein Sonderkonto für die DAF begründen und den Dienststellen der DAF keine Anweisungen für die Behandlung der Gelder geben. Das war ihm nur möglich in seiner weiteren Eigenschaft als Leiter der Zentralstelle für die Finanzwirtschaft der DAF. Das Berufungsgericht stellt daher auch fest (S. 37), daß der Antrag auf Eröffnung des Sonderkontos von der Zentralstelle für die Finanzwirtschaft gestellt worden ist. Die Zeugenaussage Si. kann daher nur bedeuten, daß er sich im Hinblick auf seine Verpflichtungen als Aufsichtsratvorsitzender der Beklagten zu diesen Handlungen veranlaßt gesehen habe. Ausführen konnte er sie jedenfalls nur als Organ der DAF, nicht als Organ der Beklagten. Seine Bezugnahme auf seine Eigenschaft als Aufsichtsratvorsitzender ist deshalb für die Beurteilung der Handlung nicht von Belang.

Mangels jeden Nachweises der wenigstens vorübergehenden Übereignung der Spargelder an die Beklagte bleibt deshalb nur der Schluß übrig, daß die Gelder von ihrer Einzahlung an im Besitz und Eigentum der DAF verblieben sind. Als Treugeber für die treuhänderische Verwaltung kommt deshalb nicht die Beklagte, sondern nur die Gesamtheit der Sparer in Betracht. Es sei erwähnt, daß übereinstimmend hiermit inzwischen das Bankenaufsichtsamt in Berlin die vorsorglich von der Beklagten beantragte Zustimmung zur Umwandlung der Sonderkonten 21 706 und 21 725 in Konten der Beklagten im Rahmen des Umstellungsergänzungsgesetzes versagt und daß ebenso die Bank der Deutschen Arbeit die Guthabenanmeldung der Beklagten zurückgewiesen hat.

2.

Angesichts der Tatsache, daß die DAF den Auftrag zum Beginn der Produktion nicht gegeben hat und im Besitz der Spargelder verblieben ist, sich sogar nach der Feststellung des Berufungsgerichts ausdrücklichen Wünschen der Beklagten auf Aushändigung der Spargelder widersetzt hat, kann auch der bilanz- und steuermäßigen Behandlung der Spargelder seitens der Beklagten und der DAF kein ausschlaggebendes Beweisanzeichen für eine Vertragspartnerschaft der Beklagten entnommen werden. Es kann dahinstehen, ob diese bilanz- und steuertechnische Behandlung auf einer zutreffenden Würdigung der materiellen Rechtslage und ebenso auf einer richtigen Handhabung der Bilanzierungsgrundsätze beruhte, was nach der vom Berufungsgericht festgestellten Unklarheit der leitenden Männer über die Rechtslage zweifelhaft bleibt. Das Berufungsgericht hat - abgesehen von der unzutreffenden Annahme einer offenen Stellvertretung - nicht feststellen könne, daß direkte vertragliche Beziehungen zwischen der Beklagten und den Sparern hergestellt worden sind. Es nimmt nur an, daß sich die - namens- und funktionsmäßig nicht näher identifizierten - "Beteiligten" unter dem Eindruck des Redlich'schen Gutachtens auf den Standpunkt gestellt hätten, die Beklagte hafte und danach sei gehandelt worden. Da die Schlußfolgerungen Redlich's keine Möglichkeit zur einseitigen Begründung direkter Vertragsbeziehungen zur Beklagten ergeben und eine allgemeine beiderseitige Neugestaltung der Spareransprüche unterblieben ist, kann die interne bilanz- und steuertechnische Behandlung der Spargelder keinen selbständigen Anhalt für eine rechtlich begründete Vertragspartnerschaft ergeben. Sie spiegelt nur die unverbindliche subjektive Rechtsauffassung der Beklagten wieder und kann als solche auf sich beruhen.

3.

über die weiteren Umstände, die für die Begründung eigener Vertragspflichten der Beklagten herangezogen werden könnten, insbesondere über die spätere Einfügung der Buchstaben G.m.b.H. hinter dem Wort "Volkswagenwerk" und die brieflichen Erklärungen der Beklagten gegenüber einzelnen Sparern, ist schon gesprochen worden. Dem ersteren Umstand legt das Berufungsgericht mit Recht nicht einmal von seinem gegenteiligen Standpunkt aus Bedeutung bei (S. 41) und die brieflichen Erklärungen der Beklagten genügen nicht, um angesichts der begrenzten allgemeinverbindlichen Vertragsgrundlage im Rahmen der Gesamtaktion eigene Vertragsbeziehungen der Beklagten gegenüber einzelnen Sparern zu belegen, zumal da diese brieflichen Erklärungen nach Abschluß der Verträge ergangen sind. Nur aus dieser Gesamtaktion aber können die Ansprüche der Kläger hergeleitet werden.

Die Kläger sind nach alledem den Beweis ihrer Behauptungen über die Vertragspartnerschaft der Beklagten schuldig geblieben. Eines Eingehens auf die weiteren von der Revision gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts erhobenen Verfahrensrügen bedurfte es nicht mehr. Der Widerklage mußte daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils stattgegeben werden.