Der Bundestag hat am Donnerstag, 9. Oktober 2025, erstmals einen Antrag der Fraktion Die Linke mit dem Titel „Verbrauchertäuschung durch versteckte Preiserhöhungen bei Lebensmitteln beenden und die Umwelt vor Verpackungsmüll schützen“ (21/1595) beraten. Der Antrag wurde im Anschluss an die Aussprache zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Während die Linksfraktion die Federführung beim Landwirtschaftsausschuss sah, plädierten die Koalitionsfraktionen für die Federführung beim Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Gegen die Stimmen der Linken und der Grünen beschloss der Bundestag die Überweisung an den Rechtsausschuss. Antrag der Linksfraktion Die Abgeordneten fordern die Bundesregierung auf, unverzüglich einen Gesetzentwurf vorzulegen, um gegen Verbrauchertäuschung durch versteckte Preiserhöhungen vorzugehen. Gefordert wird, dass Produktverpackungen für Lebensmitteln wie Mehl und Zucker prinzipiell voll befüllt sein müssen. Nur in Ausnahmefällen darf aus Sicht der Fraktion ein technisch notwendiger Luftraum erlaubt sein. Bei reduzierten Füllmengen sollen nach den Vorstellungen der Antragsteller auch die Produktpackungen entsprechend kleiner werden. Der Lebensmitteleinzelhandel soll darüber hinaus verpflichtet werden, am Angebotsregal darüber zu informieren, wenn sich Produktgröße und Volumen beziehungsweise Menge eines Artikels in den letzten sechs Monaten geändert haben. Außerdem plädiert die Fraktion dafür, eine Preisbeobachtungsstelle für die Lebensmittelwertschöpfungskette in Deutschland einzurichten, die auch versteckte Preiserhöhungen bei Lebensmitteln überwacht und regulierend eingreifen kann. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und Mess- und Eichgesetz solle nachgeschärft werden, indem alle Formen von versteckten Preiserhöhungen als verbrauchertäuschend oder irreführend verboten werden. Ferner sollen durch versteckte Preiserhöhungen unlauter erlangte Vorteilsgewinne der Unternehmen durch Gerichte, die Preisbeobachtungsstelle und zugelassene Verbraucherverbände abgeschöpft werden können und in einen Fonds fließen, der der Finanzierung des Verbraucherschutzes dient. (mis/hau/09.10.2025)
Den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr“ (21/1846) hat der Bundestag am Donnerstag, 9. Oktober 2025, in erster Lesung beraten und im Anschluss zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen hat. Federführend ist der Verteidigungsausschuss. Gesetzentwurf der Bundesregierung Ziel des Gesetzes ist es laut Bundesregierung, die Bundeswehr zu stärken und die Militärische Sicherheit zu erhöhen. Die Bundeswehr sei vermehrt Angriffsziel von Sabotage und Spionage, heißt es. Zudem gelte es weiterhin, Extremisten aus der Bundeswehr zu entlassen, um die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zu stärken. Mit der Neufassung des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst (MAD) als Teil des Gesetzes zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr werde der MAD in seiner Aufgabenerfüllung gestärkt, „indem die Besonderheiten eines abwehrenden militärischen Nachrichtendienstes in den Fokus gestellt werden“. Cyberabwehr soll gestärkt werden Zudem sollen die Soldatinnen und Soldaten bei ihrem Einsatz in Litauen mit ihren Familien besser geschützt werden, indem die Tätigkeiten des MAD im Ausland auf die Landes- und Bündnisverteidigung ausgerichtet werden. Auch die Cyberabwehr soll gestärkt werden. Das neue Gesetz zur Stärkung des personellen Schutzes in der Bundeswehr soll die Soldateneinstellungsüberprüfung ablösen. Zukünftig ist eine unterstützte Verfassungstreueprüfung vorgesehen. Damit will die Bundesregierung die bisherigen Verfahren bei der Sicherheitsüberprüfung durch den MAD verbessern und das Verfahren erheblich beschleunigen. Zudem reagiert der Entwurf auf besondere Bedrohungen von Angehörigen des Verteidigungsressort bei Reisen in Regionen und Staaten mit Sicherheitsrisiken. So können Reiseanzeigen und Reiseverbote verhängt werden, sofern es der Schutz gebietet. Auch die Feldjäger und andere berechtigte Personen sollen vereinzelt neue Befugnisse bekommen, um die Militärische Sicherheit zu stärken. Dabei sind unter anderem neue Vorschriften zum Anhalten und Überprüfen von verdächtigen Personen geplant. (hau/09.10.2025)
Die AfD-Fraktion fordert die vollständige Finanzierung der Krankenversicherungsbeiträge für Bürgergeldempfänger durch den Bund, um die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu entlasten. Für diese Personengruppe übernehme die GKV die Aufgabe der Gesundheitsfürsorge. Es handele sich um eine versicherungsfremde Leistung, heißt es in einem Antrag (21/2036) der Fraktion, den der Bundestag am Donnerstag, 9. Oktober 2025, erstmals beraten und anschließend zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen hat. Federführend ist der Gesundheitsausschuss. Antrag der AfD Die GKV stehe vor einer erheblichen finanziellen Belastung, die sich aus der unzureichenden Finanzierung der Krankenversicherungsbeiträge für Bürgergeldempfänger ergebe, heißt es in dem AfD-Antrag. Obwohl der Staat eine Beitragspauschale in den Gesundheitsfonds einzahle, decke diese nur etwa 39 Prozent der tatsächlichen Gesundheitskosten der Versichertengruppe ab. Diese Finanzierungslücke, die 2022 bei 9,2 Milliarden Euro gelegen habe, werde letztlich durch die Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten geschlossen. Eine finanzielle Schieflage dieses Ausmaßes sei mit den Grundsätzen einer gerechten und nachhaltigen Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu vereinbaren. Die Abgeordneten fordern, dass kostendeckende Beiträge aus Steuermitteln für Bürgergeldbezieher an die GKV abgeführt und jährlich dynamisiert werden. Zudem müsse die „fortdauernde Zuwanderung in die Sozialsysteme“ unverzüglich beendet werden. (pk/09.10.2025)
Für das produzierende Gewerbe und für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft soll die Absenkung der Stromsteuer fortgeschrieben werden. Einen entsprechenden Entwurf der Bundesregierung für ein drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (21/1866) hat der Bundestag am Donnerstag, 9. Oktober 2025, erstmals beraten. Mitberaten wurde ein Antrag der AfD-Fraktion mit dem Titel "Bürger, Mittelstand und Industrie entlasten, Stromsteuer für alle dauerhaft auf europäisches Mindestmaß absenken" (21/2086). Beide Vorlagen wurden im Anschluss zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Die Federführung liegt beim Finanzausschuss.. Gesetzentwurf der Bundesregierung Der Entwurf soll Maßnahmen zur Senkung der Energiepreise umsetzen, indem die Stromsteuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft bis auf den EU-Mindeststeuersatz, die bislang befristet ist, verstetigt wird. Bei der Steuerentlastung nach Paragraf 9b des Stromsteuergesetzes handelt es sich laut Bundesregierung um eine unbürokratische Regelung, deren Inanspruchnahme zuletzt durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung wesentlich vereinfacht worden sei. Im Bereich der Elektromobilität soll die aus dem Energiewirtschaftsrecht bekannte Letztverbraucherfiktion an Ladepunkten in das Stromsteuerrecht übertragen werden, womit fortan Einzelfallprüfungen von komplexen Geschäftsmodellen „innerhalb der Ladesäule“ entfallen. Für das bidirektionale Laden sollen zudem klare Vorgaben geschaffen werden, die verhindern, „dass Nutzer von E-Fahrzeugen zum Versorger und Steuerschuldner werden“. Doppelbesteuerung soll vermieden werden Als wesentliche Neuerung soll auch die bisherige Stromspeicherdefinition erweitert werden. Im neu gefassten Paragraf 5 Absatz 4 des Stromsteuergesetzes sollen Stromspeicher künftig technologieoffen erfasst und als Teil des Versorgungsnetzes betrachtet werden, sofern sie der Stromspeicherung dienen. Dies führt laut Regierung dazu, dass es unabhängig von der Speichertechnologie beziehungsweise unabhängig vom Speichermedium erst bei Entnahme von Strom aus dem Speicher zur Prüfung der Steuerentstehung kommen kann. Eine Doppelbesteuerung des in den Speicher ein- und wieder ausgespeisten Stroms werde so vermieden. (hau/09.10.2025)
„Selbstbestimmung sichern und Teilhabe stärken – Die Fortschritte des Bundesteilhabegesetzes bewahren“, lautet der Titel eines Antrags der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (21/1545), den der Bundestag am Donnerstag, 9. Oktober 2025, erstmals beraten hat. Die Vorlage wurde im Anschluss zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Arbeit und Soziales. Antrag der Grünen Die Fraktion will die Selbstbestimmung sichern und Teilhabe stärken und damit die Fortschritte des Bundesteilhabegesetzes bewahren. „Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) sollte einen wichtigen Paradigmenwechsel in der deutschen Inklusionspolitik einleiten und die menschenrechtlich gebotenen Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention umsetzen: weg vom Fürsorgesystem hin zu einem personenzentrierten Teilhaberecht“, schreibt sie. Allerdings drohten aktuell unter dem Vorwand der „Entbürokratisierung“ eine Aushöhlung der UN-Behindertenrechtskonvention und ein Rollback in die 1990er-Jahre, kritisieren die Grünen und beziehen sich dabei auf Äußerungen von Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) zu Ausgabenkürzungen und Pauschalierungen. "Wahlrecht konsequent schützen und ausbauen" Die Fraktion fordert unter anderem, das Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen konsequent zu schützen und auszubauen und ein echtes Teilhaberecht zu schaffen und zu sichern. Unter anderem soll die individuelle Bedarfsermittlung und personenzentrierte Leistungen erhalten bleiben, die behördliche Belegungsrechte ausschließen, die dem Selbstbestimmungsrecht entgegenstehen. Bedarfsermittlungsinstrumente müssten die Individualität, Personenzentrierung und Angebotsvielfalt sichern. Die Bundesregierung müsse durch eine Reform der Finanzierungssystematik auch sicherstellen, dass Finanzierungsfragen nicht gegen Teilhaberechte ausgespielt werden. Die Unterscheidung zwischen ambulanten, teilstationären und stationären Leistungen soll endgültig aufgehoben werden, um „Leistungen aus einer Hand“ zu ermöglichen und Mehrfachstrukturen zu vermeiden, heißt es weiter in dem Antrag. (hau/09.10.2025)
Drohnen, die illegal über deutschem Gebiet fliegen, sollte man abschießen - doch wer soll es machen? Konstantin von Notz gibt dazu klare Antworten. Frederick Richter erklärt die Datenschutz-Müdigkeit der Deutschen und wir reden über Trumps Strategie mit den Nationalgarden.
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Ohne Aussprache hat der Bundestag am Donnerstag, 9. Oktober 2025, zwei Beschlussempfehlungen des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (21/2122. 21/2123) zu Immunitätsangelegenheiten bei Enthaltung der AfD-Fraktion angenommen. Dabei ging es um Anträge auf Genehmigung zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens (21/2122) und zur Durchführung eines Strafverfahrens (21/2123). (vom/09.10.2025)
The Office of the Superintendent of Financial Institutions (OSFI) recently published Guideline E-23 Model Risk Management (2027) (the Guideline) , which sets out comprehensive risk management requirements regarding the use of traditional actuarial models and emerging artificial intelligence and machine learning models.
Der Bundestag hat am Donnerstag, 9. Oktober 2025, nach halbstündiger Debatte das Länder- und Kommunal-Infrastrukturgesetz (LuKIFG, 21/1085) beschlossen. Es soll die Voraussetzungen dafür schaffen, dass von den 500 Milliarden Euro an neuen Schulden, die der Bund im Rahmen des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaschutz (SVIK) aufnehmen darf, 100 Milliarden Euro an die Länder fließen. Für den Gesetzentwurf stimmten CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen. Die AfD stimmte dagegen, die Linksfraktion enthielt sich. Angenommen wurde auch ein Gesetzentwurf, durch den die Regierung dafür sorgen will, dass die Länder künftig selbst Schulden in Höhe von 0,35 Prozent des Bruttoinlandsprodukts aufnehmen können (21/1087). Dafür stimmten CDU/CSU und SPO, während AfD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke den Gesetzentwurf ablehnten. Ein dritter beschlossener Gesetzentwurf sieht eine Änderung des Sanierungshilfengesetzes (21/1503) vor, damit auch Bremen und das Saarland die Möglichkeit für höhere Schulden im Rahmen des Grundgesetzes erhalten. CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen stimmen für den Gesetzentwurf, die AfD votierte dagegen und die Linksfraktion enthielt sich. Zu den drei Regierungsinitiativen lagen Beschlussempfehlungen des Haushaltsausschusses vor (21/2107, 21/2105, 21/2106). Erster Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit dem ersten Gesetzentwurf (21/1085) wird der neu eingefügte Artikel 143h Absatz 2 des Grundgesetzes einfachgesetzlich umgesetzt. Dadurch werden die weiteren rechtlichen Grundlagen auf den Weg gebracht, um den Ländern und Kommunen 100 Milliarden Euro für Investitionen zur Verfügung zu stellen. Ziel ist es, dass Länder und Kommunen schnell in ihre Infrastruktur investieren und die Basis für langfristiges Wirtschaftswachstum schaffen können. Die 100 Milliarden Euro werden nach der vom Bundeskanzler mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder getroffenen Vereinbarung in Anlehnung an den sogenannten Königsteiner Schlüssel verteilt. Vorgesehen ist, rund 21,1 Prozent der Mittel nach Nordrhein-Westfalen zukommen zu lassen, gefolgt von Bayern mit rund 15,7 Prozent, Baden-Württemberg mit rund 13,2 Prozent, Niedersachsen mit rund 9,4 Prozent, Hessen mit rund 7,4 Prozent, Berlin mit rund 5,2 Prozent, Rheinland-Pfalz mit rund 4,9 Prozent, Sachsen mit rund 4,8 Prozent, Schleswig-Holstein mit rund 3,4 Prozent, Brandenburg mit rund 3.0 Prozent, Hamburg mit rund 2,7 Prozent, Sachsen-Anhalt mit rund 2,6 Prozent, Thüringen mit rund 2,5 Prozent, Mecklenburg-Vorpommern mit rund 1,9 Prozent, das Saarland mit rund 1,8 Prozent und Bremen mit rund 0,9 Prozent. Investitionsmaßnahmen können finanziert werden, sofern sie nicht vor dem 1. Januar 2025 begonnen wurden. Maßnahmen können nach dem Gesetzentwurf bis Ende 2036 bewilligt werden. Die Länder mit Ausnahme der drei Stadtstaaten sollen jeweils festlegen, welchen Anteil der ihnen zustehenden Mittel für die kommunale Infrastruktur verwendet wird. Dabei sollen die Bedürfnisse finanzschwacher Kommunen besonders berücksichtigt werden. Welche Investitionen vor allem gefördert werden Der Gesetzentwurf nennt neun Bereiche, in die die Mittel für Sachinvestitionen vor allem fließen sollen: Bevölkerungsschutz, Verkehrsinfrastruktur, Krankenhaus-, Rehabilitations- und Pflegeinfrastruktur, Energie- und Wärmeinfrastruktur, Bildungsinfrastruktur, Betreuungsinfrastruktur, Wissenschaftsinfrastruktur, Forschung und Entwicklung sowie Digitalisierung. Die Investitionen sollen bis Ende 2042 förderfähig sein, wenn sie bis Ende 2036 von den zuständigen Stellen des Landes bewilligt wurden. Förderfähig sind dem Entwurf zufolge nur Vorhaben mit einem Investitionsvolumen von mindestens 50.000 Euro. Bis Ende 2029 soll mindestens ein Drittel der jedem Land zur Verfügung stehenden Mittel durch bewilligte Maßnahmen genehmigt sein. Im Jahr 2043 sollen Mittel aus dem Sondervermögen nur noch für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte davon eingesetzt werden, die bis Ende 2042 vollständig abgenommen wurden und 2043 vollständig abgerechnet werden. Nach 2043 sollen keine Mittel mehr zur Auszahlung angeordnet werden dürfen. Zweiter Gesetzentwurf der Bundesregierung Der Gesetzentwurf „zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes und Änderung anderer Gesetze“ (21/1087) besteht aus dem „Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz“ und Änderungen des Haushaltsgrundsätzegesetzes, des Stabilitätsratgesetzes und des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes. Das Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz betrifft die Ausführung des grundgesetzlichen Auftrags, die Aufteilung der für die Gesamtheit der Länder zulässigen Kreditaufnahme durch ein Bundesgesetz zu regeln. Laut Artikel 109 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes sind die Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Im März 2025 hatte noch der vorherige Bundestag die Sätze 6 und 7 neu eingefügt. Danach entspricht die Gesamtheit der Länder der Anforderung des Satzes 1, wenn die durch sie erzielten Einnahmen aus Krediten 0,35 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Verschuldungsspielraum der Länder Dieser eigene strukturelle Verschuldungsspielraum für die Ländergesamtheit besteht unabhängig von der konjunkturellen Lage. Die Länder können im Rahmen ihrer Haushaltsautonomie selbst entscheiden, wie sie diesen Spielraum vor dem Hintergrund der regionalen und örtlichen Gegebenheiten nutzen und verwenden wollen. Gemessen am nominalen Bruttoinlandsprodukt für 2024 würde der Verschuldungsspielraum rund 15 Milliarden Euro betragen. Im beschlossenen Gesetzentwurf ist nun vorgesehen, dass der Verschuldungsspielraum in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Steuern der Länder nach dem Aufkommen zuzüglich dem Länderanteil an der Umsatzsteuer einschließlich der im Rahmen des Finanzkraftausgleichs vorgenommenen Zuschläge und Abschläge bei der Umsatzsteuerverteilung und zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen auf die Länder aufgeteilt wird. Überwachung der Einhaltung des Nettoausgabenpfades Im Haushaltsgrundsätzegesetz wird die Regelung gestrichen, dass das strukturelle gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit von Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherungen eine Obergrenze von 0,5 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts nicht überschreiten darf. Zur Begründung heißt es, die bisher zu überwachende Obergrenze für das strukturelle gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit von Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherungen werde durch die neue Überwachungsaufgabe, die Einhaltung des vom Stabilitätsrat gebilligten Nettoausgabenpfades für Deutschland, ersetzt. Nettoausgaben sind die Staatsausgaben ohne Zinsausgaben, diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen, Ausgaben für EU-Programme, die vollständig durch Einnahmen aus den EU-Fonds ausgeglichen werden, nationale Ausgaben für die Kofinanzierung von EU-finanzierten Programmen, konjunkturelle Komponenten der Ausgaben für Leistungen bei Arbeitslosigkeit und einmalige und sonstige befristete Maßnahmen. Dritter Gesetzentwurf der Bundesregierung Der Gesetzentwurf zur Änderung des Sanierungshilfengesetzes (21/1503) sieht vor, dass auch Bremen und das Saarland künftig mehr Schulden machen dürfen. Derzeit können die beiden Ländern keinen Gebrauch von der neuen Regel des Grundgesetzes machen, die den Ländern eine Kreditaufnahme in Höhe von 0,35 Prozent ihres Bruttoinlandsproduktes gewährt, heißt es in dem Entwurf. Die bestehenden Tilgungspflichten nach dem Sanierungshilfengesetz führten dazu, so die Regierung, dass Bremen und das Saarland die Möglichkeit der strukturellen Kreditaufnahme gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes nicht nutzen können, ohne die im Sanierungshilfengesetz vorgesehenen Sanktionsmechanismen auszulösen. Damit auch Bremen und das Saarland die zusätzlichen Möglichkeiten zur Finanzierung von Zukunftsaufgaben vollständig nutzen können, die sich durch den neu eingeführten Kreditaufnahmespielraum für die Länder ergeben, werden nun im Sanierungshilfengesetz die Voraussetzung dafür schaffen, die gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 zulässige Kreditaufnahme bei der Berechnung der für das Sanierungshilfengesetz maßgeblichen haushaltsmäßigen Tilgung zu neutralisieren. „Damit wird eine Kompatibilität der angepassten Schuldenregel für die Länder mit dem Sanierungshilfengesetz erreicht“, schreibt die Regierung. (hau/hle/vom/09.10.2025)
Pressemitteilung 185/25 vom 09.10.2025
Pressemitteilung 184/25 vom 09.10.2025
Im Berufungsprozess im Fall Pelicot erhält ein Täter eine höhere Haftstrafe. Die Betroffene reagiert im Gerichtssaal mit deutlichen Worten auf die Aussagen des Angeklagten.
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„Dem Deutschen Volke – Unsere Zukunft gestalten und durch geeignete Familienpolitik sichern“ lautet der Titel eines Antrags der AfD-Fraktion (21/2034), den der Bundestag am Donnerstag, 9. Oktober 2025, erstmals beraten hat. Nach halbstündiger Debatte wurde die Vorlage zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Antrag der AfD Die AfD-Fraktion will Familien mit deutscher Staatsangehörigkeit mit Krediten und anderen familienpolitischen Maßnahmen unterstützen. Die Abgeordneten verlangen von der Bundesregierung unter anderem, ein Kreditmodell über die Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schaffen, das bei der Geburt jedes Kindes zinslose Kredite für die Eltern in Höhe von bis zu 10.000 Euro gewährt. Die Vergabe des Kredits soll an die deutsche Staatsangehörigkeit geknüpft sein und daran, dass mindestens ein Elternteil vor dem Zeitpunkt der entsprechenden Antragstellung seit mindestens 24 Monaten einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht oder sich in einer Berufsausbildung oder im Studium befindet. Außerdem gehört zu den Forderungen, das bisherige Elterngeld künftig bis zum Ende des dritten Lebensjahrs des Kindes zu zahlen. Dieses Elterngeld soll alternativ auch den Großeltern gewährt werden können, wenn sie die Betreuung übernehmen. Die Regierung soll ferner flexible Arbeitszeitmodelle für Eltern fördern und die Schwangerschaftskonfliktberatung so reformieren, dass „das Ziel des Lebensschutzes wieder ins unangefochtene Zentrum der Beratungen gerückt wird und die Beratung nicht das Ziel verfolgen darf, zu einer Abtreibung hinzuführen“. Die traditionelle Familie aus Mann, Frau und Kind(ern) müsse wieder die „Basis der familienpolitischen Leitkultur unseres Landes darstellen“, dies schließe den Respekt für andere Formen des Zusammenlebens weder aus, noch bedeute es eine Diskriminierung derselben, heißt es in dem Antrag weiter. (che/09.10.2025)
Wer sich nicht gegen das Coronavirus impfen lässt, hat keinen Anspruch auf Verdienstausfall-Entschädigung aufgrund einer häuslichen Quarantäne. Das hat das BVerwG in Leipzig entschieden.
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Einschränkung des Geschäftsbetriebes im Dienstleistungsverkehr
Global law firm Norton Rose Fulbright has advised on multiple winning transactions at this year’s IJGlobal ESG Awards 2025.
Entgegen Berichten der BILD zeigte Gil Ofarims Braut während des Hochzeits-Shootings nicht ihrem Bräutigam "den" Mittelfinger, sondern einem Security-Mitarbeiter, der die Romantik gestört haben soll. Das LG Berlin II hat die krude Geste nun richtig eingeordnet, mit ebenso unromantischer Rechtsfolge.
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Die Bundesregierung will die EU-Richtlinie 2023 / 2225 über Verbraucherkreditverträge umsetzen und zugleich ein neues Stammgesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher schaffen. Der Gesetzentwurf „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge“ (21/1851) stand am Donnerstag, 9. Oktober 2025, ebenso zur ersten Lesung an wie der Entwurf „über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz, 21/1847). Nach halbstündiger Debatte wurden beide Vorlagen an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Erster Gesetzentwurf der Bundesregierung Künftig sollen Kleinkredite bis 200 Euro, zins- und gebührenfreie Kredite, Kredite mit einer Laufzeit bis zu drei Monaten sowie sogenannte „Buy now, pay later“-Modelle in die verbraucherschützenden Regelungen für Kreditverträge einbezogen werden. Außerdem werden vorvertragliche Informationspflichten geändert. Für den Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehen soll künftig die Textform genügen. Geplant ist zudem, die von der Rechtsprechung entwickelten objektiven Grenzen für sittenwidrig überhöhte Kreditzinsen gesetzlich festzuschreiben und die Frist für den Widerruf bei fehlerhaften Informationen auf maximal zwölf Monate und 14 Tage zu begrenzen. Änderung mehrerer Gesetze Ziel ist es, die nach der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie notwendigen Änderungen im nationalen Recht vorzunehmen. Die Umsetzung ist laut Vorlage bis zum 20. November 2025 erforderlich. Laut Bundesregierung sind dazu vor allem Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie im Einführungsgesetz zum BGB erforderlich. So sollen unter anderem der Anwendungsbereich des Allgemein-Verbraucherdarlehensrechts ausgeweitet und die Schutzvorschriften verschärft werden. Die Kreditwürdigkeitsprüfung soll verschärft und stärker an die Vorgaben für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge angeglichen werden. Ergänzend enthält der Entwurf Regelungen zu erweiterten Informationspflichten für Kreditgeber sowie zum Widerrufsrecht von Verbrauchern. Änderungen sind dazu auch in elf weiteren Gesetzen und Verordnungen vorgesehen. Zudem soll ein neues Stammgesetz geschaffen werden, das Gesetz zur Aufsicht über Verbraucherkredite im Rahmen der Absatzfinanzierung (Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz). Zweiter Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit dem Entwurf eines Schuldnerberatungsdienstegesetzes (21/1847) sollen Vorgaben der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023 / 2225 in deutsches Recht umgesetzt werden. Danach haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder haben könnten, Zugang zu unabhängigen Schuldnerberatungsdiensten erhalten, für die nur begrenzte Entgelte zu entrichten sind. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis spätestens 20. November 2025 umzusetzen. Das Schuldnerberatungsdienstegesetz soll demnach vorsehen, dass die Länder die Verfügbarkeit unabhängiger Schuldnerberatungsdienste sicherstellen. Diese Dienste sollen für Verbraucherinnen und Verbraucher „grundsätzlich kostenlos“ sein. Die Erhebung eines begrenzten Entgeltes ist demnach möglich, sofern es höchstens die Betriebskosten deckt und keine unangemessene Belastung für die Verbraucher darstellt. Vorgesehen sind zudem jährliche Berichtspflichten der Länder an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Ministeriums an die Europäische Kommission über die Zahl der vorhandenen Beratungsstellen. In Deutschland gibt es laut Bundesregierung rund 1.380 Schuldnerberatungsstellen. Verlässliche Daten zu deren geografischer Verteilung, Ausstattung oder Wartezeiten lägen jedoch nicht vor, „auf deren Grundlage sich die Notwendigkeit oder der Umfang eines Ausbaus der Beratungskapazitäten prognostizieren ließe“. Daher lasse sich der finanzielle Mehraufwand auf Seiten der Länder nicht im Vorhinein quantifizieren. (hau/scr/09.10.2025)
Ein beamteter Professor bezeichnet Deutsche mit ausländischen Wurzeln als "Türken mit einem deutschen Pass". Sein Dienstherr sieht darin ein Dienstvergehen – das BVerwG auch.
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