BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71
1. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG schützt auch Rechtspositionen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit notwendig sind. Dazu gehört in bestimmten Grenzen, ebenso wie das Recht am eigenen Bild, das Recht am gesprochenen Wort. Deshalb darf grundsätzlich jedermann selbst und allein bestimmen, wer sein Wort aufnehmen soll sowie ob und vor wem seine auf einen Tonträger aufgenommene Stimme wieder abgespielt werden darf.
2. Damit ist allerdings noch nicht ausgeschlossen, daß in Fällen, wo überwiegende Interessen der Allgemeinheit dies zwingend gebieten, auch das schutzwürdige Interesse des Beschuldigten an der Nichtverwertung einer heimlichen Tonbandaufnahme im Strafverfahren zurücktreten muß.
Beschluß
des Zweiten Senats vom 31. Januar 1973
- 2 BvR 454/71 -
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Herbert V... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Heinz R. Schulze, Osnabrück, Kollegienwall 1 B - gegen den Beschluß des Landgerichts Osnabrück vom 3. Mai 1971 - 12 Qs 86/71 -.
Entscheidungsformel
Der Beschluß des Landgerichts Osnabrück vom 3. Mai 1971 - 12 Qs 86/71 - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben, soweit die Beschwerde gegen die Anordnung der Verwertung des zu Tgb.Nr. 10319/70 der Kriminalpolizei übergebenen Tonbandes verworfen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache an das Landgericht Osnabrück zurückverwiesen.
Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
A.
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zulässigkeit der Verwertung einer heimlich aufgenommenen privaten Tonbandaufnahme in einem Ermittlungsverfahren, das gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts der Steuerhinterziehung, des Betrugs und der Urkundenfälschung geführt wird.
1. Dem Verfahren liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
a) Die Eheleute B... veräußerten am 11. Mai 1970 an den Beschwerdeführer ein Wohn- und Geschäftshaus in Osnabrück. Der Kaufpreis für dieses Anwesen wurde im notariellen Vertrag mit 425.000 DM, der Preis für das Inventar einer zugehörigen Schlachterei mit 20.000 DM angegeben. Die vereinbarte Anzahlung von 25.000 DM leistete der Beschwerdeführer durch Scheck im Beisein des beurkundenden Notars. Der restliche Kaufpreis sollte erst später fällig werden.
b) Am 14. Dezember 1970 erstattete der Ehemann B... Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer. Er gab an, mündlich seien als Kaufpreis für das Haus 495.000 DM und für das Inventar 20.000 DM vereinbart worden. Zur Einsparung von Grunderwerbsteuer sei jedoch auf Wunsch des Beschwerdeführers für das Haus lediglich ein Kaufpreis in Höhe von 425.000 DM beurkundet worden. Zum Ausgleich dafür habe der Beschwerdeführer vor Beurkundung des Kaufvertrages am 11. Mai 1970 gegen 18.45 Uhr einen Betrag von 70.000 DM als "schwarzes Geld" in bar bezahlt. Zugleich habe er von ihm und seiner Ehefrau die Unterzeichnung einer vorbereiteten Quittung verlangt. Das Schriftstück habe sinngemäß wie folgt gelautet:
"Quittung
Hiermit bestätigen wir, ein zinsloses Darlehen in Höhe von 70.000 DM - siebzigtausend - in bar von Herbert V..., erhalten zu haben."
Diese Quittung sei nur von ihm unterschrieben worden. Sie habe vereinbarungsgemäß nach Abschluß des notariellen Vertrages vom Beschwerdeführer vernichtet werden sollen. Der Beschwerdeführer habe auch am Abend des 11. Mai 1970 in seinem Beisein ein Schriftstück zerrissen. Er sei aber nicht sicher, ob es sich dabei um die Originalquittung gehandelt habe. Auf den ihm anschließend vom Beschwerdeführer ausgehändigten Papierfetzen hätten zwar Bruchstücke des erwähnten Quittungstextes, nicht jedoch seine Unterschrift gestanden.
Bei Fälligkeit der letzten Kaufpreisrate habe der Beschwerdeführer eine Quittung über den Erhalt eines Darlehens in Höhe von 70.000 DM vorgelegt und erklärt, er rechne mit dieser Summe gegen den Restkaufpreis von 70.000 DM auf. Diese bei den Akten befindliche Quittung hat folgenden Wortlaut:
"Quittung
Hiermit bestätigen wir, ein zinsloses Darlehen in Höhe von 70.000 DM - siebzigtausend - in bar von Herbert V..., erhalten zu haben. Die Kündigung des Darlehens kann mit 3-monatiger Frist erfolgen. Aufrechnung = spätestens mit Restkaufgeld/Inventar."
Sie trägt neben dem Datum "11.5.1970" die Namenszüge "Erwin B..." und "Anni B...".
Weder er noch seine Ehefrau hätten indes eine Darlehensurkunde in dieser Form unterzeichnet. Die Urkunde sei eine Fälschung.
Der Beschwerdeführer hat bei seiner polizeilichen Vernehmung erklärt, der notariell beurkundete Kaufpreis sei auch das tatsächlich vereinbarte Entgelt. Von einer mündlichen Vereinbarung über eine Zahlung von "Schwarzgeld" wisse er nichts. Auf Wunsch des Ehemanns B... habe er diesem am 11. Mai 1970 gegen 20.00 Uhr in dessen Wohnung ein zinsloses Darlehen von 70.000 DM in bar gewährt. Darüber sei die vorgelegte Quittung ausgestellt worden.
c) Mit der eingangs erwähnten Tonbandaufnahme hat es folgende Bewandtnis:
Die Tonbandaufnahme soll im August 1970 - also nach der Beurkundung des Grundstückskaufes - anläßlich einer Unterredung zwischen dem Beschwerdeführer und den Eheleuten B... ohne Wissen des Beschwerdeführers hergestellt worden sein. Zum Zeitpunkt der Aufnahme will B... von der später vorgelegten Darlehensurkunde noch nichts gewußt haben. Anlaß der auf dem Tonband festgehaltenen Unterredung soll die Ankündigung des Beschwerdeführers gewesen sein, den Kaufpreis wegen einer Erhöhung der Hypothekenzinsen zu mindern. In dem aufgenommenen Gespräch soll unter anderem von der Angemessenheit des Kaufpreises, von "Schwarzgeld" und von einer darüber erteilten Quittung die Rede sein.
Das Tonband ist der Polizei am 23. Februar 1971 von dem Ehemann B... für Ermittlungszwecke zur Verfügung gestellt worden. Ein Polizeibeamter hat drei Tage danach das Band mehrmals abgehört und, soweit die schlechte Tonqualität dies zuließ, eine Niederschrift gefertigt, die zu den Akten genommen worden ist.
2. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht Osnabrück am 10. März 1971 gemäß §§ 94, 98, 110 StPO die Beschlagnahme einiger bei einer Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers am 3. März 1971 sichergestellten Schriftstücke verfügt. Es hat ferner die Verwertung des der Kriminalpolizei übergebenen Tonbandes angeordnet, da dies als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein könne.
Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde hatte nur teilweise Erfolg. Das Landgericht ordnete lediglich an, daß dem Beschwerdeführer ein Teil der beschlagnahmten Schriftstücke wieder auszuhändigen sei. Im übrigen verwarf es die Beschwerde. Zur Zulässigkeit der Verwertung des Tonbandes führte es in dem angefochtenen Beschluß aus:
Zwar sei die Verwertung eines heimlich erstellten Tonbandes zu Beweiszwecken grundsätzlich unzulässig, weil das heimliche Vorgehen das Recht des Sprechenden auf die freie Selbstbestimmung seiner Persönlichkeit verletze (Art. 2 Abs. 1 GG). Die Heimlichkeit eines solchen Vorgehens könne jedoch gerechtfertigt sein - mit der Folge der Verwertbarkeit des Tonbandes als Beweismittel -, wenn das Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeitssphäre mit überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen am Eindringen in diese Sphäre in Kollision gerate. Diese Interessen müßten im Hinblick auf die Bedeutung des verletzten Grundrechts überwiegen und der Eingriff sich daher nach Form, Inhalt und Begleitumständen als das gebotene und notwendige Mittel zur Erreichung des durch ihn beabsichtigten Zwecks darstellen. Diese Voraussetzungen könnten im vorliegenden Falle erfüllt sein. Selbst wenn man unterstelle, daß eine Urkundenfälschung zum Nachteil der Eheleute B... nicht vorliege, so bleibe doch der Verdacht eines Betruges und einer Steuerhinterziehung bestehen. Der Anspruch des Staates auf die Grunderwerbsteuer und die gleichmäßige Besteuerung aller seien öffentliche Interessen, die im Einzelfall den Grundrechten des Einzelnen vorgehen könnten. Anders als mit Hilfe des Tonbandes sei dem Beschwerdeführer möglicherweise nicht nachzuweisen, daß er sich strafbar gemacht habe, da anderes geeignetes Beweismaterial nicht vorliege. Ob das in der Hauptverhandlung erkennende Gericht von dem Beweismittel Gebrauch machen wolle, müsse ihm überlassen bleiben.
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen diesen Beschluß. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG und trägt dazu vor:
Art. 2 Abs. 1 GG gewähre ein Recht am eigenen Wort, gewissermaßen ein Grundrecht darauf, "in Kladde" sprechen zu dürfen, ohne später auf jedes Wort festgelegt zu werden. Im Gespräch komme die Eigenart der Persönlichkeit des Sprechenden zum Ausdruck, der ein Recht darauf habe, das Gespräch frei, unbefangen und ohne das Gefühl von Mißtrauen und Argwohn führen zu können.
Der Gesetzgeber habe die heimliche Tonbandaufnahme in § 298 StGB unter Strafe gestellt. Gegen diesen Straftatbestand habe die Aufnahme des Gesprächs verstoßen. Die Rechtswidrigkeit der Bandaufnahme ergebe sich auch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG herzuleiten sei. Werde eine Tonbandaufnahme rechtswidrig erstellt, sei auch deren Verwertung im staatlichen Verfahren illegal. Aber selbst wenn man die Unzulässigkeit der Verwertung nicht schon aus der Rechtswidrigkeit der Aufnahme folgern wolle, stehe im vorliegenden Fall einer Verwertung jedenfalls das unterschiedliche Gewicht der widerstreitenden Interessen entgegen. In Betracht komme allenfalls die Hinterziehung eines Steuerbetrages in Höhe von 4 900 DM. Die in dieser Zahl sich ausdrückenden fiskalischen Belange hätten nicht ein solches Gewicht, daß sie einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Persönlichkeitssphäre zu rechtfertigen vermöchten. Auch sei zu berücksichtigen, daß bisher nicht mehr als der bloße Verdacht einer strafbaren Handlung gegeben sei.
2. Der Bundesminister der Justiz, der sich im Namen der Bundesregierung geäußert hat, hält die Verfassungsbeschwerde für zulässig und begründet.
Das Recht des Menschen an seinem gesprochenen Wort gehöre zum Inhalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, dem die Verfassung eine besondere Bedeutung beimesse. Grundsätzlich werde der Persönlichkeitsbereich des Sprechers verletzt, wenn der Gesprächspartner das Wort heimlich auf einem Tonband festhalte oder wenn das Tonband ohne Zustimmung des Sprechers anderen Personen gegenüber wiedergegeben werde. Dieser Schutz sei jedoch nicht unbegrenzt. Jedermann müsse staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen würden, soweit sie nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigten. Dabei sei im Einzelfall zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege oder das Interesse des Bürgers am Schutz seiner Persönlichkeitssphäre höher stehe. Die angefochtene Entscheidung lasse eine derartige Abwägung vermissen. Weder der staatliche Steueranspruch noch der Verdacht einer Steuerhinterziehung der hier in Betracht kommenden Art seien von einem solchen Gewicht, daß sie die Verwertung der Tonbandaufnahme rechtfertigen könnten.
B.
I.
Die rechtzeitig eingelegte Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
1. Der Rechtsweg ist erschöpft. Gegen den angefochtenen Beschluß ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben (§ 310 Abs. 2 StPO).
2. Bei dem angegriffenen Beschluß handelt es sich um eine Zwischenentscheidung, die in einem besonderen Verfahren ergangen ist und die, falls sie aufrechterhalten bleibt, für den Beschwerdeführer einen bleibenden Nachteil nach sich zieht (vgl. BVerfGE 1, 322 [325]; st. Rspr.).
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.
Der angefochtene Beschluß verletzt dadurch, daß er die Verwertung der heimlichen Tonbandaufnahme im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten ohne dessen Einwilligung zuläßt, das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
1. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß das Grundgesetz dem einzelnen Bürger einen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung gewährt, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist (BVerfGE 6, 32 [41], 389 [433]; 27, 1 [6], 344 [350 f.]; 32, 373 [378 f.]; Beschluß vom 19. Juli 1972 - 2 BvL 7/71, S. 12 f. = BVerfGE 33, 367 [376 ff.] - im folgenden zitiert als 2 BvL 7/71 -). Das verfassungskräftige Gebot, diesen Kernbereich, die Intimsphäre des Einzelnen, zu achten, hat seine Grundlage in dem durch Art. 2 Abs. 1 GG verbürgten Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Bei der Bestimmung von Inhalt und Reichweite des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG muß berücksichtigt werden, daß nach der Grundnorm des Art. 1 Abs. 1 GG die Würde des Menschen unantastbar ist und gegenüber aller staatlichen Gewalt Achtung und Schutz beansprucht. Überdies darf nach Art. 19 Abs. 2 GG auch das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht in seinem Wesensgehalt angetastet werden (BVerfGE 27, 344 [350 f.]; 32, 373 [379]). Selbst überwiegende Interessen der Allgemeinheit können einen Eingriff in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht rechtfertigen; eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes findet nicht statt.
Jedoch steht nicht der gesamte Bereich des privaten Lebens unter dem absoluten Schutz des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (BVerfGE 6, 389 [433]; 27, 1 [7]; 27, 344 [351]; 32, 373 [379]; 2 BvL 7/71, S. 13 = BVerfGE 33, 367 [376 f.]). Als gemeinschaftsbezogener und gemeinschaftsgebundener Bürger muß vielmehr jedermann staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen werden, soweit sie nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen. Dabei ist von den Grundsätzen auszugehen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit entwickelt hat (BVerfGE 16, 194 [201 f.]; 17, 108 [117 f.]; 27, 211 [219], 344 [351]; 32, 373 [379]).
2. Art. 2 Abs. 1 GG verbrieft jedem das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Dieses Grundrecht schützt auch Rechtspositionen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit notwendig sind. Dazu gehört in bestimmten Grenzen, ebenso wie das Recht am eigenen Bild, das Recht am gesprochenen Wort. Deshalb darf grundsätzlich jedermann selbst und allein bestimmen, wer sein Wort aufnehmen soll sowie ob und vor wem seine auf einen Tonträger aufgenommene Stimme wieder abgespielt werden darf.
Wort und Stimme des Menschen sind auf dem Tonband von ihm losgelöst und in einer verfügbaren Gestalt verselbständigt. Die Unantastbarkeit der Persönlichkeit würde erheblich geschmälert, dürften andere ohne oder gar gegen den Willen des Betroffenen über sein nicht öffentlich gesprochenes Wort nach Belieben verfügen. Die Unbefangenheit der menschlichen Kommunikation würde gestört, müßte ein jeder mit dem Bewußtsein leben, daß jedes seiner Worte, eine vielleicht unbedachte oder unbeherrschte Äußerung, eine bloß vorläufige Stellungnahme im Rahmen eines sich entfaltenden Gesprächs oder eine nur aus einer besonderen Situation heraus verständliche Formulierung bei anderer Gelegenheit und in anderem Zusammenhang hervorgeholt werden könnte, um mit ihrem Inhalt, Ausdruck oder Klang gegen ihn zu zeugen. Private Gespräche müssen geführt werden können ohne den Argwohn und die Befürchtung, daß deren heimliche Aufnahme ohne die Einwilligung des Sprechenden oder gar gegen dessen erklärten Willen verwertet wird. Dem tragen im materiellen Strafrecht die §§ 298, 353 d (vgl. dazu die Begründung des Entwurfs eines StGB, E 1962, - Bundesratsvorlage - Drucks. 200/62, S. 326) und im Zivilrecht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht seit langem Rechnung (vgl. dazu BGHZ 27, 284 ff. mit weiteren Nachweisen).
3. Das Gespräch zwischen den Eheleuten B... und dem Beschwerdeführer war vertraulich. Seine Aufnahme erfolgte heimlich. Der Beschwerdeführer hat der Auswertung der Aufnahme zu Beweiszwecken widersprochen. Bei dieser Sachlage stellt sich die Verwertung im Ermittlungsverfahren als ein Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht am eigenen Wort dar.
Zwar gibt es Fallgruppen, in denen auch eine ohne Wissen des Sprechenden hergestellte Tonbandaufnahme von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG herausfällt, weil in diesen Fällen nach allgemeiner Auffassung von einem Recht am eigenen Wort nicht mehr die Rede sein kann. Soweit es z. B. im geschäftlichen Verkehr üblich geworden ist, fernmündliche Durchsagen, Bestellungen oder Börsennachrichten mittels eines Tonabnehmers festzuhalten, ist in aller Regel das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit des Sprechers noch nicht betroffen. Bei derartigen Mitteilungen steht der objektive Gehalt des Gesagten so sehr im Vordergrund, daß die Persönlichkeit des Sprechenden nahezu vollends dahinter zurücktritt und das gesprochene Wort damit seinen privaten Charakter einbüßt. So aber liegt es hier nicht. Die Unterredung fand unter sechs Augen statt. Sie hatte Vertragsverhandlungen zum Gegenstand. Der Beschwerdeführer brauchte nicht damit zu rechnen, daß seine Worte auf einem Tonband festgehalten würden. Er kann sich daher auf den durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des Rechts am eigenen Wort berufen.
4. Wann eine heimliche Tonbandaufnahme den schlechthin unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung berührt und wann sie lediglich den unter bestimmten Voraussetzungen dem staatlichen Zugriff offenstehenden Bereich des privaten Lebens betrifft, läßt sich nur schwer abstrakt umschreiben. Diese Frage kann befriedigend nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung seiner Besonderheiten beantwortet werden.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine geschäftliche Unterredung. Die Geschäftspartner legten in Rede und Gegenrede ihre unterschiedlichen Auffassungen zur Abwicklung eines Grundstückskaufs und zur Angemessenheit des vereinbarten Kaufpreises dar. Höchstpersönliche Dinge, die der unantastbaren Intimsphäre zugerechnet werden könnten, kamen dabei nicht zur Sprache.
5. Da nicht ein Zugriff der öffentlichen Gewalt auf den absolut geschützten Persönlichkeitsbereich in Frage steht, wäre die Verwertung des Tonbandes zulässig, wenn sie sich durch ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit rechtfertigen ließe. Das ist nicht der Fall.
a) Das Grundgesetz weist dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit einen hohen Rang zu. Staatliche Maßnahmen, die es beeinträchtigen, sind, wenn überhaupt, nur unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots zulässig. Andererseits mißt das Grundgesetz auch den Erfordernissen einer wirksamen Rechtspflege eine besondere Bedeutung bei. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung (BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49], 144 [147]), das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafprozeß - zur Überführung von Straftätern ebenso wie zur Entlastung Unschuldiger - betont (BVerfGE 32, 373 [381]), die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens gewürdigt (BVerfGE 29, 183 [194]) und auf die Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden könne, abgehoben (2 BvL 7/71, S. 21 f. = BVerfGE 33, 367 [382 f.]).
Das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Erfordernisse einer wirksamen Rechtspflege können in mannigfacher Weise miteinander in Widerspruch geraten. Ein gerechter Ausgleich dieser Spannungen läßt sich nur dadurch erreichen, daß den unter dem Blickpunkt der Erfordernisse einer wirksamen Rechtspflege erforderlich erscheinenden Eingriffen das Schutzgebot des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ständig als Korrektiv entgegengehalten wird (vgl. dazu BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49], 144 [147]). Das bedeutet, daß jeweils zu ermitteln ist, welchem dieser beiden verfassungsrechtlich bedeutsamen Prinzipien im konkreten Fall das größere Gewicht zukommt.
b) Den bei einer solchen Abwägung schutzwürdigen Belangen des Beschuldigten trägt die Strafprozeßordnung unter anderem dadurch Rechnung, daß sie ihn nicht zwingt, gegen sich selbst auszusagen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Schutzwürdig ist aber der Beschuldigte auch, wenn eine ohne sein Wissen auf Tonband festgehaltene Äußerung im Strafverfahren gegen ihn verwendet werden soll.
c) Damit ist allerdings noch nicht ausgeschlossen, daß in Fällen, wo überwiegende Interessen der Allgemeinheit dies zwingend gebieten, auch das schutzwürdige Interesse des Beschuldigten an der Nichtverwertung einer heimlichen Tonbandaufnahme zurücktreten muß.
So wird es im allgemeinen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, wenn die Strafverfolgungsbehörden in Fällen schwerer Kriminalität - sei es gegen Leib und Leben anderer, sei es gegen die existentiellen Grundlagen der freiheitlich -demokratischen Grundordnung oder gegen sonstige Rechtsgüter vergleichbaren Ranges - zur Feststellung der Identität von Straftätern wie zur Entlastung zu Unrecht Beschuldigter notfalls auf heimlich hergestellte Tonbandaufnahmen Dritter zurückgreifen. Der vorliegende Fall nötigt nicht zur abschließenden Klärung der Frage, wo die Grenze für die unter diesen Blickpunkten zulässigen Eingriffe in das Recht am eigenen Wort im einzelnen verläuft, sowie zur Entscheidung der Frage, ob diese Grenzlinie etwa so zu ziehen wäre, wie der Gesetzgeber sie in § 100a StPO für den verwandten Bereich der Überwachung des Fernmeldeverkehrs und seiner Aufnahme auf Tonträger konkretisiert hat.
Hier - wie sonst - kommt es allerdings entscheidend darauf an, ob ein derartiger Eingriff bei einer Abwägung, die alle Umstände des Einzelfalles in Betracht zieht, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht. Das heißt: Einerseits ist zu berücksichtigen, wie tief die beabsichtigte Verwertung einer konkreten Tonbandaufnahme - gemessen an deren Inhalt und Form - in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit des Betroffenen eingreifen würde. Andererseits ist bei der Abwägung der so ermittelten Schwere des Eingriffs in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gegen berechtigte Erfordernisse der Strafrechtspflege nicht lediglich auf den in einem Straftatbestand abstrakt umschriebenen Deliktsvorwurf abzuheben, sondern auf das im Einzelfall in Betracht kommende konkrete Tatunrecht. Anders wäre bei der Vielzahl möglicher Tatbegehungen im Rahmen vieler Straftatbestände eine sachgemäße und gerechte Abwägung nicht möglich.
Auch wird es nicht ohne Belang sein, ob die Heranziehung der Tonbandaufnahme sich nach Ausschöpfung aller anderen rechtlich zulässigen Möglichkeiten als das einzige Mittel zur Überführung des Täters bei schweren Straftaten oder zur Entlastung eines Beschuldigten erweist.
Schließlich wird darauf Bedacht zu nehmen sein, ob und inwieweit eine rechtliche und tatsächliche Gewähr dafür gegeben ist, daß das Wissen um die auf dem Tonband festgehaltenen, für das Strafverfahren möglicherweise nicht relevanten Äußerungen - etwa durch Erörterung des Inhalts der Tonbandaufnahme in nichtöffentlicher Verhandlung - auf den Kreis der unmittelbar am Verfahren Beteiligten beschränkt werden kann (vgl. dazu BVerfGE 32, 373 [381]).
6. Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Die vom Landgericht bestätigte Verwertungsanordnung eröffnet den mit der Aufklärung des Falles befaßten Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit, die heimlich aufgenommene Tonbandaufnahme ohne die Zustimmung des Beschwerdeführers zur Kenntnis zu nehmen und den Inhalt gegen ihn zu verwerten. Dieser Eingriff läßt sich nicht mit dem Interesse an der Aufklärung der vom Landgericht genannten Straftatbestände rechtfertigen. Der angegriffene Beschluß läßt nicht erkennen, daß hier ein so gewichtiges Unrecht vorliegt oder öffentliche Belange in einem solchen Maße berührt sind, daß demgegenüber das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG zurücktreten müßte. Der Beschluß war daher aufzuheben.
III.
Die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen sind zu erstatten (§ 34 Abs. 4 BVerfGG). Die Erstattungspflicht trifft das Land Niedersachsen, dem die erfolgreich gerügte Grundrechtsverletzung zuzurechnen ist.