Aktuelle Nachrichten
Identitätsmissbrauch: BaFin warnt vor der Website fam-asset-muenchen.de sowie Festgeldangeboten
investfin24.com: BaFin warnt vor Website
BGH: Hauptversammlung – Nachweis der Aktionärsstellung
Der BGH hatte im Streit um die Wirksamkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen einer nicht börsennotierten AG mit Inhaberaktien zu entscheiden, ob eine bei Anmeldung zur Hauptversammlung vorgelegte anwaltliche Verwahrbestätigung vom Vorstand der AG zu Recht als ein nach der Satzung ausreichender „sonstiger Nachweis“ der Aktionärsstellung akzeptiert worden war (Urteil v. 25. März 2025 – II ZR 208/22).
Ausgangspunkt: Hauptversammlung 2020Die Beklagte ist eine nicht börsennotierte AG mit auf den Inhaber lautenden Stückaktien. Ihre Satzung eröffnet für den Nachweis der Teilnahme- und Stimmrechtsberechtigung zur Hauptversammlung verschiedene Möglichkeiten: ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch ein in- oder ausländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut als depotführendes Institut oder durch einen deutschen Notar, eine entsprechende Bescheinigung der Gesellschaft oder ein sonstiger, von der Gesellschaft als ausreichend angesehener Nachweis. Fristgerecht meldete sich C zur Hauptversammlung an und legte ein Schreiben einer Rechtsanwältin vor, die bestätigte, eine bestimmte Anzahl Inhaberaktien in Form mehrerer Sammelurkunden für C in Verwahrung zu haben. In der Hauptversammlung wurden mit den (hierfür erforderlichen) Stimmen von C mehrere Beschlüsse gefasst.
OLG: Auch nicht börsennotierte Gesellschaft kann sich auf Vermutungswirkung des § 123 Abs. 4 Satz 5 AktG berufenDie Klägerin, selbst Aktionärin der Beklagten, erhob gegen die Beschlüsse Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen die AG mit der Begründung, C sei nicht Aktionärin und daher nicht stimmberechtigt gewesen.
Das LG wies die Klage ab; das OLG wies die dagegen eingelegte Berufung zurück und führte zur Begründung aus, die Beklagte könne sich auch als nicht börsennotierte Gesellschaft auf die Vermutungswirkung des § 123 Abs. 4 Satz 5 AktG berufen, die auf dem von C erbrachten Nachweis beruhe. Gegen die Entscheidung des OLG ging die Klägerin in Revision zum BGH.
BGH: Satzungsfreiheit ermöglicht es, selbst bestimmte Nachweisformen festzulegenAuch der BGH bestätigte die Rechtmäßigkeit der Zulassung von C zur Hauptversammlung 2020. Der BGH stellt in seiner Entscheidung klar, dass sich die Beklagte für den Nachweis des Aktienbesitzes von C, abweichend von der vorhergehenden Entscheidung des OLG, nicht auf § 123 Abs. 4 Satz 5 AktG berufen kann, weil die unwiderlegliche Vermutung nach Systematik und gesetzgeberischem Willen allein für die in § 123 Abs. 4 AktG geregelten Nachweise börsennotierter Gesellschaften gilt und sich nicht auf satzungsmäßige Alternativen erstreckt, die § 123 Abs. 3 AktG ermöglicht.
Auf die Anwendbarkeit der Vermutungswirkung des § 123 Abs. 4 Satz 5 AktG kam es im Ergebnis gar nicht an. Der BGH bejaht für eine nicht börsennotierte AG mit Inhaberaktien eine weitgehende Satzungsfreiheit nach § 123 Abs. 3 AktG, von der die Beklagte in zulässiger Weise Gebrauch gemacht habe, indem sie abweichend von § 123 Abs. 4 AktG selbst bestimmte Nachweisformen festlegte; solche Regelungen müssen jedoch hinreichend bestimmt sein, was für den vorliegenden Fall vom BGH letztlich bejaht wurde.
Anforderungen an den Nachweis der AktionärsstellungDie in der Satzung der Beklagten vorgesehene Öffnungsklausel, nach der neben bestimmten Regelbeispielen – Bescheinigung eines depotführenden Kredit‑ oder Finanzdienstleistungsinstituts, eines deutschen Notars oder der Gesellschaft – auch ein „sonstiger, von der Gesellschaft als ausreichend angesehener Nachweis“ für die Anmeldung zur Hauptversammlung genügt, führt nach Auffassung des BGH nicht zur Unbestimmtheit. Angesichts der vielfältigen Verwahrkonstellationen bei Inhaberaktien nicht börsennotierter Gesellschaften sei eine solche Öffnung systemgerecht; sie berechtigte die Gesellschaft jedoch nicht, beliebige Nachweise zu akzeptieren. Vielmehr ergebe die Auslegung, dass „sonstige Nachweise“ gegenüber den ausdrücklich genannten Beispielen eine vergleichbare Richtigkeitsgewähr bieten müssen, was bereits durch die Aufzählung der Regelbeispiele indiziert sei.
Ausreichender Nachweis durch anwaltliche VerwahrungsbestätigungVor diesem Hintergrund durfte die Beklagte die Teilnahme‑ und Stimmberechtigung von C auf die anwaltliche Bestätigung stützen; das Schreiben erfüllt nach Auffassung des BGH die satzungsmäßigen Anforderungen, insbesondere auch deshalb, weil die Ausstellerin als Rechtsanwältin besonderen Standespflichten unterliegt, so dass die anwaltliche Erklärung eine den Regelbeispielen vergleichbare Richtigkeitsgewähr biete.
Anpassungsbedarf in der SatzungFür die Praxis steht nunmehr fest, dass die Record-Date-Vermutung des § 123 Abs. 4 Satz 5 AktG ausschließlich für börsennotierte Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien gilt, während bei nicht börsennotierten Aktiengesellschaften § 123 Abs. 3 AktG die weitgehende Satzungsautonomie für Form und Zeitpunkt des Nachweises regelt.
Nicht börsennotierte Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien sollten ihre Satzungsregelungen zum Anteilsbesitznachweis überprüfen und bei Öffnungsklauseln ausdrücklich festlegen, dass „sonstige“ Nachweise nur dann genügen, wenn sie eine den Regelbeispielen (Depotbank, Notar, Gesellschaft) vergleichbare Richtigkeitsgewähr bieten.
Anwaltliche Bescheinigungen werden insbesondere dann als ausreichender Nachweis in Betracht kommen, wenn der Anwalt die unmittelbare Verwahrung für den Anmeldenden, etwa in Form einer Sammelurkunde bestätigt. Einer Bescheinigung über den bloß mittelbaren Besitz dürfte hingegen nicht die notwendige Richtigkeitsgewähr zukommen.
Eine Angleichung an die für börsennotierte Gesellschaften geltenden Nachweisanforderungen gemäß § 123 Abs. 4 AktG durch eine Satzungsregelung bleibt der nicht börsennotierten AG weiterhin möglich. Während die Zulassung sonstiger ausreichender Nachweise eine erhöhte Flexibilität mit sich bringt, sorgt sie zugleich auch für ein größeres Streitpotential.
Prüfung der vorgelegten NachweiseFür die Zulassung zur Hauptversammlung bietet sich eine zweistufige Prüfung an, indem zunächst die formelle Satzungskonformität des vorgelegten Nachweises verifiziert und anschließend, bei konkreten Anhaltspunkten für eine abweichende materielle Rechtslage, eine Plausibilitätskontrolle mit gegebenenfalls ergänzenden Prüfmaßnahmen durchgeführt wird. Zu einer umfassenden Eigentumsprüfung ist die AG hingegen weder bei Anmeldung noch im Rahmen der Hauptversammlung verpflichtet.
Neue Rechtslage bereits in SichtPerspektivisch wird sich die Nachweisproblematik vereinfachen, wenn die bestehende Übergangsregelung für nicht girosammelverwahrte Inhaberaktien einer nicht börsennotierten AG im Juli 2029 ausläuft (Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1624), da spätestens zu diesem Zeitpunkt alle im Umlauf befindlichen Inhaberaktien in die Girosammelverwahrung eingebracht werden müssen, um einen Rechtsverlust zu vermeiden. – Das ist allerdings Stoff für den nächsten Blogbeitrag.
Der Beitrag BGH: Hauptversammlung – Nachweis der Aktionärsstellung erschien zuerst auf CMS Blog.
Parlamentarische Versammlung des Europarates wählt ihre Generalsekretärin und debattiert über das Leben von Journalisten in Gaza und der Ukraine sowie Serbien
Identitätsmissbrauch: BaFin warnt vor dem „Investitions-Projekt Immediate Edge“
Immediate Connect: BaFin warnt vor weiteren Websites
Identitätsdiebstahl: BaFin warnt vor der Website system-capital.org
Diskussion über Reformen bei Debatte zum Arbeits- und Sozialetat
What <em>Longair v. Akumin</em> means for issuers: Disclosure, market efficiency and liability risks
Canada: The recent Ontario Court of Appeal decision in Terry Longair Professional Corporation v. Akumin Inc. offers important clarifications for issuers and legal practitioners involved in secondary market misrepresentation claims and the certification of common law negligence claims.
AI "workslop," the new typo: Can a culture of quality guide legal teams using AI?
Believe it or not, one of my (Nolan Hurlburt) first real lessons in law was because of a typo. As a newly minted lawyer, I was tasked by my then firm with some research, one of those all-consuming, time-sensitive kinds of research efforts that we are handed early in our careers.
Ignacio Fernandez awarded Lawyer of the Year in Banking and Finance at the Forty under 40 Awards
Ignacio Fernández, senior associate in Dentons’ Banking and Finance practice in Spain, has been named “Lawyer of the Year in Banking and Finance - Transactions” at the Iberian Lawyer Forty under 40 Awards, which recognize the top lawyers under 40 across Spain and Portugal. He is noted for leading high-value and complex structured, corporate and acquisition finance transactions.
Dentons supports Azerbaijan's Ministry of Economy and ADSEA in securing US$400 million in FDI for a desalination plant
Global law firm Dentons has acted as the lead legal counsel to the Ministry of Economy of the Republic of Azerbaijan and ADSEA on an agreement with ACWA Power for an investment of more than US$400 million for the construction of a seawater desalination plant on the Caspian Sea.
Powered by Dentons – September 2025
CEE: In this September 2025 edition, we examine key industry trends, significant issues, legislative developments, and how they translate into risks, challenges and opportunities for all stakeholders involved in the transition of the energy sector in the CEE region.
Eligible Investor Certificates off the tightrope
New Zealand: On 18 September 2025 the High Court released its highly anticipated decision regarding the Financial Markets Authority’s (FMA) “eligible investor” case stated application. In this Financial Law Insight, we dive into the judgment, the reasoning of Fitzgerald J, and where matters now stand in relation to wholesale investor exclusions.