Recht und Verbraucherschutz/KleineAnfrage Den Maßregelvollzug macht die AfD-Fraktion zum Thema einer Kleinen Anfrage.
51. Sitzung vom 19.12.2025, TOP 33: EU-Richtlinie zur Terrorismus- und Kriminalitätsbekämpfung
Um die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel (E-Evidence) in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union geht es in einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (21/3192), zu dem im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am Montag, 12. Januar 2026, eine öffentliche Anhörung stattfand. Mit dem Gesetzentwurf soll die EU-Richtlinie 2023/1544 umgesetzt und die EU-Verordnung 2023/1543 durchgeführt werden. Die Sachverständigen aus den Strafverfolgungsbehörden bestätigten die Notwendigkeit eines transnationalen Datenzugriffs zur Beweisbeschaffung, gerade in Kriminalitätsbereichen, während die Strafrechtler fehlende rechtsstaatliche Sicherungen bemängelten. Mit der Umsetzung der Richtlinie beziehungsweise der Durchführung der Verordnung sollen laut Bundesregierung Regelungen geschaffen werden, die es ermöglichen, den Strafverfolgungsbehörden in den EU-Mitgliedstaaten unter gewissen Voraussetzungen die Sicherung und Herausgabe von bestimmten personenbezogenen Daten grenzüberschreitend anzuordnen. „Die europäischen Regelungen reagieren insbesondere auf die stark zunehmende Bedeutung digitaler Medien bei der Anbahnung und Ausführung krimineller Handlungen“, heißt es im Entwurf. Warnung vor schwachem Rechtsschutz Aus Sicht von Prof. Dr. Kai Ambos von der Georg-August-Universität Göttingen, der für die SPD-Fraktion eingeladen wurde, wird mit dem Entwurf der Rechtsschutz abgeschwächt. So viel effizienter sich der EU-weite Datenzugriff gegenüber traditioneller Rechtshilfe auch erweisen möge, so dürfe doch das Missbrauchspotenzial nicht unterschätzt werden, heißt es in seiner schriftlichen Stellungnahme. Deshalb bedürfe es wirksamer rechtsstaatlicher Sicherungen. Insoweit komme einer grundrechtssensiblen innerstaatlichen Umsetzung große Bedeutung zu. Aus Verteidigungssicht seit die Verordnung ein weiterer Baustein der traditionell verfolgungslastigen EU-Kriminalpolitik Leonora Holling von der Bundesrechtsanwaltskammer, die ebenfalls auf Vorschlag der SPD-Fraktion eingeladen wurde, kritisierte in ihrer Stellungnahme ebenfalls die Einschränkung der Rechtsbehelfe. Der Verzicht auf einen Rechtsbehelf zur Überprüfung von Ermessensentscheidungen der Vollstreckungsbehörde könne zur Rechtsunsicherheit führen und gefährde fundamentale Unionsgrundrechte. Die im Referentenentwurf vorgeschlagenen Zuständigkeitsregelungen seien aus Sicht der Bundesrechtsanwaltskammer im Grundsatz zu begrüßen. Es gebe jedoch weitere Aspekte, die zu Rechtsunsicherheit in der Praxis führen könnten. Sicherer Rechtsrahmen angemahnt Für Kai Kempgens vom Deutschen Anwaltverein, der von der Fraktion Die Linke vorgeschlagen wurde, ist das E-Evidence-Paket für hiesige Ermittler ein mächtiges Werkzeug, um direkt auf Daten zuzugreifen, die in Händen privater Diensteanbieter in europäischen Mitgliedstaaten liegen. Auf der anderen Seite gehe die Bundesrepublik erhebliche EU-interne Verpflichtungen ein, wenn im Gegenzug anderen Mitgliedstaaten ein solcher direkter Abruf von Daten bei hiesigen Diensteanbietern gewährt und die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von Rechtsakten anderer innereuropäischer Jurisdiktionen erweitert werde. Beides habe für die Betroffenen eine hohe Grundrechtsrelevanz und bedürfe eines sicheren und verlässlichen Rechtsrahmens. Der Vizepräsident des Bundeskriminalamtes, Sven Kurenbach, der für die CDU/CSU-Fraktion eingeladen wurde, begrüßte aus polizeilicher Sicht die Verfahrenserleichterungen zur Erlangung digitaler Beweismittel innerhalb der EU. In seiner Stellungnahme wies er gleichzeitig auf praktische Herausforderungen hin, welche die Umsetzung des E-Evidence-Pakets für die Strafverfolgungsbehörden in Deutschland, insbesondere für die Polizeien des Bundes und der Länder, mit sich bringen dürften. Es bestehe die Sorge, dass Anfragen außerhalb von Strafverfahren nach Inkrafttreten der Verordnung nicht mehr beantwortet werden. Dies würde insbesondere bei Gefährdungshinweisen im Bereich politisch motivierter Kriminalität eine erhebliche Einschränkung bedeuten. Kurenbach sprach von einer bis zu sechsstelligen Zahl von Anfragen in Strafverfahren pro Jahr bundesweit aufgrund der Verordnung, Tendenz steigend. Zusätzlicher Aufwand für Staatsanwaltschaften Aus Sicht von Sebastian Murer, Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft München, kann das E-Evidence-Paket zur nachhaltigen Bekämpfung von Straftaten beitragen. Umsetzung und Durchführung bedeuteten jedoch einen erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand für die Staatsanwaltschaften, heißt es in Murers Stellungnahme. Dies betreffe nicht nur die Prüfung von eigenen Herausgabe- und Sicherungsanordnungen, sondern auch die Prüfung von Ablehnungsgründen bei aus dem Ausland eingehenden Anordnungen und auch die Vollstreckung bei Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Diensteanbieter, insbesondere bei Bußgeldern. Diese Verfahren würden komplex und zeitaufwendig sein. Erhöht werden sollte deshalb die Unterstützung der Länder und damit auch der Staatsanwaltschaften. Laut Prof. Dr. Arndt Sinn von der Universität Osnabrück, der wie Murer von der Unionsfraktion für die Anhörung vorgeschlagen wurde, bedeutet der Entwurf einen Paradigmenwechsel vom klassischen Rechtshilferecht hin zur Privatisierung der Rechtshilfe. Er sei grundsätzlich geeignet, die von der EU verfolgte Beschleunigung und Standardisierung der grenzüberschreitenden Beweiserhebung zu unterstützen, heißt es in Sinns Stellungnahme. Zugleich sei der Entwurf dort ausbaufähig, wo er Rechtsbehelfe limitiere und damit eine ohnehin schwache Kontrollarchitektur weiter ausdünne. Gerade im Kontext elektronischer Beweise, in dem Eingriffsintensität, Streubreite und Missbrauchsrisiken strukturell erhöht seien, sei ein schwacher Rechtsschutz nicht nur ein abstraktes Grundrechtsproblem, sondern ein Risiko für die Verwertbarkeit und für die Legitimität strafprozessualer Ergebnisse. "Entwurf ist hochproblematisch" Auf Vorschlag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eingeladen wurde Dr. Anna Oehmichen von der Freien Universität Berlin, die den Entwurf ablehnte. Die Rechtsanwältin sagte, die Verkürzung des Rechtsschutzes sei weder mit Deutschlands Protokollerklärung noch mit deutschem Verfassungsrecht und europäischem Recht vereinbar. Sie stehe auch im Widerspruch zum erklärten Ziel der Verordnung, Grundrechte zu wahren und betroffenen Personen einen wirksamen Rechtsbehelf zur Verfügung zu stellen. In dem „hochproblematischen“ Entwurf werde die Bedeutung der Grundrechte verkannt. Es sei mehr als fraglich, ob die Umsetzung überhaupt mit der umzusetzenden Verordnung vereinbar ist. Als Beispiel nannte sie, dass im Vollstreckungsstaat überhaupt kein Rechtsschutz mehr vorgesehen ist. Regelung über Stammgesetz Der Entwurf sieht vor, den sogenannten E-Evidence-Mechanismus in einem eigenen Stammgesetz zu regeln, dem Gesetz über Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen zu elektronischen Beweismitteln (Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetz). Das neue Stammgesetz gliedert sich laut Entwurf in vier Teile. Es schaffe einen einheitlichen Rechtsrahmen und sorge für eine praktikable und anwenderfreundliche Ausgestaltung der E-Evidence-spezifischen Vorschriften, heißt es darin. Ziel sei, so die Bundesregierung, die Effizienz der Strafverfolgung in der Bundesrepublik Deutschland und in der Europäischen Union zu steigern. Mit den Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie würden die europäischen Vorgaben ins nationale Recht eingeführt, und die Verordnung werde mit Durchführungsvorschriften in das bestehende deutsche Regelungsgerüst eingebettet. Das Gesetz hat der Bundesregierung zufolge auch Auswirkungen auf das Telekommunikationsgesetz (TKG) und das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). Stellungnahme des Bundesrates In seiner Stellungnahme zum Entwurf bezeichnet der Bundesrat (560/25) den unmittelbaren grenzüberschreitenden Zugriff der nationalen Strafverfolgungsbehörden auf digitale Spuren bei den sogenannten Diensteanbietern der EU mit den Instrumenten der E-Evidence-Regelungen als einen wesentlichen Beitrag zur Bekämpfung der mit Hilfe des Internets begangenen Kriminalität. Gleichzeitig fordert die Länderkammer die Bundesregierung auf, „bei künftigen Gesetzesvorhaben und insbesondere Verhandlungen auf europäischer Ebene auch den Zugriff auf digitale Spuren nicht nur zur Verfolgung, sondern auch zur Verhütung von Straftaten zu regeln“. Dies sei auch im gegenwärtigen Konsultationsverfahren zur Vorratsdatenspeicherung zu berücksichtigen. Der Gesetzentwurf war am 19. Dezember 2025 erstmals im Bundestag beraten worden. (mwo/12.01.2026)
Haushalt/Unterrichtung Über die 34. Sitzung des Stabilitätsrates informiert die Bundesregierung in einer Unterrichtung.
Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit/KleineAnfrage In einer Kleinen Anfrage erkundigt sich die AfD-Fraktion nach der Umsetzung des EU-Renaturierungsgesetzes in Deutschland.
Arbeit und Soziales/Antwort Die Bundesregierung prüft derzeit, wie das Zugangsrecht von Gewerkschaften in die Betriebe um einen digitalen Zugang so ergänzt werden kann, dass es ihren analogen Rechten entspricht.
Recht und Verbraucherschutz/KleineAnfrage Externe Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sind Thema einer Kleinen Anfrage der AfD-Fraktion .
Arbeit und Soziales/Antwort Im November 2025 sind rund eine Million Menschen langzeitarbeitslos gewesen, schreibt die Bundesregierung in der Antwort auf eine AfD-Anfrage.
Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend/Antwort Die Bundesregierung prüft die Möglichkeit von Reformen im Familienrecht und bezieht in ihre Überlegungen auch den Zehnten Familienbericht ein. Das schreibt sie in der Antwort auf ein AfD-Anfrage.
Recht und Verbraucherschutz/Antwort Der Maßregelvollzug fällt in den Zuständigkeitsbereich der Länder. Darauf weist die Bundesregierung ihrer Antwort auf eine AfD-Anfrage zu diesem Thema hin.
Ein 17-Jähriger nutzt ein Testangebot eines Fitnessstudios. Danach verlangt das Studio Mitgliedsbeiträge; der Jugendliche habe einen Vertrag abgeschlossen. Das AG München widerspricht.
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Die britische Medienaufsicht prüft, ob X mit KI-generierten Bildern gegen Digitalgesetze verstößt. Sollte die Behörde einen Verstoß feststellen, könnte das für Elon Musks Plattform teuer werden.
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Myanmars Militär verfolgt brutal die Rohingya-Minderheit: Massenmorde, Vergewaltigungen, Vertreibung. Nun muss sich das Regime vor den höchsten Richtern der UN verantworten.
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Mietautos, die für Drogendeals und illegale Rennen genutzt werden, sollen künftig leichter von der Justiz konfisziert werden können. Das sieht eine Bundesratsinitiative Berlins vor. Geplant sind Verschärfungen im StGB und BtMG.
Die künftigen Regeln für den regulatorischen Umgang mit ökologischen und sozialen Risiken (ESG-Risiken) haben am Montag, 12. Januar 2026, im Zentrum einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses zum Entwurf der Bundesregierung für das Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (Brubeg, 21/3058) gestanden. Kosten- und Nutzen-Verhältnis Die in der europäischen Regulierung „vorgesehenen Anforderungen an das ESG-Risikomanagement und die Erstellung von ESG-Risikoplänen erzeugen sehr hohen Aufwand bei den Instituten“, heißt es in der schriftlichen Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft (DK), ein Zusammenschluss sämtlicher Bankengruppen. „Bei kleinen und mittelgroßen Instituten stehen Kosten und Nutzen in keinem angemessenen Verhältnis“, warnt die DK. Deren Verbände waren als Sachverständige geladen. Daniel Quinten vom Bundesverband der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken (BVR), geladen auf Vorschlag der CDU/CSU-Fraktion, kritisierte eine „sehr detaillierte Umsetzung“ der europäischen ESG-Regulierung in Deutschland. Bastian Blasig vom Verband deutscher Pfandbriefbanken (VDP), ebenfalls geladen auf Vorschlag der Union, warnte vor „Doppelregulierung und Komplexität“. In der schriftlichen VDP-Stellungnahme werden geplante Änderungen im Pfandbriefgesetz zwar begrüßt, ebenso, dass die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie eins zu eins erfolge und keine nationalen Verschärfungen beinhalte. „Insgesamt ist jedoch die strikte Eins-zu-eins-Umsetzung der EU-Richtlinie zu kritisieren, da die EU-Richtlinie in einer Zeit verhandelt wurde, die mit den heutigen Realitäten und Diskussionen um die Wettbewerbsfähigkeit der EU wenig gemein hat“, argumentiert der VDP. Blasig schlug in der Anhörung vor, auf detaillierte ESG-Regelungen im deutschen Kreditwesengesetz (KWG) zu verzichten und dort nur kurz zu erwähnen. Details könnten Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) regeln. Warnung vor „bürokratischer Welle“ Vor einer „bürokratischen Welle“ warnte Matthias Bergner vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband, geladen auf Vorschlag der SPD-Fraktion. Er verwies darauf, dass entsprechende Vorgaben für Umwelt- und Sozialberichte bei normalen Unternehmen reduziert worden seien. Wenn Banken diese nun erheben müssten, würde dies auch in der weiteren Wirtschaft durchschlagen. Ein Verzicht im Gesetz auf detaillierte Regeln und Regelungen über Vorgaben der BaFin ist aus Sicht der Behörde selbst aber schwierig, wie deren Vertreter Nils Judenhagen, ebenfalls geladen auf Vorschlag der SPD-Fraktion, erklärte. Er verwies auf bestehende europarechtliche Regelungen. Berücksichtigung von Umweltrisiken Lücken in der Berücksichtigung von Umweltrisiken bei Banken identifizierte in der Anhörung Julia Symon von der Organisation Finance Watch, geladen auf Vorschlag der Fraktion Die Linke. Für sie ist die „Definition dezidierter Aufsichtsmaßnahmen“ im Kreditwesengesetz „unabdingbar“, wie sie in ihrer schriftlichen Stellungnahme schreibt. „Dabei ist die Ausweitung des Betrachtungshorizontes auf mindestens zehn Jahre sehr positiv anzusehen, da die wesentlichsten ESG-Risiken, vor allem hinsichtlich des Klimawandels, meist außerhalb der üblichen Planungshorizonte (1 bis 3 Jahre) liegen“, heißt es dort weiter. Allerdings fordert Finance Watch den Zeithorizont bis 2050 erweitern, weil das dem Zeitplan für das EU-Ziel der Klimaneutralität entspreche. Aufsichtsrechtliche Meldepflichten Eine Ausnahme von den aufsichtsrechtlichen Meldepflichten im ESG-Bereich fordern die Förderbanken. So heißt es in der schriftlichen Stellungnahme des Verbandes der Öffentlichen Banken Deutschlands (VÖB), der auf Vorschlag der Unionsfraktion geladen war: „Werden die neuen Meldeanforderungen an den ESG-Offenlegungsvorgaben ausgerichtet, wären Förderbanken gezwungen, vollständig neue, umfassende und komplexe Berichtsstrukturen - ausschließlich für aufsichtliche Meldezwecke - zu schaffen.“ In der Anhörung forderte VÖB-Vertreter Alexander Skorobogatov auch einen Verzicht auf höhere Eigenkapitalanforderungen an Förderbanken bei Beteiligungen. Der Bundesverband deutscher Banken, ebenfalls auf Vorschlag der Unionsfraktion geladen und vertreten durch Hilmar Zettler, ging in der Anhörung auf eine geplante Regelung im Brubeg-Entwurf ein, der zufolge Kreditinstitute künftig nicht mehr als Personengesellschaft betrieben werden können. In der schriftlichen Stellungnahme heißt es dazu: „Die Stärke der deutschen Wirtschaft basiert maßgeblich auf engagiertem und verantwortungsvollem Unternehmertum. Auch im Bankensektor sollte das private Unternehmertum weiterhin einen festen Platz haben. Unseres Erachtens darf es zu keiner Diskriminierung von Banken mit persönlich haftenden Gesellschaftern kommen.“ (bal/12.01.2026)
Über die von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ebenso wie von der Linksfraktion geforderte Erhöhung des Mindestlohns auf 15 Euro pro Stunde sowie eine Verankerung des in der EU-Mindestlohnrichtlinie genannten Referenzwerts von 60 Prozent des Bruttomedianlohns von Vollzeitbeschäftigten als Untergrenze für die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns im Mindestlohngesetz haben die zu einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales geladenen Experten am Montag, 12. Januar 2026, diskutiert. Auf deutliche Ablehnung stießen die der Anhörung zugrundeliegenden Anträge (Bündnis 90/Die Grünen: 21/346; Die Linke: 21/347) bei der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) sowie dem Einzelsachverständigen Prof. Dr. Gregor Thüsing von der Universität Bonn. "Unabhängige Entscheidungen der Kommission haben sich bewährt" BDA-Hauptgeschäftsführer Steffen Kampeter sagte, das deutsche Mindestlohngesetz habe sich mit den unabhängigen Entscheidungen der Mindestlohnkommission bewährt. ZDH-Vertreter Jan Dannenbring nannte es inakzeptabel, die Lohnfindung von den Sozialpartnern in den politischen Raum zu tragen. Thüsing befand, ein gesetzlich festgeschriebener Referenzwert stehe im Konflikt zur grundgesetzlich geschützten Tarifautonomie. Für die Aufnahme des 60 Prozent-Referenzwertes in das Mindestlohngesetz sprachen sich hingegen Malte Lübker vom Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut der Hans-Böckler-Stiftung sowie der Einzelsachverständige Prof. Dr. Tom Krebs von der Universität Mannheim aus. Krebs sprach von einem sinnvollen Referenzwert, der die Legitimation der Entscheidungen der Mindestlohnkommission stärke und die deutsche Gesetzgebung in Einklang mit den EU-Richtlinien bringe. Lübker befand, so könne Rechtsklarheit hergestellt und die Autorität der Mindestlohnkommission gestärkt werden. "Wichtiger Schritt zu armutsfester Lohnuntergrenze" Nach Einschätzung von Prof. Dr. Mario Bossler vom Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung (IAB) besteht hingegen zum aktuellen Zeitpunkt nicht die Notwendigkeit, das Gesetz um eine Orientierung am Referenzwert von 60 Prozent des Bruttomedianstundenlohnes zu ergänzen. Aus Sicht von Stephan Körzell vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) stellt die Verankerung des 60-Prozent-Medianlohn-Kriteriums in der Geschäftsordnung der Mindestlohnkommission einen wichtigen Schritt auf dem Weg zu einer armutsfesten Lohnuntergrenze dar. Eine gesetzliche Verankerung im Mindestlohngesetz könne darüber hinaus zur weiteren Rechtssicherheit beitragen und Unsicherheiten bei zukünftigen Anpassungsentscheidungen reduzieren, sagte er. Das Thema Lohnfindung gehöre in die Hände der Sozialpartner und dürfe nicht immer wieder politisiert werden, sagte BDA-Hauptgeschäftsführer Kampeter. Der Mindestlohn sei kein sozialpolitisches Instrument, betonte er. Er sei eine Lohnuntergrenze, die sich nach der Produktivität des Arbeitseinsatzes und der Leistungsfähigkeit bemesse. Die soziale Verantwortung von Unternehmen sei es, ihre Handlungsfähigkeit und wirtschaftliche Stabilität zu bewahren und dadurch Beschäftigung zu sichern und Arbeitsplätze zu schaffen. Auch die von den Grünen geforderte Berücksichtigung von Prognosewerten als Referenzwerte zur Anpassung des Mindestlohns lehnte Kampeter ab. "Politischer Eingriff in Mindestlohnfestsetzung ist schädlich" Ein politischer Eingriff in die Mindestlohnfestsetzung ist aus Sicht von ZDH-Vertreter Dannenbring „nicht nur überflüssig, sondern schädlich“. Er höhle die Arbeit der Mindestlohnkommission aus und schwäche die Tarifautonomie. Dannenbring sprach von „sehr problematischen Folgen des gesetzlichen Mindestlohns“. Eine davon sei, dass immer öfter mit Blick auf den „schnellen Euro“ das Arbeiten im Mindestlohn einer qualifizierten Ausbildung vorgezogen werde. Die Unabhängigkeit der Mindestlohnkommission sieht Professor Thüsing im Falle einer Aufnahme in das Mindestlohngesetz „erheblich infrage gestellt“. Steuer- und Abgabenentlastungen, Weiterbildungen und andere arbeitsmarktpolitische Anreize seien besser geeignete Instrumente zur Verbesserung der Einkommenssituation bei Geringverdienern, befand er. "Großteil der Betriebe ist nicht mehr bereit, auszubilden" DGB-Vertreter Körzell wandte sich gegen die Einschätzung, der Mindestlohn habe einen negativen Einfluss auf die Entwicklung der Ausbildungszahlen. Jugendliche unter 18 Jahren fielen nicht unter das Mindestlohngesetz, sagte er. Einen Mangel an Auszubildenden und an Ausbildungsplätzen gebe es, „weil in Deutschland ein Großteil der Betriebe nicht mehr bereit ist, auszubilden“, sagte er. Aus zwei Gründen sei es ratsam, von einer expliziten Verankerung des Referenzwertes im Mindestlohngesetz als verpflichtende Untergrenze abzusehen, sagte IAB-Vertreter Bossler. Zum einen könne die fehlende Möglichkeit, in wirtschaftlich angespannten Zeiten von der 60-Prozent-Untergrenze nach unten abzuweichen, das im Mindestlohngesetz verankerte Ziel der Beschäftigungsstabilität gefährden. Außerdem schränkten zu enge Vorgaben im Gesetz den Handlungsspielraum der paritätisch besetzten Kommission, die auf den Ausgleich der Interessen von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden ausgerichtet ist, ein und würden damit die Kommission als Institution der Sozialpartnerschaft zunehmend überflüssig machen. "Autorität der Mindestlohnkommission stärken" Der Referenzwert von 60 Prozent des Bruttomedianlohns der Vollzeitbeschäftigten sollte hingegen aus Sicht von Malte Lübker vom Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut der Hans-Böckler-Stiftung „in Ergänzung zur nachlaufenden Orientierung an der Tarifentwicklung in das Mindestlohngesetz aufgenommen werden“. So würde die Autorität der Mindestlohnkommission gestärkt und Rechtsklarheit hergestellt. Die bisherige Untätigkeit des Gesetzgebers beschädige die Mindestlohnkommission in unnötiger Weise, befand Lübker. Professor Krebs verwies darauf, dass die Mindestlohnkommission das 60-Prozent Kriterium „richtigerweise“ in ihre Geschäftsordnung aufgenommen habe. Dieser Schritt sei ökonomisch richtig und bringe die Kommissionsarbeit mit den EU-Richtlinien in Einklang. Da aber das Mindestlohngesetz dahingehend nicht geändert worden sei, klaffe nun eine Lücke „zwischen Gesetz und gelebter Praxis“. Dies bringe eine Rechtsunsicherheit, die dazu führen könne, dass die Legitimation der Kommissionsentscheidung untergraben werde. (hau/12.01.2026)
Pressemitteilung vom 28.12.2023
Gartenliebhaber gegen Karnevalswütige: Wie hoch ist der Schaden, wenn eine Konfettikanone eine penibel gepflegte Grünanlage versaut? Welch ein Glück, dass diesen Fall das mit der jecken Zeit vertraute OLG Köln zu entscheiden hatte.