Aktuelle Nachrichten
Treffen der obersten Verwaltungsgerichte Österreichs, der Schweiz und Liechtensteins mit dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig
Kategorien: Pressemitteilungen der Bundesgerichte
Verordnung über die besondere Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals im Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (AIVBLehrV)
25.09.2026 Verordnung über die besondere Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals im Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (AIVBLehrV)
V. v. 17.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 272
V. v. 17.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 272
Kategorien: Gesetzliche Neuerungen
Verordnung über die besondere Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals am Zentralen Lehrbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (ZLBBLehrV)
25.09.2026 Verordnung über die besondere Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals am Zentralen Lehrbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (ZLBBLehrV)
V. v. 17.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 271
V. v. 17.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 271
Kategorien: Gesetzliche Neuerungen
CO2-Preis soll 2027 stabil gehalten werden
Der Bundestag hat am Donnerstag, 24. September 2026, in erster Lesung den Entwurf der Bundesregierung für ein "Drittes Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes" (21/7869(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) debattiert. Damit soll der CO2-Preis für Benzin, Diesel, Heizöl und Erdgas auch im kommenden Jahr auf dem gegenwärtigen Niveau gehalten werden. Nach 20-minütiger Debatte wurde der Entwurf dem federführenden Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur weiteren Beratung überwiesen. Gesetzentwurf der Bundesregierung Laut Entwurf soll der CO2-Preis pro ausgestoßene Tonne Kohlendioxid im nationalen Brennstoffemissionshandel 2027 – wie bereits 2026 – in einem Preiskorridor von 55 bis 65 Euro liegen. Damit werde ein Beschluss des Koalitionsausschusses vom 12. Mai umgesetzt, heißt es. Ziel sei es, Unternehmen angesichts angespannter Energie- und Rohstoffmärkte Planungssicherheit zu geben. Hintergrund der Reform ist die Verschiebung des neuen europäischen Emissionshandels für Gebäude und Verkehr (EU-ETS 2) auf 2028. Ohne die nun vorgesehene Änderung hätte der CO2-Preis im Übergangsjahr 2027 gemäß Brennstoffemissionshandelsgesetz aus dem schwankenden Durchschnittspreis der Versteigerungen aus dem EU-ETS 1 errechnet werden müssen. Darüber hinaus sind laut Bundesregierung mit dem Entwurf Anpassungen der ebenfalls unter dem Brennstoffemissionshandelsgesetz erlassenen Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV) vorgesehen, um einen „sachgerechten Umgang mit eingelagerten Brennstoffmengen zu gewährleisten“. (sas/hau/24.09.2026)
Kategorien: Nachrichten der Bundesorgane
Entlastung landwirtschaftlicher Betriebe von Bürokratieaufwand
Der Bundestag hat am Donnerstag, 24. September 2026, in erster Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Anpassung des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes und des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2025 / 2649 sowie zur Verbesserung des behördlichen Informationsaustauschs“ (21/7407(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) debattiert. GAP steht für die Gemeinsame Agrarpolitik der Europäischen Union. Im Anschluss an die 20-minütige Aussprache wurde der Gesetzentwurf dem federführenden Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat zur weiteren Beratung überwiesen. Gesetzentwurf der Bundesregierung Durch die Regelung soll der bürokratische Aufwand für bestimmte landwirtschaftliche Betriebe verringert und der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden erleichtert werden soll. Der Entwurf hat vorrangig die Anpassung an die Änderungen des europäischen GAP-Basisrechts durch die Verordnung (EU) 2025 / 2649 zum Gegenstand. Durch die Änderungen sollen vor allem Öko-Betriebe und kleinere Unternehmen durch Verwaltungsvereinfachungen entlastet werden. Demnach gelten ökologisch/biologisch wirtschaftende Betriebe, die vollständig zertifiziert sind oder sich vollständig in der Umstellung befinden, automatisch als "erfüllend" für bestimmte Bewirtschaftungsauflagen, wie die GLÖZ-Standards 1 sowie 3 bis 7. Die Abkürzung GLÖZ steht für "guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand" der Flächen. Wenn Dauergrünland in Moorböden (Paludikultur) umgewandelt wird, soll keine Ersatzfläche für das Dauergrünland mehr angelegt werden müssen. In Betrieben mit bis zu 30 Hektar landwirtschaftlicher Fläche dürfen der Vorlage zufolge keine Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Bewirtschaftungsauflagen nach GLÖZ 7 stattfinden. Behörden sollen künftig auch beim Auftreten von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen Befreiungen von Bewirtschaftungsverpflichtungen der GLÖZ-Standards gewähren können. Behörden dürfen relevante Informationen, die sie im Rahmen der Kontrolle erhalten und die für andere Fachbehörden wichtig sein könnten, an diese weitergeben. In Betrieben mit bis zu 30 Hektar landwirtschaftlicher Fläche dürfen keine Verwaltungssanktionen wegen Verstößen gegen die Bewirtschaftungsauflagen nach GLÖZ 7 verhängt werden. (nki/hau/24.09.20226)
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Tabaksteuer soll vier Jahre lang regelmäßig erhöht werden
Der Bundestag hatt am Donnerstag, 24. September 2026, in erster Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Tabaksteuergesetzes“ (21/7859(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) debattiert. Damit soll die Steuer auf Tabakprodukte über einen Zeitraum von vier Jahren regelmäßig erhöht werden. Nach 20-minütiger Aussprache wurde der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Finanzausschuss. Gesetzentwurf der Bundesregierung Im kommenden Jahr werden durch die Neuregelung Steuermehreinnahmen in Höhe von 756 Millionen Euro erwartet, die bis 2030 auf 3,59 Milliarden Euro ansteigen sollen, macht die Regierung deutlich. Bei einer Kleinverkaufspackung mit einem Inhalt von 20 Zigaretten ergibt sich laut Gesetzentwurf ab 2027 ein gewichteter durchschnittlicher Kleinverkaufspreis von 8,77 Euro. Für 2028 werden 9,56 Euro genannt, für 2029 10,42 Euro und für 2030 11,36 Euro. Steuererhöhungen gibt es auch für andere Produkte wie Feinschnitt, Pfeifentabak, erhitzten Tabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren. Zur Begründung heißt es, mit dem Eckwertebeschluss vom 29. April 2026 habe sich die Bundesregierung darauf verständigt, wie der Handlungsbedarf im Bundeshaushalt reduziert werde. Die Anpassung der Tabaksteuer zähle zu den vereinbarten Konsolidierungsmaßnahmen. Weiter heißt es: „Die Gesetzesänderung dient auch dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und steht im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen, die Raucherquote von Jugendlichen und Erwachsenen zu senken.“ (hle/hau/24.09.2026)
Kategorien: Nachrichten der Bundesorgane
Beschleunigte Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie beraten
Der Bundestag hat am Donnerstag, 24. September 2026, in erster Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie“ (21/8027(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) debattiert. Im Anschluss an die 20-minütige Aussprache wurde der Entwurf zusammen mit einem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel „Energieverschwendung stoppen und Wirtschaft um Milliarden entlasten“ (21/8139(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) sowie einem Antrag der Fraktion Die Linke mit dem Titel "Kein grenzenloser Ausbau von Rechenzentren – Echte Nachhaltigkeitsstandards gewährleisten" (21/8111(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur federführenden Beratung überwiesen. Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit dem Gesetzentwurf wird zum einen die geänderte EU-Energieeffizienzrichtlinie (EU 2023 / 1791) von 2023 in nationales Recht umgesetzt. Zum anderen werden damit Vorgaben des nationalen Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) weitgehend auf EU-Recht zurückgesetzt. Die Bundesregierung will damit „eine Übererfüllung von EU-Vorgaben, das sogenannte Gold-Plating, verhindern und eine erhebliche Entlastung der Wirtschaft erreichen“. Die EU-Energieeffizienzrichtlinie sieht unter anderem vor, den Endenergieverbrauch der Europäischen Union bis 2030 um mindestens 11,7 Prozent gegenüber 2020 zu senken. Außerdem verankert sie den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ als Grundprinzip europäischer Energiepolitik. Geplant ist, die bestehende Meldepflicht von Abwärmepotenzialen für die meisten Betriebe zu streichen. Nur noch für Betriebe mit einem Energieverbrauch von mehr als 23,6 Gigawattstunden (zuvor 7,5 Gigawattstunden) sind Energie- oder Umweltmanagementsysteme verpflichtend. Anforderungen an Rechenzentren gelockert Die Mindesteffizienzanforderungen an Rechenzentren werden gelockert. Die Frist für neue Rechenzentren, um Effizienzvorgaben einzuhalten, steigt von zwei auf vier Jahre. Zudem müssen sie ihren Strom erst ab dem 1. Januar 2030 zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien decken, bisher war das für 2027 vorgesehen. Darüber hinaus wird die gesetzliche Vorgabe zur Nutzung von Abwärme flexibler ausgestaltet. Abwärme muss nur dann genutzt werden, wenn ein passendes Wärmenetz in der Nähe vorhanden ist. Für Großinvestitionen soll der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ gelten. Bei Investitionen von mehr als 100 Millionen Euro, bei Verkehrsinfrastruktur ab 175 Millionen Euro, soll geprüft werden, ob es energieeffizientere Alternativen gibt. Der Entwurf stehe im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ (UN-Agenda 2030) und solle insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 7 „Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle sichern“ beitragen, heißt es. Antrag der Grünen Die Grünen fordern in einem Antrag (21/8139(Dokument, öffnet ein neues Fenster)), dass besonders effiziente und nachhaltige Rechenzentren bei der Vergabe von Netzanschlüssen bevorzugt werden. Das Vorhaben mit dem Titel „Energieverschwendung stoppen und Wirtschaft um Milliarden entlasten“ hat vor allem zum Ziel, die von der Bundesregierung vorgelegte Novelle des Energieeffizienzgesetzes so auszugestalten, dass die Vorgaben der europäischen Energieeffizienzrichtlinie vollständig und rechtssicher umgesetzt werden. Außerdem solle ein verlässlicher Rahmen geschaffen werden, der Unternehmen die Investition in effiziente Produktion, etwa durch Elektrifizierung, ermögliche. Ziel müsse sein, die Energieeffizienz „drastisch zu steigern“, um sowohl CO-Emissionen einzusparen als auch die Wirtschaft finanziell spürbar zu entlasten. Antrag der Linken Die Fraktion Die Linke verlangt ein Moratorium für die Genehmigung von Rechenzentren. Vor dem Bau neuer Anlagen solle eine „belastbare Bedarfs- und Kapazitätsanalyse“ stehen. In ihrem Antrag (21/8111(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) mit dem Titel „Kein grenzenloser Ausbau von Rechenzentren - Echte Nachhaltigkeitsstandards gewährleisten“ wirft sie der Bundesregierung vor, „dem allgemeinen Hype“ um Rechenzentren und KI „kopflos“ hinterherzurennen. Neben dem Moratorium fordern die Abgeordneten, einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem die Zulässigkeit für den Bau neuer Rechenzentren (ab einer Netzanschlusskapazität von 100 Kilowatt) reguliert wird. Genehmigungen sollten unter einer „strengen Abwägung“ zwischen den Umwelt- und Versorgungsgesichtspunkten, wie dem Verbrauch von Strom und Wasser sowie dem gesellschaftlichen Nutzen und tatsächlichen Bedarf, stattfinden. (nki/hau/24.09.2026)
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Änderungen bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht erörtert
Der Bundestag hat am Donnerstag, 24. September 2026, in erster Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des Ultima-Ratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen“ (21/7561(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) debattiert. Damit sollen ärztliche Zwangsmaßnahmen bei betreuten Personen in eng begrenzten Ausnahmefällen auch außerhalb eines Krankenhauses ermöglicht werden. Im Anschluss an die 20-minütige Aussprache wurde der Gesetzentwurf zusammen mit einem Antrag der Fraktion die Linke mit dem Titel „Zwangsbehandlungen reduzieren statt ausweiten – Rechte von Patientinnen und Patienten stärken“ (21/7060(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) dem federführenden Rechtsausschuss zur weiteren Beratung überwiesen. Gesetzentwurf der Bundesregierung Nach geltendem Recht kann laut Entwurf ein Betreuer in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn diese im Rahmen eines Aufenthalts in einem Krankenhaus durchgeführt wird. Mit der geplanten Neuregelung setzt die Bundesregierung nach eigener Darstellung ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 2024 um. Das Gericht hatte entschieden, dass diese ausnahmslose Vorgabe in bestimmten Einzelfällen zu einem unangemessenen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit führen kann, und dem Gesetzgeber eine Neuregelung bis Ende 2026 aufgegeben. Der Krankenhausaufenthalt soll laut Entwurf Regelfall bleiben. Der Betreuer soll in eine Zwangsmaßnahme außerhalb eines Krankenhauses nur einwilligen können, wenn dem Betroffenen durch die Verbringung oder den Aufenthalt im Krankenhaus erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen und diese außerhalb des Krankenhauses voraussichtlich vermieden oder signifikant reduziert werden können. Anforderungen an den alternativen Behandlungsort Der alternative Behandlungsort muss die erforderliche medizinische Versorgung einschließlich der Nachversorgung den Krankenhausstandard nahezu erreichen. Zudem dürfen dort keine anderen Beeinträchtigungen der Gesundheit, der Unverletzlichkeit der Wohnung oder anderer grundrechtlich geschützter Positionen von vergleichbarem Gewicht drohen. Die Einwilligung des Betreuers bedarf weiterhin der Genehmigung des Betreuungsgerichts. „Diese Regelung erfordert somit eine individuelle Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls, bei dem anhand von konkreten Anhaltspunkten eine Bewertung der in Betracht gezogenen Maßnahme vorgenommen wird“, führt die Bundesregierung aus. Die neue Norm soll im bestehenden Paragrafen 1832 des Bürgerlichen Gesetzbuches ergänzt werden. Zusätzliche Dokumentations- und Prüfpflichten vorgesehen Zur Stärkung des Grundsatzes, dass Zwangsmaßnahmen nur als letztes Mittel (Ultima Ratio) eingesetzt werden dürfen, sieht der Entwurf zudem zusätzliche Dokumentations- und Prüfpflichten vor. Unter anderem soll der Betreuer gegenüber dem Betreuungsgericht nähere Angaben zu dem Versuch machen, den Betroffenen von der Behandlung zu überzeugen, sowie zu geprüften weniger belastenden Maßnahmen. Auch die Feststellung des zu beachtenden Willens des Betroffenen soll stärker dokumentiert werden. Zudem sollen Verfahrenspfleger in Unterbringungssachen gestärkt und grundsätzlich verpflichtend bestellt werden. Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat verlangt in seiner Stellungnahme weitergehende Änderungen. So will er postoperative Maßnahmen wie Fixierungen nach einer Operation unter bestimmten Voraussetzungen von den betreuungsrechtlichen Genehmigungsvorschriften ausnehmen. Die Bundesregierung lehnt dies ab. Eine Einwilligung in eine Operation umfasse nach entsprechender Aufklärung jedenfalls mutmaßlich auch eine postoperativ notwendig werdende Fixierung; erhebliche Rechtsunsicherheiten, die eine gesetzliche Klarstellung erforderten, seien nicht erkennbar. Ebenfalls ablehnend äußert sich die Bundesregierung zu dem Vorschlag der Länderkammer, bei bestimmten freiheitsentziehenden Maßnahmen auf die Bestellung eines Verfahrenspflegers verzichten zu können. Der Schutz der grundrechtlichen Belange der Betroffenen müsse Vorrang vor Verfahrensvereinfachungen oder Kostenerwägungen haben, argumentiert die Bundesregierung. Auch eine vom Bundesrat geforderte Verlängerung der gerichtlichen Genehmigungsdauer ärztlicher Zwangsmaßnahmen von sechs Wochen auf drei Monate lehnt sie als „zu weitgehend“ ab. Wegen des schweren Grundrechtseingriffs müsse eine engmaschige gerichtliche Überprüfung gewährleistet bleiben. Antrag der Linken Psychiatrische Zwangsbehandlungen sollten nach Ansicht der Linksfraktion reduziert werden. Es seien die schwersten Grundrechtseingriffe, die in Deutschland legal praktiziert würden. Der Staat habe daher die Aufgabe, diese Eingriffe auf ein Minimum zu begrenzen, heißt es im Antrag der Fraktion (21/7060(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). Es gebe aber nicht einmal eine systematische Erhebung zum Ausmaß der Zwangsbehandlungen, sodass die Versorgungsrealität im Dunkeln bleibe und evidenzbasiertes politisches Handeln nicht möglich sei. Die Abgeordneten fordern unter anderem, die Zahl und Eingriffstiefe von Zwangsbehandlungen zu reduzieren und die Behandlungsqualität sowie die Selbstbestimmung der Patienten zu verbessern. Dazu sei erheblich mehr qualifiziertes Pflegepersonal und psychotherapeutische Behandlung nötig. Der patientenrelevante Nutzen von Zwangsbehandlungen müsse in Versorgungsstudien untersucht werden. (scr/pk/hau/24.09.2026)
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Neue Regelungen zur internationalen Rechtshilfe in Strafsachen debattiert
Der Bundestag hat am Donnerstag, 24. September 2026, in erster Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen“ (21/7558(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). Im Anschluss an die 20-minütige Aussprache wurde der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Gesetzentwurf der Bundesregierung Die Regelung dient laut Regierung zum einen der Umsetzung neuer EU-rechtlicher Vorgaben. Zum anderen nimmt die Bundesregierung dies zum Anlass, das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen insgesamt inhaltlich zu überarbeiten, neu zu strukturieren und zu modernisieren. Ziel sei es, die in der Praxis bewährten Abläufe zu fördern und Rechtsanwendern systematische sowie verständliche Regelungen an die Hand zu geben. Damit solle eine „effektive grenzüberschreitende Strafverfolgung“ sichergestellt und zugleich die Rechte betroffener Personen gestärkt werden. Unter anderem sollen Regelungen zum Rechtsbeistand und zu weiteren Verfahrensrechten gebündelt sowie Gründe für die Ablehnung von Rechtshilfeersuchen systematisiert werden. Im Auslieferungsverfahren soll erstmals ein Recht auf Anhörung vor dem zuständigen Oberlandesgericht geregelt werden. Zudem sieht der Entwurf laut Bundesregierung erstmals ausdrückliche Regelungen zur polizeilichen Rechtshilfe und zur Übertragung der Strafverfolgung vor. Weiterer Änderungsbedarf ergibt sich laut Bundesregierung aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts sowie aus Kritikpunkten der Europäischen Kommission in Vertragsverletzungsverfahren. Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat fordert in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf mehrere Änderungen. So möchte er den Ländern ermöglichen, die Bewilligung und Zulässigkeitsprüfung polizeilicher Rechtshilfeersuchen durch eine von ihnen bestimmte Stelle vornehmen zu lassen. Die Bundesregierung sieht hierfür keinen zusätzlichen Regelungsbedarf. Die Besonderheiten der polizeilichen Rechtshilfe seien im Entwurf bereits berücksichtigt; die Landesregierungen könnten die zuständigen Stellen für die Prüfung der Bewilligung und Zulässigkeit eigenständig benennen. Prüfen will die Bundesregierung hingegen die Forderung des Bundesrates, bei Personen, die Deutschland aufgrund eines Europäischen Haftbefehls übergeben wurden, eine Abschiebung in einen Nicht-EU-Staat nicht von der Zustimmung des übergebenden EU-Mitgliedstaates abhängig zu machen. Sie prüfe sowohl die Übernahme dieses Vorschlags als auch Ausnahmen entsprechend dem bisherigen Recht. Das bisherige Schutzniveau dürfe dabei nicht abgesenkt werden. Ebenso will sie die Bitte der Länder weiter prüfen, ob die vorgesehenen Regelungen zur Stärkung der Verfahrensrechte betroffener Personen sowie einzelne Verfahrensvorschriften sachgerecht und praxistauglich ausgestaltet sind. Die Bundesregierung betont dazu, die Verbesserung des Rechtsschutzes sei ein wesentliches Anliegen der Reform und „ohne einen gewissen Mehraufwand nicht zu realisieren“. (scr/hau/24.09.2026)
Kategorien: Nachrichten der Bundesorgane
Kartellrechtsverfahren sollen effizienter und digitaler werden
Der Bundestag hat am Donnerstag, 24. September 2026, in erster Lesung den Entwurf der Bundesregierung für ein Zwölftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze (21/7865(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) debattiert. Damit sollen Kartellrechtsverfahren schneller, effizienter und digitaler werden und das Bundeskartellamt entlasten. Im Anschluss an die 20-minütige Aussprache wurde der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Wirtschaft und Energie. Gesetzentwurf der Bundesregierung Der Entwurf setzt Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD um. Auslöser für die Anpassungen ist die Absicht, die Fusionskontrolle an aktuelle wirtschaftliche Entwicklungen wie die Digitalisierung anzupassen, die Missbrauchsaufsicht im Energiebereich zu verlängern und die Bekämpfung von Submissionsabsprachen bei öffentlichen Vergaben zu verbessern. Zu den wichtigsten Punkten gehören die Einführung eines Vergabescreenings durch das Bundeskartellamt. Das Bundeskartellamt soll die Befugnis erhalten, Angebotspreise und weitere Daten aus öffentlichen Vergabeverfahren systematisch und verdachtsunabhängig auszuwerten, um Kartellabsprachen besser aufdecken und verfolgen zu können. Dafür wird eine neue Datenübermittlungspflicht für Auftraggeber geschaffen und eine Speicherdauer der Daten von fünf Jahren festgelegt. Amtszeit der Präsidenten des Bundeskartellamts wird befristet Außerdem sind die Reform der Fusionskontrolle und eine Anhebung der Umsatzschwellen vorgesehen. Die Umsatzschwellen für die Anmeldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen werden deutlich erhöht, weltweit auf 750 Millionen Euro, im Inland auf 75 Millionen Euro. Die Transaktionswertschwelle wird rechtssicher ausgestaltet und auf Fälle mit voraussichtlicher künftiger Inlandstätigkeit ausgeweitet, um insbesondere strategische Übernahmen innovativer Unternehmen – sogenannte „killer acquisitions“ – besser erfassen zu können. Darüber hinaus ist die Erweiterung der Ausnahmen vom Kartellverbot für Medienkooperationen vorgesehen. Private Rundfunkanbieter werden in die Ausnahmen vom Kartellverbot für Presseverlage einbezogen, um Kooperationen im intermedialen Wettbewerb mit großen Onlineplattformen zu erleichtern. Schließlich soll die Amtszeit der Präsidenten des Bundeskartellamts auf acht Jahre befristet werden, bisher gilt eine unbefristete Regelung. (nki/hau/24.09.2026)
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Unabhängigkeit der Justiz in Deutschland im Lichte der Gemeinsamen Erklärung der deutschsprachigen Justizminister vom 15. September 2026 (PDF)
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Grüne thematisieren Zukunft des Reisesicherungsfonds
Recht und Verbraucherschutz/KleineAnfrage Nach der weiteren Entwicklung des Deutschen Reisesicherungsfonds erkundigt sich die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in einer Kleinen Anfrage.
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Bund prüft besseren Schutz bei Bauträgerinsolvenzen
Recht und Verbraucherschutz/Antwort Die Bundesregierung prüft Änderungen im Bauträgervertragsrecht. Belastbare Daten zu den finanziellen Folgen von Insolvenzen für Käufer fehlen weitgehend.
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Einsprüche gegen die Bundestagswahl 2025 zurückgewiesen
Der Bundestag hat sich am Donnerstag, 24. September 2026, mit 100 Einsprüche anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 befasst. Der achten Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses (21/6900(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) zu den Einsprüchen stimmten CDU(CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke zu, die AfD stimmte dagegen. Das ablehnende Votum der AfD gab der Abgeordnete Enrico Komning im Anschluss an die nachfolgende Debatte zu Protokoll, nachdem die Fraktion bei der Abstimmung zunächst zugestimmt hatte. Damit werden die Einsprüche zurückgewiesen, wobei ein Verfahren „im Übrigen teilweise eingestellt wird“. Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses Die Wahlprüfung ist gemäß Artikel 41 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes Sache des Deutschen Bundestages. Er hat nach den Bestimmungen des Wahlprüfungsgesetzes auf der Grundlage von Beschlussempfehlungen des Wahlprüfungsausschusses über die Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag zu entscheiden. Insgesamt sind laut Wahlprüfungsausschuss 1.041 Wahleinsprüche eingegangen. Die jetzt vorgelegt achte Beschlussempfehlung betrifft die Prüfung von 100 Einsprüchen. Die Beschlussempfehlungen zu weiteren Einsprüchen werde der Wahlprüfungsausschuss jeweils nach dem Abschluss seiner Beratungen vorlegen, heißt es. (hau/24.09.2026)
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Fahrschulausbildung soll reformiert werden
Der Bundesstag hat am Donnerstag, 24. September 2026, in erster Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Fahrlehrergesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Gesetze“ (21/7404(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) debattiert. Im Anschluss an die 20-minütige Aussprache wurde der Gesetzentwurf gemeinsam mit einem Antrag der AfD-Fraktion mit dem Titel „Führerschein für 1 Euro – Bezahlbarer Führerschein für Ausbildung und Arbeit“ (21/3558(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Verkehrsausschuss. Gesetzentwurf der Bundesregierung Die Fahrschulausbildung soll entbürokratisiert, modernisiert und zukunftsfähig gestaltet werden. Dieses Ziel verfolgt der Gesetzentwurf nach Angaben der Bundesregierung. Diese Modernisierung erfordere auch rechtliche Änderungen im Fahrlehrergesetz, heißt es. Weitere Änderungen stünden im Zusammenhang mit der Reform der Fahrschulausbildung mit dem Ziel, die Kosten für den Führerscheinerwerb zu senken. Darüber hinaus sollen vor allem Verwaltungsverfahren in dem zum 1. Januar 2018 reformierten Fahrlehrerrecht verbessert und Bürokratie abgebaut werden. Außerdem habe die Europäische Kommission die Regelungen für Inhaber von Befähigungsnachweisen aus anderen EU-Mitgliedstaaten im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens beanstandet, „sodass auch hier Änderungsbedarf besteht“. Zur Optimierung des Fahrlehrergesetzes, zur Modernisierung der Fahrschulausbildung und zur korrekten Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG sollen daher einzelne Vorschriften des Fahrlehrergesetzes überarbeitet werden. Auf diese Weise würden insbesondere die Fahrschulüberwachung, die Verwaltungsverfahren und die Berufsausübung von Fahrlehrern aus anderen EU-Mitgliedstaaten erleichtert und die Fahrschulausbildung zukunftsfähig gestaltet. Außerdem würden die Grundlagen für die Modernisierung der Fahrschulausbildung geschaffen und die Regelungen für die Weiterbildung von Fahrlehrern neu strukturiert. Präsenzpflicht für Theorieunterricht soll wegfallen Laut Gesetzentwurf soll künftig die Präsenzpflicht für den Theorieunterricht wegfallen. Zukünftig soll es möglich sein, sich das Wissen auch vollständig digital – etwa per App – anzueignen. Die einzelnen Fahrschulen könnten selbst entscheiden, ob und in welcher Form sie Theorieunterricht anbieten. Außerdem soll das komplexe Bewertungssystem bei der Theorieprüfung vereinfacht und der Umfang des Fragenkatalogs reduziert werden. Fragen zur Verkehrssicherheit bildeten bei der Prüfung gleichwohl einen besonderen Fokus. Das hohe Qualifikationsniveau der Führerscheinausbildung bleibe erhalten, betont die Regierung. Die praktische Fahrausbildung soll ebenfalls modernisiert werden. Aktuell seien in Deutschland beim Pkw-Führerschein zwölf Sonderfahrten gesetzlich festgelegt (fünf Überland-, vier Autobahn- und drei Dunkelheitsfahrten). Künftig soll es keine Vorgaben mehr über die Anzahl geben. Damit orientiere sich Deutschland am EU-Recht, heißt es. Künftig werde nur noch geregelt, dass Fahrten über Land, auf der Autobahn und bei Dunkelheit durchzuführen sind. Wie viele Stunden erforderlich sind, hänge von den Fähigkeiten des Fahrschülers und der Einschätzung der Fahrlehrer ab. Fahrpraxis auf öffentlichen Straßen unter Anleitung der Eltern Eine Experimentierklausel im Gesetzentwurf soll ermöglichen, dass Fahrschüler künftig unter der Anleitung von nahestehenden Personen, wie beispielsweise den Eltern, Fahrpraxis auf öffentlichen Straßen erwerben dürfen. Diese Fahrpraxis unter Anleitung ergänze die praktische Ausbildung in der Fahrschule. Voraussetzung sei das Bestehen der Theorieprüfung. Der Bundesrat regt in seiner Stellungnahme Änderungen an dem Gesetzentwurf an, die die Bundesregierung ausweislich ihrer Gegenäußerung teils in Betracht ziehen will, teils aber auch ablehnt. Antrag der AfD Die AfD-Fraktion fordert in ihrem Antrag (21/3558(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) von der Bundesregierung Maßnahmen, um die Kosten für den Erwerb des Führerscheins deutlich zu senken. Im europäischen Vergleich liege Deutschland bei den Führerscheinkosten an der Spitze, heißt es im Antrag der Fraktion, in dem von einem „strukturellen Problem“ die Rede ist. Selbst im Idealfall, bei einem perfekten Fahrschüler, der so gut wie keine Übungsstunden benötigt, liege Deutschland bereits am oder über dem oberen Ende der Preisspanne im europäischen Vergleich, heißt es. Neben diesen strukturellen Problemen sei aber auch die Lernphasenentwicklung ein wesentlicher Grund, warum die Führerscheinkosten in Deutschland stark angestiegen sind, schreiben die Abgeordneten. Bei einer Sachverständigenanhörung des Verkehrsausschusses im Sommer 2024 sei deutlich geworden, dass viele Fahrschüler mit einem sehr geringen Vorkenntnisstand in die Fahrschule kämen. KfW-Programm nach französischem Vorbild Es sei daher sowohl nötig, die strukturell vorgegebenen Mindestkosten zum Erwerb einer Fahrerlaubnis zu senken als auch gesellschaftlich Maßnahmen zu ergreifen, „dass der Vorkenntnisstand der Fahrschüler ansteigt und möglichst viele junge Menschen finanziell in die Lage versetzt werden, einen Führerschein zu erwerben“, heißt es in der Vorlage. Die AfD-Fraktion plädiert dafür, nach dem französischen Vorbild „Permis à 1 Euro par jour“ ein KfW-Programm aufzusetzen, das es Jugendlichen und jungen Erwachsenen von 15 bis 25 Jahren erleichtert, einen Führerschein der Klassen AM, A1, A2, B zu erlangen. Ihnen müsse ermöglicht werden, einen zinsfreien Kleinkredit mit einem Volumen in Höhe von bis zu 4.500 Euro aufzunehmen, bei dem Zinsen, Risiko-, Bearbeitungs- und Abwicklungskosten aus Bundesmitteln getragen werden, und der mit einem Euro pro Tag getilgt werden kann. Zugleich wird die Bundesregierung aufgefordert, einen Gesetzentwurf vorzulegen und Rechtsverordnungen zu ändern, damit unter anderem eine Rückkehr zur 45-minütigen praktischen Fahrprüfung möglich wird. Im Sinne einer kostensparenden und zeitflexiblen Ausbildung soll aus Sicht der AfD-Fraktion zudem die Möglichkeit eröffnet werden, den Theorieunterricht als Kombination von Präsenzunterricht und digitalen Lernen durchzuführen. Vollständiger Präsenzunterricht solle gleichwohl weiterhin möglich sein. Rechtssicherer Einsatz von Fahrsimulatoren Weitere Punkte in dem Antrag betreffen Regelungen für den rechtssicheren Einsatz von Fahrsimulatoren, die Digitalisierung des Antragsverfahrens für Führerscheine und zur Zulassung zu Prüfungen sowie die Reform der Fahrlehrerausbildung, wodurch Umfang und hohen Kosten gesenkt und die Ausbildung für Quereinsteiger attraktiver gemacht werden soll. Außerdem soll die Regierung nach den Vorstellungen der AfD bei den Ländern dafür zu werben, eine frühe Verkehrserziehung im schulischen Lehrplan einzuführen, um den Vorkenntnisstand für das System Straßenverkehr zu erhöhen und mehr Verkehrskompetenz bereits im jungen Alter zu schaffen. (hau/24.09.2026)
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Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetz debattiert
Der Bundestag hat am Donnerstag, 24. September 2026, erstmals den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Förderung europäischer audiovisueller Werke durch eine Investitionsverpflichtung für Mediendiensteanbieter (Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetz, 21/7820(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) debattiert. Nach halbstündiger erster Lesung wurde der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Kultur und Medien. Gesetzentwurf der Bundesregierung Ziel des Gesetzes ist es, die europäische und deutsche Film- und Medienwirtschaft zu stärken. Daher sollen Streamingdienste sowie private und öffentlich-rechtliche Fernsehsender mit einem eigenen Video-on-Demand-Dienst in Deutschland zukünftig einen Teil ihres Umsatzes in europäische und deutsche Produktionen investieren müssen. Konkret sieht der Gesetzentwurf vor, dass alle in- und ausländischen Anbieter audiovisueller Medien acht Prozent ihres jährlichen Nettoumsatzes investieren müssen. Von diesen Investitionen müssen mindestens 60 Prozent für die Produktion europäischer audiovisueller Werke und mindestens 80 Prozent für Produktionen in deutscher Originalsprache aufgewendet werden. Mindestens 70 Prozent der Investitionen müssen auf die Werke unabhängiger Filmproduzenten entfallen. Weitere Investitionen Neben der Produktion von audiovisuellen Werken zählt zu den Investitionen auch der Erwerb von Nutzungsrechten an bereits bestehenden Werken, die Finanzierung von Drehbuch- und Projektentwicklungsarbeiten, die Bearbeitung von Produktionen für hör- und sehbehinderte Menschen sowie die Synchronisation und Untertitelung, Projekte in der Nachwuchsförderung in der Film- und Medienwirtschaft, Werbung und die Teilnahme an Filmfestivals in der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes. Bei freiwilligen höheren Investitionen in Höhe von mindestens zwölf Prozent des jährlichen Nettoumsatzes soll von bestimmten Detailregelungen des Gesetzes abgewichen werden können. Berechnet und überwacht werden soll die Investitionsverpflichtung durch die Filmförderungsanstalt. Diese soll bei Nichteinhaltung der Investitionsverpflichtung eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 75 Prozent erheben können. (aw/hau/24.09.2026)
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Abgesetzt: Debatte über Schienenneubaustrecke Hannover – Hamburg
Von der Tagesordnung der Plenarsitzung am Donnerstag, 24. September 2026, abgesetzt hat der Bundestag eine 20-minütige Debatte zum Bericht des Bundesverkehrsministeriums über das Ergebnis der Vorplanung und der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung zur Schienenaus- und -neubaustrecke Hannover – Hamburg“ (21/3150(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 21/3687(Dokument, öffnet ein neues Fenster) Nr.2). Der Verkehrsausschuss hatte dazu eine Beschlussempfehlung angekündigt. Unterrichtung durch die Bundesregierung Das Bedarfsplanvorhaben „ABS/NBS Hannover – Hamburg“ dient laut Bundesregierung der Auflösung eines zentralen Engpasses im deutschen Schienennetz sowie der Aufnahme der prognostizierten Steigerung des Seehafenhinterlandverkehrs. Vorgesehen sei der zweigleisige Neubau zwischen Hannover-Vinnhorst und Hamburg-Meckelfeld mit einer Streckenlänge von 109 Kilometern, heißt es in dem Bericht. Laut Einschätzung des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) würden mit der vorliegenden Vorzugsvariante die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Das EBA komme zu dem Ergebnis, „dass mit der Vorzugsvariante der DB InfraGO AG der zuwendungsrechtlich geforderte Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gewahrt wird“. Zusätzliche Forderungen aus der Region zur Vorzugsvariante Die Region habe im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung zusätzliche Forderungen zur Vorzugsvariante erhoben, die über den Stand der Technik, bestehende Finanzierungsregularien oder gesetzliche Regelungen hinausgingen und folglich in der Planung nicht berücksichtigt würden, heißt es in der Vorlage. Die Forderungen beträfen im Wesentlichen das Niveau und die Gestaltung des Lärmschutzes sowie eine Anpassung der Trassierung und der Verknüpfung des Neubaus mit weiteren Teilen der Region. Darüber hinaus würden weitere Forderungen zur landschafts- und umweltverträglichen Ausgestaltung des Infrastrukturneubaus gestellt. Sollte es zur Realisierung der Kernforderungen kommen, so schreibt die Bundesregierung, würde dies zu erheblichen Mehrkosten in Höhe von bis zu 4,99 Milliarden Euro im Vorhaben ABS/NBS Hannover – Hamburg führen. „Die Berücksichtigung der übergesetzlichen Mehrforderungen könnte dazu führen, dass der volkswirtschaftliche Nutzen des Vorhabens nicht mehr gegeben (Nutzen-Kosten-Verhältnis kleiner 1) und das Gesamtvorhaben auf Basis der aktuellen Rechtslage nicht mehr aus Bundesmitteln finanzierbar wäre“, heißt es. Kein Spielraum zur Finanzierung der regionalen Forderungen Davon unabhängig bestehe im Rahmen der aktuell und absehbar verfügbaren Haushaltsmittel kein Spielraum zur Finanzierung der planerischen und baulichen Umsetzung der regionalen Forderungen. Diese könnte der Vorlage zufolge nur zulasten anderer, parallel in Planung und Realisierung befindlicher Vorhaben des Bedarfsplans Schiene gewährleistet werden. Verlorene Planungs- und Investitionsmittel in relevanter Höhe wären bei den betroffenen Vorhaben in diesem Szenario nicht vermeidbar, die Umsetzung des Bedarfsplans insgesamt würde sich damit weiter verzögern. „Unter Berücksichtigung gesetzlicher und wirtschaftlicher Aspekte können die zusätzlichen Forderungen der Region nicht zur Umsetzung empfohlen beziehungsweise nicht im Rahmen des Bedarfsplanvorhabens finanziert werden“, lautet das Fazit. Der Bund empfehle daher die Bestätigung der in der Unterrichtung beschriebenen Vorzugsvariante der DB InfraGO AG als Grundlage für die weiteren Planungen. (hau/22.09.2026)
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Ja zur Abschöpfung und Einziehung von Vermögen aus schweren Straftaten
Der Bundestag hat am Donnerstag, 24. September 2026, nach 20-minütiger Aussprache den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten“ (21/5869(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung (21/8159(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) angenommen. Dafür stimmten CDU/CSU und SPD, dagegen die AfD. Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke enthielten sich. Ein Gesetzentwurf die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen einen Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches zur Bekämpfung der Finanzkriminalität und zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (21/8109(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) wurde im Anschluss zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Gesetzentwurf der Bundesregierung Ziel der Richtlinie ist es laut Bundesregierung, die Vermögensabschöpfung aus schweren Straftaten insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten weiter zu stärken, um so einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung der organisierten und schweren Kriminalität zu leisten. Der Entwurf setzt die Vorgaben der neuen Richtlinie um, soweit diese über den bisherigen europäischen Rechtsrahmen im Bereich der Vermögensabschöpfung hinausgehen. Dazu werden unter anderem im Gerichtsverfassungsgesetz die Aufgaben der justiziellen Vermögensabschöpfungsstellen den Staatsanwaltschaften der Länder zugewiesen. Dabei sollen die Staatsanwaltschaften insbesondere die Aufgabe übernehmen, grenzüberschreitend Vermögenswerte vorläufig sicherzustellen. Die Beratungs- und Netzwerkaufgaben der Vermögensverwaltungsstellen werden auf Länderebene zentralisiert und den Beamten einer Staatsanwaltschaft oder Generalstaatsanwaltschaft zugewiesen. Das Bundeskriminalamt nimmt weiterhin die Aufgabe der polizeilichen Vermögensabschöpfungsstelle wahr. Das Bundesamt für Justiz soll die grenzüberschreitende Vermögensabschöpfung künftig als justizielle Kontaktstelle im Netzwerk der Vermögensabschöpfungs- und Vermögensverwaltungsstellen unterstützen. Änderung im Rechtsausschuss Der Rechtsausschuss hatte den Gesetzentwurf am Mittwoch, 23. September, in der Fassung eines Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD mehrheitlich angenommen. Damit wurde ein Normenkonflikt im Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz bereinigt, der durch sich widersprechende Änderungsbefehle in zwei bereits verkündeten Gesetzen entstanden war. Die Änderung betrifft nicht die Regelungen zur Vermögensabschöpfung. Gesetzentwurf der Grünen Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen will die strafrechtliche Verfolgung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung verschärfen. Ihr Gesetzentwurf (21/8109(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) sieht Änderungen im Strafgesetzbuch, im Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch und in der Abgabenordnung vor. Nach dem Willen der Fraktion sollen künftig bei Steuerhinterziehung auch Vermögensbestandteile vom Geldwäschetatbestand erfasst werden, hinsichtlich derer steuerliche Pflichten verletzt wurden, wenn dadurch Aufwendungen erspart werden. Damit will die Fraktion eine nach ihrer Auffassung bestehende Strafbarkeitslücke schließen. Zudem soll klargestellt werden, dass die Einziehung von Taterträgen bei Dritten auch dann möglich ist, wenn diese etwas „für die Tat“ erlangt haben und der Täter oder Teilnehmer für sie gehandelt hat. Mit einer Übergangsregelung soll die Neuregelung auch auf bereits vor ihrem Inkrafttreten begangene Taten angewendet werden, sofern die Verfolgung oder Einziehung noch nicht verjährt ist. Darüber hinaus will die Fraktion in der Abgabeordnung einen neuen Qualifikationstatbestand für Steuerhinterziehung schaffen. Wer als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Steuerhinterziehung verbunden hat, gewerbsmäßig Steuerhinterziehung begeht, soll mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft werden. In minder schweren Fällen soll die Strafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren liegen. (che/scr/hau/24.09.2026)
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Keine Ächtung von Boykottmaßnahmen durch Nichtregierungsorganisationen
Der Bundestag hat am Donnerstag, 24. September 2026, nach 20-minütiger Aussprache den Gesetzentwurf der AfD-Fraktion „zur Ächtung politisch motivierter Boykottmaßnahmen durch Nichtregierungsorganisationen“ (21/4933(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) mit den Stimmen aller übrigen Fraktionen abgelehnt. Dazu lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (21/8156(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) vor. Gesetzentwurf der AfD-Fraktion Die AfD-Fraktion wollte „zur Ächtung politisch motivierter Boykottmaßnahmen durch Nichtregierungsorganisationen“ das Boykottverbot in Paragraf 21 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erweitern. Künftig sollten danach auch gemeinnützigen Organisationen im Sinne des Steuerrechts sowie Organisationen, die von ihnen finanziell, organisatorisch oder personell unterstützt werden, Maßnahmen untersagt werden, „die darauf abzielen, Unternehmen, Vereinigungen von Unternehmen oder Verbraucher aus parteipolitischen Gründen zu Liefer- oder Bezugssperren gegenüber anderen Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen zu veranlassen“. Zur Begründung führte die Fraktion an, dass Wirtschaftsunternehmen ihrer Auffassung nach „in politischen Fragen einem zunehmenden Konformitätsdruck ausgesetzt“ sind. Eine „vermutete Nähe zur AfD“ führe zu Boykottaufrufen. Der freie Wettbewerb werde auf diese Weise außer Kraft gesetzt. Dies sei ein Problem, „wenn derartige Praktiken mit staatlichen Mitteln gefördert werden, denn die öffentliche Hand ist zur parteipolitischen Neutralität verpflichtet“. (scr/hau/24.09.2026)
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