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Schadensersatz nach §§ 280 ff. BGB – Welche Anspruchsgrundlage ist richtig?
Die Frage nach der richtigen Anspruchsgrundlage für Schadensersatz bei den §§ 280 ff. BGB ist essenziell, da sich die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der verschiedenen Ansprüche deutlich unterscheiden. Allerdings bereitet die Wahl der korrekten Anspruchsgrundlage immer wieder Schwierigkeiten, womit dieser Beitrag weiterhelfen soll. Dabei wird mehr auf die Grundlagen des hierfür erfolgreichen Vorgehens eingegangen als auf Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen und etwaige Ausnahmen von den hier dargestellten Grundsätzen. Im Wesentlichen sind es „auch nur“ drei Gedankenschritte, die zum richtigen Ergebnis führen. In Klausuren muss die Wahl der Anspruchsgrundlage grundsätzlich nicht begründet werden, sondern lediglich fehlerlos geschehen. Die folgenden Überlegungen geschehen also grundsätzlich auch nur im Kopf.
Das geistige Eigentum und sein Schutz – Eine Übersicht zu Patent, Gebrauchsmuster, Design, Marke, Urheber
Geistiges Eigentum … was ist das? Warum sollte es geschützt sein? Das Geistige ist zunächst nicht fassbar. Es bedarf einer Verkörperung in einem neuen Produkt, in einer besonderen Gestaltung. Gleichwohl ist der verkörperte Geist kein Allgemeingut; der verkörperte Geist gehört weiterhin demjenigen, welcher die Verkörperung hervorgebracht hat. Ihm wird die Verkörperung zugerechnet; er darf entscheiden, wie damit verfahren wird, ob es der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, ob es verwertet wird. Abhängig davon, was der Geist verkörpert und/oder wie er es verkörpert, ob es die Technik betrifft, die Ästhetik oder auch beides, kommen unterschiedliche Schutzrechte zum Tragen. Einen ersten Überblick über mögliche Schutzrechte soll diese Abhandlung geben.
Privatvermögen managen
Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die im Gesellschaftsrecht und im Erbrecht tätig sind, erhalten täglich Einblick in die Vermögen Ihrer Mandanten, die Gegenstand der Konflikte sind. Häufig stellen wir dabei fest, dass unsere Mandanten nicht tief genug darüber nachdenken, wie sie ihr Vermögen sichern oder es gar vermehren wollen. Das trifft vor allem auf ererbtes Vermögen zu. Als Juristen neigen wir dazu, Verbesserungsvorschläge in rechtlicher Hinsicht zu machen, übersehen aber, dass das Problem tief unten im psychologischen Verhalten liegt und nur schwer rational beeinflussbar ist. Hier einige Überlegungen zum Thema, die auch für den Berater selbst nachdenkenswert sind.