Aktuelle Nachrichten

Pensions dashboards: PASA publishes new toolkit on use of warnings and unavailable codes

Norton Rose Fulbright - Fr, 26.09.2025 - 10:30
The Pensions Administration Standards Association (PASA) Dashboards Working Group, in consultation with the Pensions Dashboards Programme (PDP) and the Money and Pensions Service, has produced a toolkit that provides trustees, scheme managers and providers with practical support on applying consistent approaches to "warning" and "unavailable" codes across pensions dashboards.

Information Commissioner’s Office issues new guidance on encryption

Norton Rose Fulbright - Fr, 26.09.2025 - 10:30
The Information Commissioner’s Office (ICO) has published updated guidance on encryption of data.

Messages from the Regulator: Market oversight report and warnings on pensions fraud

Norton Rose Fulbright - Fr, 26.09.2025 - 10:20
The Regulator has published its latest market oversight report, sharing its key insights following engagement over the past 12 months with a range of 15 pension administrators.

Grundrechte im Fokus: Folgenabschätzung für Hochrisiko-KI kommt

beck-aktuell - Fr, 26.09.2025 - 10:16

Der AI Act der Europäischen Union enthält ein umfassendes Regelungsregime für Künstliche Intelligenz (KI). Ein zentrales Element: Die Grundrechte-Folgenabschätzung (GRFA) bei Hochrisiko-KI-Systemen ab August 2026. Theresa Ehlen, Christoph Werkmeister und Lutz Riede geben einen ersten Überblick.



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“Pay your pension some attention”: New campaign encourages pension fitness

Norton Rose Fulbright - Fr, 26.09.2025 - 10:05
Pensions UK and the Association of British Insurers have launched the fourth of their annual campaigns reminding pension savers to pay attention to their retirement funds.

Ministerin Reiche fordert mehr Tempo bei Wirtschaftsreformen

Bundestag | Aktuelle Themen - Fr, 26.09.2025 - 09:45
Der Bundestag hat sich am Freitag, 26. September 2025, in erster Lesung gut eineinhalb Stunden lang mit dem Etatentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) beschäftigt. Der Einzelplan 09 des Bundeshaushalts 2026 (21/600) umfasst Ausgaben von 7,97 Milliarden Euro – eine Milliarde Euro weniger als 2025 (8,99 Milliarden Euro). Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche (CDU) kann von Einnahmen in Höhe von 894 Millionen Euro ausgehen – nach 1,56 Milliarden Euro im laufenden Jahr. Der Regierungsentwurf spiegelt noch nicht vollständig die neuen Zuschnitte und Zuständigkeiten innerhalb der Bundesregierung wider. Der Einzelplan 09 soll nach den bis Freitag, 26. September 2025, andauernden Beratungen sämtlicher Einzelpläne des Bundes an den Haushaltsausschuss überwiesen werden. Ministerin: Wir haben keine Zeit zu verlieren In der Debatte erneuerte Katherina Reiche ihre Forderungen nach mehr Tempo bei der Umsetzung von Wirtschaftsreformen. „Wir haben keine Zeit zu verlieren, Deutschland voranzubringen“, sagte sie. Am Vortag hatten die führenden Wirtschaftsforschungsinstitute ähnliche Töne angeschlagen: Die deutsche Wirtschaft stehe auf "wackeligen Beinen", lautete das einhellige Urteil bei der Vorstellung ihrer Konjunkturprognose für das laufende Jahr, die Experten forderten grundlegende Strukturreformen und Tempo bei der Umsetzung. "Bausteine für eine resiliente Volkswirtschaft" Die Ministerin schloss sich der Kritik der Wirtschaftsverbände an und nannte die Senkung der Energiepreise, den Ausbau einer zukunftsfähigen Energieinfrastruktur sowie die gezielte Förderung von Innovationen im Mittelstand "zentrale Bausteine für eine moderne, resiliente Volkswirtschaft". Sie verwies auf Ausgaben von rund 65 Milliarden Euro, die für das BMWE im Haushalt 2026 vorgesehen seien. Dabei entfielen acht Milliarden Euro auf den Einzelplan 09 des Ministeriums, etwa 29 Milliarden Euro auf den Klima- und Transformationsfonds (KTF) und sieben Milliarden Euro auf das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIK). Weitere 20,5 Milliarden Euro stammten aus dem Einzelplan 60 (Allgemeine Finanzverwaltung), unter anderem zur Strompreisentlastung durch Finanzierung der Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). AfD: Wirtschaftsstandort wurde zugrunde gerichtet Leif-Erik Holm (AfD) kritisierte die Wirtschaftspolitik der Bundesregierung. Der Bundeskanzler habe Änderungen versprochen, doch „es wurde Sommer, und auch im Herbst ist zu wenig passiert“. Seit Monaten gingen Arbeitsplätze in der Industrie und im Mittelstand verloren. Der Wirtschaftsstandort Deutschland sei „zugrunde gerichtet worden“. Linke: Das deutsche Wirtschaftsmodell funktioniert nicht mehr Für Janine Wissler (Die Linke) „funktioniert das deutsche Wirtschaftsmodell nicht mehr“, doch die Bundesregierung halte weiter an einer exportorientierten Wirtschaft fest. Zudem hätten sich CDU und SPD über Jahrzehnte „auf die Lieferungen billigen Gases aus Russland verlassen“. Wissler forderte eine „Wirtschaftswende, aber nicht die Fortsetzung dessen, was seit Jahrzehnten betrieben wird“. CDU/CSU warnt vor Voodoo-Ökonomie und Sozialismus Dr. Andreas Lenz (CDU/CSU) warnte vor „Voodoo-Ökonomie und sozialistischen Ideen“, das habe immer in „Katastrophen“ geendet. Er verwies auf die Forderungen der Wirtschaftsinstitute, die Strukturreformen angemahnt hätten. „Wir setzen das nun um“, sagte Lenz und hob die Abschaffung der Gasspeicherumlage und die geplante Einführung eines Industriestrompreises hervor. SPD: Schwerpunkt auf Förderung von Industrie und Mittelstand Auch Frank Junge (SPD) verwies auf die ersten Maßnahmen, die von der Bundesregierung auf den Weg gebracht worden seien. Außerdem liege der Schwerpunkt des Wirtschaftsetats auf Förderungen von Unternehmen aus der Industrie und dem Mittelstand. Grüne: Es passiert zu wenig Dagegen sagte Katrin Uhlig (Bündnis 90/Die Grünen): „Es wird viel angekündigt, doch passiert zu wenig“. Für Vorhaben wie den Industriepreis und den Bau neuer Gaskraftwerke fehlten im Haushalt die Gelder. Die Schwerpunkte des Einzelplans 09 Schwerpunkt der Ausgaben des Einzelplans 09 sind Fördermittel. Im Jahr 2026 sollen in den vier Förderkapiteln des Einzelplans 09 (Kapitel 0901 bis 0904) insgesamt 6,1 Milliarden Euro für diese Zwecke veranschlagt werden. Dies entspricht rund 77 Prozent der geplanten Ausgaben des Etats von Bundesministerin Katherina Reiche. Der Großteil der Gesamtausgaben entfällt mit vier Milliarden Euro (2025: 4,4 Milliarden Euro) auf den Bereich "Innovation, Technologie und Neue Mobilität", davon enthält die Förderung der Luft- und Raumfahrt 2,1 Milliarden Euro (2025: 2,3 Milliarden Euro). Zentrales Innovationsprogramm Das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) für Geschäftsmodelle ist mit 558 Millionen Euro (2025: 519, 3 Millionen Euro) aufgeführt. Die Entwicklung von IPCEI Cloud und Datenverarbeitung soll mit 263,3 Millionen Euro gefördert werden (2025: 189,1 Millionen Euro). Für die Industrieforschung für Unternehmen sollen 246 Millionen Euro (2025: 253,1 Millionen Euro) ausgegeben werden. Das Zukunftsinvestitionsprogramm für Fahrzeughersteller und Zulieferindustrie soll 162,9 Millionen Euro (2025: 227,5 Millionen Euro) erhalten, und für den Zukunftsfonds Automobilindustrie sind 101,9 Millionen Euro (2025: 70,8 Millionen Euro) vorgesehen. Im maritimen Bereich liegen die Schwerpunkte der Förderung auf maritimen Technologien, wofür 52,8 Millionen Euro (2025: 62,3 Millionen Euro) vorgesehen sind, sowie auf innovativem Schiffbau mit 23,6 Millionen Euro (2025: 32 Millionen Euro). Mittelstandsförderung und Energie Die Förderung "Mittelstand: Gründen, Wachsen, Investieren" umfasst Ausgaben von 1,1 Milliarden Euro und bleibt damit nahezu auf dem Vorjahresniveau. Den größten Anteil macht mit 640,0 Millionen Euro (2025: 649,3 Millionen Euro) die Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW) aus. Für Unternehmensgründungen sind 175 Millionen Euro (2025: 176 Millionen Euro) eingeplant, und die Fachkräfteausbildung und -sicherung soll 145 Millionen Euro (2025: 133 Millionen Euro) erhalten. Die Ausgaben für "Energie und Nachhaltigkeit" sind mit 537,1 Millionen Euro fast um die Hälfte gekürzt worden (2025: 1,1 Milliarden Euro). Der größte Posten umfasst mit 224,8 Millionen Euro (2025: 180 Millionen Euro) das Anpassungsgeld für Arbeitnehmer des Braunkohletagebaus und der Steinkohleanlagen sowie Zuwendungen von 152,2 Millionen (2025: 158,1 Millionen Euro) für die Wismut GmbH zur Sanierung und Rekultivierung der Hinterlassenschaften des Uranbergbaus. Außenwirtschafts- und Tourismusförderung Für die Außenwirtschaftsförderung und die internationale Zusammenarbeit stehen 442,4 Millionen Euro (2025: 439,6 Millionen Euro) bereit. Das Netzwerk deutscher Auslandshandelskammern und die German Trade and Invest (GTAI) sollen 108,5 Millionen Euro (2025: 104 Millionen Euro) erhalten. Für die Deutsche Zentrale für Tourismus sind wie im Vorjahr 40,6 Millionen Euro eingeplant. (nki/scr/hau/26.09.2025)

VIa ZR 1562/22, Entscheidung vom 24.09.2025

BGH Nachrichten - Fr, 26.09.2025 - 09:30

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VIa ZR 202/22, Entscheidung vom 24.09.2025

BGH Nachrichten - Fr, 26.09.2025 - 09:30

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VIa ZR 650/22, Entscheidung vom 23.09.2025

BGH Nachrichten - Fr, 26.09.2025 - 09:30

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VIa ZR 472/22, Entscheidung vom 23.09.2025

BGH Nachrichten - Fr, 26.09.2025 - 09:30

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5 StR 300/25, Entscheidung vom 10.09.2025

BGH Nachrichten - Fr, 26.09.2025 - 09:30

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AK 77/25, Entscheidung vom 10.09.2025

BGH Nachrichten - Fr, 26.09.2025 - 09:30

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5 StR 478/24, Entscheidung vom 09.09.2025

BGH Nachrichten - Fr, 26.09.2025 - 09:30

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5 StR 378/25, Entscheidung vom 09.09.2025

BGH Nachrichten - Fr, 26.09.2025 - 09:30

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VIII ZA 6/25, Entscheidung vom 09.09.2025

BGH Nachrichten - Fr, 26.09.2025 - 09:30

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XIII ZB 83/22, Entscheidung vom 09.09.2025

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5 StR 311/25, Entscheidung vom 26.08.2025

BGH Nachrichten - Fr, 26.09.2025 - 09:30

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Identitätsmissbrauch: BaFin warnt vor der Website fam-asset-muenchen.de sowie Festgeldangeboten

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Website fam-asset-muenchen.de sowie Festgeldangeboten, die angeblich von der FAM Family Office and Asset Management GmbH stammen. Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber ohne Erlaubnis Bankgeschäfte sowie Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbieten.
Kategorien: Finanzen

investfin24.com: BaFin warnt vor Website 

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Website investfin24.com. Nach ihren Erkenntnissen werden dort ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen angeboten.
Kategorien: Finanzen

BGH: Hauptversammlung – Nachweis der Aktionärsstellung

CMS Hasche Sigle Blog - Fr, 26.09.2025 - 08:31

Der BGH hatte im Streit um die Wirksamkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen einer nicht börsennotierten AG mit Inhaberaktien zu entscheiden, ob eine bei Anmeldung zur Hauptversammlung vorgelegte anwaltliche Verwahrbestätigung vom Vorstand der AG zu Recht als ein nach der Satzung ausreichender „sonstiger Nachweis“ der Aktionärsstellung akzeptiert worden war (Urteil v. 25. März 2025 – II ZR 208/22). 

Ausgangspunkt: Hauptversammlung 2020

Die Beklagte ist eine nicht börsennotierte AG mit auf den Inhaber lautenden Stückaktien. Ihre Satzung eröffnet für den Nachweis der Teilnahme- und Stimmrechtsberechtigung zur Hauptversammlung verschiedene Möglichkeiten: ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch ein in- oder ausländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut als depotführendes Institut oder durch einen deutschen Notar, eine entsprechende Bescheinigung der Gesellschaft oder ein sonstiger, von der Gesellschaft als ausreichend angesehener Nachweis. Fristgerecht meldete sich C zur Hauptversammlung an und legte ein Schreiben einer Rechtsanwältin vor, die bestätigte, eine bestimmte Anzahl Inhaberaktien in Form mehrerer Sammelurkunden für C in Verwahrung zu haben. In der Hauptversammlung wurden mit den (hierfür erforderlichen) Stimmen von C mehrere Beschlüsse gefasst.

OLG: Auch nicht börsennotierte Gesellschaft kann sich auf Vermutungswirkung des § 123 Abs. 4 Satz 5 AktG berufen

Die Klägerin, selbst Aktionärin der Beklagten, erhob gegen die Beschlüsse Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen die AG mit der Begründung, C sei nicht Aktionärin und daher nicht stimmberechtigt gewesen. 

Das LG wies die Klage ab; das OLG wies die dagegen eingelegte Berufung zurück und führte zur Begründung aus, die Beklagte könne sich auch als nicht börsennotierte Gesellschaft auf die Vermutungswirkung des § 123 Abs. 4 Satz 5 AktG berufen, die auf dem von C erbrachten Nachweis beruhe. Gegen die Entscheidung des OLG ging die Klägerin in Revision zum BGH.

BGH: Satzungsfreiheit ermöglicht es, selbst bestimmte Nachweisformen festzulegen

Auch der BGH bestätigte die Rechtmäßigkeit der Zulassung von C zur Hauptversammlung 2020. Der BGH stellt in seiner Entscheidung klar, dass sich die Beklagte für den Nachweis des Aktienbesitzes von C, abweichend von der vorhergehenden Entscheidung des OLG, nicht auf § 123 Abs. 4 Satz 5 AktG berufen kann, weil die unwiderlegliche Vermutung nach Systematik und gesetzgeberischem Willen allein für die in § 123 Abs. 4 AktG geregelten Nachweise börsennotierter Gesellschaften gilt und sich nicht auf satzungsmäßige Alternativen erstreckt, die § 123 Abs. 3 AktG ermöglicht. 

Auf die Anwendbarkeit der Vermutungswirkung des § 123 Abs. 4 Satz 5 AktG kam es im Ergebnis gar nicht an. Der BGH bejaht für eine nicht börsennotierte AG mit Inhaberaktien eine weitgehende Satzungsfreiheit nach § 123 Abs. 3 AktG, von der die Beklagte in zulässiger Weise Gebrauch gemacht habe, indem sie abweichend von § 123 Abs. 4 AktG selbst bestimmte Nachweisformen festlegte; solche Regelungen müssen jedoch hinreichend bestimmt sein, was für den vorliegenden Fall vom BGH letztlich bejaht wurde. 

Anforderungen an den Nachweis der Aktionärsstellung

Die in der Satzung der Beklagten vorgesehene Öffnungsklausel, nach der neben bestimmten Regelbeispielen – Bescheinigung eines depotführenden Kredit‑ oder Finanzdienstleistungsinstituts, eines deutschen Notars oder der Gesellschaft – auch ein „sonstiger, von der Gesellschaft als ausreichend angesehener Nachweis“ für die Anmeldung zur Hauptversammlung genügt, führt nach Auffassung des BGH nicht zur Unbestimmtheit. Angesichts der vielfältigen Verwahrkonstellationen bei Inhaberaktien nicht börsennotierter Gesellschaften sei eine solche Öffnung systemgerecht; sie berechtigte die Gesellschaft jedoch nicht, beliebige Nachweise zu akzeptieren. Vielmehr ergebe die Auslegung, dass „sonstige Nachweise“ gegenüber den ausdrücklich genannten Beispielen eine vergleichbare Richtigkeitsgewähr bieten müssen, was bereits durch die Aufzählung der Regelbeispiele indiziert sei.

Ausreichender Nachweis durch anwaltliche Verwahrungsbestätigung

Vor diesem Hintergrund durfte die Beklagte die Teilnahme‑ und Stimmberechtigung von C auf die anwaltliche Bestätigung stützen; das Schreiben erfüllt nach Auffassung des BGH die satzungsmäßigen Anforderungen, insbesondere auch deshalb, weil die Ausstellerin als Rechtsanwältin besonderen Standespflichten unterliegt, so dass die anwaltliche Erklärung eine den Regelbeispielen vergleichbare Richtigkeitsgewähr biete.

Anpassungsbedarf in der Satzung

Für die Praxis steht nunmehr fest, dass die Record-Date-Vermutung des § 123 Abs. 4 Satz 5 AktG ausschließlich für börsennotierte Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien gilt, während bei nicht börsennotierten Aktiengesellschaften § 123 Abs. 3 AktG die weitgehende Satzungsautonomie für Form und Zeitpunkt des Nachweises regelt.

Nicht börsennotierte Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien sollten ihre Satzungsregelungen zum Anteilsbesitznachweis überprüfen und bei Öffnungsklauseln ausdrücklich festlegen, dass „sonstige“ Nachweise nur dann genügen, wenn sie eine den Regelbeispielen (Depotbank, Notar, Gesellschaft) vergleichbare Richtigkeitsgewähr bieten.

Anwaltliche Bescheinigungen werden insbesondere dann als ausreichender Nachweis in Betracht kommen, wenn der Anwalt die unmittelbare Verwahrung für den Anmeldenden, etwa in Form einer Sammelurkunde bestätigt. Einer Bescheinigung über den bloß mittelbaren Besitz dürfte hingegen nicht die notwendige Richtigkeitsgewähr zukommen.

Eine Angleichung an die für börsennotierte Gesellschaften geltenden Nachweisanforderungen gemäß § 123 Abs. 4 AktG durch eine Satzungsregelung bleibt der nicht börsennotierten AG weiterhin möglich. Während die Zulassung sonstiger ausreichender Nachweise eine erhöhte Flexibilität mit sich bringt, sorgt sie zugleich auch für ein größeres Streitpotential.

Prüfung der vorgelegten Nachweise

Für die Zulassung zur Hauptversammlung bietet sich eine zweistufige Prüfung an, indem zunächst die formelle Satzungskonformität des vorgelegten Nachweises verifiziert und anschließend, bei konkreten Anhaltspunkten für eine abweichende materielle Rechtslage, eine Plausibilitätskontrolle mit gegebenenfalls ergänzenden Prüfmaßnahmen durchgeführt wird. Zu einer umfassenden Eigentumsprüfung ist die AG hingegen weder bei Anmeldung noch im Rahmen der Hauptversammlung verpflichtet.

Neue Rechtslage bereits in Sicht

Perspektivisch wird sich die Nachweisproblematik vereinfachen, wenn die bestehende Übergangsregelung für nicht girosammelverwahrte Inhaberaktien einer nicht börsennotierten AG im Juli 2029 ausläuft (Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1624), da spätestens zu diesem Zeitpunkt alle im Umlauf befindlichen Inhaberaktien in die Girosammelverwahrung eingebracht werden müssen, um einen Rechtsverlust zu vermeiden. – Das ist allerdings Stoff für den nächsten Blogbeitrag.

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