Aktuelle Nachrichten

VIa ZR 449/22, Entscheidung vom 28.10.2025

BGH Nachrichten - Mi, 05.11.2025 - 10:30

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VIa ZR 85/22, Entscheidung vom 28.10.2025

BGH Nachrichten - Mi, 05.11.2025 - 10:30

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IV ZR 161/24, Entscheidung vom 08.10.2025

BGH Nachrichten - Mi, 05.11.2025 - 10:30
Leitsatzentscheidung
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2 StR 343/25, Entscheidung vom 09.09.2025

BGH Nachrichten - Mi, 05.11.2025 - 10:30

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6 StR 668/24, Entscheidung vom 26.06.2025

BGH Nachrichten - Mi, 05.11.2025 - 10:30

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Mehr Rechte für Landesbehörden bei Schwarzarbeit

Bundestag | hib-Meldungen - Mi, 05.11.2025 - 10:08
Finanzen/Ausschuss Landesbehörden sollen im Kampf gegen Schwarzarbeit ähnlich erweiterte Befugnisse erhalten wie die beim Zoll angesiedelte Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)

Linke: Rechte Indigener bei Weltklimakonferenz stärken

Bundestag | hib-Meldungen - Mi, 05.11.2025 - 10:08
Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit/Antrag Vor der am Montag im brasilianischen Belém beginnenden Weltklimakonferenz pocht die Fraktion Die Linke in einem Antrag auf Klimagerechtigkeit.

Experten sehen deutsche Forschungssicherheit bedroht

Bundestag | Aktuelle Themen - Mi, 05.11.2025 - 10:00
Die deutsche Forschungslandschaft muss resilienter gegenüber Angriffen von außen werden. Darin sind sich die Sachverständigen bei einem öffentlichen Fachgespräch zur Forschungssicherheit am Mittwoch, 5. November 2025, im Forschungsausschuss einig gewesen. Zu dem Gespräch waren Vertreterinnen und Vertreter von außeruniversitären Einrichtungen, Hochschulen und Sicherheitsbehörden geladen. „So offen wie möglich, so geschützt wie nötig" Für Prof. Dr. Katja Becker von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) besteht das Ziel darin, ein resilientes Wissenschaftssystem zu schaffen, das auch unter schwierigen geopolitischen Bedingungen „offen, vertrauenswürdig und handlungsfähig“ bleibt. Internationale Kooperationen seien von großer Bedeutung für die wissenschaftliche Exzellenz, gleichzeitig müssten die Risiken, die mit solchen Kooperationen einhergehen, genau abgewogen werden: „So offen wie möglich“ und „so geschützt wie nötig“, sind für Becker hierbei die Prämissen. Den Vorschlag des Wissenschaftsrats, eine nationale Plattform für Forschungssicherheit einzurichten, begrüßte sie. Da die Wissenschaft ihre Projekte am besten kenne, müsste diese miteinbezogen und durch gezielte Förderung befähigt werden, „ihrer Eigenverantwortung nachzukommen“. Mindeststandards in Förderanträgen Im Bereich Forschungssicherheit stehe Deutschland im internationalen Vergleich nicht gut da, sagte Prof. Dr. Christian Hummert von der Agentur für Innovation in der Cybersicherheit GmbH. Eine Verbesserung könne gelingen, indem beispielsweise Mindeststandards für Forschungssicherheit direkt in den Förderanträgen verlangt würden. Außerdem betonte auch Hummert, dass Forschende und Einrichtungen kompetente Beratung erhalten müssten. Hierfür brauche es ein nationales Gremium, an dem auch Sicherheitsbehörden beteiligt seien und das die Gefahr bestimmter Kooperationen einschätzen könne. Risiken durch Dual-Use-Prinzip Dr. Wolfgang Liebert, Professor im Ruhestand, Institut für Sicherheits- und Risikowissenschaften der Boku University Wien, fokussierte sich auf die Risiken, die mit einem verstärkten Dual-Use-Prinzip in der Forschung einhergehen würden. Durch Überschneidungen bei der Verteidigungs- und Rüstungsforschung mit der Forschung im zivilen Bereich würden „Grauzonen bewusst geschaffen oder vergrößert“. Eine Ausweitung der Dual-Use-Forschung würde bedeuten, dass für mehr Projekte „Geheimhaltung, Sicherheitskontrollen sowie Beschränkungen hinsichtlich vertrauenswürdigen Personals und internationalen Kooperationen“ gelten würden. Dies konterkariert laut Liebert allerdings die in Europa verfolgte Open-Science Policy und widerspricht dem „Ethos der Wissenschaft“, das unter anderem auf allgemeine Zugänglichkeit der Ergebnisse, Transparenz und Internationalität setzt. "Hochattraktives Ziel" für Cyberangriffe Deutschland befinde sich derzeit in einer angespannten Bedrohungslage, in der die Forschungslandschaft ein „hochattraktives Ziel“ darstelle, sagte Claudia Plattner vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Sie sehe eine „starke Verwundbarkeit dieses Sektors“, in dem viele Einrichtungen ihre IT-Sicherheit selbst organisieren würden. Plattner kritisierte, dass es derzeit kein gesamtstaatliches Lagebild über die Cybersicherheit im Forschungssektor gebe. Da der Hochschulsektor in die Zuständigkeit der Länder falle, sei eine einheitliche Erfassung erschwert. Plattner forderte daher mehr Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit den Ländern. Stärkere Vernetzung der Akteure Sinan Selen vom Bundesamt für Verfassungsschutz erwartet einen Anstieg der Angriffe auf Forschungseinrichtungen. Selen sprach im Fachgespräch von einem „Risikodreieck“, mit dem sich Hochschulen konfrontiert sehen. Neben Cyberangriffen umfasse dies ein unzureichendes Bewusstsein für Sicherheitsaspekte. Auch müssten sich Einrichtungen besser vor Personen schützen, die als Studierende, Doktoranden oder im Rahmen einer Forschungskooperation sensible Daten ausspionieren könnten. Unis und Forschungseinrichtungen „sind nicht in der Lage, diese Operationen in ihrer Gesamtheit zu durchblicken“, sagte Selen. Um die Forschungslandschaft resilienter zu machen, brauche es daher eine deutlich stärkere Vernetzung der Akteure und eine nationale Kontaktstelle und Arbeitsgruppe zum Thema Sicherheit und Wissenschaft. (des/05.11.2025)

„Operation Chargeback“

18 Festnahmen bei international koordiniertem Vorgehen gegen mutmaßliche Betrugs- und Geldwäschenetzwerke - Verdacht des systematischen Missbrauchs von Zahlungsdienstleistern
Kategorien: Finanzen

Stärkere Regulierung von Kryptowerten gebilligt

Bundestag | hib-Meldungen - Mi, 05.11.2025 - 09:54
Finanzen/Ausschuss Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollen künftig Finanzbehörden Informationen über bestimmte Transaktionen von Kryptowerte-Nutzern melden

Bundesregierung legt Entwurf des Kritis-Dachgesetzes vor

Bundestag | hib-Meldungen - Mi, 05.11.2025 - 09:24
Inneres/Gesetzentwurf Die Bundesregierung hat den Entwurf des sogenannten "Kritis-Dachgesetzes"zur Umsetzung der CER-Richtlinie der EU in nationales Recht und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen vorgelegt.

Weniger unbesetzte Stellen und mehr IT-Fachleute

Bundestag | hib-Meldungen - Mi, 05.11.2025 - 09:24
Finanzen/Antwort In den Finanzämtern waren im vergangenen Jahr 6.869 Planstellen nicht besetzt, schreibt die Bundesregierung in der Antwort auf eine Linken-Anfrage.

Kleine Anfrage zum Verkauf von Energieunternehmen

Bundestag | hib-Meldungen - Mi, 05.11.2025 - 09:24
Finanzen/KleineAnfrage Nach den Auflagen der EU-Kommission für den Verkauf der Staatsanteile an den Energieunternehmen Uniper und SEFE erkundigen sich die Abgeordneten der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen

Der 9. November – ein deutscher Gedenktag

Bundestag | Aktuelle Themen - Mi, 05.11.2025 - 09:00
Mit dem 9. November verbindet sich in Deutschland das Gedenken an die Reichspogromnacht vor 86 Jahren, an die Ausrufung der ersten deutschen Republik vor 106 Jahren und an das Jahr 1989, als an diesem Tag die Mauer in Berlin fiel.

Annual cybersecurity webinar

Norton Rose Fulbright - Mi, 05.11.2025 - 08:34
In this practical and insight-driven session, Norton Rose Fulbright’s cybersecurity team unpacked the latest standards from the Prudential Authority and FSCA, examining how these evolving frameworks are reshaping expectations for financial institutions.

earthcap(.)de: BaFin warnt vor Website und weist auf Identitätsmissbrauch hin

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor der Website earthcap(.)de. Über die Website betreiben die bisher unbekannten Betreiber ohne Erlaubnis Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen. Konkret bieten sie dort die Vermittlung von Fest- und Tagesgeldanlagen sowie die Vermögensverwaltung an.
Kategorien: Finanzen

nicovermoegensberatung(.)de: BaFin warnt vor Website und weist auf Identitätsmissbrauch hin

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Webseite nicovermoegensberatung(.)de sowie der E-Mail-Adresse info (at) nico-vermoegensberatung(.)de. Nach ihren Erkenntnissen bieten die Betreiber dort ohne Erlaubnis Festgeld- und Tagesgeldanlagen sowie Finanzdienstleitungen an. Die Angebote stammen nicht von der durch die BaFin beaufsichtigten N.I.C.O. Vermögensberatungs- und Verwaltungs GmbH, Berlin. Es handelt sich um einen Identitätsmissbrauch.
Kategorien: Finanzen

SCATRK GmbH.: BaFin warnt vor Angeboten in WhatsApp-Gruppen und der Website scatrk.com

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten in WhatsApp-Gruppen (z.B. SCA Investmentforum, SCA Zukunftsplan) und auf der Website scatrk.com. In den WhatsApp-Gruppen werden Verbraucherinnen und Verbraucher dazu verleitet, über die App SCATRK Finanzprodukte zu handeln. Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber ohne Erlaubnis Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten.
Kategorien: Finanzen

Kritik von Sachverständigen an Geothermie-Gesetz

Bundestag | Aktuelle Themen - Mi, 05.11.2025 - 08:00
Mehrere Sachverständige mahnten in einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie am Mittwoch, 5. November 2025, über die Pläne der Bundesregierung zum beschleunigten Ausbau der Geothermie den Aufbau einer klimafreundlichen Wärmeversorgung und mehr Umweltschutz an. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (21/1928) sieht eine schnellere Erschließung der Geothermie, den Ausbau der klimaneutralen Wärme- und Kälteversorgung durch Wärmepumpen sowie die Beschleunigung des Transports und der Speicherung von Wärme vor. Das Inkrafttreten des Gesetzes ist für das erste Quartal des Jahres 2026 vorgesehen. Lob und Kritik am Regierungsentwurf Laut Gregor Dilger, Geschäftsführer Bundesverband Geothermie (BVG), enthält der Entwurf zwar eine Reihe von Maßnahmen, die dazu geeignet seien, die Umsetzung von Geothermieprojekte zu beschleunigen. Aus Sicht des BVG bedürfe der Vorschlag aber noch Anpassungen und Ergänzungen, unter anderem um die RED-III-Direktive der Europäischen Union (EU) vollständig umzusetzen. Die EU Renewable Energy Directive III (RED III) ist eine Richtlinie der EU zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Die RED III setzt ein verbindliches Ziel für die EU, einen Anteil erneuerbarer Energien von 45 Prozent bis 2030 zu erreichen. Darüber hinaus seien weitere Erleichterungen in anderen Bereichen des Genehmigungsrechts von Geothermieanlagen sinnvoll. Hierzu zählten vor allem die baurechtliche Privilegierung im Außenbereich, Erleichterungen beim Glykoleinsatz in Wärmenetzen, Flächenverfügbarkeit, Bereitstellungspflichten für die öffentliche Hand sowie der Aufbau erforderlicher Personalkapazitäten. "Adressiert nicht die zentralen Stellschrauben" Dr. Cornelia Nicklas, Leiterin Recht bei der Deutschen Umwelthilfe, kritisierte den Gesetzentwurf scharf. "Er adressiert nicht die zentralen Stellschrauben, um den Ausbau einer klimafreundlichen Wärmeversorgung zu beschleunigen", sagte Nicklas. Außerdem schieße der Gesetzentwurf teilweise über das Ziel hinaus, weil sein Anwendungsbereich zu weit reiche und "teils fragwürdige Instrumente gewählt" würden. "Der Beschleunigungseffekt erscheint uns daher insgesamt fraglich", betonte sie. So vernachlässige der Gesetzentwurf beispielsweise Aspekte des Umwelt- und Gesundheitsschutzes. Die Umwelthilfe fordert von der Bundesregierung, "kurzfristig" eine "bundesweite Geothermie-Strategie vorzulegen". "Wichtiger Meilenstein für die Wärmewende" Professor Dr. Sven-Joachim Otto, Mitglied des Direktoriums des Institutes für Berg- und Energierecht der Ruhr Universität Bochum und Partner der Energiesozietät, erklärte: "Der Entwurf stellt einen wichtigen Meilenstein für die Wärmewende und die geothermische Erschließung in Deutschland dar." Die geplanten Verfahrenserleichterungen, die Priorisierung als überragendes öffentliches Interesse sowie die Verankerung im Berg- und Wasserrecht seien zentrale Fortschritte. Zugleich erforderten Stichworte wie Haftung, Technologieoffenheit, kommunale Integration und Verfahrensschnittstellen weitergehende gesetzgeberische Präzisierungen. So seien die Verfahrens- und Genehmigungsbeschleunigung "ausgesprochen positiv", da sie Verfahren effizienter machten und damit Investitions- und Planungssicherheit erhöhten. Gleichwohl seien einige Fristen und Vereinfachungen doch sehr generell gehalten und müssten im Vollzug konkretisiert werden. Verbindliche Verfahrensfrist Auch Dr. Karin Thelen, Geschäftsführerin Regionale Energiewende Stadtwerke München, begrüßte es, die Zulassungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Deshalb solle die Zulassung von Geothermie-Vorhaben in einem Zulassungsverfahren mit umfassender Konzentrationswirkung (unter Einschluss aller erforderlichen Einzelgenehmigungen, insbesondere von Baugenehmigungen für obertägige Anlagen) erfolgen. Für die Durchführung von Zulassungsverfahren sei eine verbindliche Verfahrensfrist von sieben Monaten gesetzlich zu verankern. Es seien – gegebenenfalls auf untergesetzlicher Ebene – Möglichkeiten zur Standardisierung der Prüfung von Zulassungsanforderungen einzuführen. Insbesondere beim Einsatz etablierter Technologien und bekannter Stoffe könne so auf eine aufwändige Einzelfallprüfung verzichtet werden. Absicherung bei Ausfällen Patrick Hinze, Leiter der Abteilung für neue Technologielösungen bei der Muinch Re Versicherung, mahnte den Schutz bei Ausfällen an. Geothermieprojekte seien vor allem an Anfang aufwendig und teuer. Sollte nach Probebohrungen festgestellt werden, dass man nicht fündig geworden ist, könne eine Fündigkeitsabsicherung greifen. "Insbesondere kommunale Projekte haben besondere Risiken des Einsatzes", sagte Hinze. Die Kosten für Geothermieprojekte in Höhe von zehn bis 20 Millionen Euro seien für Gemeinden "sehr hohe Kosten". Wenn die Investition am Ende nicht funktioniere, verursache das Probleme für die öffentlichen Haushalte und für die Akzeptanz der Wärmewende. Schutz des Grundwassers Dr. Klaus Ritgen, Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, betonte, die Festlegung des besonderen öffentlichen Interesses des Ausbaus der Geothermie müsse ins Verhältnis mit dem Schutz des Grundwassers gesetzt werden. "Geothermie in Wasserschutzgebieten beziehungsweise Trinkwassereinzugsgebieten muss untersagt werden beziehungsweise strenger Prüfung unterliegen", sagte Ritgen. Die faktische Erlaubnisfreiheit von Wasser-Wasser-Wärmepumpen bei thermischer Nutzung von Grundwasserkörpern sehe er "sehr kritisch". Zwar seien die im Fokus des Gesetzentwurfs stehende Vereinfachung und Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren grundsätzlich zu begrüßen. Erhebliche verkürzte Fristen zur Befassung der Unteren Behörden in den Kommunen bei wasserrechtlich sensiblen Vorhaben, Genehmigungsfiktionen sowie die Zwischenschaltung von Projektmanagern wirkten jedoch kontraproduktiv zur erwünschten Beschleunigung. Öffentliche Wasserversorgung Auch Martin Weyand, Mitglied der Hauptgeschäftsführung beim Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW), unterstrich die Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung. Ihr sei als Teil der Daseinsvorsorge Vorrang einzuräumen. "Im Gesetzentwurf fehlen insbesondere klare Regelungen, die die Vorrangstellung der öffentlichen Wasserversorgung vor der Nutzung von Erdwärme wahren", sagte Weyand. Um beide Ziele in Einklang zu bringen, schlägt der BDEW eine klare Vorrangregelung vor: In den Schutzzonen I und II von Wasserschutzgebieten seien Anlagen zur Nutzung geothermischer Ressourcen "gänzlich zu verbieten". In der Schutzzone III von Wasserschutzgebieten sowie in ausgewiesenen Trinkwassereinzugsgebieten müsse im jeweiligen Einzelfall im Rahmen einer wasserrechtlichen Genehmigung geprüft werden, welche Maßnahmen erlaubnisfähig seien, forderte der BDEW-Vertreter. Konkrete Ziele gefordert Fabian Ahrendts, Leiter Thermische Energieanlagen bei der Fraunhofer-Einrichtung für Energieinfrastrukturen und Geotechnologien IEG, beklagte das ersatzlose Entfallen des im Ampelgesetz ursprünglich vorhandenen Ausbauziels von zehn Terawattstunden (TWh) pro Jahr und 100 Projekten bis 2030. "Konkrete Ziele sind notwendig, um die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen zu können", sagte Ahrendts. Das vorliegende Gesetz habe "Ergänzungsbedarfe", vor allem hinsichtlich der Einbeziehung von Fernwärme, der Definition technischer Anlagen wie Großwärmepumpen und Wärmetransformatoren sowie der gleichberechtigten Einbeziehung alternativer regenerativer Wärmequellen für Wärmepumpen. (nki/05.11.2025)

Der EuGH schafft Klarheit: Was Telemedizin ist – und was nicht

CMS Hasche Sigle Blog - Mi, 05.11.2025 - 06:59

Im Verfahren C-115/24 hat der EuGH am 11. September 2025 ein wegweisendes Urteil zur rechtlichen Einordnung von Telemedizin im europäischen Binnenmarkt gefällt.

Damit bringt er mehr Klarheit in die Regulierung grenzüberschreitender digitaler Behandlungen: Insbesondere stellt er erstmals klar, was unter „Gesundheitsversorgung im Fall der Telemedizin“ im Sinne der EU-Patientenmobilitätsrichtlinie (2011/24/EU) zu verstehen ist und welche Rechtsordnung für digitale Gesundheitsleistungen gilt.

Hintergrund: Zahnärztliche Kooperation als Prüfstein für Telemedizin

Der Fall betraf eine Kooperation zwischen einer österreichischen Zahnärztin und einer deutschen Zahnklinik, die gemeinsam Zahnkorrekturen mittels Alignern (Zahnschienen) durchführten.

Die Behandlung erfolgte dabei teils digital, teils vor Ort: Die Zahnärztin führte in Österreich in ihrer Praxis Voruntersuchungen und Scans durch; die deutsche Klinik entwickelte auf dieser Basis digitale Behandlungspläne und lieferte die Aligner-Schienen an die Patienten.

Der Behandlungsvertrag wurde ausschließlich zwischen den Patienten und der Zahnklinik geschlossen und umfasste sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Zahnkorrektur. Die Zahnklinik stand wiederum in einem Vertragsverhältnis mit der österreichischen Partnerzahnärztin und vergütete ihr die im Rahmen der jeweiligen Behandlung erbrachten Leistungen.

Die österreichische Zahnärztekammer sah in diesem grenzüberschreitenden Kooperationsmodell einen Verstoß gegen nationales Berufsrecht. Sie argumentierte, dass Zahnärztinnen und Zahnärzte in Österreich nicht an zahnärztlichen Tätigkeiten mitwirken dürften, die in Österreich durch ausländische Gesellschaften erbracht werden, welche nicht über die nach österreichischem Recht erforderlichen Genehmigungen verfügen. Der Streitfall gelangte schließlich vor den EuGH.

Telemedizin: vollständig digitale Leistung ohne physische Präsenz

Kern der ersten Vorlagefrage war die Definition von „Gesundheitsversorgung im Fall der Telemedizin“ im Sinne des Art. 3 Buchst. d der Patientenmobilitätsrichtlinie. Der Oberste Gerichtshof (Österreich) wollte wissen, ob die Zahnärztin überhaupt an zahnärztlichen Tätigkeiten mitwirkt, die in Österreich durch ausländische Gesellschaften erbracht werden. Es stellte sich also die Frage, ob auch komplexe medizinische Behandlungen, bei denen neben digitalen Elementen physische Behandlungsschritte im Heimatland des Patienten erfolgen, als telemedizinische Gesundheitsversorgung gelten.

Der EuGH verneint dies und gibt erstmals eine Definition von Telemedizin: 

[…] unter den Begriff der im Fall der Telemedizin erbrachten Gesundheitsversorgung im Sinne dieser Bestimmung [fallen] nur Gesundheitsdienstleistungen […], die gegenüber einem Patienten durch einen in einem anderen Mitgliedstaat als dem Versicherungsmitgliedstaat dieses Patienten ansässigen Gesundheitsdienstleister im Fernabsatz und somit ohne gleichzeitige physische Anwesenheit des Patienten und dieses Dienstleisters am selben Ort ausschließlich mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechnologien erbracht werden.

Dahinter steht insbesondere die Erwägung, dass Art. 3 Buchst. d der Patientenmobilitätsrichtlinie den Behandlungsmitgliedstaat ausdrücklich als den Staat definiert, in dem die Gesundheitsversorgung tatsächlich erbracht wird. Bei Telemedizin gilt die Leistung als in dem Staat erbracht, in dem der Dienstleister ansässig ist.

Telemedizin liegt also nur vor, wenn der Gesundheitsdienstleister seine Leistung ausschließlich aus der Ferne erbringt, ohne persönliches Aufeinandertreffen mit dem Patienten. Teilweise physische Untersuchungen oder Beratungen vor Ort führen dazu, dass die Gesamtbehandlung nicht als Telemedizin eingestuft wird.

Der Gerichtshof stellt damit nicht auf die technische Unterstützung einer Leistung ab, sondern auf ihre vollständige Virtualität.

Der EuGH betont weiter, dass diese Definition nicht auf Kostenerstattungsfragen im Sinne von Art. 7 der Patientenmobilitätsrichtlinie beschränkt ist, sondern für sämtliche Anwendungsbereiche der Richtlinie gilt.

Damit schafft das Urteil eine einheitliche Auslegung im gesamten europäischen Rechtsraum.

Anwendbares Recht: Stärkung des Herkunftslandprinzips

Zur Frage des anwendbaren Rechts urteilt der EuGH:

Für echte Telemedizin – also rein digitale Leistungen – gilt das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Anbieter niedergelassen ist.

Grenzüberschreitende telemedizinische Leistungen unterliegen demnach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Gesundheitsdienstleister ansässig ist und nicht denen des Patientenwohnorts. Ein klares Bekenntnis zum Herkunftslandprinzip.

Umgang mit hybriden Modellen

In Bezug auf gemischte, hybride Behandlungskonzepte stellt der Gerichtshof klar, dass es nicht auf ein Überwiegen der einen oder anderen Komponente ankommt.

Vielmehr können einzelne Leistungsbestandteile getrennt betrachtet werden, sofern sie sich inhaltlich abgrenzen lassen. In solchen hybriden Modellen kann etwa die physische Vor-Ort-Tätigkeit, also beispielsweise die Untersuchung durch den lokalen Arzt, dem Recht des betreffenden Behandlungsstaates unterfallen, während die digital erbrachte Fernbehandlung durch den ausländischen Anbieter dem Recht seines Herkunftsstaates unterliegt. Diese getrennte Betrachtung ist auch dann möglich, wenn ein einheitlicher Behandlungsvertrag vorliegt. 

Praktisch bedeutet das: Im zugrundeliegenden Fall war die Zahnkorrektur nach Auffassung des EuGH als Behandlung komplexer Art anzusehen, weil sie mehrere Gesundheitsdienstleistungen umfasste, die zwar denselben therapeutischen Zweck hatten, aber nicht so weit integriert waren, dass sie eine einheitliche Gesamtdienstleistung bildeten.

Deshalb musste die österreichische Zahnärztin österreichisches Berufsrecht einhalten, während die digitale Planerstellung und Betreuung durch den deutschen Anbieter nach deutschem Recht beurteilt wurde. Eine telemedizinische Leistung im Sinne des EU-Rechts lag insoweit nur in Bezug auf den vollständig digitalen Teil der Behandlung vor.

Keine Anwendung der Berufsqualifikationsrichtlinie

Eng mit dem Herkunftslandprinzip verknüpft ist die Frage nach der Anwendbarkeit der Berufsqualifikationsrichtlinie (2005/36/EG). Grundsätzlich gilt: Begibt sich ein Angehöriger* eines reglementierten Berufs zur vorübergehenden Berufsausübung in einen anderen EU-Mitgliedstaat, unterliegt er dort den einschlägigen Berufsregeln des Aufnahmestaats, Art. 5 der Berufsqualifikationsrichtlinie. Diese Vorschriften dienen dem Patientenschutz.

Der EuGH stellt nun klar, dass Art. 5 Abs. 2 der Berufsqualifikationsrichtlinie nur dann Anwendung findet, wenn sich der Dienstleister tatsächlich physisch in den Aufnahmemitgliedstaat begibt, um dort seinen Beruf vorübergehend und gelegentlich auszuüben.

Rein virtuelle Leistungsangebote erfüllen dieses Kriterium nicht: Ein Dienstleister „begibt“ sich nicht in einen anderen Mitgliedstaat, wenn ausschließlich die Dienstleistung, nicht aber die Person des Leistungserbringers die Grenze überschreitet.

Ebenso wenig „begibt“ sich ein Gesundheitsdienstleister in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, wenn er dort, auf Grundlage eines Vertrags, „über“ einen lokalen Partner, der im unmittelbaren Kontakt mit dem Patienten steht, medizinische Leistungen erbringt. Eine solche Auslegung wäre „lebensfremd“, so der EuGH.

Mit dieser Auslegung stellt der Gerichtshof klar, dass Mitgliedstaaten nicht über das Berufsrecht indirekt Schranken für grenzüberschreitende Telemedizin errichten dürfen.

Auswirkungen auf Praxis und Markt

Mit dem vorliegenden Urteil schafft der EuGH ein Mehr an Rechtssicherheit für digitale Gesundheitsleistungen im Binnenmarkt. Durch das Bekenntnis zum Herkunftslandprinzip können Anbieter von Telemedizin ihre Services nun deutlich freier grenzüberschreitend anbieten, ohne befürchten zu müssen, unerwartet dem fremden nationalen Berufsrecht zu unterliegen.

Insbesondere innovative Kooperationen zwischen ausländischen Telemedizin-Anbietern und lokalen Partnerärzten lassen sich damit leichter ausgestalten.

Für die Healthcare-Branche liefert das Urteil einen spürbaren Impuls: Digitale Versorgungsangebote können innerhalb der EU einfacher skaliert werden. Patienten erleichtert das den Zugang zu spezialisierten Leistungen im Ausland. 

Gleichzeitig bleiben aber die nationalen Spielregeln zu beachten. So unterliegen inländische Anbieter weiterhin den jeweils geltenden Beschränkungen ihres Heimatmarkts, etwa den deutschen Regelungen zur Telemedizin, die nach wie vor relativ strikt sind. Deshalb könnten Mitgliedstaaten mit liberaleren Telemedizin-Regeln für Digital-Health-Unternehmen jetzt noch attraktiver werden.

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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