BVerfG, 13.01.1971 - 1 BvR 671/65, 1 BvR 672/65
Zur Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden gegen eine Entscheidung eines Landesstaatsgerichtshofs.
Beschluß
des Ersten Senats vom 13. Januar 1971
- 1 BvR 671, 672/65 -
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden A. 1. der Bremischen Evangelischen Kirche, vertreten durch den Kirchenausschuß, Bremen, Franziuseck 2/4, 2. der Evangelisch-Reformierten Kirche in Nordwestdeutschland, vertreten durch den Landeskirchenrat, Leer, Saarstr. 6, 3. der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Bremerhaven, vertreten durch den Kirchenrat, Bremerhaven, Neue Straße 5, 4 des evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Bremerhaven, vertreten durch den Kirchenkreisvorstand, Bremerhaven-Geestemünde, Musthardstr.4, 5 der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Bremerhaven-Geestemünde, Mushardstr.4, 6. des Schülers D.... K..., gesetzlich vertreten durch seine Eltern, und dieser Eltern selbst, der Eheleute G... K... und E... geb. R..., Bremen der Eheleute H... W...und I... geb. G..., Bremen, und deren vier Kinder N..., A..., K... und D..., gesetzlich vertreten durch ihre Eltern - Bevollmächtigter: Professor Dr. Scheuner, Bad Godesberg, Beethovenstr. 77 - 1 BvR 671/65 -; B.1. der Katholischen Kirchengemeinde Hl. Herz Jesu in Bremerhaven-Lehe, vertreten durch den Kirchenvorstand, Bremen-Lehe, Eupener Straße 6, 2. der Katholischen Gemeinde in Bremen, vertreten durch den Kirchenvorstand, Bremen, 3. des Bischöflichen Stuhls der Diözese Hildesheim, vertreten durch den Generalvikar, Hildesheim, 4. des Bischöflichen Stuhls der Diözese Osnabrück, vertreten durch den Generalvikar, Osnabrück, 5. der Eheleute S... N... und E... geb. L..., Bremen, 6. der Eheleute B... F... und R... geb. J..., Bremen, 7. der Eheleute A... S... und I... geb. D..., Bremen-Blumenthal, 8. der Eheleute A... S... und I... geb., D..., Bremen-Schönebeck, - Bevollmächtigte. 1. Professor Dr.Dr.h.c. Ernst Friesenhahn, Bonn, Wegelerstr. 2, 2. Rechtsanwalt Dr. Heinrich Bohnen, Bremen, Domshof 17 - 1 BvR 672/65 - 1. gegen das Urteil des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Oktober 1965 - St 2/4/1964, St 1/1965 -, 2. hilfsweise gegen a) Art. 32 Abs. 1 der Landesverfassung der freien Hansestadt Bremen und b) § 17 Abs. 1 des Bremischen Privatschulgesetzes vom 3. Juli 1956 (GBl. S. 77) -.
Entscheidungsformel:
Die Verfassungsbeschwerden werden verworfen.
Gründe
A.
Das vorliegende Verfahren hat das Urteil des Bremischen Staatsgerichtshofs vom 23. Oktober 1965 zum Gegenstand. In dieser Entscheidung hat der Staatsgerichtshof für Recht erkannt, daß der "bekenntnismäßig nicht gebundene Unterricht in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage" i. S. des Art. 32 Abs. 1 der Bremischen Verfassung nicht als christlicher Gesinnungsunterricht auf evangelischer Grundlage zu verstehen ist.
I.
1.
Gemäß Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG ist der Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Diese Vorschrift findet jedoch nach Art. 141 GG keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand. Art. 32 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947 (GBl. S. 251) - LV - hat eine solche andere Regelung getroffen. Er bestimmt:
Die allgemein bildenden öffentlichen Schulen sind Gemeinschaftsschulen mit bekenntnismäßig nicht gebundenem Unterricht in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage. Unterricht in Biblischer Geschichte wird nur von Lehrern erteilt, die sich dazu bereit erklärt haben. Über die Teilnahme der Kinder an diesem Unterricht entscheiden die Erziehungsberechtigten. Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften haben das Recht, außerhalb der Schulzeit in ihrem Bekenntnis oder in ihrer Weltanschauung diejenigen Kinder zu unterweisen, deren Erziehungsberechtigte dies wünschen.
2.
Diese Vorschrift gilt nur für allgemeinbildende öffentliche Schulen, nicht für Privatschulen, die gemäß Art. 29 LV "auf Grund staatlicher Genehmigung errichtet und unter Beobachtung der vom Gesetz gestellten Bedingungen betrieben werden" können. Zur Ausführung des Art. 29 LV ist das Gesetz über das Privatschulwesen und den Privatunterricht (Privatschulgesetz) vom 3. Juli 1956 (GBl. S. 77) erlassen worden. § 17 dieses Gesetzes bestimmte, daß eine genehmigte Ersatzschule, die im wesentlichen auf gemeinnütziger Grundlage betrieben wird und keinen erwerbswirtschaftlichen Gewinn erstrebt, vom Lande Bremen einen Zuschuß von 50 vom Hundert des Besoldungsaufwandes erhält, den eine vergleichbare öffentliche Schule mit normaler Klassenfrequenz und Lehrerbesetzung erfordert. Inzwischen wurde § 17 durch das am 1. Januar 1970 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 3. Februar 1970 (GBl. S. 20) geändert. Die Privatschulen erhalten nunmehr einen Zuschuß, der sich grundsätzlich gegenüber der bisher geltenden Regelung um annähernd 50 vom Hundert erhöht.
II.
1.
Die Beschwerdeführer zu A 1 sowie zu B 1 und B 2 waren allein an dem Verfahren vor dem Bremischen Staatsgerichtshof beteiligt; sie hatten gemäß Art. 140 LV in Verbindung mit § 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 21. Juni 1949 (GBl. S. 141) i.d.F. vom 24. April 1956 (GBl. S. 30) - StGHG - beantragt,
der Staatsgerichtshof wolle entscheiden, daß Art. 32 Abs. 1 LV unter dem "bekenntnismäßig nicht gebundenen Unterricht in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage" einen christlichen Gesinnungsunterricht auf evangelischer Grundlage verstehe. Die Beschwerdeführerinnen zu B 1 und B 2 hatten ferner beantragt, der Staatsgerichtshof wolle entscheiden, daß § 17 Abs. 1 des Privatschulgesetzes vom 3. Juli 1956 mit den Art. 2, 4, 23 Abs. 1, 27 und 29 LV insofern nicht vereinbar sei, als er die durch Art. 32 Abs. 1 LV bedingte Sonderlage der katholischen Privatschulen nicht hinreichend berücksichtige.
2.
Der Staatsgerichtshof hat durch das angegriffene Urteil vom 23. Oktober 1965 - St 2/4/1964, St 1/1965 - den ersten Antrag abgelehnt und den weiteren Antrag der Beschwerdeführerinnen zu B 1 und B 2 als unbegründet zurückgewiesen.
In den Entscheidungsgründen führt der Staatsgerichtshof u. a. aus, die allgemeinbildenden öffentlichen Schulen i. S. des Art. 32 Abs. 1 LV seien Gemeinschaftsschulen, die dem Toleranzgebot des Art. 33 LV unterlägen, deren Lehrer folglich in jedem Fach auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schüler Rücksicht zu nehmen hätten. Eine an Wortlaut und Sinn des Art. 32 Abs. 1 LV orientierte Auslegung ergebe: Der Begriff der "Gemeinschaftsschule" sei ein fester Rechtsbegriff; er sei gleichbedeutend mit dem Begriff der Simultanschule und bezeichne eine Schule, die von Schülern aller Bekenntnisse besucht werde. Der Unterschied zur normalen Gemeinschaftsschule bestehe in Bremen nur darin, daß an Stelle von konfessionell getrenntem Religionsunterricht der Biblische Geschichtsunterricht zu erteilen sei. Diese Abweichung von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG sei durch Art. 141 GG gestattet. Da dieser Biblische Geschichtsunterricht "bekenntnismäßig nicht gebunden" sei, erfasse er alle Konfessionsunterschiede. Endlich könne die "allgemein christliche Grundlage" nicht gleichbedeutend sein mit der "Grundlage des protestantischen Christentums".
Auch der Zusammenhang des Art. 32 Abs. 1 LV mit anderen Normen der Landesverfassung weise aus, daß nicht lediglich die alte (evangelische) Tradition fortgesetzt werden, sondern der Grundsatz der Bekenntnisfreiheit des Biblischen Geschichtsunterrichts auch katholischen Schülern den Besuch ermöglichen sollte. Die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung führe zu keiner anderen Interpretation.
Bei dieser Sachlage erledige sich der weitere Antrag von selbst, da Art. 32 Abs. 1 LV keine Sonderlage für katholische Schüler schaffe.
III.
1.
Mit den Verfassungsbeschwerden wenden sich alle Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Staatsgerichtshofs, hilfsweise gegen Art. 32 Abs. 1 LV, die Beschwerdeführer zu B 1 und B 2 hilfsweise auch gegen die alte Fassung - a. F. - des § 17 Abs. 1 des Privatschulgesetzes. Sämtliche Beschwerdeführer fühlen sich in ihren Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Die Beschwerdeführer zu A 1 sowie zu B 1 und B 2 rügen außerdem die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 103 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Beschwerdeführer zu A 6 und A 7 sowie zu B 6 bis B 8 machen, soweit sie in ihrer Eigenschaft als Eltern gegen das Urteil vorgehen, geltend, die Entscheidung verletze sie in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG.
2.
a) Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden tragen die Beschwerdeführer zu A vor: Auch soweit es sich bei ihnen um juristische Personen handele, seien sie als Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verfassungsbeschwerde befugt. Die Beschwerdeführerin zu A 1 wendet bezüglich des Art. 103 GG ein, das Urteil sei in sich widersprüchlich; auch stütze es sich auf handschriftliche Notizen eines Protokollführers der Verfassungsdeputation, zu denen sie hätte keine Stellung nehmen können. Der Staatsgerichtshof sei auch nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil ihm ein Stadtrat, mithin ein weisungsgebundener Verwaltungsbeamter, angehört habe. Sie werde durch die vorgenommene Auslegung des Art. 32 Abs. 1 LV in ihrer Religionsfreiheit berührt, weil die Art der Erteilung des Biblischen Geschichtsunterrichts für sie von unmittelbarem Interesse sei. Dies gelte auch für die Beschwerdeführerinnen zu A 2 bis A 5, deren Kirchengemeinden seit 1939 bzw. 1949 in das bremische Staatsgebiet in Teilen hineinragten. Endlich seien auch die Beschwerdeführer zu A 6 und A 7 als Eltern und schulpflichtige Kinder unmittelbar in ihrer Religionsfreiheit betroffen. Die von dem Staatsgerichtshof gegebene Interpretation des Art. 32 Abs. 1 LV stehe mit den in dieser Verfassung und dem Grundgesetz garantierten Grundrechten der Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht in Einklang. Zur Frage, was sich auf Grund der Entscheidung des Staatsgerichtshofs an Art und Inhalt des Unterrichts in Biblischer Geschichte konkret geändert habe oder ändern werde, tragen die Beschwerdeführer nur gewisse Befürchtungen vor.
b) Die Beschwerdeführer zu B machen hinsichtlich der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde geltend: Die Beschwerdeführer zu B 1 und B 2 seien als öffentlich-rechtliche Körperschaften des Landes Bremen befugt gewesen, dem Staatsgerichtshof verfassungsrechtliche Zweifelsfragen zur Entscheidung vorzulegen. Sie hätten dabei zwar keine eigenen Rechte geltend gemacht. Doch stünden ihnen auch in einem objektiven Verfahren die gerügten Verfahrensgrundrechte zu. Die Rechte auf rechtliches Gehör und auf den gesetzlichen Richter seien aus den bereits von der Beschwerdeführerin zu A 1 vorgetragenen Gründen verletzt. Die Beschwerdeführer zu B 5 bis B 8 seien die Eltern schulpflichtiger Kinder; das Kind der Beschwerdeführer zu B 5 besuche eine katholische Privatschule, die Kinder der Beschwerdeführer zu B 6 bis B 8 würden in einer öffentlichen Bremer Volksschule unterrichtet.
c) Für den Fall, daß eine Aufhebung der Entscheidung des Staatsgerichtshofs nicht in Betracht komme, sind sowohl die Beschwerdeführer zu A wie zu B der Auffassung, daß dann unmittelbar eine Verfassungsbeschwerde gegen Art. 32 Abs. 1 LV in der Form, die er durch das Urteil des Staatsgerichtshofs erhalten habe, zulässig sei. Die in § 93 Abs. 2 BVerfGG vorgeschriebene Jahresfrist habe erst vom Tage der Entscheidung des Staatsgerichtshofs an zu laufen begonnen, weil das Urteil so ausgelegt werden müsse, als ob der Art. 32 Abs. 1 LV mit dem ihm vom Staatsgerichtshof gegebenen Inhalt erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten wäre. Hilfsweise machen die Beschwerdeführer zu B geltend, § 17 (a. F.) des Privatschulgesetzes verstoße gegen das Grundgesetz, weil durch die dort angesetzte, zu niedrige Dotation der katholischen Privatschulen der Gleichheitssatz verletzt werde.
3.
Die Beschwerdeführer beantragen in erster Linie, die angefochtene Entscheidung aufzuheben; hilfsweise beantragen sie, Art. 32 Abs. 1 LV in der verfassungswidrigen Auslegung, die nunmehr als verbindlich für Bremen anzusehen sei, wegen Widerspruchs zu den Art. 3, 4 und 6 GG für nichtig zu erklären. Die Beschwerdeführer zu B beantragen außerdem hilfsweise, § 17 Abs. 1 (a. F.) des Privatschulgesetzes für nichtig zu erklären.
IV.
Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hält die Verfassungsbeschwerden für unzulässig, weil die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten verletzt sein könnten: Gegenstand des Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof sei die abstrakte Frage gewesen, wie eine landesrechtliche Norm aus sich selbst heraus zu verstehen sei. Die Entscheidung beziehe sich deshalb ausschließlich auf Landesrecht und könne bundesrechtliche Grundrechte nicht verletzen. Auch richteten sich die Verfassungsbeschwerden gegen Rechtsausführungen in den Gründen der Entscheidung, nicht jedoch gegen deren erkennenden Teil. Das Grundgesetz gewähre den Kirchen, Schulen und Eltern auch keine grundrechtlichen Ansprüche darauf, daß Schüler in den öffentlichen Schulen eine Unterweisung auf konfessioneller Grundlage erhalten sollten. Endlich sei eine unmittelbare Verfassungsbeschwerde gegen Art. 32 Abs. 1 LV nicht möglich, weil die Frist verstrichen sei und es sich überdies um ein vorkonstitutionelles Gesetz handele. Der Senat trägt im übrigen vor, daß weder er noch die Schulverwaltung nach der Entscheidung des Staatsgerichtshofs auf den Unterricht in Biblischer Geschichte ändernd eingewirkt habe.
B.
Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu A 1 sowie zu B 1 und B 2 gegen die Entscheidung des Bremischen Staatsgerichtshofs sind teils unzulässig, teils offensichtlich unbegründet. Die Verfassungsbeschwerden der übrigen Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung sind unzulässig.
I.
Soweit die Beschwerdeführer zu A 1 sowie zu B 1 und B 2 in ihrer Eigenschaft als Beteiligte des Ausgangsverfahrens gegen die Entscheidung des Bremischen Staatsgerichtshofs mit dem Petitum materieller Nachprüfung wegen Grundrechtsverletzungen vorgehen, sind ihre Verfassungsbeschwerden unzulässig, weil sie an diesem Verfahren nicht als Träger von Individualrechten, sondern als den bremischen Verfassungsorganen im Rahmen des Art. 140 LV gleichgestellte Organe teilgenommen haben. Soweit sie dagegen die Verfassungsbeschwerden in ihrer Stellung als Träger eigener subjektiver Rechte eingelegt haben, sind diese unzulässig, weil sie durch die Entscheidung des Staatsgerichtshofs nicht unmittelbar betroffen und daher nicht beschwert sind (vgl. auch BVerfGE 6, 446 ff.).
1.
Die Beschwerdeführer zu A 1 sowie zu B 1 und B 2 sind zwar - anders als andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen (vgl. BVerfGE 21, 362 [369 f.]; 23, 12 [24]; 24, 367 [383]) - grundsätzlich grundrechtsfähig. Bei ihnen handelt es sich um Religionsgesellschaften oder Teile von solchen und damit um besondere Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 WRV; vgl. hierzu u. a. H. G. Bergemann, Staat und Kirche in Bremen, ZevKR, Bd. 9, S. 228 ff., insbesondere S. 244 ff., S. 247 f.). Es ist anerkannt, daß Religionsgesellschaften Träger der Grundrechte aus Art. 3 und 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG sein können (vgl. BVerfGE 19, 1 [5]; 19, 129 [132]; 21, 362 [374]).
2.
Die Beschwerdeführer zu A 1 sowie zu B 1 und B 2 waren an dem Verfahren vor dem Bremischen Staatsgerichtshof jedoch nicht in ihrer Eigenschaft als grundrechtsfähige Religionsgesellschaften und damit als Träger von Individualrechten, sondern als von Verfassungs wegen den bremischen Staatsorganen partiell gleichgestellte öffentlich-rechtliche Körperschaften beteiligt. Jedenfalls insoweit steht ihnen eine Verfassungsbeschwerde gegen eine im Verfahren nach Art. 140 LV ergangene Entscheidung des Staatsgerichtshofs nicht zu. Dies folgt aus dem Gegenstand des Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof und dem Kreis der Antragsberechtigten.
a) Gemäß Art. 140 LV in Verbindung mit § 1 Nr. 1 StGHG ist der Bremische Staatsgerichtshof zuständig zur Verhandlung und Entscheidung von Zweifelsfragen über die Auslegung der Verfassung und andere staatsrechtliche Fragen, die ihm der Senat, die Bürgerschaft oder ein Fünftel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft des Landes Bremen vorlegt. Die in diesem Verfahren ergehenden Entscheidungen des Staatsgerichtshofs werden mit der Verkündung rechtskräftig und sind allgemein verbindlich (§ 8 Abs. 1 StGHG). Sie sind vom Senat zu veröffentlichen (§ 8 Abs. 2 StGHG).
aa) Im vorliegenden Fall war der Bremische Staatsgerichtshof zur Auslegung des Art. 32 Abs. 1 LV von Kirchen als öffentlichrechtlichen Körperschaften angerufen worden. Er hatte demnach ausschließlich darüber zu entscheiden, wie diese Verfassungsnorm verbindlich zu interpretieren sei. Ein derartiges Verfahren unterscheidet sich grundlegend von den Verfahren anderer Gerichtsbarkeiten: Es dient nicht der Geltendmachung und Durchsetzung subjektiver Rechte einzelner Bürger oder juristischer Personen, sondern ist lediglich auf die abstrakte und verbindliche Normenauslegung ausgerichtet. Gegenstand des Verfahrens ist allein die Feststellung, welchen Inhalt und welche Tragweite eine bestimmte Norm der Landesverfassung hat. Es handelt sich demnach um ein besonderes Verfahren zur Fixierung des "wahren" Inhalts einer Verfassungsnorm. Es hat, weil es nicht um die Durchsetzung subjektiver Rechte und unmittelbar auch nicht um die Entscheidung eines Einzelfalls geht, einen objektiven und abstrakten Charakter.
bb) Anders als etwa bei der bayerischen Popularklage (vgl. Art. 98 Satz 4 BayVerf. und BVerfGE 13, 132 [140 ff.]) besteht die Funktion des Verfahrens nach Art. 140 LV, soweit es allein auf die abstrakt-verbindliche Auslegung einer Verfassungsnorm gerichtet ist, nicht darin, dem Einzelnen, auch ohne die Behauptung, in einem seiner Rechte verletzt zu sein, die Möglichkeit zu eröffnen, von einem Verfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit landesrechtlicher Rechtsnormen überprüfen zu lassen, und ihn so "gleichsam zum Wächter für die objektive Verfassungsordnung" zu bestellen (so BVerfGE 13, 132 [141]). Einmal ist, soweit lediglich die Auslegung einer Bestimmung der Landesverfassung beantragt wird, Gegenstand des Verfahrens nach Art. 140 LV nicht die Frage, ob eine untergeordnete Norm verfassungsmäßig oder -widrig ist. Zum anderen ist nicht "jedermann" zur Einleitung des Verfahrens befugt; vielmehr ist der Kreis der Antragsberechtigten eng begrenzt. Das Verfahren dient der verbindlichen Klärung verfassungsrechtlicher Zweifelsfragen und damit dem Zweck, den antragsberechtigten Verfassungsorganen und ihnen gleichgestellten öffentlich-rechtlichen Körperschaften durch die Anrufung des Staatsgerichtshofs eine stets an der Verfassung orientierte und damit rechtsstaatliche Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Die in Art. 140 LV genannten Antragsberechtigten machen in diesem Verfahren keine eigenen Rechte geltend.
b) Zu den öffentlich-rechtlichen Körperschaften des Landes Bremen i. S. des Art. 140 LV gehören auch die Kirchen und Kirchengemeinden in Bremen; dies hat der Bremische Staatsgerichtshof in der angefochtenen Entscheidung anerkannt.
Die Beschwerdeführer zu A 1 sowie zu B 1 und B 2 wurden in dem Verfahren vor dem Staatsgerichtshof aus den dargelegten Gründen nur in gleicher Weise wie Staatsorgane tätig. In dieser Eigenschaft steht ihnen deshalb die Verfassungsbeschwerde mit dem Ziel der Nachprüfung der Entscheidung wegen Grundrechtsverletzungen nicht zu. Die Verfassungsbeschwerde ist kein Mittel zur Austragung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Staatsorganen, sondern nur dem Einzelnen zur Verfolgung seiner Rechte gegen den Staat gegeben (BVerfGE 15, 298 [302]; vgl. auch 21, 362 [371]). Die Verfassungsbeschwerde ist deshalb auch kein Mittel, das Staatsorgane berechtigt, gegen gerichtliche Entscheidungen vorzugehen, die sie ausschließlich in ihrer Eigenschaft als verfassungsrechtlich hervorgehobene Hoheitsträger erwirkt haben. Das gleiche muß auch gelten für Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in dem zugrundeliegenden Verfahren den Staatsorganen gleichgestellt sind.
c) Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob den Beschwerdeführern zu A 1 sowie zu B 1 und B 2 die Verfassungsbeschwerde in einem gemäß Art. 140 LV eingeleiteten Verfahren wenigstens insoweit offensteht, als sie die Verletzung der Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG rügen (vgl. BVerfGE 2, 79 [91]; 13, 132 [140]), weil die Verfassungsbeschwerden insoweit jedenfalls offensichtlich unbegründet sind. Die Besetzung des Staatsgerichtshofs entsprach dem Art. 139 Abs. 2 LV. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen sind nicht ersichtlich. Auch der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. Das Urteil des Staatsgerichtshofs beruht nicht auf den handschriftlichen Notizen von Dr. F...., die angeblich nicht Gegenstand der Verhandlung waren, sondern ausschließlich auf der Auslegung der Bremischen Verfassung nach deren Wortlaut und Sinn. Die Heranziehung dieser Notizen wie überhaupt der Entstehungsgeschichte hatte lediglich ergänzenden Charakter, so daß sich an dem Tenor der Entscheidung auch bei Unterlassung der Verwertung der Notizen nichts geändert hätte.
3.
Soweit die Beschwerdeführer zu A 1 sowie zu B 1 und B 2 die Verfassungsbeschwerden in ihrer Eigenschaft als Träger eigener subjektiver Rechte eingelegt haben, sind diese unzulässig.
a) Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde besteht nur dann, wenn ein Beschwerdeführer durch den von ihm angefochtenen Akt der öffentlichen Gewalt unmittelbar rechtlich - und nicht nur faktisch - betroffen und damit beschwert ist (BVerfGE 1, 97 [101 ff.]; 4, 96 [101]; 15, 256 [262 f.]; 24, 289 [295]).
Die Entscheidung des Bremischen Staatsgerichtshofs, die ausschließlich eine Norm der Landesverfassung auslegt, kann durch ihren Inhalt und die Art ihrer Formulierung keine Grundrechte der Beschwerdeführer verletzen. Sie enthält keinerlei diese rechtlich beeinträchtigende Feststellungen.
Durch eine Entscheidung des Bremischen Staatsgerichtshofs im Verfahren nach Art. 140 LV kann, soweit es allein um die Auslegung einer Verfassungsnorm geht, niemand unmittelbar in seinen Rechten verletzt werden, obwohl diese Entscheidung allgemein verbindliche Wirkung hat. Eine Rechtsverletzung kann begrifflich nur in Betracht kommen, wenn die Rechtsposition des Betroffenen durch einen konkreten Eingriff von außen zu seinem Nachteil verändert wird. Die bloße abstrakte Entscheidung, welcher Inhalt und welche Tragweite einer bestimmten Verfassungsnorm zukommen, ist für sich ungeeignet, in Rechtspositionen der Normenadressaten zu ihrem Nachteil einzugreifen, da sie selbst keine Norm setzt. Ein solcher Eingriff kann denkmöglich erst in der konkreten Anwendung der Norm liegen, also in dem Akt, durch den die zur Normanwendung befugte Stelle aus der abstrakten Norminterpretation des Staatsgerichtshofs die Konsequenzen zieht und sie der Entscheidung eines konkreten Falles (etwa durch Verwaltungsakt) zugrunde legt. Erst dann kann der Vergleich der Rechtsstellung des durch die Anwendung der Norm Betroffenen mit seiner Rechtsposition vor dieser Anwendung ergeben, daß er nunmehr schlechter gestellt ist als vorher.
Es mag hier auf sich beruhen, ob - wie die Beschwerdeführer vortragen - die Entscheidung des Staatsgerichtshofs lediglich einen negativen Inhalt hat (Ablehnung der Anträge der Beschwerdeführer) oder darüber hinaus positiv festlegt, wie Art. 32 Abs. 1 LV zu verstehen ist. In beiden Fällen greift die Entscheidung nicht unmittelbar in ihre Rechtsposition ein. An der Art des Unterrichts in Biblischer Geschichte an den Schulen ändert sie unmittelbar nichts. Dieser Unterricht läuft unverändert weiter, solange der den Unterricht erteilende Lehrer oder die zuständige Schulbehörde sich nicht zu einer Änderung veranlaßt sieht.
Damit ergibt ein Vergleich der Rechtsposition der Beschwerdeführer zu A 1 sowie zu B 1 und B 2 vor und nach Verkündung der Entscheidung des Bremischen Staatsgerichtshofs, daß sie durch die Entscheidung als solche nicht verändert wurde. Eine Änderung könnte höchstens dadurch eingetreten sein, daß der den Unterricht erteilende Lehrer oder die Schulverwaltung inzwischen den Unterricht in Biblischer Geschichte anders gestaltet hätte. Dies wäre jedoch nur eine mittelbare Folge der Entscheidung des Staatsgerichtshofs, die für die Annahme eines unmittelbaren rechtlichen Betroffenseins nicht ausreicht. Beschwert wären die Beschwerdeführer in diesem Fall ausschließlich durch den Akt, mit dem der Unterricht geändert worden ist. In einer Umgestaltung des Unterrichts in Biblischer Geschichte läge ihnen gegenüber eine hoheitliche Eingriffsmaßnahme, die anfechtbar wäre. Sie könnte nach Erwirkung eines Verwaltungsaktes jederzeit zum Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemacht werden. Andererseits könnten die Beschwerdeführer die Erteilung des Unterrichts in Biblischer Geschichte in einem vom bisherigen Inhalt abweichenden Sinne beantragen und gegen eine etwaige Ablehnung dieses Antrags ebenfalls im Verwaltungsrechtsweg vorgehen. Einem derartigen Verwaltungsgerichtsverfahren stünde die Entscheidung des Staatsgerichtshofs nicht entgegen. Dabei kann offenbleiben, ob die in § 8 Abs. 1 StGHG normierte Allgemeinverbindlichkeit bedeutet, daß der Entscheidung Gesetzeskraft zukommt, oder ob sie eine andersartige allgemeine Bindungswirkung entfaltet. Die - wie auch immer verstandene - Verbindlichkeit der Entscheidung bezieht sich jedenfalls ausschließlich auf das Selbstverständnis der Bremischen Verfassung. Nur insoweit kann die Entscheidung des Bremischen Staatsgerichtshofs die Behörden und Gerichte des Landes Bremen binden; nicht jedoch, soweit das Verhältnis der Bremischen Verfassung zum Grundgesetz in Rede steht (vgl. dazu BVerfGE 24, 289 [297]).
b) Für die Annahme einer die Verfassungsbeschwerden rechtfertigenden Beschwer der Beschwerdeführer genügt im vorliegenden Fall auch nicht eine etwaige Gefährdung ihrer Rechtspositionen. Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung, die eine Rechtsposition zwar nicht unmittelbar verändert, sie aber gefährdet, ist nur dann zulässig, wenn eine künftige Rechtsverletzung nicht auf andere Weise als durch die bereits jetzt eingelegte Verfassungsbeschwerde zu beseitigen wäre (vgl. BVerfGE 24, 289 [295]). Die Beschwerdeführer können jedoch eine etwa später eintretende Rechtsverletzung im Verwaltungsrechtsweg - wie oben dargetan - anfechten.
II.
Die Verfassungsbeschwerden der übrigen am Verfahren nicht beteiligten Beschwerdeführer sind unzulässig, weil diese durch die Entscheidung des Staatsgerichtshofs ebenfalls nicht unmittelbar betroffen und damit beschwert sind. Die Entscheidung des Staatsgerichtshofs hat auch ihnen gegenüber keinen unmittelbaren Eingriff in ihre Rechtsstellungen zur Folge. Die zu den Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu A 1 sowie zu B 1 und B 2, die diese in ihrer Eigenschaft als Träger eigener Rechte eingelegt haben, dargelegten Überlegungen haben auch hier Geltung (oben I 3).
C.
1.
Die hilfsweise unmittelbar gegen Art. 32 Abs. 1 LV gerichteten Verfassungsbeschwerden sind schon deshalb unzulässig, weil die Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG verstrichen ist.
Die Verfassungsbeschwerde gegen Gesetze ist wegen der Tragweite eines solchen Eingriffs aus Gründen der Rechtssicherheit an eine unabdingbare Frist gebunden (vgl. BVerfGE 11, 255 [260]; 23, 153 [164]). Nach Ablauf dieser Frist ist nur noch die konkrete Anwendung des Gesetzes, nicht aber mehr dieses selbst anfechtbar. Die auf eine abstrakte Interpretation des Art. 32 Abs. 1 LV gerichtete Entscheidung des Bremischen Staatsgerichtshofs ist nach den obigen Ausführungen keine derartige konkrete Gesetzesanwendung.
2.
Soweit die Beschwerdeführer zu B hilfsweise ihre Verfassungsbeschwerden gegen § 17 Abs. 1 (a. F.) des Privatschulgesetzes richten, sind sie unzulässig, weil die Jahresfrist des § 93 Abs. 2 BVerfGG abgelaufen ist. Die angegriffene Norm wurde im Jahre 1956 erlassen. Die Verfassungsbeschwerden gegen sie sind daher verspätet.
Dies gilt selbst dann, wenn für einzelne Beschwerdeführer eine "Beschwer" erst später eingetreten sein sollte. Mit dem Sinn des § 93 Abs. 2 BVerfGG wäre es nicht vereinbar, eine erst nach Ablauf dieser Frist geschaffene oder eingetretene "Beschwer" als ausreichende Grundlage für eine Verfassungsbeschwerde anzusehen, mit der der Beschwerdeführer geltend macht, das angegriffene Gesetz sei von vornherein verfassungswidrig gewesen (BVerfGE 23, 153 [164]).
Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Erörterung der Frage, welche Auswirkung die in der Zwischenzeit getroffene Änderung des § 17 des Privatschulgesetzes auf die anhängigen Verfassungsbeschwerden hat.
Müller, Stein, Ritterspach, Haager, Rupp-v. Brünneck, Böhmer, Simon