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Bibliotheksangestellte vertritt Uni Augsburg, verursacht Sperrung ihrer Uni und verlangt dann 10.000 Euro für sich persönlich

Nachdem die Angestellte der Universitätsbibliothek Augsburg, Jana Kieselstein, die erste und einzige Sperrung einer Universität auf der Open-Access-Plattform opinioiuris.de verursacht und damit eher dem Ansehen ihrer Institution und zehntausenden Menschen an der Uni geschadet hat, verlangt sie nun 10.000 Euro für sich persönlich.

1. Vorgeschichte

Am 10. Oktober 2024 waren seltsame Nutzungssmuster im System von opinioiuris.de zu erkennen. IP-Adressen von der Universität Augsburg sprangen zwischen der Über-Seite, dem Profil eines Autors und teilweise der Info-Seite hin und her: Auf der Über-Seite wurde durch uns unter dem Titel „Nutzer und Referenzen“ in einer Bildcollage auch die Uni Augsburg als Nutzer zitiert; der beobachtete Autor, der mit sechsstelligen Aufrufzahlen viel gelesen wird und zu dieser Zeit wieder etwas veröffentlichte, hat an der Uni Augsburg studiert; und auf der Info-Seite befinden sich unter anderem die Nutzungsbedingungen, in denen steht, dass institutionelle Nutzer als solche genannt werden können. Im Ticketsystem der Universitätsbibliothek Augsburg (otobo.bibliothek.uni-augsburg.de) wurde am selben Tag ein Auftrag mit Links zur Über-Seite und zum Profil des Autors hinterlegt.

UB Augsburg 2 UB Augsburg 1

Schon am Folgetag, dem 11. Oktober 2024, stand die Angelegenheit – den Links und der Reihenfolge zufolge mit selbigem Fokus – im Kalender der Angestellten der Universitätsbibliothek Augsburg Jana Kieselstein, die mit ihrer beruflichen, heißt universitären E-Mail-Adresse und während der Arbeitszeit Kontakt zu uns aufnahm.

Jana Kieselstein, UB Augsburg 1 Jana Kieselstein, UB Augsburg 2 Jana Kieselstein, UB Augsburg 3 Jana Kieselstein, UB Augsburg 4

Frau Kieselstein schrieb, dass wir auf opinioiuris.de „die Universität Augsburg als Referenz angeben“ und dass wir ihr mitteilen sollen, „wer die Freigabe hierfür erteilt hat“ und schickte auch schon einen Dank voraus.

Damit wurde offenkundig, was bereits im System zu beobachten war: dass es wahrscheinlich nicht um das Was oder Wie, heißt um die Sache, sondern wohl eher um Personen und Schuldzuweisungen, eventuell gar um Ressentiments oder Animositäten ging. Als Herausgeber der Plattform habe ich auch für das Wohlergehen der Autoren Sorge zu tragen. Hier sponnen Leute von derselben Uni des Autors unberechtigt und voreingenommen eine Verbindung zu ihm und spielten sich wegen der bildlichen Zitierung der Uni auf – ein in 14 Jahren Betrieb und mit unzähligen universitären Nutzern einmaliger Vorgang. Während andere Einrichtungen ihre Ehemaligen unterstützen und Gutes für Wissenschaft und Allgemeinheit fördern, war für mich hier ein dem entgegenstehendes Verhalten ersichtlich. Ein solches Verhalten ist meines Erachtens sozialschädlich. Zudem ist es gemäß der Bedingungen der Plattform ein Verhalten, das im Widerspruch zur Netiquette sowie Redlichkeit steht, und zur einer Sperrung führt. Gleichwohl galt es mit einem Mindestmaß an Höflichkeit und Professionalität zu handeln, wenn, wie hier, jemand nicht als Privatperson, sondern als Vertreterin einer ganzen Universität, der viele verschiedene Menschen angehören, herantritt. Entsprechend fiel meine Antwort aus: (1.) keine Weitergabe von persönlichen Daten; (2.) Hinweis auf unsere Nutzungsbedingungen hinsichtlich des Logos; (3.) ihr Problem der Logozitierung könne gelöst werden, wobei wegen Nichteinhaltung der Nutzungsbedingungen eine Sperre erfolgt und eine hinreichende Vertretung ihrer Uni und die öffentliche Bekanntmachung bei der Entscheidung zu beachten sei.

„Wir können die Uni Augsburg aus den Referenzen rausnehmen. Dafür benötige [ich] eine formlose E-Mail Ihrer Uni-Präsidentin oder Ihres Dekans der jur. Fakultät sowie die IP-Range Ihres Uni-Netzwerks zu[r] Sperrung. Eine Nutzung der Open-Access-Plattform wäre von der Uni Augsburg dann nicht mehr möglich. Diesen Schritt würde wir dann auch öffentlich bekanntmachen.“

Die Vertreterin der Uni Augsburg hat sich über diese Hinweise hinweggesetzt – in einer, wie ich finde, unprofessionellen und unhöflichen Weise: Persönliche statt förmliche Anrede; nicht sachdienliche, sondern eher streitlustig wirkende Meinungskundgaben; Nichtbeachtung der gegebenen Hinweise; über mich hinweg geschrieben; und dann wieder die eigene Forderung eingebracht.

„Ich darf Sie nochmals auffordern, uns die Freigabeerklärung zu übermitteln. Hier liegt keine datenschutzrechtliche Fragestellung vor, da die Freigabe in Vertretung der UniA erfolgt sein sollte.“

Ein Dialog oder eine Lösung gelingt so nicht. Aus der erneuten Forderungen war für mich auch wieder ersichtlich, dass es hier nicht um die Sache oder eine Lösung, sondern wohl um persönliche Befindlichkeiten und Schuldzuweisungen ging. Gleichzeitig stellte sich die Frage, warum eine Angestellte einer Universitätsbibliothek, die nun mit einer @bibliothek.uni-augsburg.de statt der ursprünglichen @uni-a.de E-Mail-Adresse antwortete, solche Themen bearbeitet. In der AbuseIPDB, einer Datenbank mit missbräuchlichen IPs, war dieselbe IP, mit der uns die Vertreterin kontaktierte, schon u. a. wegen Web Spam, Email Spam und Blog Spam seit 2023 gelistet – was sehr ungewöhnlich für universitäre IP-Adressen ist. Sofern es sich um statische IP-Adressen an der Uni Augsburg handelt, ist es auch derselbe Arbeitsplatz.

So unverständlich die Sache für mich menschlich und professionell war, auf der anderen Seite stand fest, dass ein erwachsener Mensch handelt, der tatsächlich an der Uni Augsburg angestellt ist und offenkundig in Vertretung für die Uni auftritt. Die Frage nach dem Warum obliegt nicht mir, sondern denen, die es betrifft: die Universität Augsburg. Damit war die angekündigte Sperre durch.

2. Über die Sperre

Die Sperre der Uni Augsburg erfolgte wegen der voreingenommenen virtuellen Nachstellung eines Autors durch eine oder mehrere Angestellte der UB Augsburg, was der Netiquette und einem redlichen Verhalten widerspricht, sowie wegen der ausdrücklichen Missachtung der Nutzungsbedingungen, die vorsehen, dass institutionelle Nutzer namentlich oder bildlich als solche zitiert werden dürfen. Beides ist in den Informationen und Bedingungen der Plattform kodifiziert. Die Vertreterin der Uni Augsburg hat diese Seite besucht und sie wurde zusätzlich darauf hingewiesen. Sie ist nicht privat aufgetreten, sondern im Namen der Universität Augsburg – das heißt auch mit entsprechender Hebelwirkung der Institution, denn als Privatperson hätte man sie mit so einer Anfrage nicht beachtet. Auf dargebotene Lösungsvorschläge ging die Vertreterin nicht ein und verlangte stattdessen die Erfüllung ihrer Forderungen: den Namen desjenigen, der die Freigabe erteilt habe. Ein Dialog war offenkundig nicht möglich. Daraufhin wurde die Nennung der Uni Augsburg als Nutzer entfernt und das IP-Netzwerk der Uni gesperrt.

Im Rahmen des digitalen bzw. virtuellen Hausrechts ist eine solche Sperre auch rechtlich möglich. Nach aktueller deutscher Rechtsprechung (BGH, 29.05.2020 - V ZR 275/18) bedarf die Erteilung eines Hausverbots nur dann eines sachlichen Grundes, wenn die Verweigerung des Zutritts für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet. Ob dies hier der Fall sein wird, kann dahingestellt sein, denn da in Vertretung für eine Universität mit 19.300 Studierenden und 4.300 Mitarbeitern gehandelt wurde und gleichsam viele grundsätzlich von einer Sperre betroffen waren, stand hier im Vorhinein fest, dass im Falle einer Sperrung dies öffentlich begründet werden muss. Die Vertreterin der Uni Augsburg wurde ebenfalls im Vorhinein darauf sowie auf die Einhaltung einer hinreichenden Vertretung für die Uni aufmerksam gemacht.

Um niemanden unnötig zu reizen oder zu kränken, hatte ich in Selbstzensur die angekündigte Öffentlichkeit freiwillig eingegrenzt: Nennung von Ross und Reiter in der Sperr-Mitteilung für die Uni Augsburg, Abkürzungen im sonst inhaltsgleichen Artikel. Mir scheint nun, als hätte man diese Freundlichkeit als Schwäche oder Fehler ausgelegt. Die neuen Forderungen der Vertreterin hinterlassen bei mir den Eindruck eines nicht konfliktscheuen Charakters, der die Konfrontation immer wieder sucht. Der Zweck und die Kapazitäten dieser Plattform bestehen grundsätzlich nicht darin, sich mit den – einzigartigen, nicht nachvollziehbaren und ständig wiederkehrenden – Querelen einzelner zu beschäftigen, die erst den Starken, dann das Opfer spielen. Wer (wie angekündigt) öffentlich auftritt, kann und sollte auch dazu stehen.

Mir tun die Studierenden und Mitarbeiter der Uni Augsburg leid, die hiervon betroffen sind; und der betroffene Autor, der nicht nur Hunderttausenden mit seinen Beiträgen geholfen hat, sondern auch menschlich mit seiner bescheidenen und reinen Art beeindruckt. Als ich diesem Autor über die Hintergründe der Sperre berichtet habe, hat er mir mitgeteilt, dass er sich verfolgt fühle, an den Pranger gestellt und für etwas beschuldigt, was er nicht verstehen könne. Und dieser Autor sucht nicht – wie andere – die Konfrontation.

3. Forderung ohne Rechtsschutzbedürfnis und Rechtsgutverletzung

Das Logo der Uni Augsburg in der Collage ist verschwunden, das Netzwerk der Uni gesperrt. Eine Trennung, die mit Rechtsklarheit für beide Seiten einhergeht. Wir erhielten danach privat und öffentlich nicht nur Fragen, sondern auch Hinweise. Unter anderem wurde – neben der Kundgabe von Unverständnis – auch auf das weitere Konfliktpotential und auf eine mögliche fehlende Vollmacht hingewiesen.

„Sorry für die Probleme mit der Dame, normalerweise läuft es hier entspannter. Zunächst einmal haben wir - soweit ich weiß - keine klaren Regeln für die Verwendung des Logos. Grundsätzlich nutzt es die Uni, die Professoren, aber auch Studenten oder Dritte zur Repräsentation der Uni. Ich habe sogar einen Autor hier entdeckt, der in Augsburg studiert hat. Das passt also soweit. Eigentlich gab es da auch nie Probleme. Das Logo ist sogar von der Fotostelle für die mediale Nutzung mit einer Creative Commons Lizenz freigeben (https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Logo_uni_augsburg.jpg). Sie können es also nutzen.

Zweitens, fällt die ganze Angelegenheit nicht in den Aufgabenbereich der Dame - ganz und gar nicht. Für die Repräsentation der Uni mit Presse und Medien ist die Pressestelle zuständig. Wir haben für solche Fälle extra ein geschultes und professionelles Presseteam - auch um so ein PR-Desaster zu vermeiden.

Setzen Sie sich bitte mit der Uni in Verbindung. Ich bin zuversichtlich, dass wir das Problem zu Ihrer Zufriedenheit lösen werden.“

Frau Jana Kieselstein, die uns gegenüber (fordernd) als Vertreterin der Uni Augsburg aufgetreten ist, hat sich mittlerweile an die Augsburger Kanzlei Seitz Weckbach Fackler & Partner mbB gewandt und uns über die Rechtsanwälte Sandra Hollmann und Christian Ritter kontaktiert. Aus dem Schreiben geht hervor, dass dieses Mal die Universität darin nicht involviert wird, sondern es sich um eine rein private Beauftragung von Frau Kieselstein handelt. Die geltend gemachten Ansprüche leiden unter erheblichen Fehlern und sind nicht statthaft.

Vermischung von Privatem mit Beruflichem/Öffentlichem
Es besteht keinerlei private Verbindung meinerseits oder der Plattform opinioiuris.de zu Frau Jana Kieselstein; ihre initiierte Kontaktaufnahme erfolgte in Vertretung der Uni Augsburg. Obwohl die Universitätsvertreterin jedoch private Ansprüche geltend macht, problematisiert sie über ihre anwaltliche Vertretung wieder das Logo der Uni Augsburg. Frau Kieselstein ist nicht Rechteinhaberin des Logos der Uni Augsburg. Als Adresse wird zudem die Universitätsstraße 24, 86159 Augsburg angegeben. Das ist nicht die private Adresse von Frau Kieselstein, die sie für private Anliegen nutzen kann, sondern die Adresse der Universität Augsburg, einer öffentlichen bzw. staatlichen Universität.

Vermischung von Befindlichkeiten mit Fakten
Frau Kieselstein macht über ihre Anwälte geltend: „In die Referenznennung wurde nicht eingewilligt.“ Nach derzeitigem Wissensstand, ist Frau Kieselstein weder beruflich oder gar privat für das Logo der Uni Augsburg zuständig. Sie ist auch nicht Teil der Pressestelle der Uni Augsburg, sondern öffentlich einsehbar Angestellte der Universitätsbibliothek. Es handelte sich außerdem um eine Bildcollage mit dem Titel „Nutzer und Referenzen“, auf der viele von ebensolchen abgebildet waren. In den hiesigen Nutzungsbedingungen steht ausdrücklich, dass institutionelle Nutzer als solche genannt oder bildlich aufgeführt werden können. Die Collage war durch § 51 UrhG gedeckt. Die Uni Augsburg hat – anders als andere Hochschulen – selbst keine öffentlich zugänglichen Regeln zur Verwendung oder Zitierung des Logos. Vielmehr scheint die Fotostelle der Uni Augsburg das Logo für die mediale Nutzung mit einer Creative-Commons-Lizenz freigeben zu haben.

Fehlendes technisches Verständnis
Frau Kieselstein wirf über ihre Rechtsanwälte Sandra Hollmann und Christian Ritter ein: „In der Google Bildersuche ist bei Eingabe der Begriffskette ueber-opinoiuris-user-ref in der Suchmaschine weiterhin das Siegel und das Logo der Universität Augsburg zu Ihrer Referenznennung auffindbar.“ Bei Max Mustermann liegt womöglich auch eine Kopie davon. Ja, und? Das nennt sich Caching.

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis
Von Frau Jana Kieselstein wird über die sie vertretenen Anwälte als Rechtsverletzung geltend gemacht,

dass die Veröffentlichung des Klarnamens unter Bezugnahme auf die Universität Augsburg als ihr Arbeitgeber eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG darstelle.

Frau Kieselstein ist örtlich (IP-Adresse der Uni), zeitlich (Arbeitszeit) und offenkundig (E-Mail-Adresse sowie Wortlaut) als Vertreterin der Uni Augsburg und mit ihrem „Klarnamen“ aufgetreten. Darüber hinaus wurde sie auf die Nutzungsbedingungen, die Einhaltung einer hinreichenden Vertretungsmacht, die Konsequenzen einer Blockierung und die öffentliche Bekanntgabe ausdrücklich hingewiesen. Darüber hat sie sich hinweggesetzt. Die nun gestellten Ansprüche widersprechen den Rechtsgrundsätzen venire contra factum proprium („Zuwiderhandlung gegen das eigene frühere Verhalten“) und volenti non fit iniuria („Dem Einwilligenden geschieht kein Unrecht“). Das widersprüchliche Verhalten wäre auch rechtsmissbräuchlich, weil dann derjenige haften würde, der in die bewusste Handlung seines Gegenübers vertraut hat. Ähnlich verhält es sich bei Ringkämpfern, die trotz Warnungen einen Ring besteigen; oder Klägern, die trotz Hinweis auf den Vertretungszwang selbst erscheinen; oder Störern, die trotz Absperrungen in Videoaufnahmen hineinplatzen.

Fehlende Rechtsgutverletzung
Es liegt auch – unabhängig vom fehlenden Rechtsschutzbedürfnis – keine Rechtsgutsverletzung vor. In der Sozialsphäre, in der die Ausübung eines Berufs grundsätzlich fällt, ist der Persönlichkeitsschutz von vornherein wegen des Kontakts mit der Umwelt auf rein schwerwiegende Auswirkungen beschränkt und mit dem informationspreisgebenden Verhalten des Betroffenen abzuwägen (vgl. Palandt/Sprau, § 823, Rn. 87, 114, 119 m. w. N.). Hinzu kommt hier eine vorab angekündigte Öffentlichkeitssphäre. Die bloße namentliche Nennung einer Person in ihrer beruflichen Funktion stellt jedoch nicht automatisch auch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar, wie hier geltend gemacht wird. Hier trat die Vertreterin selbstbestimmt und offenkundig für ihre Universität auf. Im Widerspruch zur geltend gemachten Rechtsgutverletzung steht außerdem, dass der Name der Vertreterin auch öffentlich einsehbar und mehrfach in Bezug zur Universität Augsburg als ihr Arbeitgeber steht. Es handelt sich also nicht um die Preisgabe eines Geheimnisses. Im Zuge einer Abwägung ist die Namensnennung auch verhältnismäßig: Dem Handeln einer Einzelperson standen die Auswirkungen für 25.000 (pro Semester steigend) sowie deren und unser Interesse einer Nachvollziehbarkeit und Prüfung der Vorfälle entgegen. Die Namensnennung war hier deshalb sogar geboten. Die öffentliche Bekanntgabe wurde der Vertreterin auch im vorhinein mitgeteilt und sogar eine Übertragung der Verantwortung auf ein gewähltes Organ der Universität geraten.

10.000 Euro Schmerzensgeld als Schadensersatz
Frau Kieselstein verlangt über ihre Anwälte Sandra Hollmann und Christian Ritter

„wegen der jeweiligen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts unserer Mandantin [...] gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 BGB sowie nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein angemessenes Schmerzensgeld [...]“

in Höhe von insgesamt 10.000 Euro.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast klargestellt, dass die Person, die auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO den Ersatz eines immateriellen Schadens verlangt, nicht nur den Verstoß gegen Bestimmungen dieser Verordnung nachweisen muss, sondern auch, dass ihr durch diesen Verstoß ein solcher Schaden entstanden ist (vgl. EuGH, 11.04.2024 - C-741/21 oder BAG, 20.06.2024 - 8 AZR 91/22). Beides ist hier nicht erfolgt. Hinsichtlich §§ 823 Abs. 1, 253 BGB gilt das zur fehlenden Rechtsgutverletzung Gesagte. Der Schaden liegt hier vielmehr bei der vertretenen Universität, deren Studierende und Mitglieder wegen der Handlung der Vertreterin von einer ansonsten frei zugänglichen Open-Access-Plattform ausgeschlossen wurden und dies ein schlechtes Licht auf die Universität wirft.

Nach alledem herrscht – zumindest bei mir – noch mehr Unverständnis. Ich komme mir vor, als hätte ich es mit einem Agent Provocateur zu tun. Frau Jana Kieselstein vertrat die Uni Augsburg, setzt sich nun aber für rein persönliche Motive ein – warum setzt sie sich nicht dafür ein, dass die Sperre, die alle an der Uni betrifft, aufgehoben wird? Nun fordert dieselbe Vertreterin für sich persönlich Geld, obwohl die Auswirkungen andere treffen. Das passt nicht zusammen. Dass die Universitätsvertreterin nicht zu ihren Handlungen stehen will, zeigt, dass sie ihr Handeln möglicherweise für falsch halten könnte. Ihr wurde deshalb auch Gelegenheit gegeben, irgendetwas für sie Fürsprechendes an uns heranzutragen, das wir beachten könnten oder sollten. Nach dem Motto „wie man in den Wald hineinruft, so schallt es heraus“ sollte statt ihres gewählten formalen, fordernden Weges, ein menschlicher offenstehen. Darauf hat sie nicht geantwortet. Actio = Reactio. Gilt im Leben, wie im Recht.