Aktuelle Nachrichten
BGBl. 2025 I Nr. 30
BGBl. 2025 I Nr. 29
BGBl. 2024 I Nr. 277
Wohnungsmakler schuldet Schadensersatz wegen Benachteiligung einer Mietinteressentin aus ethnischen Gründen
XII ZB 489/25, Entscheidung vom 17.12.2025
XII ZB 167/25, Entscheidung vom 12.11.2025
4 StR 511/25, Entscheidung vom 20.11.2025
II ZR 41/24, Entscheidung vom 28.10.2025
6 StR 15/25, Entscheidung vom 17.12.2025
50/26 | Bericht der Bundesregierung zum Bundesgleichstellungsgesetz für den Berichtzeitraum 2021 bis 2024 | 29. Januar 2026
50/26 | Bericht der Bundesregierung zum Bundesgleichstellungsgesetz für den Berichtzeitraum 2021 bis 2024 | 13. Februar 2026
780/3/25 | Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes | 29. Januar 2026
573/2/25 | Entschließung des Bundesrates "Beschleunigung und Vereinheitlichung von Planungsverfahren" | 29. Januar 2026
22/26 | Neubenennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union | 29. Januar 2026
22/26 | Neubenennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union | 7. Februar 2026
Klimaschutzprogramm 2023 bedarf ergänzender Maßnahmen
Elternbeitragssatzung einer niedersächsischen Samtgemeinde unwirksam
Anklage gegen Budapester Bürgermeister wegen Ausrichtung der Pride-Parade
Die Staatsanwaltschaft hat diese Woche Anklage gegen den Budapester Bürgermeister Gergely Karácsony wegen der Organisation der Pride-Parade 2025 in der Stadt erhoben. Sie fordert eine Geldstrafe und beantragt, den Fall ohne Gerichtsverfahren zu entscheiden. Die Strafverfolgung des Bürgermeisters ist ein weiteres Beispiel für die Aushöhlung der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten in Ungarn.
Die Anklage folgt auf ein Verbot der Budapester Polizei für die Pride-Parade am 19. Juni 2025, das sich auf Ungarns geänderte „Kinderschutzgesetze” und einen Terminkonflikt mit einer anderen Demonstration berief. Bürgermeister Karácsony kündigte an, dass die Parade als kommunale Veranstaltung stattfinden würde, für die keine polizeiliche Genehmigung erforderlich ist, und führte am 28. Juni eine friedliche Parade mit Rekordteilnehmerzahl an.
Die strafrechtliche Verfolgung eines gewählten Bürgermeisters wegen der Organisation einer friedlichen Versammlung schafft einen gefährlichen Präzedenzfall und signalisiert, dass sowohl Beamt*innen als auch Bürger*innen willkürliche Strafen für die Ausübung ihrer Grundfreiheiten drohen können. In der Stadt Pécs droht einem Lehrer und Menschenrechtsaktivisten ebenfalls eine mögliche strafrechtliche Verfolgung, weil er trotz eines polizeilichen Verbots eine lokale Pride-Parade organisiert hat.
Die Angriffe auf die Rechte der LGBT-Bevölkerung in Ungarn haben sich verschärft. Im März 2025 verbot das Parlament die Pride-Parade und genehmigte die Gesichtserkennung von Veranstalter*innen und Teilnehmer*innen, wodurch diese mit Geldstrafen von bis zu 500 Euro belegt werden können. Im April verabschiedete das Parlament Verfassungsänderungen, die den „Kinderschutz” über fast alle anderen Rechte stellten und der Regierung weitreichende Ermessensspielräume zur Einschränkung von Freiheiten, einschließlich der Versammlungsfreiheit, einräumten. Außerdem definiert es Geschlechtsidentität strikt als biologisches Geschlecht bei der Geburt und leugnet damit die Existenz von transgender-Identitäten. Ein Gesetz aus dem Jahr 2021, das LGBT-Inhalte für Kinder beispielsweise in Schulen und Medien verbietet, veranlasste die Europäische Union, Ungarn vor den Europäischen Gerichtshof zu bringen, wo eine Entscheidung unmittelbar bevorsteht.
Diese Strafverfolgung macht auch auf umfassendere Bedenken hinsichtlich der Rechtsstaatlichkeit aufmerksam. Seit 2010 untergräbt Ministerpräsident Viktor Orbán systematisch die Unabhängigkeit der ungarischen Justiz, geht hart gegen unabhängige Medien und die Zivilgesellschaft vor, dämonisiert Migrant*innen und und schränkt die Rechte von Frauen und Mädchen immer weiter ein. Die Regierung umgeht wiederholt das Parlament und regiert per Dekret.
Ungarns Abkehr von der Demokratie und Angriffe auf Grundrechte erfordern dringendes Handeln. Die Anklage gegen Bürgermeister Karácsony sollte umgehend fallen gelassen werden, und die EU-Institutionen sollten verstärkt Konditionalitätsmechanismen und Vertragsverletzungsverfahren einsetzen, um Ungarn zur Rechenschaft zu ziehen. Der Europäische Rat sollte außerdem seine Überprüfung der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn im Rahmen des seit langem ins Stocken geratenen Verfahrens nach Artikel 7 vorantreiben und eine Abstimmung darüber anstreben.
Wenn Behörden Verbote und Strafen für friedliche Versammlungen als normal ansehen dürfen, untergräbt das die Grundrechte aller und das Rechtsstaatsprinzip an sich.
Dritte Verordnung zur Änderung der Zweihundertzweiundvierzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Hamburg)
V. v. 20.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 21
ändert
- Zweihundertzweiundvierzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Hamburg)
