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Befangenheit des Bundeskartellamtes in Kartellverfahren
Mit Beschluss vom 20. August 2025 (Kart 7/22 [V]) hob das OLG Düsseldorf die Abstellungsverfügung des Bundeskartellamtes gegen die Lufthansa AG (Lufthansa) wegen ernstlicher Zweifel an der Unparteilichkeit des Bundeskartellamtes auf. Aus den inzwischen veröffentlichten Entscheidungsgründen lassen sich wichtige Schlussfolgerungen für die Verfahrensführung in Kartellbußgeld- und Kartellverwaltungsverfahren ziehen.
Lufthansa wehrt sich gegen AbstellungsverfügungDas Bundeskartellamt leitete im Jahr 2021 ein kartellrechtliches Missbrauchsverfahren gegen die Lufthansa wegen der Kündigung bestimmter Sondervereinbarungen (Special Prorate Agreements, SPAs) mit Condor ein.
Im Jahr 2022 erließ das Bundeskartellamt eine Abstellungsverfügung, in der es u.a. einen Verstoß gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot feststellte und Lufthansa verpflichtet, neue SPAs mit vorgegebenen Bedingungen abzuschließen.
Gegen diese Verfügung ging die Lufthansa gerichtlich vor. Das OLG Düsseldorf hob die Abstellungsverfügung des Bundeskartellamtes wegen formeller Rechtwidrigkeit aufgrund der Besorgnis der Befangenheit der zuständigen Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes auf.
Verdacht der Befangenheit kann sich aus dem Gesamtzusammenhang ergebenIm Laufe des gerichtlichen Verfahrens wurde bekannt, dass es frühzeitige, nicht vollständig dokumentierte Kontakte zwischen dem Bundeskartellamt und dem Bundeswirtschaftsministerium (BMWi), sowie Unstimmigkeiten bei der Aktenführung und Akteneinsicht gab.
Das OLG Düsseldorf stellte dazu das Folgende fest:
- Am 18. Dezember 2020 fand eine Telefonkonferenz zwischen der Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes und dem BMWi statt.
- Aus einem Originalvermerk des Bundeskartellamtes über die Telefonkonferenz ergibt sich unter anderem, dass die Beschlussabteilung dem Ministerium eine „zweigleisige Strategie“ (politisch und kartellrechtlich) vorgeschlagen habe. Im Rahmen der Telefonkonferenz wurden auch mögliche Argumente der Lufthansa – noch bevor die Lufthansa überhaupt Stellung genommen hat – bereits kritisch bewertet.
- Diese und weitere kritischen Formulierungen waren nicht in der Version des Gesprächsvermerkes enthalten, die die Lufthansa im Rahmen ihrer Akteneinsicht erhielt. Vielmehr erhielt die Lufthansa nur eine inhaltlich abgeschwächte, teilweise geschwärzte Fassung des Gesprächsvermerkes. Das Original des Vermerks wurde in einer Beiakte des Bundeskartellamtes geführt, deren Existenz der Lufthansa ebenfalls nicht offengelegt wurde.
- Erst im gerichtlichen Verfahren und auf Anordnung des Gerichts legte das Bundeskartellamt die Originalversion des Vermerks offen.
Das OLG Düsseldorf hat sich in seiner Entscheidung sehr ausführlich und differenziert mit der Frage der Befangenheit der Mitglieder der Beschlussabteilung des Bundeskartellamts auseinandergesetzt (§ 54 Abs. 1 S. 3 GWB i.V.m. §§ 20, 21 VwVfG). Für eine Besorgnis der Befangenheit genügt es, wenn aus Sicht eines vernünftig und besonnen denkenden Beteiligten objektive Gründe bestehen, an der Unvoreingenommenheit des Amtswalters zu zweifeln – unabhängig davon, ob tatsächlich eine Parteilichkeit vorlag oder beabsichtigt war.
Daher ist es auch irrelevant ob tatsächlich eine politische Einflussnahme stattgefunden hat oder die Mitglieder der Beschlussabteilung subjektiv voreingenommen waren. Entscheidend ist allein der objektive Eindruck, der bei einem vernünftigen Beteiligten entstehen kann. Dieser Maßstab war im vorliegenden Verfahren erfüllt:
- Bereits die Übersendung der Fassung des Gesprächsvermerks, die nicht dem Originalvermerk entspricht, weil in ihr Formulierungen des Originalvermerks weggelassen, verändert oder geschwärzt wurden, stellte einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, der geeignet war, Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der Mitglieder der Beschlussabteilung zu begründen.
- Bereits dadurch ist der Eindruck entstanden, die Originalversion des Vermerks sei der Lufthansa bewusst vorenthalten worden.
- Daneben rügte das OLG Düsseldorf auch die Verfahrensführung durch das Bundeskartellamt. Auch diese war fehlerhaft, weil die – grundsätzlich zulässigen – Gespräche mit Vertretern des politischen Raums vor Abschluss des Verfahrens nicht lückenlos dokumentiert und für die Verfahrensbeteiligten transparent gemacht wurden.
Im Ergebnis hob das OLG Düsseldorf die Abstellungsverfügung des Bundeskartellamtes wegen formeller Rechtswidrigkeit auf. Eine ausnahmsweise Heilung nach §§ 56 Abs. 8 GWB, 46 VwVfG kam nicht in Betracht. Aufgrund der beachtlichen Gründe für die Besorgnis der Befangenheit, konnte das OLG Düsseldorf nicht zweifelsfrei bzw. offensichtlich annehmen, dass der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
Kontrolle der Verfahrensführung durch das Bundeskartellamt ist ein wichtiger Teil der UnternehmensverteidigungDie Entscheidung des OLG Düsseldorf ist nicht die erste gerichtliche Entscheidung, die zu der Aufhebung einer Kartellamtsentscheidung wegen formeller Mängel führt. Sie macht jedoch deutlich, dass gerade in Kartellbußgeld- und Kartellverwaltungsverfahren auch die Kontrolle der Verfahrensführung durch das Bundeskartellamt bei der Unternehmensverteidigung nicht zu unterschätzen ist. Das Urteil des OLG Düsseldorf ist in jedem Fall ein Sieg für die Verfahrens- und Verteidigungsrechte von Unternehmen in Verfahren des Bundeskartellamtes.
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