BVerfG, 10.07.1996 - 1 BvR 873/94
Amtlicher Leitsatz
1. Die Äußerung eines Strafverteidigers in der Hauptverhandlung, die Begründung eines Gerichtsbeschlusses sei gelogen, kann auch in einer angespannten Verhandlungssituation nicht mehr als durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt und deshalb ohne Verfassungsverstoß als Verletzung des Sachlichkeitsgebotes angesehen werden.
2. Unverhältnismäßige Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit eines Strafverteidigers durch die Androhung des Gerichtsvorsitzenden, den ihm zugewiesenen Platz einzunehmen.
3. Zur verfassungsrechtlichen Überprüfung der ehrengerichtlichen Ahndung von Äußerungen eines Strafverteidigers gegenüber einem Gerichtsvorsitzenden ("Sie machen sich doch lächerlich".- "Merken Sie nicht, daß Sie hier stören?").
Aus den Gründen:
I.
Die beschwerdeführende Rechtsanwältin wendet sich gegen die Verhängung eines Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 3000 DM wegen Verletzung ihrer anwaltlichen Berufspflichten.
1.
Die Beschwerdeführerin verteidigte in einem Verfahren vor dem OLG Düsseldorf einen Angekl wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und anderer Straftaten. Die Hauptverhandlung wurde ursprünglich gegen 18 kurdische Angekl geführt. Jeder Angekl hatte zwei Verteidiger, einen „Pflichtverteidiger des Vertrauens“, wie diese sich selbst nannten, und einen „Sicherungsverteidiger“, wie jene von den Pflichtverteidigern des Vertrauens genannt wurden. Die Beschwerdeführerin gehörte zu der Gruppe der Vertrauensverteidiger.
Die Hauptverhandlung fand ab Oktober 1989 in einem besonders gesicherten und hergerichteten Sitzungssaal in einer ehemaligen Polizeikaserne in Düsseldorf statt. Der Saal war etwa 30 x 30 m groß, fensterlos und mit einer Mikrofonanlage ausgestattet, die vom Senatsvorsitzenden gesteuert wurde. Der Bereich, in dem sich die Sitzplätze der inhaftierten Angekl befanden, war zunächst durch eine Scheibe aus Plexiglas vom übrigen Sitzungssaal abgetrennt. In diese Trennscheibe waren erst fünf, später sechs Sprechstellen eingebaut. Die Angekl konnten mit ihren Verteidigern nur über diese Sprechstellen Gesprächskontakt aufnehmen; sie mußten in der Regel hierzu die Hilfe eines Dolmetschers in Anspruch nehmen, wobei in der Anfangsphase der Hauptverhandlung erhebliche Übersetzungsprobleme und Verständigungsschwierigkeiten zwischen den vom Gericht bestellten Dolmetschern und den nicht deutsch sprechenden Angekl bestanden. Die Sprechstellen waren so angebracht, daß ein Sprechkontakt nur möglich war, wenn die Personen vor und hinter der Scheibe standen. Die Trennscheibe war bereits vor Beginn sowie während der ersten Monate der Hauptverhandlung Gegenstand zahlreicher Anträge von Verteidigern, die sich durch die Errichtung der Scheibe und die ihrer Meinung nach zu geringe Zahl von Sprechstellen in ihrer Verteidigung und im ständigen unmittelbaren Kontakt zu ihren jeweiligen Mandanten erheblich behindert sahen. Erst nachdem mehrere der Angekl aus der Haft entlassen worden waren, wurde auf einen erneuten Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.2.1990 die Trennscheibe entfernt.
2.
In der ersten Prozeßphase im Jahr 1989 mißachtete die Beschwerdeführerin an drei verschiedenen Verhandlungstagen die Aufforderung des Vorsitzenden, ihren Platz einzunehmen; sie blieb entgegen dessen Anordnung an der Trennscheibe bei ihrem Mandanten stehen. Wegen ihres Verhaltens während der Hauptverhandlung wurde gegen die Beschwerdeführerin ein ehrengerichtliches Verfahren eingeleitet. Das Ehrengericht sprach die Beschwerdeführerin frei. Auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft hob der Ehrengerichtshof das Urteil des Ehrengerichts auf und verhängte gegen die Beschwerdeführerin wegen Verletzung ihrer anwaltlichen Pflichten einen Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 3000 DM. Der BGH wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück.
Die angefochtene Entscheidung des Ehrengerichtshofs sieht in diesem Verhalten eine Mißachtung des sich aus § 43 der Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO – ergebenden Sachlichkeitsgebots. Der Ehrengerichtshof würdigte auch die folgenden Vorfälle als Verletzung des Sachlichkeitsgebots: Am 20.12.1989 kommentierte die Beschwerdeführerin einen Senatsbeschluß mit den Worten, die Begründung sei gelogen (1). Während die Anklage verlesen wurde, kam es zu Zwischenrufen. Der Vorsitzende reagierte auf diese Störungen, indem er Ordnungsmaßnahmen androhte. Daraufhin sagte die Beschwerdeführerin zum Vorsitzenden: „Sie machen sich doch lächerlich“ (2). Als der Vorsitzende an einem anderen Verhandlungstag einem Angekl Ordnungsmaßnahmen mit dem Bemerken androhte, er störe hier schon wieder, rief die Beschwerdeführerin dem Vorsitzenden zu: „Merken Sie nicht, daß Sie hier stören?“ (3).
Die angegriffene Entscheidung berücksichtigte bei der Verhängung der Maßnahmen zugunsten der Beschwerdeführerin, daß sie sich als Verteidigerin Verfahrensbedingungen ausgesetzt gesehen habe, die ihre Tätigkeit zum Teil erheblich erschwert hätten. Allerdings sei sie bei der Art ihrer Kritik entschieden zu weit gegangen.
3.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte und den Beschluß des BGH. Sie rügt die Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG. Im bloßen wiederholten Stehenbleiben einer Verteidigerin bei ihrem Mandanten liege keine anwaltliche Berufspflichtverletzung. Auch ihre Äußerungen seien unter Würdigung der besonderen Situation der Hauptverhandlung in dem sogenannten Kurdenprozeß nicht als Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot anzusehen. Sie habe nur Äußerungen getan, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf Anlaß gegeben hätten.
4.
Der Deutsche Anwaltverein e. V. und die Bundesrechtsanwaltskammer halten die Verfassungsbeschwerde für überwiegend begründet. Die Weigerung der Beschwerdeführerin, der Anordnung des Senatsvorsitzenden Folge zu leisten und ihren Verhandlungsplatz einzunehmen, könne nicht als Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot gewertet werden, da es ihr um die Wahrnehmung elementarer Verteidigerrechte, nämlich der Kommunikation mit ihrem Mandanten, gegangen sei. Die Äußerungen der Beschwerdeführerin gegenüber dem Vorsitzenden, er mache sich lächerlich und er sei es, der störe, könnten nicht als strafbare Beleidigung gewürdigt werden. Eine sachlich überzogene und ungerechtfertigte Kritik an der Art und Weise der Verhandlungsführung durch den Vorsitzenden könne nicht mit einem Angriff auf dessen persönliche Ehre gleichgesetzt werden.
Der Deutsche Anwaltverein e. V. und die Bundesrechtsanwaltskammer halten die Verfassungsbeschwerde insoweit für unbegründet, als der Ehrengerichtshof die Äußerung der Beschwerdeführerin, die Begründung des Senats sei gelogen, als Beleidigung i. S. d. § 185 des Strafgesetzbuchs – StGB – angesehen habe.
Der Verein Deutscher Strafverteidiger e. V. weist darauf hin, das standesrechtliche Verfahren dürfe nicht dahin mißverstanden werden oder dazu mißbraucht werden, den Strafverteidiger mit dem Ziel zu disziplinieren, den anderen am Strafverfahren tätigen Organen der Justiz die Arbeit zu erleichtern. Der Verteidiger habe die Pflicht, elementaren Rechtsbeschränkungen bereits in der Tatsacheninstanz entgegenzuwirken. Diese Verpflichtung, als unabhängiges Organ der Rechtspflege den Rechtsbeeinträchtigungen noch in der Hauptverhandlung solange Widerstand entgegenzusetzen, bis die Essentialia eines fairen Verfahrens gewährleistet seien, müsse in die Verhältnismäßigkeitsprüfung Eingang finden.
II.
1.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an (§ 93b BVerfGG), weil es zur Durchsetzung der
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AnwBl 1996, 538-539 - 539 -
in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
2.
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.
a)
Das Sachlichkeitsgebot ist als Berufsausübungsregelung nur statthaft, soweit es sich durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls rechtfertigen läßt und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (vgl. dazu BVerfGE 61, 291 <312>; 68, 272 <282>); auch muß sich seine Anwendung innerhalb der vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gezogenen Grenzen halten (vgl. BVerfGE 71, 162 <178 ff.>). Bei der Prüfung, ob standesrechtliche Maßnahmen gegen einen Anwalt wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, ist davon auszugehen, daß die anwaltliche Berufsausübung grundsätzlich der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des Einzelnen unterliegt (vgl. BVerfGE 63, 266 <282 ff.>). Als unabhängiges Organ der Rechtspflege und als der berufene Berater und Vertreter der Rechtsuchenden hat er die Aufgabe, zum Finden einer sachgerechten Entscheidung beizutragen, das Gericht – und ebenso Staatsanwaltschaft oder Behörden – vor Fehlentscheidungen zu Lasten seines Mandanten zu bewahren und diesen vor verfassungswidriger Beeinträchtigung oder staatlicher Machtüberschreitung zu sichern; insbesondere soll er die rechtsunkundige Partei vor der Gefahr des Rechtsverlustes schützen. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erlaubt es dem Anwalt – ebenso wie dem Richter – nicht, immer so schonend mit den Verfahrensbeteiligten umzugehen, daß diese sich nicht in ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt fühlen. Nach allgemeiner Auffassung darf er im „Kampf um das Recht“ auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen. Nicht entscheidend kann es sein, ob ein Anwalt seine Kritik anders hätte formulieren können. Die Grenze einer zumutbaren Beschränkung der Berufsausübung und der Meinungsfreiheit wird insbesondere überschritten, wenn Kammervorstände oder Ehrengerichte das Verhalten eines Anwalts als standeswidrig mit der Begründung beanstanden, es würde von anderen Verfahrensbeteiligten als stilwidrig, ungehörig oder als Verstoß gegen den guten Ton und das Taktgefühl empfunden oder es sei dem Ansehen des Anwaltsstandes abträglich (vgl. hierzu insgesamt BVerfGE 76, 171 <191 ff.>).
Nach dieser Rechtsprechung sind anwaltsgerichtliche Maßnahmen wegen Verletzung des Sachlichkeitsgebots zulässig, soweit es sich um strafbare Beleidigungen, die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche neben der Sache liegenden herabsetzenden Äußerungen und Verhaltensweisen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben (BVerfGE 76, 171 <193>). Dieser Grundsatz ist nunmehr durch Gesetz vom 2.9.1994 in § 43a Abs. 3 BRAO normiert worden. Auch Ordnungsmaßnahmen zur Verhaltensdisziplinierung im Rahmen einer Hauptverhandlung sind an diesem Maßstab und der Aufgabe des Verteidigers, den Mandanten vor verfassungswidriger Beeinträchtigung (hier Verletzung des rechtlichen Gehörs) und staatlicher Machtüberschreitung zu bewahren, zu messen.
b)
Nach den Grundsätzen der verfassungsgerichtlichen Überprüfbarkeit fachgerichtlicher Entscheidungen (BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 85, 248 <257 f.>) sind die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts der Nachprüfung durch das BVerfG weitgehend entzogen. Doch lassen die angefochtenen Entscheidungen Auslegungsfehler erkennen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und dem Schutzbereich der Berufsfreiheit beruhen. Die ihnen zugrunde liegende Würdigung, die Beschwerdeführerin habe durch die Mißachtung der Anordnungen des Vorsitzenden, den ihr zugewiesenen Platz einzunehmen, gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen, führt zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung ihrer Berufsausübungsfreiheit.
Zwar hat die Beschwerdeführerin die an sie ergangenen Aufforderungen des Vorsitzenden, ihren Platz einzunehmen, nicht befolgt. Dies stellt aber kein unprofessionelles Verhalten dar, das den „Kampf um das Recht“ durch neben der Sache liegende Aktivitäten belastet hat. Die Beschwerdeführerin machte – ebenso wie andere Verteidiger – mit ihrem Verhalten die Einschränkung der Rechte der Strafverteidiger und der Angekl in der Hauptverhandlung augenfällig. Sie wirkte auf Änderungen hin, setzte sich insbesondere für die Abschaffung der Trennscheibe ein. Dies war ein berechtigtes Anliegen. Auf die besonderen Umstände der Hauptverhandlung, die große Zahl der Angekl, die Einrichtung der Trennscheibe und die erheblichen Übersetzungsschwierigkeiten, hatte die Beschwerdeführerin als Verteidigerin keinen Einfluß. Es liegt auf der Hand, daß die ohnehin schwierige Wahrnehmung der Verteidigerrechte in einem Verfahren mit 18 Angekl noch zusätzlich dadurch beeinträchtigt worden ist, daß die Kommunikation mit dem Mandanten erschwert war. Die Erschwerung war auch beträchtlich, weil für 18 Angekl nur sechs Sprechstellen vorhanden waren und darüber hinaus Gespräche nur mit Hilfe eines Dolmetschers geführt werden konnten. Es bestand damit immer nur für ein Drittel der 18 Angekl die Möglichkeit, mit ihrem Verteidiger zu sprechen. Angesichts dieser besonderen Umstände lag in dem Verhalten der Beschwerdeführerin, die sich weigerte, auf Aufforderung des Vorsitzenden ihren Platz einzunehmen, eine nicht unverhältnismäßige Form der Kritik. Die Beschwerdeführerin suchte auf diese Weise für ihren Mandanten sicherzustellen, daß ihm das rechtliche Gehör gewährt wurde; sie wirkte damit zugleich den Beschränkungen in der Ausübung ihrer Verteidigung entgegen. Ihr Verhalten war somit durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt. Indem der Ehrengerichtshof die besonderen Umstände der konkreten Hauptverhandlung nicht hinreichend gewürdigt hat, sind Bedeutung und Tragweite der anwaltlichen Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verkannt worden. Er hat die von der Gerichtsorganisation zu verantwortenden Organisationsmängel, die später tatsächlich abgestellt werden konnten, als unvermeidlich und von allen Beteiligten hinzunehmen dargestellt. Zudem hat er sein Augenmerk weniger auf die Berufspflichten der Verteidigerin als auf die Wahrung einer besonderen Disziplin bei Großverfahren gerichtet und damit die Wirkkraft des Grundrechts aus Art. 12 GG verkannt.
c)
Nicht zu beanstanden ist, daß der Ehrengerichtshof in der Äußerung der Beschwerdeführerin, die Begründung sei gelogen (Vorfall zu 1), einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot gesehen hat. Eine Äußerung, die den Vorwurf einer bewußten Lüge enthält, kann auch in einer angespannten Verhandlungssituation nicht mehr toleriert werden.
Die Würdigung der beiden anderen Äußerungen (Vorfälle zu 2 und 3) als Beleidigung ist einfach rechtlich noch vertretbar, läßt jedenfalls nicht darauf schließen, daß die Tragweite von Art. 12 GG verkannt worden wäre; sie ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar hätte sich mit dem Ehrengericht auch ein anderes Ergebnis gut begründen lassen. Denn die Beschwerdeführerin wollte auch insoweit mit ihren Äußerungen auf den Verhandlungsverlauf zugunsten ihres Mandanten einwirken und die Verteidigung stärken. Dies mag vom Ehrengerichtshof bei der Festlegung der berufsgerichtlichen Maßnahmen aber auch berücksichtigt worden sein.
d)
Die Sache war an den Anwaltsgerichtshof (früher Ehrengerichtshof) zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Da der Ehrengerichtshof bei der Verhängung der Maßnahme von sechs Pflichtverletzungen (dreimaliges Nichtentfernen und drei Äußerungen) ausging und jeder ein eigenes Gewicht beigemessen hat, wird die zu verhängende Maßnahme allein aufgrund von drei Äußerungen deutlich geringer ausfallen; deshalb ist das Urteil insgesamt aufzuheben.