Aktuelle Nachrichten
Grüne haken nach zu Reiches Teilnahme an "Moving MontAIns"
Cum-Cum-Deals: Brorhilker fordert Bundesprüfer gegen Milliardensteuerbetrug
Der Steuerskandal ist weit größer als bei Cum-Ex-Aktiendeals, dennoch sind die Cum-Cum-Geschäfte kaum aufgeklärt. Nun fordert die frühere Ermittlerin Brorhilker den Einsatz von Bundesprüfern in den Ländern.
Weiterlesen
Maduro vor Gericht in New York: "Ich bin nicht schuldig"
Venezuelas Staatschef Maduro wird einem US-Richter vorgeführt. Der Vorwurf: "Drogenterrorismus". Vor dem Gebäude in New York protestieren Unterstützer, auch international wächst die Kritik am US-Kurs.
Weiterlesen
Vereinfachungen im Gemeinnützigkeitsrecht zum Jahr 2026
Der Deutsche Bundestag hat am 4. Dezember 2025 das Steueränderungsgesetz 2025 (Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drs. 21/1974, 21/2470 in einer vom Finanzausschuss geänderten Fassung, Drs. 21/3104) verabschiedet. Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2025 seine Zustimmung erteilt und die Änderungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Unter anderem werden die Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung sowie die Übungsleiter*- und Ehrenamtspauschale weiter angehoben. Mit den Änderungen setzt der Gesetzgeber erste Schritte des Vorhabens „Zukunftspakt Ehrenamt“ aus dem Koalitionsvertrag um. Die Bundesregierung möchte durch Verbesserungen und Erleichterungen für das Ehrenamt Anreize zu einem stärkeren bürgerschaftlichen Engagement schaffen. Grundlegende Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht sind damit indessen nicht verbunden. Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick der konkreten Änderungen, die ab dem Jahr 2026 für gemeinnützige Einrichtungen gelten.
Höhere Freigrenze bis zur Pflicht zur zeitnahen MittelverwendungDie Mittelverwendungspflicht wird für kleinere gemeinnützige Einrichtungen merklich gelockert. Die Freigrenze in § 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO liegt derzeit bei Einnahmen in Höhe von EUR 45.000 und wird auf Einnahmen in Höhe von EUR 100.000 pro Jahr angehoben. Körperschaften, die geringere jährliche Einnahmen erzielen, unterliegen nicht der Pflicht, ihre Mittel zeitnah für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden. Insbesondere kleine steuerbegünstigte Einrichtungen müssen damit seltener Mittelverwendungsrechnungen erstellen. Damit werden Kapazitäten der häufig ehrenamtlich tätigen Personen für die operativen gemeinnützigen Tätigkeiten frei.
Anhebung der Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche GeschäftsbetriebeDie Freigrenze nach § 64 Abs. 3 AO für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird von bisher EUR 45.000 auf nun EUR 50.000 (einschl. Umsatzsteuer) angehoben. Damit sind Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen künftig nicht körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig, wenn die Bruttoeinnahmen EUR 50.000 nicht überschreiten. Auch damit geht eine Vereinfachung und Entlastung von bürokratischem Aufwand einher.
Für Körperschaften mit Einnahmen unter dieser Grenze wird außerdem nach § 64 Abs. 3 S. 2 AO keine Abgrenzung und Aufteilung dahingehend mehr vorzunehmen sein, ob diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb zuzuordnen sind.
Erhöhung der Freigrenze bei sportlichen VeranstaltungenBisher gelten sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins zur Vereinfachung und Entbürokratisierung der Vereinsbesteuerung als Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt EUR 45.000 im Jahr nicht übersteigen (wobei der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung nicht zu den sportlichen Veranstaltungen gehören). Diese Freigrenze wird nunmehr auf EUR 50.000 erhöht.
E-Sport als gemeinnütziger ZweckDie Förderung des E-Sports wird durch eine Ergänzung in § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO als gemeinnützig anerkannt.
Unter E-Sport wird nach der Gesetzesbegründung (Drs. 21/1974) der Wettkampf zwischen menschlichen Personen in Computer- und Videospielen einschließlich mobiler und Virtual-Reality-Plattformen mit Hilfe von Eingabegeräten (Controller, Tastatur, Maus, Touchscreen etc.) verstanden. Der Spielerfolg sei messbar und beruhe auf den motorischen sowie taktischen und/oder strategischen Fähigkeiten der Personen und dürfe nicht überwiegend vom Zufall abhängen. Hintergrund ist, dass durch die Ausübung elektronischen Sports auch die Zusammenarbeit in einem Team gefördert sowie die Reaktionsfähigkeit geschult werde. Im Zusammenhang mit der Förderung des E-Sports sollen sich die Einrichtungen unter anderem auch der Teamkommunikation, der Sozialkompetenz, der Suchtprävention sowie einem gesunden Umgang mit dem Medium widmen können. Selbstverständlich haben sich die Einrichtungen auch innerhalb der Förderung des E-Sports an die Vorschriften des Jugendschutzes zu halten. Die realitätsnahe Simulation oder Toleranz von roher Gewalt ist dabei ebenso wenig mit dem übergeordneten Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit vereinbar, wie das Spielen von Onlineglücksspiel.
Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche BetätigungNeu eingefügt wird § 58 Nr. 11 AO: Die Errichtung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz durch gemeinnützige Körperschaften sind demnach gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich, sofern dies nicht der Hauptzweck der Körperschaft ist. Vereine und Stiftungen können daher nun entsprechende Investitionen in Photovoltaikanlagen rechtssicher tätigen, ohne die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu gefährden.
Wird der erzeugte Strom nicht (vollständig) selbst verbraucht, sondern in das Stromnetz eingespeist, wird hierdurch ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet, wenn durch die Einspeisungsvergütung sowie die gegebenenfalls sonstigen steuerpflichtigen Tätigkeiten die (leicht erhöhte) Freigrenze des § 64 Abs. 3 AO in Höhe von EUR 50.000 überschritten wird. Im Zusammenhang mit der Besteuerung von Einnahmen aus Photovoltaikanlagen ist die Steuerbefreiung aus § 3 Nr. 72 EStG zu berücksichtigen.
Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf EUR 3.300 bzw. EUR 960Zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements werden die Pauschalen nach § 3 Nr. 26, 26a EStG angehoben:
- die Übungsleiterpauschale auf EUR 3.300 jährlich (vorher EUR 3.000) und
- die Ehrenamtspauschale auf EUR 960 jährlich (vorher EUR 840)
Damit soll es gemeinnützigen Einrichtungen erleichtert werden, ehrenamtlich Tätige für sich zu gewinnen. Diese können in höherem Umfang als bislang steuerfrei finanziell entschädigt werden.
Außerdem sollen in Vereinen und Stiftungen ehrenamtlich Tätige weitergehend von Haftungsrisiken freigestellt werden. Bislang war die gesetzliche Haftungsprivilegierung auf Personen begrenzt, die maximal EUR 840 jährlich für ihre ehrenamtliche Tätigkeit erhalten haben. Diese Grenze wird auf EUR 3.300 angehoben. Sie orientiert sich künftig an der steuerrechtlichen Übungsleiterpauschale. Damit soll es ehrenamtlich Tätigen ermöglicht werden, eine fairere Aufwandsentschädigung zu erhalten, ohne aufgrund dessen erhöhten Haftungsrisiken ausgesetzt zu sein und wegen dieser Haftungsrisiken von einer ehrenamtlichen Tätigkeit abzusehen.
Nach der gesetzlichen Haftungsprivilegierung müssen Ehrenamtliche, wenn sie im Zuge ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit einen Schaden verursachen, diesen nur dann ersetzen, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Wurde ein Schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht, haftet die ehrenamtlich tätige Person der gemeinnützigen Körperschaft gegenüber nicht.
Von gemeinnützigen Körperschaften können daher nun in diesem Rahmen vereinbarte Entschädigungen angehoben werden, ohne dass damit steuerrechtliche und haftungsrechtliche Nachteile für die Ehrenamtlichen drohen. Dabei ist zugleich zu beachten, ob Satzungen, Geschäftsordnungen oder zugrundeliegende Vereinbarungen entsprechende Anpassungen zulassen oder hier zunächst Änderungen erforderlich sind.
Steueränderungsgesetz 2025: Entlastungswirkungen und verbleibende KritikpunkteMit dem Steueränderungsgesetz 2025 verbunden sind ein geringerer bürokratischer Aufwand durch die erhöhten Freigrenzen, eine finanzielle Entlastung für Ehrenamtliche und Übungsleiter durch höhere steuerfreie Aufwandsentschädigungen sowie flexiblere wirtschaftliche Betätigungsmöglichkeiten für gemeinnützige Körperschaften.
Kritisch ist jedoch anzumerken, dass mit dem Wegfall bestimmter Nachweis- und Abgrenzungspflichten eine geringere Transparenz hinsichtlich der Frage, ob Einnahmen tatsächlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden, einhergeht. Auch fällt die Anhebung der Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe um lediglich EUR 5.000 gering aus, um eine spürbare Entlastung zu erreichen. Zu begrüßen ist jedoch die deutliche Erhöhung der Freigrenze im Zusammenhang mit der zeitnahen Mittelverwendung, da hiervon viele Einrichtungen profitieren dürften.
* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.
Der Beitrag Vereinfachungen im Gemeinnützigkeitsrecht zum Jahr 2026 erschien zuerst auf CMS Blog.
NOOTS-Netz-Verordnung (NOOTSNetzV)
V. v. 29.12.2025 BGBl. 2026 I Nr. 1
Ähnliche Tat, anderes Urteil?: KI soll deutsche Gerichtsurteile analysieren
Künstliche Intelligenz könnte Unterschiede in der Rechtsprechung sichtbar machen – von Schimmelstreitigkeiten bis zu Freispruchquoten. Voraussetzung: deutlich mehr veröffentlichte Urteile.
VG Mainz lehnt Wohngeldanspruch ab: Wer 26 Jahre ohne Abschluss studiert, studiert nicht ernsthaft
Ein Langzeitstudent scheitert mit seinem Wohngeldantrag. Nach jahrzehntelangem Studium weit jenseits der Regelstudienzeit sei der Antrag missbräuchlich, entschied das VG Mainz. Das gelte auch ohne Nachweis einer Täuschung.
US-Angriff auf Venezuela: Mit dem Marschflugkörper über das Völkerrecht
Durften die Amerikaner die venezolanische Hauptstadt überfallen, Machthaber Nicolás Maduro festnehmen und ihn nach New York überführen? Wenngleich man gegen den diktatorischen Staatschef viel haben kann, ist die juristische Antwort recht eindeutig.
Weiterlesen
Asylzahlen sind 2025 stark gesunken
Die Zahl von Asylbewerbern in Deutschland ist deutlich zurückgegangen. Die härtere Gangart der Regierung in der Migrationspolitik ist aber nur einer der Gründe.
Weiterlesen
Haar- statt Harnprobe: Kein körperlicher Eingriff
Weil es mehrfach Probleme mit der Urinprobe gab, ordnete ein Landgericht zur Abstinenzkontrolle während der Bewährung eine Haarprobe an. Nach Zweifeln an der Zulässigkeit machte es kurz darauf jedoch wieder einen Rückzieher. Dafür gab es keinen Grund, wie das OLG Braunschweig entschied.
Weiterlesen
Seit 26 Jahren Student: Kein Wohngeld
Ein 50-Jähriger, der bereits über die Hälfte seines Lebens studiert, hat keinen Anspruch auf Wohngeld. Das VG Mainz hält die Antragstellung für rechtsmissbräuchlich, denn der Mann betreibe sein Studium weder ernsthaft noch zielstrebig.
Weiterlesen
Two Norton Rose Fulbright partners inducted into 2026 <i> Lawdragon</i> Hall of Fame
Digitalisierung schief gelaufen: Kein Beschluss ohne vollständige E-Akte
In einem Streit zweier chinesischer Unternehmen in Deutschland hing eine Menge Geld an einem Verfahrensfehler: Die Akten waren nicht vollständig digitalisiert worden. Für das OLG Saarbrücken wog das schwer genug, um die Ablehnung der PKH aufzuheben.
Weiterlesen
Kind soll Nachnamen des Stiefvaters tragen: Großzügige Neuregelung greift auch in Altfällen
Eine Mutter will, dass ihr Kind aus einer vergangenen Beziehung – wie sie selbst – künftig den Nachnamen ihres neuen Ehemannes trägt. Dafür reicht es, dass das dem Wohl des Kindes dient. Die alte – strengere – Regelung ist laut OLG Frankfurt a.M. nicht anzuwenden, auch wenn sie bei Antragstellung noch galt.
Weiterlesen
"Welle des Hasses": Strafe für Mobbing gegen Brigitte Macron
Jahrelange Gerüchte und Hass im Netz: Brigitte Macron leidet unter Cybermobbing. Jetzt verurteilt ein Pariser Gericht zehn Verantwortliche zu Bewährungsstrafen und Online-Sperren.
Weiterlesen
