Alle wichtigen juristischen Nachrichten – fortlaufend aktualisiert und zeitsparend im großen Überblick.
Juristische Nachrichten
PM 31/25: Rechtsstaatlichkeitsbericht der EU-Kommission 2025
Berlin/Brüssel (DAV). Die Europäische Kommission hat gestern ihren sechsten Bericht über die Rechtsstaatlichkeit veröffentlicht. Wesentlicher Kritikpunkt der EU-Kommission gegenüber Deutschland ist die noch nicht ausreichende Aufstockung der Ressourcen der Justiz, gerade auch im Bereich der Digitalisierung, worauf auch der Deutsche Anwaltverein (DAV) im Rahmen seiner Stellungnahme hingewiesen hatte.
Laut dem diesjährigen Rechtsstaatlichkeitsbericht der EU-Kommission funktioniert die Justiz in Deutschland weiterhin insgesamt effizient und wird von der breiten Öffentlichkeit als unabhängig wahrgenommen.
„Wir unterstützen die Empfehlung der EU-Kommission, unter Berücksichtigung der europäischen Standards die Ressourcen der Justiz aufzustocken und die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Personaleinstellung anzugehen. Ich freue mich überdies sehr, dass die EU-Kommission die Rolle der Anwaltschaft als wichtiger Akteur im Rechtsstaat hervorhebt und ausdrücklich die Konvention des Europarates zum Schutz der Anwaltschaft als wichtiges Instrument zu deren Absicherung zitiert“, betont Rechtsanwalt Stefan von Raumer, Präsident des DAV.
Auch der DAV hatte in seiner Stellungnahme erneut ausreichende personelle wie finanzielle Ressourcen durch Bund und Länder angemahnt und im Bereich der Digitalisierung auf die Umsetzung wichtiger Initiativen wie die Dokumentation der Hauptverhandlung hingewiesen.
Detailliert geht das Länderkapitel zu Deutschland auf die erfolgreiche Initiative zur stärkeren Resilienz des Bundesverfassungsgerichts als wichtigen Schritt zur Sicherung von dessen Unabhängigkeit ein und verweist auch hierzu auf den Deutschen Anwaltverein. Erfreulich sei laut Stefan von Raumer, „dass der Bericht auch hier unsere zuletzt beim Deutschen Anwaltstag in Berlin thematisierte Forderung widerspiegelt, beim Schutz der Resilienz aber nicht bei der Reform des Bundesverfassungsgerichts stehen zu bleiben“.
Der jährlich erscheinende Bericht zur Rechtsstaatlichkeit der EU-Kommission ist Teil des EU-Rechtsstaatlichkeitsmechanismus. Der Bericht umfasst zur Evaluierung der Lage der Rechtsstaatlichkeit in der gesamten EU als auch in den einzelnen Mitgliedstaaten die Themenbereiche Justizsystem, Korruptionsbekämpfung, Medienpluralismus und sonstige institutionelle Fragen der Gewaltenteilung. In den Bericht fließen neben den Informationen, die die Mitgliedstaaten selbst übermitteln, die Konsultationen verschiedener Interessenvertreter sowie das jährliche EU-Justizbarometer ein.
Rechtsstaatlichkeitsbericht der EU-Kommission 2025
Länderkapitel zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in Deutschland
DAV-Stellungnahme Nr. 1/2025 im Rahmen der Konsultation der EU-Kommission
PM 30/25: EU-Chatkontrolle: „Big Brother“ im Wolfspelz
Berlin/Brüssel (DAV). Immer wieder werden im Ministerrat neue Textvorschläge zur Chatkontrolle eingebracht – einem Instrument, mit dem Online-Kommunikation auf der Suche nach strafbaren Inhalten pauschal durchleuchtet werden soll. Nun liegt ein neuer, rechtsstaatlich hochproblematischer Vorschlag der dänischen EU-Ratspräsidentschaft vor. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) warnt entschieden vor den enthaltenen Maßnahmen und appelliert an die Bundesregierung, die Verordnung abzulehnen.
Neue Vorstöße in Sachen Chatkontrolle gab es in den letzten Jahren regelmäßig. Ziel der geplanten Verordnung zur elektronischen Kommunikationsdurchleuchtung ist die Verfolgung von sexuellem Kindesmissbrauch. Der Deutsche Anwaltverein betont seither, dass trotz der Bedeutung des verfolgten Ziels eine derartige anlasslose Massenüberwachung keinesfalls gerechtfertigt ist. „Auch berechtigte strafrechtliche Anliegen können wir nicht mit Maßnahmen verfolgen, die gegen die Grundprinzipien des Rechtsstaats verstoßen“, so Rechtsanwalt Stefan von Raumer, Präsident des Deutschen Anwaltvereins. Dazu gehöre die massenhafte Durchleuchtung der Kommunikation Unbescholtener.
Der nun vorgelegte Text der dänischen Ratspräsidentschaft enthalte mehrere massiv grundrechtsverletzende Maßnahmen „Die Einführung dieses Instruments würde die systematische und flächendeckende Überwachung privater Kommunikation bedeuten“, so der DAV-Präsident. Es sei vergleichbar mit einem Postamt, in dem jeder versandte Brief geöffnet und kontrolliert würde. „Mit den Grundrechten auf Datenschutz, Achtung des Privatlebens und Vertraulichkeit der Kommunikation ist das unvereinbar.“ Das EU-Parlament hätte sich für eine Chatkontrolle nur im Verdachtsfall ausgesprochen, die polnische Ratspräsidentschaft immerhin die verpflichtende Chatkontrolle zu einer freiwilligen umgestalten wollen. „Mit dem neuen Vorschlag macht die Diskussion einen Rückschritt, und wir sind annähernd wieder beim Vorschlag der EU-Kommission, der zu Recht von unzähligen nationalen und europäischen Parlamenten und weiteren Interessenträgern aufs Allerschärfste kritisiert worden ist.“
Angriff auf verschlüsselte Kommunikation
Dass auch Ende-zu-Ende-verschlüsselte Messenger in die Maßnahmen einbezogen werden sollen, bedeutet faktisch eine Umgehung wirksamer Verschlüsselungstechnologien. „Statt für mehr Sicherheit zu sorgen, würden neue Gefahren geschaffen“, erklärt von Raumer. Die Aushebelung der Verschlüsselung würde zwangsweise Lücken in der IT-Sicherheit nach sich ziehen und so beispielsweise das Berufsgeheimnis von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in unvertretbarer Weise gefährden.
Zukünftig auch Text- und Sprachnachrichten betroffen?
Die Inhalte, die durchsucht werden sollen, beschränken sich (noch) auf Bildmaterial und Links; über eine Öffnungsklausel zum sogenannten „Grooming“ könnten die Scans allerdings künftig auch auf Text- und Sprachnachrichten ausgeweitet werden.
Appell an Bundesregierung
In einem Schreiben an den Bundesminister des Innern appelliert der DAV deshalb an die Regierung, sich im Rat der Europäischen Union klar gegen den neuen Vorschlag auszusprechen und der Verordnung eine endgültige Absage zu erteilen. „Der Vorschlag der dänischen Ratspräsidentschaft würde eine anlasslose Massenüberwachung privater Kommunikation ermöglichen, die der Europäische Gerichtshof gleich wieder kippen würde – die EU würde den Grundsätzen ihres ‚Better Regulation‘-Ansatzes nicht gerecht“, so Stefan von Raumer.
VerkR 25/25: Umgestoßener Blitzer kann Straftat sein und teuer werden
Hamm/Berlin (DAV). Wer einen Blitzer umstößt, kann sich strafbar machen. Dies gilt auch dann, wenn das Gerät nicht beschädigt wird. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Juni 2025 (AZ: 4 ORs 25/25) hin. Sie verdeutlicht, dass bereits das Verhindern oder Stören des Betriebs einer Geschwindigkeitsmessanlage eine Straftat darstellt, unabhängig von einer physischen Beschädigung des Geräts.
Am Karfreitag 2023 hatte sich der Angeklagte in Paderborn gezielt dazu entschlossen, einen mobilen Blitzer durch einen Fußtritt zu Fall zu bringen. Dabei wurden die Seiten- und Frontkamera des Geräts umgestoßen. Der Messvorgang wurde unterbrochen, die Anlage war rund eine Stunde lang außer Betrieb. Zwar wurde die Technik selbst nicht beschädigt, dennoch konnte das Gerät keine weiteren Geschwindigkeitsmessungen mehr durchführen.
Das Amtsgericht verurteilte den Mann zunächst zu einer Geldstrafe in Höhe von 3.200 Euro. Das Landgericht Paderborn reduzierte die Strafe im Berufungsverfahren auf 1.600 Euro. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision ein, die jedoch vom Oberlandesgericht Hamm als unbegründet verworfen wurde. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Kernpunkt der juristischen Auseinandersetzung war die Auslegung von § 316b StGB. Danach macht sich strafbar, wer den Betrieb einer der öffentlichen Sicherheit dienenden Einrichtung – wie etwa einer Radarkontrolle – dadurch verhindert oder stört, dass er sie „unbrauchbar macht“. Das Gericht stellte klar: Auch wenn die Messanlage äußerlich unversehrt geblieben sei, sei durch das gezielte Umstoßen der Kameras deren Funktionsfähigkeit faktisch unterbunden worden. Der Betrieb sei somit verhindert worden – das reiche für eine Strafbarkeit aus. Die Tat sei daher als vorsätzliche Sabotage zu bewerten.
Mit seiner Entscheidung folgt das Oberlandesgericht Hamm der bereits gefestigten Rechtsprechung, wonach auch Eingriffe, die nicht zu physischen Schäden führen, strafrechtlich relevant sein können, wenn sie den Betrieb öffentlicher Einrichtungen stören oder verhindern.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
VerkR 24/25: Radler stürzt an offener Baustelle: Baufirma muss 300 Euro Schmerzensgeld zahlen
München/Berlin (DAV). Ein Fahrradfahrer, der auf dem Weg zur Arbeit an einer nicht ordnungsgemäß gesicherten Baustelle stürzte, hat gegen die verantwortliche Baufirma Anspruch auf Schmerzensgeld. Das Amtsgericht München sprach am 11. Oktober 2024 (AZ: 231 C 10902/24) dem Kläger 300 Euro zu. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über das Urteil.
Ein Radfahrer fuhr in München auf dem Weg zur Arbeit in einer Straße, in der sich eine Baustelle befand. Dort verlief ein mit Schotter gefüllter, etwa 133 Zentimeter breiter und 4 bis 5 Zentimeter tiefer Spalt quer zur Fahrbahn. Aufgrund von Gegenverkehr wich der Kläger leicht nach rechts aus und überquerte die Stelle diagonal – dabei stürzte er. Schürfwunden an Ellenbogen, Hüfte und Knie waren die Folge.
Obwohl der Kläger den Spalt kannte, weil er die Strecke seit Monaten täglich nutzte, machte er geltend, dass die Baustelle nicht ausreichend abgesichert gewesen sei. Zudem seien der Stadt München bereits mehrere Beschwerden über die Gefahrenstelle bekannt gewesen. Der Kläger verlangte von der Baufirma 1.000 Euro Schmerzensgeld.
Das Amtsgericht München kam nach Beweisaufnahme zu dem Schluss, dass der Sturz des Klägers tatsächlich auf den offenen Spalt zurückzuführen war. Es sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld von 300 Euro zu. Zwar hatte die Baufirma ihre Verkehrssicherungspflichten an einen Subunternehmer übertragen, jedoch blieb sie weiterhin verpflichtet, die Arbeiten zu überwachen. Dass die Stadt die Beklagte mehrfach zur Beseitigung des Spalts aufgefordert hatte, ließ auf ein erhebliches Organisationsverschulden schließen.
Gleichzeitig stellte das Gericht ein erhebliches Mitverschulden des Klägers fest. Dieser habe ein für jedermann sichtbares Risiko bewusst in Kauf genommen, indem er die mit Kies gefüllte Rille diagonal überquerte – obwohl ihm die Gefahr bekannt war. Eine vorsichtigere Fahrweise oder ein kurzes Anhalten vor der Spaltüberquerung wären zumutbar gewesen. Daher beließ es das Gericht bei 300 Euro statt der gewünschten 1.000 Euro.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
VerkR 23/25: OLG Celle: Mitverschulden eines jungen Radlers bei Crash auf Gehweg – 70:30 Haftungsverteilung rechtens
Celle/Berlin (DAV). Fährt ein jugendlicher Radfahrer entgegen der zugelassenen Fahrtrichtung auf einem Gehweg und kollidiert mit einem aus einer Grundstückausfahrt kommenden Pkw, haftet er zu 70 Prozent mit. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Celle vom 15. Oktober 2024 (AZ: 14 U 143/24).
Dem Hinweis des Gerichts lag ein Verkehrsunfall zugrunde, bei dem ein jugendlicher Kläger (nicht volljährig, aber über 10 Jahre) als Radfahrer verletzt wurde. Er befuhr den Gehweg entgegen der zugelassenen Fahrrichtung. Als der Pkw der Beklagten aus einer Grundstücksausfahrt auf den Gehweg einfuhr, kam es zur Kollision.
Das Landgericht hatte festgestellt, dass der Radfahrer falsch fuhr. Auf dem Gehweg war das Fahrradfahren lediglich in der Fahrtrichtung erlaubt. Gleichwohl sah das Landgericht (LG) eine erhöhte Betriebsgefahr bei dem Pkw, da dieser aus einem Grundstück über einen Gehweg ausfuhr. Dennoch musste der Radfahrer zu 70 Prozent haften.
Das OLG bestätigte die Auffassung des LG, wonach kein grobes Verschulden des Jugendlichen vorlag, das eine vollständige Haftungsfreistellung des Pkw rechtfertigen würde. Das Gericht betonte, dass es sich bei dem Kläger nicht um einen Erwachsenen, sondern um einen Jugendlichen handele, der aufgrund seiner noch nicht abgeschlossenen Entwicklung und geringeren Lebenserfahrung sorgloser und weniger umsichtig im Straßenverkehr agiert. Zudem war der Gehweg in Fahrtrichtung für Fahrradfahrer freigegeben, sodass dort grundsätzlich mit Radfahrern zu rechnen war.
Informationen: www.verkehrsanwaelte.de
VerkR 22/25: Kanister brennt vor dem Tanken: keine Kfz-Haftung
Dresden/Berlin (DAV). Ein Schaden, der beim Tanken entsteht, tritt nur dann "beim Betrieb" eines Fahrzeugs ein, wenn sich die vom Kraftfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr auch tatsächlich verwirklicht hat. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden vom 1. Oktober 2024 (AZ: 4 U 446/24). Damit mussten der Fahrzeughalter und -versicherer nicht haften, da ein Brand eines Benzinkanisters noch vor Beginn des eigentlichen Tankvorgangs entstand und das Fahrzeug selbst unbeteiligt blieb.
Die Klägerin, Gebäudeversicherer eines betroffenen Objekts, nahm die Beklagten nach übergegangenem Recht wegen eines Brandschadens in Anspruch. Ein Mann wollte in einer Tiefgarage sein Fahrzeug mit Benzin aus einem Kanister betanken. Noch bevor der Tank befüllt wurde, entzündete sich der Kanister durch eine statische Aufladung und verschmutze das Gebäude stark mit Ruß. Das Auto selbst wurde dabei nicht beschädigt.
Das Landgericht hatte der Klage zunächst vollumfänglich stattgegeben, die Berufung der Beklagten vor dem OLG Dresden hatte jedoch Erfolg. Das OLG Dresden entschied, dass sich die typische Betriebsgefahr des Fahrzeugs hier nicht realisiert habe. Zwar sei das Tanken grundsätzlich ein Betriebsvorgang, doch war dieser im konkreten Fall noch nicht im Gange. Der Tank war noch nicht geöffnet, Benzin floss noch nicht. Der Brand sei allein auf eine statische Entladung am Kanister zurückzuführen, das Fahrzeug habe zur Entstehung des Feuers nichts beigetragen.
Informationen: www.verkehrsanwaelte.de
FamR 9/25: Gericht lehnt Adoption ab: Verfahren in China nicht anerkannt
Braunschweig/Berlin (DAV). Bei einer Adoption im Ausland muss das Verfahren gemäß den Vorgaben der internationalen Adoptionsvermittlung durchgeführt werden. In aller Regel ist das die Voraussetzung dafür, dass die Adoption in Deutschland anerkannt werden kann. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. Februar 2025 (AZ: 1 UF 134/24) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Die Frau, chinesische Staatsangehörige, lebt und arbeitet seit 2000 in Deutschland. Sie adoptierte in der Volksrepublik China ihren Neffen, der bei seiner Großmutter lebt und dessen Lebensunterhalt die Tante in Deutschland finanziert. In Deutschland wollte sie die Anerkennung der Adoption erreichen. Die Behörden vertraten die Ansicht, dass die Auslandsadoption nicht anerkannt werden könne.
Auch das Gericht lehnte die Anerkennung ab. Die ausländische Adoptionsentscheidung könne nicht anerkannt werden, da keine internationale Adoptionsvermittlung stattgefunden habe. Die Frau habe das vorgesehene Verfahren nicht eingehalten. Insbesondere habe sie die zuständigen Adoptionsvermittlungsstellen sowie die zentralen Behörden nicht beteiligt.
Aus dem vorliegenden Sozialbericht gehe zwar hervor, dass die Frau eine wichtige Bezugsperson für das Kind sei, nicht jedoch, dass für das Wohl des Kinds ein Umzug nach Deutschland erforderlich sei. Mit einem Umzug nach Deutschland würde der zurzeit 14 Monate alte Junge aus seinen gewohnten stabilen Verhältnissen herausgerissen, seine Großmutter als wichtigste Bezugsperson verlieren und müsste sich an ein völlig neues Umfeld gewöhnen. Mit dem Umzug sei auch keine erhebliche Verbesserung seiner Lebensbedingungen verbunden.
Information: www.dav-familienrecht.de
VerkR 21/25: Unfall mit Firmenwagen: Wer bekommt den Nutzungsausfall?
Saarbrücken/Berlin (DAV). Ohne wirtschaftlich fühlbare Beeinträchtigung gibt es auch keinen Nutzungsausfall. Bei gemischter Nutzung eines Firmenfahrzeugs kann zwar grundsätzlich Nutzungsausfallentschädigung für den privaten Anteil verlangt werden. Der Anspruchsinhaber ist jedoch der Arbeitnehmer und nicht das Unternehmen selbst, wenn keine Abtretung vorliegt. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über ein Urteil des Landgerichts (LG) Saarbrücken vom 16. Mai 2024 (AZ: 13 S 82/23). Das Gericht wies die Klage einer gewerblichen Fahrzeughalterin auf Nutzungsausfallentschädigung ab.
Kläger war ein Unternehmen und verlangte nach einem Unfall eine Entschädigung wegen Nutzungsausfall für ein beschädigtes Leasingfahrzeug. Der Wagen wurde für betriebliche Fahrten eines Mitarbeiters zu Kunden eingesetzt, für zehn Tage stand er nicht zur Verfügung. Die Firma machte eine tägliche Nutzungsausfallentschädigung von 79 Euro geltend, da das Fahrzeug nicht unmittelbar der Gewinnerzielung gedient habe.
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die Berufung vor dem LG Saarbrücken blieb ebenfalls erfolglos. Das Landgericht stellte klar, dass bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsausfallentschädigung nur dann infrage kommt, wenn durch den Ausfall des Wagens konkret nachweisbare wirtschaftliche Nachteile entstehen. Ein pauschaler Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. Da die Klägerin keine fühlbare Beeinträchtigung nachweisen konnte, bestand kein Anspruch.
Für den privaten Nutzungsanteil wäre ausschließlich der Arbeitnehmer anspruchsberechtigt gewesen – eine Abtretung lag nicht vor. Auch die geltend gemachten Vorhaltekosten wurden mangels entsprechender Reservefahrzeuge nicht anerkannt. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Informationen: www.verkehrsanwaelte.de
PM 29/25: Einschüchterung von Anwält:innen inakzeptabel!
Berlin (DAV/RAV). Nach der Eilentscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts, dass Zurückweisungen von Asylsuchenden hinter der Grenze rechtswidrig sind, wurden bereits die beteiligten Richter:innen diffamiert und bedroht. Nun veröffentlichte ein rechtes Nachrichten-Portal auch den vollständigen Namen und das Foto einer Asylrechtsanwältin, die die Betroffenen vertreten haben soll. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) und der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein (RAV) verurteilen dies in einem gemeinsamen Statement scharf.
Die Anwaltschaft ist ein unverzichtbarer Bestandteil des Rechtsstaats: „Anwaltliche Vertretung verhilft Betroffenen zu rechtlichem Gehör, korrigiert falsche behördliche Entscheidungen, verhindert Fehlurteile und schützt vulnerable Gruppen im Rahmen des bestehenden Rechts“, betont Rechtsanwältin Dr. Sylvia Ruge, Hauptgeschäftsführerin des Deutschen Anwaltvereins.
Eine Anwältin bewusst zur Zielscheibe rassistisch motivierter Anfeindungen oder gar Übergriffe zu machen, ist unverantwortlich und abscheulich.
Das Vorgehen ist nicht neu. Bereits 2024 hatte dasselbe Portal den Klarnamen einer Asylrechtsanwältin veröffentlicht, die in der Folge heftigen Anfeindungen ausgesetzt war und unter Polizeischutz gestellt werden musste.
Die Strategie ist klar: die Skandalisierung gewöhnlicher rechtsstaatlicher Vorgänge und die Einschüchterung derer, die ihrer Aufgabe im Rechtsstaat nachkommen. Was uns hier als Investigativ-Journalismus verkauft wird, ist eine zielgerichtete und gefährliche Schmutzkampagne, die Zweifel an der Integrität des deutschen Rechtssystems schüren soll – und damit das Vertrauen in Justiz und Anwaltschaft aushöhlt.
„Die Vertretung unserer Mandantinnen und Mandanten ist unsere Aufgabe, und wir werden ihr weiter nachgehen. Gegen die Hetze werden wir uns gemeinsam zur Wehr setzen“, so Rechtsanwalt Dr. Peer Stolle, Vorstandsvorsitzender des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins.
PM DAT 08/25: DAV-Schulwettbewerb: Preisträger aus Cottbus, Brauweiler und Saarlouis
Berlin (DAV). Beim Deutschen Anwaltstag in Berlin prämiert der Deutsche Anwaltverein (DAV) heute die Preisträger des DAV-Schulwettbewerbes. Unter dem Motto „Die Wahrheit und nichts als die Wahrheit“ hatten sich über 80 einzelne Schüler:innen und Gruppen mit Recht und Wahrheit auseinandergesetzt. Den drei Teams winkt nun ein Preisgeld.
„Uns ist wichtig, dass auch junge Menschen sich bereits mit dem Rechtsstaat und seiner Bedeutung für unsere Gesellschaft auseinandersetzen“, erklärt Rechtsanwalt Stefan von Raumer, Präsident des Deutschen Anwaltvereins. Das sei mit dem diesjährigen DAV-Schulwettbewerb gelungen. „Die Vielzahl an Einsendungen aus dem ganzen Bundesgebiet hat gezeigt, wie engagiert und interessiert Schülerinnen und Schüler sind.“
Über die Sieger entschied eine fünfköpfige Fachjury. Neben Rechtsanwältin Chrysanthi Fouloglidou, Vorsitzende des FORUMs Junge Anwaltschaft im DAV, gehörten der Jury Fabian Schön, Bundesvorsitzender der Bundesschülerkonferenz, Anja Bensinger-Stolze aus dem Vorstand der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft sowie die Journalist:innen Uschi Jonas (ehem. Correctiv) und Robert Hecklau (offen un‘ ehrlich) an.
Erster Platz: Levin und Chris aus Cottbus
Den ersten Platz beim Schulwettbewerb belegten zwei Neuntklässler des Niedersorbischen Gymnasiums Cottbus. In einem Podcast mit Videountermalung widmeten sie sich einem konkreten Fall, in dem einem Influencer unseriöses Geschäftsgebaren vorgeworfen wird. Ihre Erläuterung der Situation und des juristischen Rahmens überzeugte die Jury, die das Projekt mit dem ersten Platz belohnte.
Weitere Preisträger aus Brauweiler und Saarlouis
Über den zweiten Platz freuen dürfen sich Maia und Vanessa vom Abtei-Gymnasium Brauweiler. Die beiden Siebtklässlerinnen hatten sich in einer selbst erarbeiteten Broschüre mit dem Phänomen der „Cancel Culture“ auseinandergesetzt, dazu eine Umfrage durchgeführt und mit Rechtsanwältinnen gesprochen.
Auch den dritten Platz belegt ein Duo: Noah und Felix aus der zehnten Klasse der Gemeinschaftsschule Saarlouis 1 haben mit einer interaktiven Präsentation den Prozess um ein Verbrechen für den Betrachter erlebbar gemacht.
Die Preisverleihung findet am heutigen Freitag um 16:15 Uhr auf dem Deutschen Anwaltstag statt. Moderiert wird die Veranstaltung im Estrel Congress Center vom Influencer und Moderator BenniBK.
Mehr zum DAV-Schulwettbewerb
PM 28/25: Rechtsbeistand bei Abschiebungshaft unverzichtbar
Berlin (DAV). Das Kabinett hat in seinem Beschluss zu den sicheren Herkunftsstaaten auch die Streichung des bislang verpflichtenden Rechtsbeistands bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam beschlossen. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) kritisiert diesen Vorstoß scharf. Kritik übt der DAV auch an den Bedrohungen der Berliner Verwaltungsrichter:innen: Angriffe auf die unabhängige Justiz sind in einem Rechtsstaat inakzeptabel!
Erst Anfang 2024 wurde eine Regelung ins Aufenthaltsgesetz aufgenommen, nach der bei Abschiebehaft verpflichtend ein Anwalt oder eine Anwältin hinzugezogen werden muss – der DAV hatte diesen Vorstoß unterstützt. Dass dies nun rückgängig gemacht werden soll, ist bitter: „Solche Verfahren sind sehr komplex, gerade wenn Sprachbarrieren bestehen. Wenn Freiheit und Existenz durch staatliche Maßnahmen auf dem Spiel stehen, ist anwaltlicher Beistand als Bestandteil grundlegender Verfahrensgarantien ein Muss“, betont Rechtsanwalt Stefan von Raumer, Präsident des DAV.
DAV verurteilt die Bedrohung der Berliner Verwaltungsrichter:innen
Nach der Eilentscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts, dass Zurückweisungen von Asylsuchenden hinter der Grenze rechtswidrig sind, wurden die beteiligten Richter:innen persönlich diffamiert und bedroht – eine rote Linie für den DAV: „Sachliche Justizkritik ist selbstverständlich Ausdruck der Meinungsfreiheit und gehört in einer Demokratie dazu. Wenn jedoch die Grenze von persönlicher Beleidigung, Einschüchterung und Bedrohung überschritten wird, ist das ein Angriff auf den Rechtsstaat und die unabhängige Justiz – der im schlimmsten Fall dazu führt, dass künftige Entscheidungen davon beeinflusst werden“, kritisiert von Raumer.
FamR 8/25: Frischgebackener Vater: Kein Anspruch auf Vaterschaftsurlaub
Berlin (DAV). Ein junger Vater hat keinen Anspruch auf Vaterschaftsurlaub, berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Das entschied das Landgericht Berlin II am 1. April 2025 (AZ: 26 O 133/24). Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Der Mann hatte nach der Geburt seines Kinds Erholungsurlaub genommen. Er war allerdings der Meinung, dass ihm ein zweiwöchiger Vaterschaftsurlaub zugestanden hätte. Er klagte auf Schadenersatz und verwies zur Begründung auf die aus seiner Sicht fehlende Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie (EU 2019/1158). Die gesetzlich geregelte Elternzeit habe einen anderen Zweck und sei daher kein Ersatz für den Vaterschaftsurlaub.
Das sahen die Richter anders. Die bestehenden Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld in Deutschland reichten aus, um die EU-Vorgaben zu erfüllen. Die Richtlinie erlaube es nämlich den EU-Mitgliedstaaten, bereits vorhandene nationale Regelungen zum Elternurlaub bei der Umsetzung zu berücksichtigen. Außerdem dürften EU-Staaten bestehende nationale Vorschriften beibehalten, sofern während eines mindestens sechsmonatigen Elternurlaubs für jeden Elternteil mindestens 65 % des Nettoeinkommens gezahlt werde. Diese Voraussetzungen seien nach deutschem Recht erfüllt. So könnten Väter aktuell bis zu sieben Monate Elterngeld erhalten und bereits für einen Zeitraum von zwei Wochen Elternzeit nehmen. Ein zusätzlicher, gesonderter zweiwöchiger bezahlter Vaterschaftsurlaub unmittelbar nach der Geburt sei daher nicht nötig.
Information: www.dav-familienrecht.de
PM DAT 07/25: „Freiheit bewahren“ – auch bei der Inneren Sicherheit
Berlin (DAV). Anlässlich des Deutschen Anwaltstags 2025 warnt der Deutsche Anwaltverein (DAV) davor, die Freiheit und Privatsphäre unbescholtener Bürgerinnen und Bürger durch flächendeckende Überwachungsinstrumente und Datensammlungen dauerhaft zu beschneiden. Ob Speicherung von IP-Adressen oder Chatkontrolle: „Mehr“ heißt nicht „sicherer“. Dafür sind die Grundrechtseingriffe durch solche Instrumente umso massiver. Der DAV lehnt erneute Vorstöße – im Koalitionsvertrag und in der EU – für die massenhafte Speicherung und Überwachung von Daten ab.
Der Deutsche Anwaltstag steht in diesem Jahr unter dem Motto „Rechtsstaatlichkeit stärken – Freiheit bewahren“. Vor allem der zweite Teil gerät bei Vorhaben der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung schnell aus dem Blick: „Bei allem Verständnis für den Schutz der Inneren Sicherheit und die Verfolgung schwerer Straftaten: Zwischen Sicherheit und Freiheit muss eine Balance bestehen. Insbesondere müssen die eingesetzten Mittel auch tatsächlich effektiv sein – und nicht zulasten der Freiheitsrechte aller einen Mehrwert nur symbolpolitisch suggerieren“, betont DAV‑Präsident Stefan von Raumer. Absolute Sicherheit könne es nie geben. Massenhafte, anlasslose Eingriffe in die Grundrechte der Gesamtbevölkerung müssen daher vermieden werden.
DAV lehnt IP-Adressenspeicherung ab
Der DAV hatte die Pläne der letzten Bundesregierung für eine anlassbezogene Quick-Freeze-Lösung als hinnehmbaren Kompromiss bewertet. Die im aktuellen Koalitionsvertrag geforderte 3-monatige IP-Adressdatenspeicherung samt Portnummer ist hingegen abzulehnen. „Eine anlasslose IP-Adressenspeicherung betrifft die Rechte aller Bürgerinnen und Bürger – während kriminelle Nutzer vielfältige Möglichkeiten haben, ihre Identität zu verschleiern“, warnt von Raumer.
Auch auf EU-Ebene ist ein neuer Anlauf für eine Vorratsdatenspeicherung geplant – ungeachtet zahlreicher Tadel des EuGH. Die EU-Kommission führt gerade aktuell eine Sondierung für mögliche neue Maßnahmen durch.
Wo bleibt die Überwachungsgesamtrechnung?
In den nächsten vier Jahren ist mit einer erheblichen Ausweitung an Überwachungs- und Ermittlungsbefugnissen zu rechnen. Neben der IP-Adressenspeicherung stehen Staatstrojaner und biometrischer Abgleich von Bildern auf der Agenda der Koalition. Umso besorgniserregender ist, dass die Überwachungsgesamtrechnung nicht mehr geplant ist. Angesichts der anstehenden Grundrechtseingriffe wäre deren Fortsetzung und Überführung in den Gesetzgebungsprozess als Korrektiv dringend erforderlich.
Bundesregierung muss bei Chatkontrolle hart bleiben
Seit drei Jahren existiert ein Entwurf der EU-Kommission für eine permanente Chatkontrolle-Verordnung. „Aktuell gibt es noch eine Sperrminorität im Rat, sodass das Projekt derzeit auf Eis liegt. Wir hoffen sehr, dass die neue Bundesregierung hier standhaft bleibt“, erläutert der DAV-Präsident.
Der DAV lehnt die Verordnung in weiten Teilen ab. Ob E-Mails, Messenger-Dienste oder Chats: Das verdachtsunabhängige, automatisierte Durchleuchten der gesamten Online-Kommunikation innerhalb der EU ist ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Freiheitsrechte von Millionen Bürgerinnen und Bürgern. „Es besteht nicht nur eine immense Fehlerquote. Verschlüsselungstechnologien sollen auch systematisch geschwächt oder umgangen werden, was erhebliche Sicherheits- und Missbrauchsrisiken mit sich bringt. Hinzu kommt die große Gefahr für das anwaltliche Berufsgeheimnis. Die Vertraulichkeit der Kommunikation und der Schutz des Mandatsgeheimnisses sind im Rechtsstaat unabdingbar“, betont der Rechtsanwalt.
Anwaltschaft als Garantin für Freiheitsrechte
Gerade in der zunehmend digitalen Welt sind Privatsphäre und Anonymität ein hohes Gut. Auch wenn Stichworte wie Terrorabwehr oder Kinderpornografie fallen, dürfen die Gefahren durch Ermittlungstechnologie für die große Mehrheit der Bevölkerung nicht verschleiert werden – sei es durch Falsch-Positiv-Treffer, sei es durch den Zugriff Krimineller auf Ermittlungszwecken dienende technische Lücken.
„Als Anwaltschaft verstehen wir uns als Garantin für die Verteidigung und Durchsetzung von Freiheitsrechten. Wir werden solche Vorhaben daher sowohl auf nationaler als auch europäischer Ebene weiterhin kritisch begleiten“, verspricht von Raumer. „Und mit Blick auf viele besorgniserregende politische Entwicklungen in der Welt muss man leider auch im Hinterkopf haben: Richte nur solche Instrumente ein, die du auch einer autoritären Regierung anvertrauen würdest.“
PM DAT 06/25: Modernisierung der Justiz: Ja – aber ohne Rechtsschutzeinbußen
Berlin (DAV). Digitalisierung, Personaldecke, Verfahrensordnungen: Die Justiz braucht eine Frischzellenkur. Anlässlich des Deutschen Anwaltstags befürwortet der Deutsche Anwaltverein (DAV) daher die geplante Fortsetzung des Pakts für den Rechtsstaat und das Vorhaben, Abläufe effizienter (und digitaler) zu gestalten. Gleichzeitig warnt der DAV vor einer Verkürzung des Rechtswegs: Effizienz dürfe nicht zulasten der Rechtsuchenden gehen.
„Dass der Koalitionsvertrag eine Fortsetzung des Pakts für den Rechtsstaat vorsieht, ist ein wichtiger Schritt, unsere Justiz zukunftsfähig zu machen“, betont Rechtsanwältin Dr. Sylvia Ruge, Hauptgeschäftsführerin des DAV. Auch die aktuell tagende Justizministerkonferenz beschäftigt sich damit. Primär geht es um die personelle und sachliche Ausstattung der Justiz sowie um die digitale Transformation. „Stichworte wie die ‚Bundesjustizcloud‘ oder das ‚einheitliche digitale Ökosystem‘ stoßen bei uns auf offene Ohren – sie spiegeln das langjährige Plädoyer des DAV nach bundeseinheitlichen Systemen im Rahmen der dringend notwendigen Digitalisierung wider“, so Ruge.
Auch das Vorhaben der digitalen Rechtsantragstelle entspricht einer Forderung des DAV zur Erleichterung des Zugangs zum Recht.
Effizienz darf nicht zulasten des Rechtsschutzes gehen
Bei den Vorschlägen zur Effektivierung der Verfahren durch Änderungen der Prozessordnungen ist allerdings eine besorgniserregende Tendenz erkennbar: „Erhöhung der Rechtsmittelstreitwerte, Begrenzung des Zugangs zur zweiten Instanz, Ausweitung der Präklusionsfristen oder auch die Stärkung der Schätzungs- und Pauschalisierungsbefugnisse der Gerichte – all das bedeutet de facto eine Verkürzung des Rechtswegs und eine Schwächung des Rechtsschutzes“, mahnt die DAV-Hauptgeschäftsführerin.
Der DAV spricht sich klar gegen Maßnahmen zur Effizienzsteigerung aus, die auf dem Rücken der Rechtsuchenden ausgetragen werden – und sieht bessere Stellschrauben: „Ein entscheidender Hebel für die Effektivierung der Verfahren ist aus unserer Sicht – neben einer angemessenen personellen und sachlichen Ausstattung der Gerichte – vor allem eine rechtzeitige Strukturierung des Verfahrens durch die Prozessleitungsbefugnis der Richter:innen. Ferner sollten entsprechende KI-Tools zur Unterstützung eingesetzt werden, etwa zur Textanalyse“, regt die Rechtsanwältin an. Eine konsequente digitale Transformation würde viele Einschnitte in das Verfahrensrecht entbehrlich machen.
PM DAT 05/25: Anwaltverein wirbt für wehrhaften Rechtsstaat
Berlin (DAV). Zentrales Thema des Deutschen Anwaltstags 2025 ist der wehrhafte Rechtsstaat. So lautet sein Motto: „Rechtsstaatlichkeit stärken – Freiheit bewahren!“ Zwar wurden Pläne für einen besseren Schutz des Bundesverfassungsgerichtes Anfang des Jahres umgesetzt, es bleibt aber laut dem Deutschen Anwaltverein (DAV) weiter viel zu tun: Nicht nur für Justiz in den Bundesländern müssten Vorkehrungen getroffen werden, auch Vereine und Verbände sollten sich wappnen.
Noch in der letzten Legislaturperiode wurde das Grundgesetz geändert, um die Resilienz des Bundesverfassungsgerichts gegen mögliche Eingriffe in dessen Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit zu stärken. „Diese Änderungen waren ein enorm wichtiger Schritt für den Rechtsstaat“, meint DAV-Präsident Stefan von Raumer beim Deutschen Anwaltstag 2025 in Berlin. Der Deutsche Anwaltverein habe dabei erfolgreich Impulse gesetzt.
Nach DAV-Vorstellungen fehlen bei der Absicherung des Bundesverfassungsgerichtes noch einzelne Puzzlestücke: „Wichtig wäre eine verfassungsrechtliche Absicherung des Prozessrechts und der Richterwahl sowie ein Zustimmungserfordernis des Bundesrats zu Änderungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes“, so von Raumer. Damit ließe sich eine zusätzliche Hürde gegen Änderungen schaffen.
Auch auf Länderebene muss nachgebessert werden
Auch die Länder sollten ihre Verfassungsgerichte absichern. Die Notwendigkeit dafür sehe man aktuell in Thüringen, wo die AfD mit ihrer Sperrminorität monatelang Richterwahlen blockiert und die Funktionsfähigkeit der Justiz aufs Spiel setzt. „Die Landesverfassungsgerichte können ein ‚Frühwarnsystem‘ für gesellschaftliche Entwicklungen sein“, erklärt der DAV-Präsident.
Resilienz auch in der Zivilgesellschaft stärken
Doch nicht nur der Staat hat Hausaufgaben: Auch die Zivilgesellschaft spielt eine Schlüsselrolle beim Schutz der Demokratie. Gewerkschaften, Verbände und Vereine tragen ebenso Verantwortung, sich nicht von demokratiefeindlichen Kräften instrumentalisieren zu lassen.
„Wir müssen selbstkritisch fragen: Sind die Anwaltschaft, ihre Organisationen und Selbstverwaltungsorgane eigentlich vor einer möglichen Unterwanderung und Einflussnahme durch extremistische Akteure gesichert?“, meint Rechtsanwältin Dr. Sylvia Ruge, Hauptgeschäftsführerin des Deutschen Anwaltvereins. Der DAV sei parteipolitisch neutral, aber nicht unpolitisch. So habe er sich in seiner Satzung und in seinem Leitbild klare Werte gegeben: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenwürde, Vielfalt.
Doch klar sei für Ruge auch: „Eine gezielte Unterwanderung ließe sich nicht allein dadurch verhindern, dass wir auf unsere Werte pochen.“ Deshalb sei man im Austausch mit den Mitgliedsvereinen, wie eine Absicherung in Satzungen und Geschäftsordnungen gestaltet werden kann. Auf welchen Wegen dies möglich ist – zum Beispiel per Konkretisierung der Aufnahme- und Ausschlussregelungen und/oder einer Unvereinbarkeitsregelung –, wird auch in Veranstaltungen beim Anwaltstag diskutiert.
PM DAT 04/25: DAV verleiht Ehrenzeichen der Anwaltschaft
Berlin (DAV). Auch 2025 zeichnet der Deutsche Anwaltverein (DAV) zwei Personen, die sich um die Anwaltschaft verdient gemacht haben, mit dem Ehrenzeichen der Anwaltschaft aus. Sabine Leutheusser-Schnarrenberger und Thomas Hannemann wurden heute beim Deutschen Anwaltstag in Berlin geehrt.
Rechtsanwältin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger – doppelte Bundesministerin
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat sich weit über die Politik hinaus einen Namen gemacht – als Ministerin, Mahnerin, Aufklärerin und Rechtsstaatspädagogin. Als letzte Bundesministerin, die aus inhaltlichen Gründen ihr Amt niedergelegt hat, steht sie für aufrechte politische Integrität. 1996 trat Leutheusser-Schnarrenberger aus der Bundesregierung Kohl aus, weil sie den „Großen Lauschangriff“ nicht mittragen konnte. „Das war kein bloßer Reflex, sondern eine bewundernswerte Haltung, die von Ihrer rechtsstaatlichen Grundfestigkeit und Überzeugung zeugt“, erklärt Stefan von Raumer, Präsident des Deutschen Anwaltvereins.
Auch in ihrer zweiten Amtszeit als Bundesjustizministerin von 2009 bis 2013 hat Sabine Leutheusser-Schnarrenberger diese Haltung eindrucksvoll bestätigt, das anwaltliche Berufsrecht modernisiert und entscheidend zur Stärkung der freien Advokatur beigetragen. „Nicht aus Standesdenken, sondern weil Sie erkannt haben, dass die freie Anwaltschaft ein Bollwerk für die Rechte der Bürgerinnen und Bürger ist“, so von Raumer.
Bereits 2019 hatte Sabine Leutheusser-Schnarrenberger den Emil-von-Sauer-Preis des Hamburgischen Anwaltvereins erhalten. Heute wurde sie in Abwesenheit geehrt.
Rechtsanwalt Thomas Hannemann – Mietrechtsexperte aus Karlsruhe
Auch der zweite Geehrte hinterlässt stets einen bleibenden Eindruck, wie Stefan von Raumer berichtet: „Es soll Seminarteilnehmer geben, die sich noch nach Jahren an seine Witze und vielleicht gerade deswegen auch an die Themen seiner Vorträge erinnern können.“ Vor allem jedoch habe er eine Gabe, den Menschen stets wohlgesonnen und freundlich zu begegnen, verständlich zu erklären und zu regelnde Dinge unaufgeregt, aber konsequent anzugehen.
Der in Karlsruhe tätige Thomas Hannemann hat die DAV-Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien 1997 mitgegründet und später von 2006 bis 2021 15 Jahre lang geleitet, neue Fortbildungsformate wie den Immobilienrechtstag geschaffen und talentierte Kolleginnen und Kollegen geschickt gefördert. „Sie sind ein geborener Netzwerker und Botschafter der Anwaltschaft, ein Beispiel par excellence für unsere Solidargemeinschaft der Anwaltvereine und Arbeitsgemeinschaften“, lobt DAV-Präsident von Raumer.
Ob an Universitäten, in den Vereinen oder auch vor Richterinnen und Richtern bei der Karlsruher Mietrechtskonferenz: In 35 Jahren Dozententätigkeit profitierten Unzählige von der Erklärkunst Hannemanns. Bemerkenswert war sein Engagement vor Ort in verschiedensten örtlichen Anwaltvereinen.
Der DAV sei für Thomas Hannemann eine große Familie. „Wir freuen uns, ein solches Familienmitglied in unseren Reihen zu haben“, so Stefan von Raumer.
Das Ehrenzeichen der Deutschen Anwaltschaft wird seit 1980 durch den DAV an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verliehen, die sich in besonderem Maße um den Berufsstand verdient gemacht haben. Neben einer Urkunde erhalten die Preisträger:innen eine bronzene Kleinskulptur namens „Netsuke“ (japanisch für „Handschmeichler“) des 2008 verstorbenen Bildhauers Karl J. Dierkes.
Hier gelangen Sie zur Liste der bisher Ausgezeichneten.
Nachfolgend ein Eindruck von der Preisverleihung (Quelle: DAV/Andreas Burkhardt, Berlin):
DAV-Präsident Stefan von Raumer mit Thomas Hannemann
(Sabine Leutheusser-Schnarrenberger wurde in Abwesenheit geehrt.)
PM DAT 03/25: JuMiKo: DAV lehnt biogeografische Herkunftsanalyse von DNA-Spuren ab
Berlin (DAV). Bei der ab Donnerstag stattfindenden Frühjahrskonferenz der Justizminister:innen und -senatorinnen (JuMiKo) sprechen sich Bayern und Baden-Württemberg für die Einführung einer biogeografischen Herkunftsanalyse bei der Auswertung von DNA-Spuren aus. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) kritisiert diesen Vorstoß: Ein Erkenntnisgewinn sei dadurch nicht zu erwarten – eine steigende Diskriminierung von Menschengruppen und Ethnien dagegen umso mehr. Bei der StPO-Reform 2019 wurde dieses Instrument regierungsseitig bereits als untauglich und gefährlich bewertet.
Per biogeographischer Herkunftsanalyse aus DNA-Spuren einen Täter finden: Was nach aufregender Zukunftstechnologie klingt, ist in der Praxis kaum aussagekräftig, dafür umso mehr zum Schüren rassistischer Ressentiments geeignet. Der DAV lehnt die Verankerung der biogeographischen Herkunftsanalyse in der StPO daher ab. „Wir warnen eindringlich vor der Einrichtung ethnisierender Datenbanken ohne ermittlungstaktischen Gewinn, aber mit potenzieller Prangerwirkung“, betont DAV-Präsident Stefan von Raumer, anlässlich des Deutschen Anwaltstags 2025.
Heutzutage können bereits kleinste biologische Spuren sequenziert werden. „Der Beweiswert einer DNA-Spur ist daher – im Gegensatz zum popkulturellen Image aus Film und Fernsehen – in der Realität sehr vom Einzelfall abhängig und nur in einer Gesamtschau zu beurteilen“, erläutert der Rechtsanwalt.
Auch inhaltlich sei der Erkenntnisgewinn überschaubar: „Solche Analysen haben wenig gemein mit den Tests, die für Privatpersonen im Internet zur Ahnenforschung angeboten werden – und die dann für eine gute Probe unter Umständen sehr konkrete Ergebnisse wie ‚50 Prozent Polnisch, 34 Prozent Italienisch und 16 Prozent Schwedisch‘ produzieren. Wir reden hier von maximal sieben Kontinentalregionen, die bei Tatortspuren herauskommen können. Wir erfahren also allenfalls, dass die Vorfahren des Verdächtigen beispielsweise aus Europa stammen, aus Afrika, Amerika oder Ostasien“, so von Raumer.
Mit der StPO-Reform von 2019 wurden „erweiterte DNA-Analysen“ auf Augen-, Haar und Hautfarbe eingeführt – und damit erstmals eine Analyse der sogenannten codierenden Sequenzen der DNA. Der DAV hatte bereits diese Pläne kritisiert und von einem Paradigmenwechsel mit großer Diskriminierungsgefahr gesprochen (siehe DAV-Pressemitteilung Nr. 11/19). Die damalige Bundesjustizministerin Christine Lambrecht hatte sich damals gegen die Ausweitung auf die kontinentale Herkunft ausgesprochen – da dies ermittlungstaktisch nicht weiterhelfe, dafür aber die Gefahr bestehe, dass „größere Gruppen an den Pranger gestellt werden“.
Die Gefahr, dass derartige kontinentale Herkunftsanalysen zur Diskriminierung von Gruppen und Ethnien führen, ist im gegenwärtigen gesellschaftlichen Klima eher noch gestiegen. Die Einwände müssen daher umso dringlicher gelten.
PM DAT 02/25: JuMiKo: DAV begrüßt Pläne für mietrechtliche Erleichterungen bei häuslicher Gewalt
Berlin (DAV). Bei der ab Donnerstag stattfindenden Frühjahrskonferenz der Justizminister:innen und -senatorinnen (JuMiKo) plädiert Hamburg für eine erleichterte Beendigung gemeinsamer Mietverträge in Fällen häuslicher Gewalt. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt diesen Vorstoß aus Betroffenensicht. Eventuelle Härten für Vermieter:innen müssten jedoch berücksichtigt werden.
Hinter dem Vorstoß aus Hamburg steckt die Erfahrung, dass Opfer häuslicher Gewalt Schwierigkeiten haben können, sich aus einem gemeinsamen Mietvertrag zu lösen. So gebe es zwar regelmäßig einen Anspruch gegen den Mitmieter auf Zustimmung. Durchsetzbar sei dieser jedoch nur in einem Zivilprozess bzw. bei Eheleuten vor dem Familiengericht. Bis dahin haften Betroffene gesamtschuldnerisch weiter mit. Dadurch könne weiter Kontrolle ausgeübt und ein Neuanfang erschwert werden.
„Betroffene häuslicher Gewalt müssen sich möglichst ohne langwierigen Rechtsstreit und Kostenlast aus dem gemeinsamen Wohnmietverhältnis mit dem Schädiger lösen können“, betont Rechtsanwalt Stefan von Raumer, Präsident des DAV, anlässlich des Deutschen Anwaltstags 2025. Konflikte über die Wohnsituation lägen in der Natur gewaltvoller Beziehungen und seien in der Praxis oft anzutreffen. „Wenn sich Opfer aus der Gewaltsituation lösen, die gemeinsame Wohnung verlassen und Ersatzwohnraum anmieten müssen, ist die finanzielle Doppelbelastung mitunter immens – und das in einer ohnehin extremen Ausnahmesituation. Eine unkomplizierte Regelung ist aus dieser Perspektive wünschenswert und könnte vielen Betroffenen einen Neuanfang erleichtern“, so von Raumer.
Eine niederschwellige Regelung zugunsten Betroffener häuslicher Gewalt wirkt sich allerdings auch auf die unbeteiligten Vermieter:innen aus: „Wurde der Mietvertrag gerade mit Blick auf die Einkommenssituation beider Mieter geschlossen, lässt man den Vermieter mit einem Zahlungsrisiko zurück. Man greift damit in Verträge zu Lasten unbeteiligter Personen ein. Hier müsste der Gesetzgeber eine interessensgerechte Lösung finden“, mahnt der Rechtsanwalt.
PM DAT 01/25: „Rechtsstaatlichkeit stärken – Freiheit bewahren“: Start des Deutschen Anwaltstags 2025
Berlin (DAV). Heute startet das Online-Programm des Deutschen Anwaltstags 2025. Ab Mittwoch geht es dann vor Ort in Berlin los. Unter dem Motto „Rechtsstaatlichkeit stärken – Freiheit bewahren“ präsentiert der Deutsche Anwaltverein (DAV) vom 2. bis 6. Juni ein abwechslungsreiches Programm aus Fachvorträgen, politischen Diskussionen, Nützlichem für die Anwaltspraxis und umfangreichem Networking. Die App zum Anwaltstag steht bereits zum Download bereit. Erwartet werden bis zu 2.000 Teilnehmende.
Der Deutsche Anwaltstag 2025 findet vom 2. bis 6. Juni statt – mit einem virtuellen Auftakt ab dem heutigen Montag und einem Präsenzteil im Estrel Congress Center Berlin ab Mittwoch. Unter dem Motto „Rechtsstaatlichkeit stärken – Freiheit bewahren“ widmet sich der Anwaltstag in diesem Jahr den großen demokratischen Werten. „Weltweit beobachten wir, wie Demokratien durch autokratische Regierungen und extremistische Kräfte unter Druck geraten. Auch hierzulande sind wir dagegen nicht immun. Wir richten daher den Blick darauf, wie wir rechtsstaatliche Werte in allen Bereichen der Gesellschaft nachhaltig verteidigen und damit unsere Freiheit sichern können“, erläutert Rechtsanwältin Dr. Sylvia Ruge, Hauptgeschäftsführerin des DAV.
Zahlreiche Veranstaltungen drehen sich um das Thema Resilienz – ob in der Justiz, in der Verwaltung, in der Wirtschaft oder in der Zivilgesellschaft. Auch die virtuelle Welt wird beleuchtet, sei es in Sachen Meinungsfreiheit in Sozialen Medien oder zum Thema Künstliche Intelligenz. Gerade in diesem Jahr kommt man um einen Blick über den nationalen Tellerrand nicht herum: Mehrere (teils englischsprachige) Veranstaltungen widmen sich dem Thema Rechtsstaatlichkeit aus internationalen Perspektiven.
Neben den Fortbildungs- und Diskussionsveranstaltungen gibt es beim Anwaltstag wieder mehrere parteipolitische Empfänge und ein buntes Abendprogramm zu besuchen.
Fachmesse AdvoTec am 5. und 6. Juni
Auch die AdvoTec, die große Fachmesse rund um die Anwaltschaft, wird am Donnerstag und Freitag wieder zentraler Bestandteil des Anwaltstags sein. Software-Anbieter, Fachverlage, Beratungsunternehmen, Banken, Bildungsanbieter, Legal-Tech-Unternehmen, Versicherungen und Verbände: Über 60 Aussteller informieren über Produkte und Dienstleistungen und laden zum Austausch ein – und im Rahmen vieler Aussteller-Seminare und Talks auch zum Weiterbilden!
Gut informiert mit der Anwaltstag-App
Die App zum Deutscher Anwaltstag 2025 steht ab sofort im App Store und bei Google Play zum Download bereit: Ob individuelles Programm, Infos zu den Veranstaltungsorten oder Chats mit Kolleginnen und Kollegen: Mit der App wird das Anwaltstag-Erlebnis komplett. Die Login-Daten werden den Teilnehmenden des Anwaltstags automatisch per Mail zugeschickt.
PM 27/25: Staatsangehörigkeitsrecht: Keine Benachteiligung von Schülern und Alleinerziehenden!
Berlin (DAV). Die Einbürgerungspraxis in den Bundesländern unterscheidet sich deutlich. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) bemängelt große Unsicherheit und eine Benachteiligung von ohnehin bereits schlechter gestellten Personengruppen wie Alleinerziehenden, Menschen mit Behinderung und Schüler:innen. In einer Stellungnahme schlägt der DAV-Ausschuss Migrationsrecht dafür eine Lösung vor.
Staatsangehöriger werden kann in der Regel nur, wer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienmitglieder selbst bestreiten kann. Zwar gibt es Ausnahmen – doch die werden deutschlandweit unterschiedlich ausgelegt.
„In einigen Bundesländern wird die Einbürgerung vieler Menschen, die Sozialleistungen beziehen, kategorisch ausgeschlossen“, erklärt Rechtsanwalt Thomas Oberhäuser, Mitglied im DAV-Ausschuss Migrationsrecht. Betroffen seien davon zum Beispiel ältere Personen, die Grundsicherung beziehen, Schüler:innen und Auszubildende, Pflegende, Alleinerziehende und behinderte oder dauerhaft kranke Menschen.
„Diese Benachteiligung war nicht gewollt, darf auch gar nicht gewollt sein“, so der Anwalt, denn: „Verfassungsrechtlich ist so eine Konstruktion hochproblematisch.“ Der Deutsche Anwaltverein dringe deshalb darauf, das Problem mit der anstehenden Sechsten Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes zu beheben. Das sei mit wenig Aufwand möglich: „Schon jetzt gibt es Ausnahmen, zum Beispiel zur Vermeidung einer besonderen Härte“, erklärt Oberhäuser. Würde man das Wort „besondere“ aus dem Gesetz streichen, würde dies bereits genügen. Alternativ könne auch an anderer Stelle ein Verweis auf die Ausnahmeregelung eingefügt werden. „Das würde eine weniger restriktive Auslegung der Vorschrift nicht nur ermöglichen, sondern auch deutlich als gewollt erkennbar machen.“
Weitere Einzelheiten können Sie der DAV-Stellungnahme Nr. 15/2025 entnehmen.