EuGH, 05.04.1979 - 148/78
Leitsätze
1 . MIT DER DEN RICHTLINIEN DURCH ARTIKEL 189 ZUERKANNTEN VERBINDLICHEN WIRKUNG WÄRE ES UNVEREINBAR , GRUNDSÄTZLICH AUSZUSCHLIESSEN , DASS SICH BETROFFENE PERSONEN AUF DIE DURCH DIE RICHTLINIE AUFERLEGTE VERPFLICHTUNG BERUFEN KÖNNEN . INSBESONDERE IN DEN FÄLLEN , IN DENEN ETWA DIE GEMEINSCHAFTSBEHÖRDEN DIE MITGLIEDSTAATEN DURCH RICHTLINIE ZU EINEM BESTIMMTEN VERHALTEN VERPFLICHTEN , WÜRDE DIE PRAKTISCHE WIRKSAMKEIT EINER SOLCHEN MASSNAHME ABGESCHWÄCHT , WENN DIE EINZELNEN SICH VOR GERICHT HIERAUF NICHT BERUFEN UND DIE STAATLICHEN GERICHTE SIE NICHT ALS BESTANDTEIL DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BERÜCKSICHTIGEN KÖNNTEN . DAHER KANN EIN MITGLIEDSTAAT , DER DIE IN DER RICHTLINIE VORGESCHRIEBENEN DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN NICHT FRISTGEMÄSS ERLASSEN HAT , DEN EINZELNEN NICHT ENTGEGENHALTEN , DASS ER - DER STAAT - DIE AUS DIESER RICHTLINIE ERWACHSENEN VERPFLICHTUNGEN NICHT ERFÜLLT HAT . HIERAUS FOLGT , DASS DAS NATIONALE GERICHT , BEI DEM EIN RECHTSBÜRGER , DER DEN VORSCHRIFTEN EINER RICHTLINIE NACHGEKOMMEN IST , DIE NICHTANWENDUNG EINER MIT DIESER NOCH NICHT IN DIE INNERSTAATLICHE RECHTSORDNUNG DES SÄUMIGEN STAATES ÜBERNOMMENEN RICHTLINIE UNVEREINBAREN NATIONALEN BESTIMMUNG BEANTRAGT HAT , DIESEM ANTRAG STATTGEBEN MUSS , SOFERN DIE IN FRAGE STEHENDE VERPFLICHTUNG UNBEDINGT UND HINREICHEND GENAU IST . UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DIESER VORBEHALTE KANN EIN MITGLIEDSTAAT NACH DEM ABLAUF DER ZUR DURCHFÜHRUNG EINER RICHTLINIE GESETZTEN FRIST SEIN DIESER RICHTLINIE NOCH NICHT ANGEPASSTES INNERSTAATLICHES RECHT - AUCH WENN ES STRAFSANKTIONEN VORSIEHT - NICHT AUF EINEN SOLCHEN RECHTSBÜRGER ANWENDEN .
SOLANGE ABER DIE DEN MITGLIEDSTAATEN ZUR ÜBERNAHME DER VORSCHRIFTEN EINER RICHTLINIE IN IHRE INNERSTAATLICHE RECHTSORDNUNG GESETZTE FRIST NOCH NICHT ABGELAUFEN IST , KANN DIE RICHTLINIE KEINE UNMITTELBARE WIRKUNG ERZEUGEN ; DIESE WIRKUNG ENTSTEHT ERST AM ENDE DES FESTGESETZTEN ZEITRAUMS UND NUR FÜR DEN FALL , DASS DER BETREFFENDE STAAT DIE RICHTLINIE NICHT ERFÜLLT HAT .
2 . AUS ARTIKEL 3 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 8 DER RICHTLINIE 73/173 FOLGT , DASS NUR SOLCHE LÖSEMITTEL IN DEN VERKEHR GEBRACHT WERDEN DÜRFEN , DIE ' ' DEN VORSCHRIFTEN DIESER RICHTLINIE UND IHRER ANLAGE ' ' ENTSPRECHEN , UND DASS DIE MITGLIEDSTAATEN NICHT BEFUGT SIND , PARALLEL ZU DER IN DIESER RICHTLINIE FÜR DIE EINFUHR VORGESEHENEN REGELUNG EINE ABWEICHENDE REGELUNG FÜR DEN BINNENMARKT AUFRECHTZUERHALTEN . AUS DEM SYSTEM DER RICHTLINIE 73/173 ERGIBT SICH SOMIT , DASS EIN MITGLIEDSTAAT IN BEZUG AUF DIE EINSTUFUNG , VERPACKUNG UND KENNZEICHNUNG VON LÖSEMITTELN KEINE EINSCHRÄNKENDEREN ODER AUCH NUR DETAILLIERTEREN UND JEDENFALLS KEINE ANDEREN VORAUSSETZUNGEN ALS DIE IN DIESER RICHTLINIE GENANNTEN IN SEINE NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN AUFNEHMEN DARF UND DASS DIESES VERBOT DER AUFERLEGUNG NICHT VORGESEHENER BESCHRÄNKUNGEN SOWOHL FÜR DIE UNMITTELBAR AUF DEM BINNENMARKT IN DEN VERKEHR GEBRACHTEN ALS AUCH FÜR DIE EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE GILT .
3 . DIE RICHTLINIE 73/173 IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS SIE KEINE NATIONALEN BESTIMMUNGEN ZULÄSST , NACH DENEN ÜBER DIE BESTANDTEILE DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE AUF DEREN BEHÄLTERN WEITERGEHENDE ANGABEN ZU MACHEN SIND , ALS IN DIESER RICHTLINIE VORGESEHEN IST .
4 . WENN GEMEINSCHAFTSRICHTLINIEN GEMÄSS ARTIKEL 100 DES VERTRAGES DIE HARMONISIERUNG VON MASSNAHMEN ANORDNEN , DIE ERFORDERLICH SIND , UM DEN SCHUTZ DER GESUNDHEIT VON MENSCHEN UND TIEREN ZU GEWÄHRLEISTEN , UND SIE AUSSERDEM GEMEINSCHAFTSVERFAHREN ZUR KONTROLLE DER EINHALTUNG DIESER MASSNAHMEN VORSEHEN , IST DER RÜCKGRIFF AUF ARTIKEL 36 NICHT MEHR GERECHTFERTIGT , DA DIE DURCHFÜHRUNG DER GEEIGNETEN KONTROLLEN UND DER ERLASS VON SCHUTZMASSNAHMEN DANN NACH MASSGABE DER HARMONISIERUNGSRICHTLINIE ZU ERFOLGEN HABEN .
5 . ÜBER DIE RICHTLINIE 73/173 HINAUSGEHENDE NATIONALE BESTIMMUNGEN SIND MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT NUR VEREINBAR , WENN SIE NACH DEM IN ARTIKEL 9 DIESER RICHTLINIE VORGESEHENEN VERFAHREN UND IN DER DORT VORGESCHRIEBENEN FORM ERLASSEN WORDEN SIND .
6 . HAT EIN MITGLIEDSTAAT DIE VORSCHRIFTEN EINER RICHTLINIE VOR DEM ENDE DES IN DIESER RICHTLINIE FESTGESETZTEN ZEITRAUMS IN SEINE INNERSTAATLICHE RECHTSORDNUNG ÜBERNOMMEN , SO KANN SICH DIESER UMSTAND NICHT GEGENÜBER DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN AUSWIRKEN .
7 . DA DIE RICHTLINIEN IHREM WESEN NACH NUR DEN MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTUNGEN AUFERLEGEN , KANN SICH DER EINZELNE VOR DEM ABLAUF DER FÜR IHRE DURCHFÜHRUNG VORGESEHENEN FRIST NICHT AUF DEN GRUNDSATZ DES ' ' BERECHTIGTEN VERTRAUENS ' ' BERUFEN .
8 . DIE RICHTLINIE 77/728 DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VOM 7 . NOVEMBER 1977 UND INSBESONDERE IHR ARTIKEL 9 KÖNNEN GEGENÜBER DEM EINZELNEN , DER DEN VORSCHRIFTEN DIESER RICHTLINIE VOR DEM ABLAUF DER DEM MITGLIEDSTAAT GEWÄHRTEN ANPASSUNGSFRIST NACHGEKOMMEN IST , KEINE WIRKUNG ERZEUGEN , DIE VON DEN NATIONALEN GERICHTEN ZU BERÜCKSICHTIGEN WÄRE .
Entscheidungsgründe
1DIE PRETURA PENALE MAILAND STELLT DEM GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 8 . MAI 1978 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 21 . JUNI 1978 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG MEHRERE VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN NACH DER AUSLEGUNG ZWEIER RICHTLINIEN DES RATES ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN , ERSTENS ( RICHTLINIE 73/173/EWG VOM 4 . JUNI 1973 , ABL . L 189 , S . 7 ) FÜR DIE EINSTUFUNG , VERPACKUNG UND KENNZEICHNUNG VON ZUBEREITUNGEN GEFÄHRLICHER STOFFE ( LÖSEMITTEL ) UND ZWEITENS ( RICHTLINIE 77/728/EWG VOM 7 . NOVEMBER 1977 , ABL . L 303 , S . 23 ) FÜR DIE EINSTUFUNG , VERPACKUNG UND KENNZEICHNUNG VON ANSTRICHMITTELN , LACKEN , DRUCKFARBEN , KLEBSTOFFEN UND DERGLEICHEN .
2DIESE FRAGEN SIND IN EINEM STRAFVERFAHREN GEGEN DEN LEITER EINES UNTERNEHMENS ZUR HERSTELLUNG VON LÖSEMITTELN UND LACKEN AUFGEWORFEN WORDEN , DEM ZUR LAST GELEGT WIRD , BESTIMMTEN VORSCHRIFTEN DES ITALIENISCHEN GESETZES NR . 245 VOM 5 . MÄRZ 1963 ( GAZZETTA UFFICIALE DER ITALIENISCHEN REPUBLIK VOM 21 . MÄRZ 1963 , S . 1451 ) ZUWIDERGEHANDELT ZU HABEN ; NACH DIESEN VORSCHRIFTEN SIND DIE HERSTELLER VON ERZEUGNISSEN , DIE BENZOL , TOLUOL UND XYLOL ENTHALTEN , VERPFLICHTET , AUF DEN BEHÄLTERN DIESER ERZEUGNISSE EINE KENNZEICHNUNG ANZUBRINGEN , DIE AUSSER DEM VORHANDENSEIN DER GENANNTEN STOFFE DEREN GESAMTPROZENTSATZ UND - GESONDERT DAVON - DEN PROZENTSATZ AN BENZOL ANGIBT .
3ZUR ZEIT DER FRAGLICHEN EREIGNISSE HÄTTEN DIESE RECHTSVORSCHRIFTEN , SOWEIT SIE LÖSEMITTEL BETREFFEN , IN ERFÜLLUNG DER RICHTLINIE 73/173 VOM 4 . JUNI 1973 ANGEPASST SEIN MÜSSEN , DEREN BESTIMMUNGEN DIE MITGLIEDSTAATEN BIS ZUM 8 . DEZEMBER 1974 IN IHRE INNERSTAATLICHE RECHTSORDNUNG ÜBERNEHMEN MUSSTEN - EINE VERPFLICHTUNG , DER DIE ITALIENISCHE REGIERUNG NICHT NACHGEKOM- 4MEN IST . DIESE ANPASSUNG HÄTTE ZUR AUFHEBUNG DERJENIGEN BESTIMMUNG DES ITALIENISCHEN GESETZES , DEREN VERLETZUNG DEM ANGEKLAGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS VORGEWORFEN WIRD , UND SOMIT ZU EINER ÄNDERUNG DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG DER IN DIESEM GESETZ VORGESEHENEN STRAFSANKTIONEN 5GEFÜHRT . WAS DIE VERPACKUNG UND KENNZEICHNUNG DER LACKE ANGEHT , SO HATTE DER RAT ZUR ZEIT DER FRAGLICHEN EREIGNISSE DIE RICHTLINIE 77/728 VOM 7 . NOVEMBER 1977 ERLASSEN ; DEN MITGLIEDSTAATEN IST ABER NACH ARTIKEL 12 DIESER RICHTLINIE FÜR DAS INKRAFTSETZEN DER ERFORDERLICHEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN , UM DER RICHTLINIE NACHZUKOMMEN , EINE FRIST EINGERÄUMT 6WORDEN , DIE ERST AM 9 . NOVEMBER 1979 ABLÄUFT . DIE ÜBERNAHME DER BESTIMMUNGEN DIESER RICHTLINIE IN DIE INNERSTAATLICHE ITALIENISCHE RECHTSORDNUNG HÄTTE EBENFALLS ZUR AUFHEBUNG DERJENIGEN VORSCHRIFTEN DES ITALIENISCHEN GESETZES FÜHREN MÜSSEN , DEREN NICHTEINHALTUNG GRUND FÜR DIE STRAFRECHTLICHE 7VERFOLGUNG DES ANGEKLAGTEN IST . DER ANGEKLAGTE IST HINSICHTLICH DER VERPACKUNG UND KENNZEICHNUNG DER LÖSEMITTEL UND DER LACKE SEINES UNTERNEHMENS DEN BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 73/173 ( LÖSEMITTEL ), DIE DIE ITALIENISCHE REGIERUNG NICHT IN IHRE INNERSTAATLICHE RECHTSORDNUNG ÜBERNOMMEN HAT , UND DEN BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 77/728 ( LACKE ), DIE DIE MITGLIEDSTAATEN BIS ZUM 9 . NOVEMBER 1979 DURCHGEFÜHRT HABEN MÜSSEN , NACHGEKOMMEN .
8DIE ANTWORT AUF DIE GESTELLTEN FRAGEN , VON DENEN DIE ERSTEN VIER DIE RICHTLINIE 73/173 UND DIE FÜNFTE DIE RICHTLINIE 77/728 BETREFFEN , SOLL DEM VORLEGENDEN GERICHT DIE ENTSCHEIDUNG DARÜBER ERMÖGLICHEN , OB UNTER DEN GEGEBENEN UMSTÄNDEN DIE IN DEM ITALIENISCHEN GESETZ NR . 245 FÜR DEN FALL DER VERLETZUNG SEINER BESTIMMUNGEN VORGESEHENEN STRAFEN VERHÄNGT WERDEN DÜRFEN .
A - ZUR AUSLEGUNG DER RICHTLINIE 73/173
9DIESE RICHTLINIE WURDE AUFGRUND DES ARTIKELS 100 DES VERTRAGES UND DER DURCH DIE RICHTLINIE VOM 21 . MAI 1973 ( ABL . L 167 VOM 25 . JUNI 1973 , S . 1 ) GEÄNDERTEN RICHTLINIE DES RATES VOM 27 . JUNI 1967 ÜBER GEFÄHRLICHE STOFFE ( ABL . NR . 196 VOM 16 . AUGUST 1967 , S . 1 ) ERLASSEN , UM DIE ANGLEICHUNG DER RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE EINSTUFUNG , VERPACKUNG UND KENNZEICHNUNG VON ZUBEREITUNGEN GEFÄHRLICHER STOFFE ( LÖ- 10SEMITTEL ) SICHERZUSTELLEN . DER ERLASS DIESER RICHTLINIE HAT SICH DESHALB ALS NOTWENDIG ERWIESEN , WEIL IN DEN MITGLIEDSTAATEN REGELUNGEN FÜR GEFÄHRLICHE STOFFE UND ZUBEREITUNGEN BESTEHEN , DIE VOR ALLEM IN DER KENNZEICHNUNG , IN DER VERPACKUNG UND IN DER EINSTUFUNG NACH DEM GEFÄHRLICHKEITSGRAD DIESER 11ERZEUGNISSE GRÖSSERE UNTERSCHIEDE AUFWEISEN . DIESE UNTERSCHIEDE STELLTEN EIN HINDERNIS FÜR DEN HANDEL UND DEN FREIEN WARENVERKEHR DAR UND WIRKTEN SICH UNMITTELBAR AUF DIE ERRICHTUNG UND DAS FUNKTIONIEREN DES GEMEINSAMEN MARKTES FÜR GEFÄHRLICHE ZUBEREITUNGEN , WIE LÖSEMITTEL , AUS , DIE SOWOHL IN DER INDUSTRIE , IN DER LANDWIRTSCHAFT UND IM HANDWERK ALS AUCH IN DEN HAUS- 12HALTUNGEN HÄUFIG VERWENDET WERDEN . UM DIESE UNTERSCHIEDE ZU BESEITIGEN , HAT DIE RICHTLINIE EINE BESTIMMTE ANZAHL VON VORSCHRIFTEN AUFGESTELLT , DIE SICH AUSDRÜCKLICH AUF DIE EINSTUFUNG , VERPACKUNG UND KENNZEICHNUNG DER 13GESAMTEN ERZEUGNISSE BEZIEHEN ( ART . 2 ABS . 1 , 2 UND 3 , ART . 4 , 5 UND 6 ). WAS ARTIKEL 8 ANGEHT , AUF DEN DAS VORLEGENDE GERICHT BESONDERS ABHEBT UND DEM ZUFOLGE DIE MITGLIEDSTAATEN DAS INVERKEHRBRINGEN VON GEFÄHRLICHEN ZUBEREITUNGEN , DIE DEN IN DER RICHTLINIE FESTGELEGTEN VORAUSSETZUNGEN ENTSPRECHEN , WEGEN DER EINSTUFUNG , VERPACKUNG UND KENNZEICHNUNG WEDER VERBIETEN NOCH BESCHRÄNKEN ODER BEHINDERN DÜRFEN , SO STELLT ER ZWAR EINE ALLGEMEINE VERPFLICHTUNG AUF , ER HAT JEDOCH KEINE EIGENSTÄNDIGE BEDEUTUNG , DA ER NUR DIE NOTWENDIGE ERGÄNZUNG DER IN DEN VORERWÄHNTEN ARTIKELN ENTHALTENEN MATERIELLEN BESTIMMUNGEN IM HINBLICK AUF DEN FREIEN VERKEHR DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE DARSTELLT .
14DIE MITGLIEDSTAATEN MUSSTEN DIE RICHTLINIE 73/173 GEMÄSS IHREM ARTIKEL 11 15BINNEN ACHTZEHN MONATEN NACH IHRER BEKANNTGABE IN KRAFT SETZEN . DIE BEKANNTGABE ERFOLGTE AM 8 . JUNI 1973 GEGENÜBER SÄMTLICHEN MITGLIEDSTAATEN . 16DIE FRIST VON ACHTZEHN MONATEN LIEF AM 8 . DEZEMBER 1974 AB , UND IM ZEITPUNKT DER FRAGLICHEN EREIGNISSE WAREN DIE BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE IN DER INNERSTAATLICHEN ITALIENISCHEN RECHTSORDNUNG NOCH NICHT IN KRAFT GESETZT . 17UNTER DIESEN UMSTÄNDEN HAT DAS VORLEGENDE GERICHT FESTGESTELLT , DASS ' ' EIN OFFENSICHTLICHER WIDERSPRUCH ZWISCHEN DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UND DEM INTERNEN ITALIENISCHEN RECHT BESTEHT ' ' , UND ES HAT SICH GEFRAGT , ' ' WELCHE DIESER BEIDEN REGELUNGEN VORRANG HABEN MUSS ' ' . DAS GERICHT HAT DAHER ALS ERSTES FOLGENDE FRAGE VORGELEGT :
' ' STELLEN DIE RICHTLINIE 73/173 DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VOM 4 . JUNI 1973 UND INSBESONDERE IHR ARTIKEL 8 UNMITTELBAR GELTENDE VORSCHRIFTEN DAR , DIE DEN EINZELNEN SUBJEKTIVE RECHTE VERLEIHEN , WELCHE VON DEN STAATLICHEN GERICHTEN ZU SCHÜTZEN SIND?
18DIESE FRAGE WIRFT DAS ALLGEMEINE PROBLEM DER RECHTSNATUR DER BESTIMMUNGEN EINER AUFGRUND VON ARTIKEL 189 DES VERTRAGES ERLASSENEN RICHTLINIE AUF . 19IN DIESER HINSICHT HAT DER GERICHTSHOF IN STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG - ZULETZT IN SEINEM URTEIL VOM 1 . FEBRUAR 1977 IN DER RECHTSSACHE 51/76 ( NEDERLANDSE ODERNEMINGEN , SLG . 1977 , 113 , 126 F .) - AUSGEFÜHRT , DASS ZWAR NACH ARTIKEL 189 VERORDNUNGEN UNMITTELBAR GELTEN UND INFOLGEDESSEN SCHON WEGEN IHRER RECHTSNATUR UNMITTELBARE WIRKUNGEN ERZEUGEN KÖNNEN , DASS HIERAUS INDESSEN NICHT FOLGT , DASS ANDERE IN DIESEM ARTIKEL GENANNTE KATEGORIEN VON 20RECHTSAKTEN NIEMALS ÄHNLICHE WIRKUNGEN ERZEUGEN KÖNNTEN . MIT DER DEN RICHTLINIEN DURCH ARTIKEL 189 ZUERKANNTEN VERBINDLICHEN WIRKUNG WÄRE ES UNVEREINBAR , GRUNDSÄTZLICH AUSZUSCHLIESSEN , DASS SICH BETROFFENE PERSONEN AUF 21DIE DURCH DIE RICHTLINIE AUFERLEGTE VERPFLICHTUNG BERUFEN KÖNNEN . INSBESONDERE IN DEN FÄLLEN , IN DENEN ETWA DIE GEMEINSCHAFTSBEHÖRDEN DIE MITGLIEDSTAATEN DURCH RICHTLINIE ZU EINEM BESTIMMTEN VERHALTEN VERPFLICHTEN , WÜRDE DIE PRAKTISCHE WIRKSAMKEIT EINER SOLCHEN MASSNAHME ABGESCHWÄCHT , WENN DIE EINZELNEN SICH VOR GERICHT HIERAUF NICHT BERUFEN UND DIE STAATLICHEN GERICHTE SIE NICHT ALS BESTANDTEIL DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BERÜCKSICHTIGEN KÖNN- 22TEN . DAHER KANN EIN MITGLIEDSTAAT , DER DIE IN DER RICHTLINIE VORGESCHRIEBENEN DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN NICHT FRISTGEMÄSS ERLASSEN HAT , DEN EINZELNEN NICHT ENTGEGENHALTEN , DASS ER - DER STAAT - DIE AUS DIESER RICHTLINIE ERWACHSENEN 23VERPFLICHTUNGEN NICHT ERFÜLLT HAT . HIERAUS FOLGT , DASS DAS NATIONALE GERICHT , BEI DEM EIN RECHTSBÜRGER , DER DEN VORSCHRIFTEN EINER RICHTLINIE NACHGEKOMMEN IST , DIE NICHTANWENDUNG EINER MIT DIESER NOCH NICHT IN DIE INNERSTAATLICHE RECHTSORDNUNG DES SÄUMIGEN STAATES ÜBERNOMMENEN RICHTLINIE UNVEREINBAREN NATIONALEN BESTIMMUNG BEANTRAGT HAT , DIESEM ANTRAG STATTGEBEN MUSS , SOFERN DIE IN FRAGE STEHENDE VERPFLICHTUNG UNBEDINGT UND HINREICHEND GENAU IST .
24SONACH IST AUF DIE ERSTE FRAGE ZU ANTWORTEN , DASS EIN MITGLIEDSTAAT NACH DEM ABLAUF DER ZUR DURCHFÜHRUNG EINER RICHTLINIE GESETZTEN FRIST SEIN DIESER RICHTLINIE NOCH NICHT ANGEPASSTES INNERSTAATLICHES RECHT - AUCH WENN ES STRAFSANKTIONEN VORSIEHT - NICHT AUF EINE PERSON ANWENDEN KANN , DIE DEN VORSCHRIFTEN DER RICHTLINIE NACHGEKOMMEN IST .
25MIT DER ZWEITEN FRAGE MÖCHTE DAS VORLEGENDE GERICHT IM WESENTLICHEN WISSEN , OB DER STAAT , AN DEN DIE RICHTLINIE GERICHTET IST , BEI DER ÜBERNAHME DER RICHTLINIENBESTIMMUNGEN IN SEINE INNERSTAATLICHE RECHTSORDNUNG ' ' VERPFLICHTUNGEN UND BESCHRÄNKUNGEN . . ., DIE GENAUER UND DETAILLIERTER ODER JEDENFALLS ANDERS SIND ' ' , AUFERLEGEN DARF , VOR ALLEM INDEM ER DIE ANBRINGUNG VON HINWEISEN AUF DEN BEHÄLTERN VORSCHREIBT , DIE IN DER RICHTLINIE NICHT VERLANGT WERDEN .
26AUS ARTIKEL 3 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 8 DER RICHTLINIE 73/173 FOLGT , DASS NUR SOLCHE LÖSEMITTEL IN DEN VERKEHR GEBRACHT WERDEN DÜRFEN , DIE ' ' DEN VORSCHRIFTEN DIESER RICHTLINIE UND IHRER ANLAGE ' ' ENTSPRECHEN , UND DASS DIE MITGLIEDSTAATEN NICHT BEFUGT SIND , PARALLEL ZU DER IN DIESER RICHTLINIE FÜR DIE EINFUHR VORGESEHENEN REGELUNG EINE ABWEICHENDE REGELUNG FÜR DEN BINNENMARKT AUFRECHTZUERHALTEN .
27AUS DEM SYSTEM DER RICHTLINIE 73/173 ERGIBT SICH SOMIT , DASS EIN MITGLIEDSTAAT IN BEZUG AUF DIE EINSTUFUNG , VERPACKUNG UND KENNZEICHNUNG VON LÖSEMITTELN KEINE EINSCHRÄNKENDEREN ODER AUCH NUR DETAILLIERTEREN UND JEDENFALLS KEINE ANDEREN VORAUSSETZUNGEN ALS DIE IN DIESER RICHTLINIE GENANNTEN IN SEINE NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN AUFNEHMEN DARF UND DASS DIESES VERBOT DER AUFERLEGUNG NICHT VORGESEHENER BESCHRÄNKUNGEN SOWOHL FÜR DIE UNMITTELBAR AUF DEM BINNENMARKT IN DEN VERKEHR GEBRACHTEN ALS AUCH FÜR DIE EINGE- 28FÜHRTEN ERZEUGNISSE GILT . IN DIESEM SINNE IST DIE ZWEITE FRAGE DES VORLEGENDEN GERICHTS ZU BEANTWORTEN .
29MIT DER DRITTEN FRAGE MÖCHTE DAS VORLEGENDE GERICHT WISSEN , OB DIE AUFGRUND VON ARTIKEL 8 DES GESETZES NR . 245 VOM 5 . MÄRZ 1963 BESTEHENDE VERPFLICHTUNG , AUF DEM FEILGEBOTENEN BEHÄLTER DAS VORHANDENSEIN VON BENZOL , TOLUOL UND XYLOL MIT DER GENAUEN BEZEICHNUNG DES GESAMTPROZENTSATZES UND - GESONDERT DAVON - DES PROZENTSATZES AN BENZOL ANZUGEBEN , UNTER UMSTÄNDEN MIT DER ERWÄHNTEN RICHTLINIE UNVEREINBAR IST .
30ARTIKEL 8 DES ITALIENISCHEN GESETZES NR . 245 VOM 5 . MÄRZ 1963 STELLT DIE VERPFLICHTUNG AUF , DANN , ' ' WENN ( DIE ) LÖSEMITTEL . . . BENZOL , TOLUOL ODER XYLOL ENTHALTEN , AUF DEN FEILGEBOTENEN BEHÄLTERN EINE KENNZEICHNUNG ANZUBRINGEN , DIE DAS VORHANDENSEIN DIESER STOFFE IN DEM LÖSEMITTEL . . ., DEREN GESAMTPROZENTSATZ UND - GESONDERT DAVON - DEN PROZENTSATZ AN BENZOL ANGIBT . ' '
31ANDERERSEITS BESTIMMT ARTIKEL 5 DER RICHTLINIE 73/173 , DASS IN ALLEN FÄLLEN AUF DER VERPACKUNG - DEUTLICH LESBAR UND UNVERWISCHBAR - DAS VORHANDENSEIN ALS GIFTIG EINGESTUFTER STOFFE IM SINNE VON ARTIKEL 2 , WIE BENZOL , UND , JEDOCH NUR IN BESTIMMTEN FÄLLEN , DIE ALS GESUNDHEITSSCHÄDLICH EINGESTUFTEN STOFFE , WIE TOLUOL UND XYLOL IN EINER KONZENTRATION VON ÜBER 5 % , ANZUGEBEN SIND . 32EINE ANGABE DES PROZENTSATZES DIESER STOFFE - GESONDERT ODER INSGESAMT - IST DAGEGEN NICHT VORGESCHRIEBEN .
33DEM VORLEGENDEN GERICHT IST DEMNACH ZU ANTWORTEN , DASS DIE RICHTLINIE 73/173 DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS SIE KEINE NATIONALEN BESTIMMUNGEN ZULÄSST , NACH DENEN ÜBER DIE BESTANDTEILE DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE AUF DEREN BEHÄLTERN WEITERGEHENDE ANGABEN ZU MACHEN SIND , ALS IN DIESER RICHTLINIE VORGESEHEN IST .
34DIE VIERTE FRAGE LAUTET WIE FOLGT :
' ' STELLEN JEDENFALLS DIE ERWÄHNTEN NATIONALEN VORSCHRIFTEN , DIE UNTERSCHIEDSLOS AUF SÄMTLICHE AUF DEM BINNENMARKT VORHANDENEN ERZEUGNISSE ANWENDUNG FINDEN , EINE BEHINDERUNG , EIN VERBOT ODER EINE BESCHRÄNKUNG DES HANDELS UND DES FREIEN WARENVERKEHRS IN BEZUG AUF DIESE ERZEUGNISSE DAR , AUCH WENN SIE ERLASSEN WORDEN SIND , UM EINEN BESSEREN SCHUTZ DER KÖRPERLICHEN UNVERSEHRTHEIT DER VERBRAUCHER DIESER ERZEUGNISSE ZU GEWÄHRLEISTEN?
35DIESE FRAGE BEZIEHT SICH AUF ARTIKEL 36 DES VERTRAGES , DER AUSNAHMEN VON DEM GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS ZULÄSST , SOWEIT SIE AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT ODER ZUM SCHUTZE DER GESUNDHEIT UND DES LEBENS VON MENSCHEN UND TIEREN GERECHTFERTIGT SIND .
36WENN GEMEINSCHAFTSRICHTLINIEN GEMÄSS ARTIKEL 100 DES VERTRAGES DIE HARMONISIERUNG VON MASSNAHMEN ANORDNEN , DIE ERFORDERLICH SIND , UM DEN SCHUTZ DER GESUNDHEIT VON MENSCHEN UND TIEREN ZU GEWÄHRLEISTEN , UND SIE AUSSERDEM GEMEINSCHAFTSVERFAHREN ZUR KONTROLLE DER EINHALTUNG DIESER MASSNAHMEN VORSEHEN , IST DER RÜCKGRIFF AUF ARTIKEL 36 NICHT MEHR GERECHTFERTIGT , DA DIE DURCHFÜHRUNG DER GEEIGNETEN KONTROLLEN UND DER ERLASS VON SCHUTZMASSNAHMEN DANN NACH MASSGABE DER HARMONISIERUNGSRICHTLINIE ZU ERFOLGEN HABEN .
37NACH DER RICHTLINIE 73/173 KANN EIN MITGLIEDSTAAT , WENN ER FESTSTELLT , DASS EINE GEFÄHRLICHE ZUBEREITUNG , OBWOHL DIE VORSCHRIFTEN DIESER RICHTLINIE EINGEHALTEN SIND , EINE GEFAHR FÜR DIE GESUNDHEIT ODER SICHERHEIT BILDET , VORLÄUFIG UND UNTER DER KONTROLLE DER KOMMISSION EINE SCHUTZKLAUSEL IM SINNE VON ARTIKEL 9 DER RICHTLINIE NACH DEM IN DIESEM ARTIKEL VORGESEHENEN VERFAHREN 38UND IN DER DORT VORGESCHRIEBENEN FORM ANWENDEN . HIERAUS FOLGT , DASS ÜBER DIE RICHTLINIE 73/173 HINAUSGEHENDE NATIONALE BESTIMMUNGEN MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT NUR VEREINBAR SIND , WENN SIE NACH DEM IN ARTIKEL 9 DIESER RICHTLINIE VORGESEHENEN VERFAHREN UND IN DER DORT VORGESCHRIEBENEN FORM ERLASSEN WORDEN SIND .
B - ZUR AUSLEGUNG DER RICHTLINIE 77/728
39MIT DER FÜNFTEN FRAGE MÖCHTE DAS VORLEGENDE GERICHT WISSEN , OB ' ' DIE RICHTLINIE 77/728 DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VOM 7 . NOVEMBER 1977 UND INSBESONDERE IHR ARTIKEL 9 UNMITTELBAR UND DIREKT IN BEZUG AUF DIE DEN MITGLIEDSTAATEN VOM ZEITPUNKT DER BEKANNTGABE DER RICHTLINIE AN AUFERLEGTEN UNTERLASSUNGSPFLICHTEN UND FÜR DEN FALL ( GELTEN ), DASS DER EINZELNE , DER SICH AUF EIN BERECHTIGTES VERTRAUEN GESTÜTZT HAT , DEN BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE VOR DEM ABLAUF DER DEM MITGLIEDSTAAT GEWÄHRTEN ANPASSUNGSFRIST NACHGEKOMMEN IST ' ' .
40DIESE RICHTLINIE HAT EINEN ÄHNLICHEN GEGENSTAND WIE DIE RICHTLINIE 73/173 , DENN SIE SIEHT EINE GLEICHARTIGE REGELUNG FÜR DIEJENIGEN GEFÄHRLICHEN ZUBEREITUNGEN VOR , DIE ALS ANSTRICHMITTEL , LACKE , DRUCKFARBEN , KLEBSTOFFE UND DERGLEICHEN VERWENDET WERDEN SOLLEN .
41NACH ARTIKEL 12 DIESER RICHTLINIE MÜSSEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE RICHTLINIE BINNEN VIERUNDZWANZIG MONATEN NACH IHRER BEKANNTGABE , DIE AM 9 . NOVEM- 42BER 1977 ERFOLGT IST , IN KRAFT SETZEN . DIESE FRIST IST SOMIT NOCH NICHT ABGELAUFEN , UND DIE MITGLIEDSTAATEN HABEN NOCH BIS ZUM 9 . NOVEMBER 1979 ZEIT , UM DIE VORSCHRIFTEN DER RICHTLINIE 77/728 IN IHRE INNERSTAATLICHE RECHTSORDNUNG 43ZU ÜBERNEHMEN . HIERAUS ERGIBT SICH , DASS DIE RICHTLINIE UND INSBESONDERE IHR ARTIKEL 9 AUS DEN FÜR DIE ANTWORT AUF DIE ERSTE FRAGE DES VORLEGENDEN GERICHTS ANGEFÜHRTEN GRÜNDEN ERST AM ENDE DES FESTGESETZTEN ZEITRAUMS UND NUR FÜR DEN FALL , DASS DER MITGLIEDSTAAT DIE RICHTLINIE NICHT ERFÜLLT HAT , DIE IN 44BEZUG AUF DIE ERSTE FRAGE BESCHRIEBENEN WIRKUNGEN HABEN KÖNNEN . SOLANGE DIESER ENDTERMIN NICHT ERREICHT IST , DÜRFEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE MATERIE 45FREI REGELN . HAT EIN MITGLIEDSTAAT DIE VORSCHRIFTEN EINER RICHTLINIE VOR DEM ENDE DES IN DIESER RICHTLINIE FESTGESETZTEN ZEITRAUMS IN SEINE INNERSTAATLICHE RECHTSORDNUNG ÜBERNOMMEN , SO KANN SICH DIESER UMSTAND NICHT GEGENÜBER DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN AUSWIRKEN .
46DA SCHLIESSLICH DIE RICHTLINIEN IHREM WESEN NACH NUR DEN MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTUNGEN AUFERLEGEN , KANN SICH DER EINZELNE VOR DEM ABLAUF DER FÜR IHRE DURCHFÜHRUNG VORGESEHENEN FRIST NICHT AUF DEN GRUNDSATZ DES ' ' BERECHTIGTEN VERTRAUENS ' ' BERUFEN .
47SOMIT IST AUF DIE FÜNFTE FRAGE ZU ANTWORTEN , DASS DIE RICHTLINIE 77/728 DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VOM 7 . NOVEMBER 1977 UND INSBESONDERE IHR ARTIKEL 9 GEGENÜBER DEM EINZELNEN , DER DEN VORSCHRIFTEN DIESER RICHTLINIE VOR DEM ABLAUF DER DEM MITGLIEDSTAAT GEWÄHRTEN ANPASSUNGSFRIST NACHGEKOMMEN IST , KEINE WIRKUNG ERZEUGEN KÖNNEN , DIE VON DEN NATIONALEN GERICHTEN ZU BERÜCKSICHTIGEN WÄRE .
Kostenentscheidung
48DIE AUSLAGEN DES RATES UND DER KOMMISSION , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTS- 49HOF EINGEREICHT HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE BETEILIGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN BESTANDTEIL DES VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN STRAFVERFAHRENS . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT .
Tenor
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VON DER PRETURA PENALE MAILAND MIT BESCHLUSS VOM 8 . MAI 1978 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1 . EIN MITGLIEDSTAAT KANN NACH DEM ABLAUF DER ZUR DURCHFÜHRUNG EINER RICHTLINIE GESETZTEN FRIST SEIN DIESER RICHTLINIE NOCH NICHT ANGEPASSTES INNERSTAATLICHES RECHT - AUCH WENN ES STRAFSANKTIONEN VORSIEHT - NICHT AUF EINE PERSON ANWENDEN , DIE DEN VORSCHRIFTEN DER RICHTLINIE NACHGEKOMMEN IST .
2 . AUS DEM SYSTEM DER RICHTLINIE 73/173 ERGIBT SICH , DASS EIN MITGLIEDSTAAT IN BEZUG AUF DIE EINSTUFUNG , VERPACKUNG UND KENNZEICHNUNG VON LÖSEMITTELN KEINE EINSCHRÄNKENDEREN ODER AUCH NUR DETAILLIERTEREN UND JEDENFALLS KEINE ANDEREN VORAUSSETZUNGEN ALS DIE IN DIESER RICHTLINIE GENANNTEN IN SEINE NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN AUFNEHMEN DARF UND DASS DIESES VERBOT DER AUFERLEGUNG NICHT VORGESEHENER BESCHRÄNKUNGEN SOWOHL FÜR DIE UNMITTELBAR AUF DEM BINNENMARKT IN DEN VERKEHR GEBRACHTEN ALS AUCH FÜR DIE EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE GILT .
3 . DIE RICHTLINIE 73/173 IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS SIE KEINE NATIONALEN BESTIMMUNGEN ZULÄSST , NACH DENEN ÜBER DIE BESTANDTEILE DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE AUF DEREN BEHÄLTERN WEITERGEHENDE ANGABEN ZU MACHEN SIND , ALS IN DIESER RICHTLINIE VORGESEHEN IST .
4 . ÜBER DIE RICHTLINIE 73/173 HINAUSGEHENDE NATIONALE BESTIMMUNGEN SIND MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT NUR VEREINBAR , WENN SIE NACH DEM IN ARTIKEL 9 DIESER RICHTLINIE VORGESEHENEN VERFAHREN UND IN DER DORT VORGESCHRIEBENEN FORM ERLASSEN WORDEN SIND .
5 . DIE RICHTLINIE 77/728 DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VOM 7 . NOVEMBER 1977 UND INSBESONDERE IHR ARTIKEL 9 KÖNNEN GEGENÜBER DEM EINZELNEN , DER DEN VORSCHRIFTEN DIESER RICHTLINIE VOR DEM ABLAUF DER DEM MITGLIEDSTAAT GEWÄHRTEN ANPASSUNGSFRIST NACHGEKOMMEN IST , KEINE WIRKUNG ERZEUGEN , DIE VON DEN NATIONALEN GERICHTEN ZU BERÜCKSICHTIGEN WÄRE .